XVIII. Bellisarius, wie Procopius, lib. 1. de bello Gothor. von ihm schreibet / hat einen Uber äuffer und verrätherischen Soldaten/ der zu ihm aus des Feindes Lager kahm/ die Nase und beyde ohren abschneiden lassen/ und ihm also dem Feinde wieder zugeschicket. Der Marckgraf von Pescara hatte befohlen/ daß man einen Soldaten/ welcher aus der Ordnung gegangen war/ die Ohren abschneiden solte: Aber der Soldat rief/ er wolte lieber sterben. Da ließ er ihm die Gnade wiederfahren/ daß er an den nechsten Baum gehenckt wurde.
Bernhardin. de Escalante, dial. 3 pag. 23. b. Papp in annot. des Holländ. Krieges-Rechts/ pag. 654.
XIX. Olearius, in der Persischen Reise-Beschreibung pag. 171. meldet/ daß in Rusland man demjenigen/ welcher wieder Verboth Schupf-Toback genossen/ die Nasen/ zur Straffe/ aufschlitzen lassen/ und daß ihm viel dergleichen Leuthe begegnet seyn.
XX. Käyser Justinianus, wie Pet. Greg. Tholosan. d. Syntagm. Jur. lib. 36. c. 8. n. ult. referiret/ hat im Krieges-Recht unter andern verordnet/ daß/ wenn ein Soldat eine ehrliche Jungfer beschlaffen und schwängern würde/ demselben die Nase abgeschnitten/ und von seinen Güthern ihr der dritte Theil zugeeignet werden solte.
Vid. Speidel. in notab. v. Nase/ pag. 894.
Ubi addit: Hac lex si praeteritis nostris Germanicis bellis observata fuisset, multas Legiones naribus absciscis conspicere potuissemus, nec chirurgi isti Italici, qui operatione & industria sua nasos restaurare & reficere possunt, suffecissent, sed opus fuisset etiam Germanis Chirurgis, hanc artem & modum curandi addiscendi. Welches man auch wohl bey unsern ietzigen Zeiten von den Franzosen sagen möchte/ wegen ihrer an den Rheinstrohm/ und in den Spanischen Niederlanden verübten Viehischen Unzucht und Leichfertigkeit.
XXI. Robertus, Käyser in Orient, Petri Sohn/ hat zu Constantinopel einen Burgundischen Graffen/ welcher ein tapfferer Held und Soldat wahr/ seine versprochene Braut/ eine über alle maße schönes Weibesbild/ mit Gewald genommen/ und ihm selbst vertrauet. Durch diese Gewalt-That machte er ihm viele von dem Französisch- und Niederländischen Herren zu Feinden/ wie denn auch der erste Bräutigam in solche Eiffersucht/ oder vielmehr Unsinnigkeit gerieth/ daß er ihm einen Anhang machte/ in Abwesenheit Käyser Roberti in die Käyserliche Cammer drang/ der Braut /
XVIII. Bellisarius, wie Procopius, lib. 1. de bello Gothor. von ihm schreibet / hat einen Uber äuffer und verrätherischen Soldaten/ der zu ihm aus des Feindes Lager kahm/ die Nase und beyde ohren abschneiden lassen/ und ihm also dem Feinde wieder zugeschicket. Der Marckgraf von Pescara hatte befohlen/ daß man einen Soldaten/ welcher aus der Ordnung gegangen war/ die Ohren abschneiden solte: Aber der Soldat rief/ er wolte lieber sterben. Da ließ er ihm die Gnade wiederfahren/ daß er an den nechsten Baum gehenckt wurde.
Bernhardin. de Escalante, dial. 3 pag. 23. b. Papp in annot. des Holländ. Krieges-Rechts/ pag. 654.
XIX. Olearius, in der Persischen Reise-Beschreibung pag. 171. meldet/ daß in Rusland man demjenigen/ welcher wieder Verboth Schupf-Toback genossen/ die Nasen/ zur Straffe/ aufschlitzen lassen/ und daß ihm viel dergleichen Leuthe begegnet seyn.
XX. Käyser Justinianus, wie Pet. Greg. Tholosan. d. Syntagm. Jur. lib. 36. c. 8. n. ult. referiret/ hat im Krieges-Recht unter andern verordnet/ daß/ wenn ein Soldat eine ehrliche Jungfer beschlaffen und schwängern würde/ demselben die Nase abgeschnitten/ und von seinen Güthern ihr der dritte Theil zugeeignet werden solte.
Vid. Speidel. in notab. v. Nase/ pag. 894.
Ubi addit: Hac lex si praeteritis nostris Germanicis bellis observata fuisset, multas Legiones naribus absciscis conspicere potuissemus, nec chirurgi isti Italici, qui operatione & industria sua nasos restaurare & reficere possunt, suffecissent, sed opus fuisset etiam Germanis Chirurgis, hanc artem & modum curandi addiscendi. Welches man auch wohl bey unsern ietzigen Zeiten von den Franzosen sagen möchte/ wegen ihrer an den Rheinstrohm/ und in den Spanischen Niederlanden verübten Viehischen Unzucht und Leichfertigkeit.
XXI. Robertus, Käyser in Orient, Petri Sohn/ hat zu Constantinopel einen Burgundischen Graffen/ welcher ein tapfferer Held und Soldat wahr/ seine versprochene Braut/ eine über alle maße schönes Weibesbild/ mit Gewald genommen/ und ihm selbst vertrauet. Durch diese Gewalt-That machte er ihm viele von dem Französisch- und Niederländischen Herren zu Feinden/ wie denn auch der erste Bräutigam in solche Eiffersucht/ oder vielmehr Unsinnigkeit gerieth/ daß er ihm einen Anhang machte/ in Abwesenheit Käyser Roberti in die Käyserliche Cammer drang/ der Braut /
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XVIII. Bellisarius, wie Procopius, lib. 1. de bello Gothor. von ihm schreibet / hat einen Uber äuffer und verrätherischen Soldaten/ der zu ihm aus des Feindes Lager kahm/ die Nase und beyde ohren abschneiden lassen/ und ihm also dem Feinde wieder zugeschicket. Der Marckgraf von Pescara hatte befohlen/ daß man einen Soldaten/ welcher aus der Ordnung gegangen war/ die Ohren abschneiden solte: Aber der Soldat rief/ er wolte lieber sterben. Da ließ er ihm die Gnade wiederfahren/ daß er an den nechsten Baum gehenckt wurde.
Bernhardin. de Escalante, dial. 3 pag. 23. b. Papp in annot. des Holländ. Krieges-Rechts/ pag. 654.
XIX. Olearius, in der Persischen Reise-Beschreibung pag. 171. meldet/ daß in Rusland man demjenigen/ welcher wieder Verboth Schupf-Toback genossen/ die Nasen/ zur Straffe/ aufschlitzen lassen/ und daß ihm viel dergleichen Leuthe begegnet seyn.
XX. Käyser Justinianus, wie Pet. Greg. Tholosan. d. Syntagm. Jur. lib. 36. c. 8. n. ult. referiret/ hat im Krieges-Recht unter andern verordnet/ daß/ wenn ein Soldat eine ehrliche Jungfer beschlaffen und schwängern würde/ demselben die Nase abgeschnitten/ und von seinen Güthern ihr der dritte Theil zugeeignet werden solte.
Vid. Speidel. in notab. v. Nase/ pag. 894.
Ubi addit: Hac lex si praeteritis nostris Germanicis bellis observata fuisset, multas Legiones naribus absciscis conspicere potuissemus, nec chirurgi isti Italici, qui operatione & industria sua nasos restaurare & reficere possunt, suffecissent, sed opus fuisset etiam Germanis Chirurgis, hanc artem & modum curandi addiscendi. Welches man auch wohl bey unsern ietzigen Zeiten von den Franzosen sagen möchte/ wegen ihrer an den Rheinstrohm/ und in den Spanischen Niederlanden verübten Viehischen Unzucht und Leichfertigkeit.
XXI. Robertus, Käyser in Orient, Petri Sohn/ hat zu Constantinopel einen Burgundischen Graffen/ welcher ein tapfferer Held und Soldat wahr/ seine versprochene Braut/ eine über alle maße schönes Weibesbild/ mit Gewald genommen/ und ihm selbst vertrauet. Durch diese Gewalt-That machte er ihm viele von dem Französisch- und Niederländischen Herren zu Feinden/ wie denn auch der erste Bräutigam in solche Eiffersucht/ oder vielmehr Unsinnigkeit gerieth/ daß er ihm einen Anhang machte/ in Abwesenheit Käyser Roberti in die Käyserliche Cammer drang/ der Braut /
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 937. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/943>, abgerufen am 22.11.2024.
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