Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

Hodie vero poena est arbitraria, puta relegatio, carcer, aut mulcta pecuniaria.

Carpz. I. P. F. part. 4. c. onst. 48. def. 6 ibi[unleserliches Material] praejudicium.

Wenn aber einer einen falschen Eyd geschworen/ daraus weder ihm Nutzen/ noch einem andern Schade zugewachsen/ wird er mit der in dem 107. Articul angeführten Straffe nicht/ sondern mit einer gelindern/ als Landes-Verwelsung oder Gefängnis beleget.

D. Clasen, cit. loc. pag. 396.

Allwo er anführet/ daß Anno 1672. den 27. Febr ein solcher Casus bey der Juristen-Facultät zu Helmstet vorkommen/ daß ein Bürger zu Hallensleben eydlich verneinet/ daß er seines Schwagers Hure nicht nach Braunschweig geführet / welches er aber doch hernach gestanden/ und vorgeschützet/ daß sein Schwager / als ein Gelehrter/ ihm weiß gemacht/ es hätte mit solchen Eyd nichts auf sich / und er also vermeinet/ selbigen wegen des verdächtigen Ehebruchs zu entschuldigen/ welchem nur Gefängnis-Straffe zuerkant worden.

XIX. Der andere Fall ist/ wenn jemand bey der Landes-Verweisung/ oder sonsten eine Urphede schweret/ weder die gefängliche Enthaltung/ noch auch ander aus gestandenes Ungemach/ wieder rechtlich zuanthen/ sondern an Gleich und Recht sich begnügen zu lassen/ oder aber/ wen er geschworen/ er wolle in so viel Jahren/ oder wohl gar Zeit seines lebens/ ohne speciale Erlaubnis der hohen Obrigkeit/ nicht wieder ins Land/ draus er verwiesen worden/ kommen/ keines derselben aber hält/ sondern wissentlich und muthwillig darwieder handelt / sich selber verbothener Weise rächet/ oder ohne Scheu im Lande sich wieder einfindet/ da ihm den mit guten Fug und Recht seine Finger/ so er bey Abschwerung der Urphede aufgehoben/ kürtzer gemachet werden.

Juxta Ord. Crim. art. 108. ibi:

So aber einer eine Urphede mit Sachen/ darum er das Leben nicht verwircket hat / fürsetzlichen und frevendlichen verbreche/ der sol/ als ein Meineidiger/ mit Abhauung der Hand/ oder Finger/ und andern gestraffet werden. Mit welchen auch die Chur-Sächß. Constitution 48. part. 4. überein kommet/ hisce verbis: Die / so auf einen geschwornen Eyd verweiset/ wissentlich wieder kommen/ sollen mit Abhauen der zwey forder Finger/ damit sie geschworen/ anderweit verweiset werden. Wann aber der Verwiesene zum andern mahl wieder käh-

Hodiè verò poena est arbitraria, puta relegatio, carcer, aut mulcta pecuniaria.

Carpz. I. P. F. part. 4. c. onst. 48. def. 6 ibi[unleserliches Material] praejudicium.

Wenn aber einer einen falschen Eyd geschworen/ daraus weder ihm Nutzen/ noch einem andern Schade zugewachsen/ wird er mit der in dem 107. Articul angeführten Straffe nicht/ sondern mit einer gelindern/ als Landes-Verwelsung oder Gefängnis beleget.

D. Clasen, cit. loc. pag. 396.

Allwo er anführet/ daß Anno 1672. den 27. Febr ein solcher Casus bey der Juristen-Facultät zu Helmstet vorkommen/ daß ein Bürger zu Hallensleben eydlich verneinet/ daß er seines Schwagers Hure nicht nach Braunschweig geführet / welches er aber doch hernach gestanden/ und vorgeschützet/ daß sein Schwager / als ein Gelehrter/ ihm weiß gemacht/ es hätte mit solchen Eyd nichts auf sich / und er also vermeinet/ selbigen wegen des verdächtigen Ehebruchs zu entschuldigen/ welchem nur Gefängnis-Straffe zuerkant worden.

XIX. Der andere Fall ist/ wenn jemand bey der Landes-Verweisung/ oder sonsten eine Urphede schweret/ weder die gefängliche Enthaltung/ noch auch ander aus gestandenes Ungemach/ wieder rechtlich zuanthen/ sondern an Gleich und Recht sich begnügen zu lassen/ oder aber/ wen er geschworen/ er wolle in so viel Jahren/ oder wohl gar Zeit seines lebens/ ohne speciale Erlaubnis der hohen Obrigkeit/ nicht wieder ins Land/ draus er verwiesen worden/ kommen/ keines derselben aber hält/ sondern wissentlich und muthwillig darwieder handelt / sich selber verbothener Weise rächet/ oder ohne Scheu im Lande sich wieder einfindet/ da ihm den mit guten Fug und Recht seine Finger/ so er bey Abschwerung der Urphede aufgehoben/ kürtzer gemachet werden.

Juxta Ord. Crim. art. 108. ibi:

So aber einer eine Urphede mit Sachen/ darum er das Leben nicht verwircket hat / fürsetzlichen und frevendlichen verbreche/ der sol/ als ein Meineidiger/ mit Abhauung der Hand/ oder Finger/ und andern gestraffet werden. Mit welchen auch die Chur-Sächß. Constitution 48. part. 4. überein kommet/ hisce verbis: Die / so auf einen geschwornen Eyd verweiset/ wissentlich wieder kommen/ sollen mit Abhauen der zwey forder Finger/ damit sie geschworen/ anderweit verweiset werden. Wann aber der Verwiesene zum andern mahl wieder käh-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0975" n="969"/>
        <p>Hodiè verò poena est arbitraria, puta relegatio, carcer, aut mulcta                      pecuniaria.</p>
        <p>Carpz. I. P. F. part. 4. c. onst. 48. def. 6 ibi<gap reason="illegible"/> praejudicium.</p>
        <p>Wenn aber einer einen falschen Eyd geschworen/ daraus weder ihm Nutzen/ noch                      einem andern Schade zugewachsen/ wird er mit der in dem 107. Articul                      angeführten Straffe nicht/ sondern mit einer gelindern/ als Landes-Verwelsung                      oder Gefängnis beleget.</p>
        <p>D. Clasen, cit. loc. pag. 396.</p>
        <p>Allwo er anführet/ daß Anno 1672. den 27. Febr ein solcher Casus bey der                      Juristen-Facultät zu Helmstet vorkommen/ daß ein Bürger zu Hallensleben eydlich                      verneinet/ daß er seines Schwagers Hure nicht nach Braunschweig geführet /                      welches er aber doch hernach gestanden/ und vorgeschützet/ daß sein Schwager /                      als ein Gelehrter/ ihm weiß gemacht/ es hätte mit solchen Eyd nichts auf sich                     / und er also vermeinet/ selbigen wegen des verdächtigen Ehebruchs zu                      entschuldigen/ welchem nur Gefängnis-Straffe zuerkant worden.</p>
        <p>XIX. Der andere Fall ist/ wenn jemand bey der Landes-Verweisung/ oder sonsten                      eine Urphede schweret/ weder die gefängliche Enthaltung/ noch auch ander aus                      gestandenes Ungemach/ wieder rechtlich zuanthen/ sondern an Gleich und Recht                      sich begnügen zu lassen/ oder aber/ wen er geschworen/ er wolle in so viel                      Jahren/ oder wohl gar Zeit seines lebens/ ohne speciale Erlaubnis der hohen                      Obrigkeit/ nicht wieder ins Land/ draus er verwiesen worden/ kommen/ keines                      derselben aber hält/ sondern wissentlich und muthwillig darwieder handelt /                      sich selber verbothener Weise rächet/ oder ohne Scheu im Lande sich wieder                      einfindet/ da ihm den mit guten Fug und Recht seine Finger/ so er bey                      Abschwerung der Urphede aufgehoben/ kürtzer gemachet werden.</p>
        <p>Juxta Ord. Crim. art. 108. ibi:</p>
        <p>So aber einer eine Urphede mit Sachen/ darum er das Leben nicht verwircket hat /                      fürsetzlichen und frevendlichen verbreche/ der sol/ als ein Meineidiger/ mit                      Abhauung der Hand/ oder Finger/ und andern gestraffet werden. Mit welchen auch                      die Chur-Sächß. Constitution 48. part. 4. überein kommet/ hisce verbis: Die /                      so auf einen geschwornen Eyd verweiset/ wissentlich wieder kommen/ sollen mit                      Abhauen der zwey forder Finger/ damit sie geschworen/ anderweit verweiset                      werden. Wann aber der Verwiesene zum andern mahl wieder käh-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[969/0975] Hodiè verò poena est arbitraria, puta relegatio, carcer, aut mulcta pecuniaria. Carpz. I. P. F. part. 4. c. onst. 48. def. 6 ibi_ praejudicium. Wenn aber einer einen falschen Eyd geschworen/ daraus weder ihm Nutzen/ noch einem andern Schade zugewachsen/ wird er mit der in dem 107. Articul angeführten Straffe nicht/ sondern mit einer gelindern/ als Landes-Verwelsung oder Gefängnis beleget. D. Clasen, cit. loc. pag. 396. Allwo er anführet/ daß Anno 1672. den 27. Febr ein solcher Casus bey der Juristen-Facultät zu Helmstet vorkommen/ daß ein Bürger zu Hallensleben eydlich verneinet/ daß er seines Schwagers Hure nicht nach Braunschweig geführet / welches er aber doch hernach gestanden/ und vorgeschützet/ daß sein Schwager / als ein Gelehrter/ ihm weiß gemacht/ es hätte mit solchen Eyd nichts auf sich / und er also vermeinet/ selbigen wegen des verdächtigen Ehebruchs zu entschuldigen/ welchem nur Gefängnis-Straffe zuerkant worden. XIX. Der andere Fall ist/ wenn jemand bey der Landes-Verweisung/ oder sonsten eine Urphede schweret/ weder die gefängliche Enthaltung/ noch auch ander aus gestandenes Ungemach/ wieder rechtlich zuanthen/ sondern an Gleich und Recht sich begnügen zu lassen/ oder aber/ wen er geschworen/ er wolle in so viel Jahren/ oder wohl gar Zeit seines lebens/ ohne speciale Erlaubnis der hohen Obrigkeit/ nicht wieder ins Land/ draus er verwiesen worden/ kommen/ keines derselben aber hält/ sondern wissentlich und muthwillig darwieder handelt / sich selber verbothener Weise rächet/ oder ohne Scheu im Lande sich wieder einfindet/ da ihm den mit guten Fug und Recht seine Finger/ so er bey Abschwerung der Urphede aufgehoben/ kürtzer gemachet werden. Juxta Ord. Crim. art. 108. ibi: So aber einer eine Urphede mit Sachen/ darum er das Leben nicht verwircket hat / fürsetzlichen und frevendlichen verbreche/ der sol/ als ein Meineidiger/ mit Abhauung der Hand/ oder Finger/ und andern gestraffet werden. Mit welchen auch die Chur-Sächß. Constitution 48. part. 4. überein kommet/ hisce verbis: Die / so auf einen geschwornen Eyd verweiset/ wissentlich wieder kommen/ sollen mit Abhauen der zwey forder Finger/ damit sie geschworen/ anderweit verweiset werden. Wann aber der Verwiesene zum andern mahl wieder käh-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/975
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 969. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/975>, abgerufen am 24.11.2024.