Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Hodie vero poena est arbitraria, puta relegatio, carcer, aut mulcta pecuniaria. Carpz. I. P. F. part. 4. c. onst. 48. def. 6 ibi[unleserliches Material] praejudicium. Wenn aber einer einen falschen Eyd geschworen/ daraus weder ihm Nutzen/ noch einem andern Schade zugewachsen/ wird er mit der in dem 107. Articul angeführten Straffe nicht/ sondern mit einer gelindern/ als Landes-Verwelsung oder Gefängnis beleget. D. Clasen, cit. loc. pag. 396. Allwo er anführet/ daß Anno 1672. den 27. Febr ein solcher Casus bey der Juristen-Facultät zu Helmstet vorkommen/ daß ein Bürger zu Hallensleben eydlich verneinet/ daß er seines Schwagers Hure nicht nach Braunschweig geführet / welches er aber doch hernach gestanden/ und vorgeschützet/ daß sein Schwager / als ein Gelehrter/ ihm weiß gemacht/ es hätte mit solchen Eyd nichts auf sich / und er also vermeinet/ selbigen wegen des verdächtigen Ehebruchs zu entschuldigen/ welchem nur Gefängnis-Straffe zuerkant worden. XIX. Der andere Fall ist/ wenn jemand bey der Landes-Verweisung/ oder sonsten eine Urphede schweret/ weder die gefängliche Enthaltung/ noch auch ander aus gestandenes Ungemach/ wieder rechtlich zuanthen/ sondern an Gleich und Recht sich begnügen zu lassen/ oder aber/ wen er geschworen/ er wolle in so viel Jahren/ oder wohl gar Zeit seines lebens/ ohne speciale Erlaubnis der hohen Obrigkeit/ nicht wieder ins Land/ draus er verwiesen worden/ kommen/ keines derselben aber hält/ sondern wissentlich und muthwillig darwieder handelt / sich selber verbothener Weise rächet/ oder ohne Scheu im Lande sich wieder einfindet/ da ihm den mit guten Fug und Recht seine Finger/ so er bey Abschwerung der Urphede aufgehoben/ kürtzer gemachet werden. Juxta Ord. Crim. art. 108. ibi: So aber einer eine Urphede mit Sachen/ darum er das Leben nicht verwircket hat / fürsetzlichen und frevendlichen verbreche/ der sol/ als ein Meineidiger/ mit Abhauung der Hand/ oder Finger/ und andern gestraffet werden. Mit welchen auch die Chur-Sächß. Constitution 48. part. 4. überein kommet/ hisce verbis: Die / so auf einen geschwornen Eyd verweiset/ wissentlich wieder kommen/ sollen mit Abhauen der zwey forder Finger/ damit sie geschworen/ anderweit verweiset werden. Wann aber der Verwiesene zum andern mahl wieder käh- Hodiè verò poena est arbitraria, puta relegatio, carcer, aut mulcta pecuniaria. Carpz. I. P. F. part. 4. c. onst. 48. def. 6 ibi[unleserliches Material] praejudicium. Wenn aber einer einen falschen Eyd geschworen/ daraus weder ihm Nutzen/ noch einem andern Schade zugewachsen/ wird er mit der in dem 107. Articul angeführten Straffe nicht/ sondern mit einer gelindern/ als Landes-Verwelsung oder Gefängnis beleget. D. Clasen, cit. loc. pag. 396. Allwo er anführet/ daß Anno 1672. den 27. Febr ein solcher Casus bey der Juristen-Facultät zu Helmstet vorkommen/ daß ein Bürger zu Hallensleben eydlich verneinet/ daß er seines Schwagers Hure nicht nach Braunschweig geführet / welches er aber doch hernach gestanden/ und vorgeschützet/ daß sein Schwager / als ein Gelehrter/ ihm weiß gemacht/ es hätte mit solchen Eyd nichts auf sich / und er also vermeinet/ selbigen wegen des verdächtigen Ehebruchs zu entschuldigen/ welchem nur Gefängnis-Straffe zuerkant worden. XIX. Der andere Fall ist/ wenn jemand bey der Landes-Verweisung/ oder sonsten eine Urphede schweret/ weder die gefängliche Enthaltung/ noch auch ander aus gestandenes Ungemach/ wieder rechtlich zuanthen/ sondern an Gleich und Recht sich begnügen zu lassen/ oder aber/ wen er geschworen/ er wolle in so viel Jahren/ oder wohl gar Zeit seines lebens/ ohne speciale Erlaubnis der hohen Obrigkeit/ nicht wieder ins Land/ draus er verwiesen worden/ kommen/ keines derselben aber hält/ sondern wissentlich und muthwillig darwieder handelt / sich selber verbothener Weise rächet/ oder ohne Scheu im Lande sich wieder einfindet/ da ihm den mit guten Fug und Recht seine Finger/ so er bey Abschwerung der Urphede aufgehoben/ kürtzer gemachet werden. Juxta Ord. Crim. art. 108. ibi: So aber einer eine Urphede mit Sachen/ darum er das Leben nicht verwircket hat / fürsetzlichen und frevendlichen verbreche/ der sol/ als ein Meineidiger/ mit Abhauung der Hand/ oder Finger/ und andern gestraffet werden. Mit welchen auch die Chur-Sächß. Constitution 48. part. 4. überein kommet/ hisce verbis: Die / so auf einen geschwornen Eyd verweiset/ wissentlich wieder kommen/ sollen mit Abhauen der zwey forder Finger/ damit sie geschworen/ anderweit verweiset werden. Wann aber der Verwiesene zum andern mahl wieder käh- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0975" n="969"/> <p>Hodiè verò poena est arbitraria, puta relegatio, carcer, aut mulcta pecuniaria.</p> <p>Carpz. I. P. F. part. 4. c. onst. 48. def. 6 ibi<gap reason="illegible"/> praejudicium.</p> <p>Wenn aber einer einen falschen Eyd geschworen/ daraus weder ihm Nutzen/ noch einem andern Schade zugewachsen/ wird er mit der in dem 107. Articul angeführten Straffe nicht/ sondern mit einer gelindern/ als Landes-Verwelsung oder Gefängnis beleget.</p> <p>D. Clasen, cit. loc. pag. 396.</p> <p>Allwo er anführet/ daß Anno 1672. den 27. Febr ein solcher Casus bey der Juristen-Facultät zu Helmstet vorkommen/ daß ein Bürger zu Hallensleben eydlich verneinet/ daß er seines Schwagers Hure nicht nach Braunschweig geführet / welches er aber doch hernach gestanden/ und vorgeschützet/ daß sein Schwager / als ein Gelehrter/ ihm weiß gemacht/ es hätte mit solchen Eyd nichts auf sich / und er also vermeinet/ selbigen wegen des verdächtigen Ehebruchs zu entschuldigen/ welchem nur Gefängnis-Straffe zuerkant worden.</p> <p>XIX. Der andere Fall ist/ wenn jemand bey der Landes-Verweisung/ oder sonsten eine Urphede schweret/ weder die gefängliche Enthaltung/ noch auch ander aus gestandenes Ungemach/ wieder rechtlich zuanthen/ sondern an Gleich und Recht sich begnügen zu lassen/ oder aber/ wen er geschworen/ er wolle in so viel Jahren/ oder wohl gar Zeit seines lebens/ ohne speciale Erlaubnis der hohen Obrigkeit/ nicht wieder ins Land/ draus er verwiesen worden/ kommen/ keines derselben aber hält/ sondern wissentlich und muthwillig darwieder handelt / sich selber verbothener Weise rächet/ oder ohne Scheu im Lande sich wieder einfindet/ da ihm den mit guten Fug und Recht seine Finger/ so er bey Abschwerung der Urphede aufgehoben/ kürtzer gemachet werden.</p> <p>Juxta Ord. Crim. art. 108. ibi:</p> <p>So aber einer eine Urphede mit Sachen/ darum er das Leben nicht verwircket hat / fürsetzlichen und frevendlichen verbreche/ der sol/ als ein Meineidiger/ mit Abhauung der Hand/ oder Finger/ und andern gestraffet werden. Mit welchen auch die Chur-Sächß. Constitution 48. part. 4. überein kommet/ hisce verbis: Die / so auf einen geschwornen Eyd verweiset/ wissentlich wieder kommen/ sollen mit Abhauen der zwey forder Finger/ damit sie geschworen/ anderweit verweiset werden. Wann aber der Verwiesene zum andern mahl wieder käh- </p> </div> </body> </text> </TEI> [969/0975]
Hodiè verò poena est arbitraria, puta relegatio, carcer, aut mulcta pecuniaria.
Carpz. I. P. F. part. 4. c. onst. 48. def. 6 ibi_ praejudicium.
Wenn aber einer einen falschen Eyd geschworen/ daraus weder ihm Nutzen/ noch einem andern Schade zugewachsen/ wird er mit der in dem 107. Articul angeführten Straffe nicht/ sondern mit einer gelindern/ als Landes-Verwelsung oder Gefängnis beleget.
D. Clasen, cit. loc. pag. 396.
Allwo er anführet/ daß Anno 1672. den 27. Febr ein solcher Casus bey der Juristen-Facultät zu Helmstet vorkommen/ daß ein Bürger zu Hallensleben eydlich verneinet/ daß er seines Schwagers Hure nicht nach Braunschweig geführet / welches er aber doch hernach gestanden/ und vorgeschützet/ daß sein Schwager / als ein Gelehrter/ ihm weiß gemacht/ es hätte mit solchen Eyd nichts auf sich / und er also vermeinet/ selbigen wegen des verdächtigen Ehebruchs zu entschuldigen/ welchem nur Gefängnis-Straffe zuerkant worden.
XIX. Der andere Fall ist/ wenn jemand bey der Landes-Verweisung/ oder sonsten eine Urphede schweret/ weder die gefängliche Enthaltung/ noch auch ander aus gestandenes Ungemach/ wieder rechtlich zuanthen/ sondern an Gleich und Recht sich begnügen zu lassen/ oder aber/ wen er geschworen/ er wolle in so viel Jahren/ oder wohl gar Zeit seines lebens/ ohne speciale Erlaubnis der hohen Obrigkeit/ nicht wieder ins Land/ draus er verwiesen worden/ kommen/ keines derselben aber hält/ sondern wissentlich und muthwillig darwieder handelt / sich selber verbothener Weise rächet/ oder ohne Scheu im Lande sich wieder einfindet/ da ihm den mit guten Fug und Recht seine Finger/ so er bey Abschwerung der Urphede aufgehoben/ kürtzer gemachet werden.
Juxta Ord. Crim. art. 108. ibi:
So aber einer eine Urphede mit Sachen/ darum er das Leben nicht verwircket hat / fürsetzlichen und frevendlichen verbreche/ der sol/ als ein Meineidiger/ mit Abhauung der Hand/ oder Finger/ und andern gestraffet werden. Mit welchen auch die Chur-Sächß. Constitution 48. part. 4. überein kommet/ hisce verbis: Die / so auf einen geschwornen Eyd verweiset/ wissentlich wieder kommen/ sollen mit Abhauen der zwey forder Finger/ damit sie geschworen/ anderweit verweiset werden. Wann aber der Verwiesene zum andern mahl wieder käh-
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