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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Hodie vero poena est arbitraria, puta relegatio, carcer, aut mulcta pecuniaria.

Carpz. I. P. F. part. 4. c. onst. 48. def. 6 ibi[unleserliches Material] praejudicium.

Wenn aber einer einen falschen Eyd geschworen/ daraus weder ihm Nutzen/ noch einem andern Schade zugewachsen/ wird er mit der in dem 107. Articul angeführten Straffe nicht/ sondern mit einer gelindern/ als Landes-Verwelsung oder Gefängnis beleget.

D. Clasen, cit. loc. pag. 396.

Allwo er anführet/ daß Anno 1672. den 27. Febr ein solcher Casus bey der Juristen-Facultät zu Helmstet vorkommen/ daß ein Bürger zu Hallensleben eydlich verneinet/ daß er seines Schwagers Hure nicht nach Braunschweig geführet / welches er aber doch hernach gestanden/ und vorgeschützet/ daß sein Schwager / als ein Gelehrter/ ihm weiß gemacht/ es hätte mit solchen Eyd nichts auf sich / und er also vermeinet/ selbigen wegen des verdächtigen Ehebruchs zu entschuldigen/ welchem nur Gefängnis-Straffe zuerkant worden.

XIX. Der andere Fall ist/ wenn jemand bey der Landes-Verweisung/ oder sonsten eine Urphede schweret/ weder die gefängliche Enthaltung/ noch auch ander aus gestandenes Ungemach/ wieder rechtlich zuanthen/ sondern an Gleich und Recht sich begnügen zu lassen/ oder aber/ wen er geschworen/ er wolle in so viel Jahren/ oder wohl gar Zeit seines lebens/ ohne speciale Erlaubnis der hohen Obrigkeit/ nicht wieder ins Land/ draus er verwiesen worden/ kommen/ keines derselben aber hält/ sondern wissentlich und muthwillig darwieder handelt / sich selber verbothener Weise rächet/ oder ohne Scheu im Lande sich wieder einfindet/ da ihm den mit guten Fug und Recht seine Finger/ so er bey Abschwerung der Urphede aufgehoben/ kürtzer gemachet werden.

Juxta Ord. Crim. art. 108. ibi:

So aber einer eine Urphede mit Sachen/ darum er das Leben nicht verwircket hat / fürsetzlichen und frevendlichen verbreche/ der sol/ als ein Meineidiger/ mit Abhauung der Hand/ oder Finger/ und andern gestraffet werden. Mit welchen auch die Chur-Sächß. Constitution 48. part. 4. überein kommet/ hisce verbis: Die / so auf einen geschwornen Eyd verweiset/ wissentlich wieder kommen/ sollen mit Abhauen der zwey forder Finger/ damit sie geschworen/ anderweit verweiset werden. Wann aber der Verwiesene zum andern mahl wieder käh-

Hodiè verò poena est arbitraria, puta relegatio, carcer, aut mulcta pecuniaria.

Carpz. I. P. F. part. 4. c. onst. 48. def. 6 ibi[unleserliches Material] praejudicium.

Wenn aber einer einen falschen Eyd geschworen/ daraus weder ihm Nutzen/ noch einem andern Schade zugewachsen/ wird er mit der in dem 107. Articul angeführten Straffe nicht/ sondern mit einer gelindern/ als Landes-Verwelsung oder Gefängnis beleget.

D. Clasen, cit. loc. pag. 396.

Allwo er anführet/ daß Anno 1672. den 27. Febr ein solcher Casus bey der Juristen-Facultät zu Helmstet vorkommen/ daß ein Bürger zu Hallensleben eydlich verneinet/ daß er seines Schwagers Hure nicht nach Braunschweig geführet / welches er aber doch hernach gestanden/ und vorgeschützet/ daß sein Schwager / als ein Gelehrter/ ihm weiß gemacht/ es hätte mit solchen Eyd nichts auf sich / und er also vermeinet/ selbigen wegen des verdächtigen Ehebruchs zu entschuldigen/ welchem nur Gefängnis-Straffe zuerkant worden.

XIX. Der andere Fall ist/ wenn jemand bey der Landes-Verweisung/ oder sonsten eine Urphede schweret/ weder die gefängliche Enthaltung/ noch auch ander aus gestandenes Ungemach/ wieder rechtlich zuanthen/ sondern an Gleich und Recht sich begnügen zu lassen/ oder aber/ wen er geschworen/ er wolle in so viel Jahren/ oder wohl gar Zeit seines lebens/ ohne speciale Erlaubnis der hohen Obrigkeit/ nicht wieder ins Land/ draus er verwiesen worden/ kommen/ keines derselben aber hält/ sondern wissentlich und muthwillig darwieder handelt / sich selber verbothener Weise rächet/ oder ohne Scheu im Lande sich wieder einfindet/ da ihm den mit guten Fug und Recht seine Finger/ so er bey Abschwerung der Urphede aufgehoben/ kürtzer gemachet werden.

Juxta Ord. Crim. art. 108. ibi:

So aber einer eine Urphede mit Sachen/ darum er das Leben nicht verwircket hat / fürsetzlichen und frevendlichen verbreche/ der sol/ als ein Meineidiger/ mit Abhauung der Hand/ oder Finger/ und andern gestraffet werden. Mit welchen auch die Chur-Sächß. Constitution 48. part. 4. überein kommet/ hisce verbis: Die / so auf einen geschwornen Eyd verweiset/ wissentlich wieder kommen/ sollen mit Abhauen der zwey forder Finger/ damit sie geschworen/ anderweit verweiset werden. Wann aber der Verwiesene zum andern mahl wieder käh-

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        <p>D. Clasen, cit. loc. pag. 396.</p>
        <p>Allwo er anführet/ daß Anno 1672. den 27. Febr ein solcher Casus bey der                      Juristen-Facultät zu Helmstet vorkommen/ daß ein Bürger zu Hallensleben eydlich                      verneinet/ daß er seines Schwagers Hure nicht nach Braunschweig geführet /                      welches er aber doch hernach gestanden/ und vorgeschützet/ daß sein Schwager /                      als ein Gelehrter/ ihm weiß gemacht/ es hätte mit solchen Eyd nichts auf sich                     / und er also vermeinet/ selbigen wegen des verdächtigen Ehebruchs zu                      entschuldigen/ welchem nur Gefängnis-Straffe zuerkant worden.</p>
        <p>XIX. Der andere Fall ist/ wenn jemand bey der Landes-Verweisung/ oder sonsten                      eine Urphede schweret/ weder die gefängliche Enthaltung/ noch auch ander aus                      gestandenes Ungemach/ wieder rechtlich zuanthen/ sondern an Gleich und Recht                      sich begnügen zu lassen/ oder aber/ wen er geschworen/ er wolle in so viel                      Jahren/ oder wohl gar Zeit seines lebens/ ohne speciale Erlaubnis der hohen                      Obrigkeit/ nicht wieder ins Land/ draus er verwiesen worden/ kommen/ keines                      derselben aber hält/ sondern wissentlich und muthwillig darwieder handelt /                      sich selber verbothener Weise rächet/ oder ohne Scheu im Lande sich wieder                      einfindet/ da ihm den mit guten Fug und Recht seine Finger/ so er bey                      Abschwerung der Urphede aufgehoben/ kürtzer gemachet werden.</p>
        <p>Juxta Ord. Crim. art. 108. ibi:</p>
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[969/0975] Hodiè verò poena est arbitraria, puta relegatio, carcer, aut mulcta pecuniaria. Carpz. I. P. F. part. 4. c. onst. 48. def. 6 ibi_ praejudicium. Wenn aber einer einen falschen Eyd geschworen/ daraus weder ihm Nutzen/ noch einem andern Schade zugewachsen/ wird er mit der in dem 107. Articul angeführten Straffe nicht/ sondern mit einer gelindern/ als Landes-Verwelsung oder Gefängnis beleget. D. Clasen, cit. loc. pag. 396. Allwo er anführet/ daß Anno 1672. den 27. Febr ein solcher Casus bey der Juristen-Facultät zu Helmstet vorkommen/ daß ein Bürger zu Hallensleben eydlich verneinet/ daß er seines Schwagers Hure nicht nach Braunschweig geführet / welches er aber doch hernach gestanden/ und vorgeschützet/ daß sein Schwager / als ein Gelehrter/ ihm weiß gemacht/ es hätte mit solchen Eyd nichts auf sich / und er also vermeinet/ selbigen wegen des verdächtigen Ehebruchs zu entschuldigen/ welchem nur Gefängnis-Straffe zuerkant worden. XIX. Der andere Fall ist/ wenn jemand bey der Landes-Verweisung/ oder sonsten eine Urphede schweret/ weder die gefängliche Enthaltung/ noch auch ander aus gestandenes Ungemach/ wieder rechtlich zuanthen/ sondern an Gleich und Recht sich begnügen zu lassen/ oder aber/ wen er geschworen/ er wolle in so viel Jahren/ oder wohl gar Zeit seines lebens/ ohne speciale Erlaubnis der hohen Obrigkeit/ nicht wieder ins Land/ draus er verwiesen worden/ kommen/ keines derselben aber hält/ sondern wissentlich und muthwillig darwieder handelt / sich selber verbothener Weise rächet/ oder ohne Scheu im Lande sich wieder einfindet/ da ihm den mit guten Fug und Recht seine Finger/ so er bey Abschwerung der Urphede aufgehoben/ kürtzer gemachet werden. Juxta Ord. Crim. art. 108. ibi: So aber einer eine Urphede mit Sachen/ darum er das Leben nicht verwircket hat / fürsetzlichen und frevendlichen verbreche/ der sol/ als ein Meineidiger/ mit Abhauung der Hand/ oder Finger/ und andern gestraffet werden. Mit welchen auch die Chur-Sächß. Constitution 48. part. 4. überein kommet/ hisce verbis: Die / so auf einen geschwornen Eyd verweiset/ wissentlich wieder kommen/ sollen mit Abhauen der zwey forder Finger/ damit sie geschworen/ anderweit verweiset werden. Wann aber der Verwiesene zum andern mahl wieder käh-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 969. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/975>, abgerufen am 20.05.2024.