mann] die Urthel vor der Publication zu unser Canzeley überschicken/ auch in welchen Gebäu selbige zu schlagen/ und wie sie dahin zubegleiten/ Bescheldes erwarten sollest. Belangend aber diejenige Verbrecher / als Wilderer/ Prodigos, und andere dergleichen/ davon oben Anregung geschehen / so nicht rechtlich beklagt/ sondern wieder welche Wir ex officio procediren mögen: Solt du Ambtmann/ auf vorhergehende Erkundigung/ und gefängliches Annehmen derselben/ ihr Verbrechen nach gnungsamer ihrer Anhör/ die Sachen mit guten Umständen/ neben Vermeldung ihres Alters/ Leibes-Kräfften und Beschaffenheit/ hiebevor geführten Wandels/ derselben Praedicats und Vermögen zu Unser Canzelley gelangen lassen/ und darüber fernern Bescheides gewarten. Hieran geschicht Unsere Meinung. Datum Studgart/ den 12. Septembr. Anno 1627.
XII. Und wäre gut/ wenn andere Potentaten/ Fürsten und Herren solches nachthäten/ ungeachtet Zieriz, ad const. crim. Caroli V. art. 104. dafür hält / es bemüheten sich alle diejenige/ welche solche von uralten Zeiten her wohlbedächtig-eingeführte Straffen ändern/ und in andere verwandelt haben wolten/ nur vergeblich/ indem/ sonderlich das Ruthen-aushauen/ bey dem Volck GOttes/ wie allbereit oben gedacht /
Vid. Wilh Zepper, in explic. Leg. Mosaic. lib. 5. c. 7. fol. 713. & seq.
Wie auch bey andern Nationen und Völckern iederzeit üb- und gebräuchlich gewesen.
Petr. Faber, lib. 2. semestrium cap. 10.
Und daher noch die Stunde ohne Abgang und Aenderung im H. Römischen Reich practiciret/ und an den Delinquenten voll strecket würde.
XIII. Hippolitus de Marsiliis, in tractatu Bannitorum, verb. Fustigatio, n. 2. führet aus dem Baldo an/ daß wenn einem alternative eine Geld-Straffe/ oder / wenn er solche nicht erlegen wolte/ der Staupenschlag zuerkant worden/ und er sich lieber ausstäupen lassen wolte/ solte der Judex ex nicht thun/ infamiam von dem Reo abzuwenden/ sondern vielmehr denselben zwingen/ daß er das Geld schaffen müste.
XIV. Ferner war vor diesen üblich/ daß ehe man die Maleficanten kreutzigen / oder sonst vom Leben zum Tode bringen ließ sie vorher mit Ruthen biß aufs Blut gestäupet wurden/ welches auch unsern Heyland CHRISTO-
mann] die Urthel vor der Publication zu unser Canzeley überschicken/ auch in welchen Gebäu selbige zu schlagen/ und wie sie dahin zubegleiten/ Bescheldes erwarten sollest. Belangend aber diejenige Verbrecher / als Wilderer/ Prodigos, und andere dergleichen/ davon oben Anregung geschehen / so nicht rechtlich beklagt/ sondern wieder welche Wir ex officio procediren mögen: Solt du Ambtmann/ auf vorhergehende Erkundigung/ und gefängliches Annehmen derselben/ ihr Verbrechen nach gnungsamer ihrer Anhör/ die Sachen mit guten Umständen/ neben Vermeldung ihres Alters/ Leibes-Kräfften und Beschaffenheit/ hiebevor geführten Wandels/ derselben Praedicats und Vermögen zu Unser Canzelley gelangen lassen/ und darüber fernern Bescheides gewarten. Hieran geschicht Unsere Meinung. Datum Studgart/ den 12. Septembr. Anno 1627.
XII. Und wäre gut/ wenn andere Potentaten/ Fürsten und Herren solches nachthäten/ ungeachtet Zieriz, ad const. crim. Caroli V. art. 104. dafür hält / es bemüheten sich alle diejenige/ welche solche von uralten Zeiten her wohlbedächtig-eingeführte Straffen ändern/ und in andere verwandelt haben wolten/ nur vergeblich/ indem/ sonderlich das Ruthen-aushauen/ bey dem Volck GOttes/ wie allbereit oben gedacht /
Vid. Wilh Zepper, in explic. Leg. Mosaic. lib. 5. c. 7. fol. 713. & seq.
Wie auch bey andern Nationen und Völckern iederzeit üb- und gebräuchlich gewesen.
Petr. Faber, lib. 2. semestrium cap. 10.
Und daher noch die Stunde ohne Abgang und Aenderung im H. Römischen Reich practiciret/ und an den Delinquenten voll strecket würde.
XIII. Hippolitus de Marsiliis, in tractatu Bannitorum, verb. Fustigatio, n. 2. führet aus dem Baldo an/ daß wenn einem alternativè eine Geld-Straffe/ oder / wenn er solche nicht erlegen wolte/ der Staupenschlag zuerkant worden/ und er sich lieber ausstäupen lassen wolte/ solte der Judex ex nicht thun/ infamiam von dem Reo abzuwenden/ sondern vielmehr denselben zwingen/ daß er das Geld schaffen müste.
XIV. Ferner war vor diesen üblich/ daß ehe man die Maleficanten kreutzigen / oder sonst vom Leben zum Tode bringen ließ sie vorher mit Ruthen biß aufs Blut gestäupet wurden/ welches auch unsern Heyland CHRISTO-
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mann] die Urthel vor der Publication zu unser Canzeley überschicken/ auch in welchen Gebäu selbige zu schlagen/ und wie sie dahin zubegleiten/ Bescheldes erwarten sollest. Belangend aber diejenige Verbrecher / als Wilderer/ Prodigos, und andere dergleichen/ davon oben Anregung geschehen / so nicht rechtlich beklagt/ sondern wieder welche Wir ex officio procediren mögen: Solt du Ambtmann/ auf vorhergehende Erkundigung/ und gefängliches Annehmen derselben/ ihr Verbrechen nach gnungsamer ihrer Anhör/ die Sachen mit guten Umständen/ neben Vermeldung ihres Alters/ Leibes-Kräfften und Beschaffenheit/ hiebevor geführten Wandels/ derselben Praedicats und Vermögen zu Unser Canzelley gelangen lassen/ und darüber fernern Bescheides gewarten. Hieran geschicht Unsere Meinung. Datum Studgart/ den 12. Septembr. Anno 1627.</p><p>XII. Und wäre gut/ wenn andere Potentaten/ Fürsten und Herren solches nachthäten/ ungeachtet Zieriz, ad const. crim. Caroli V. art. 104. dafür hält / es bemüheten sich alle diejenige/ welche solche von uralten Zeiten her wohlbedächtig-eingeführte Straffen ändern/ und in andere verwandelt haben wolten/ nur vergeblich/ indem/ sonderlich das Ruthen-aushauen/ bey dem Volck GOttes/ wie allbereit oben gedacht /</p><p>Vid. Wilh Zepper, in explic. Leg. Mosaic. lib. 5. c. 7. fol. 713. & seq.</p><p>Wie auch bey andern Nationen und Völckern iederzeit üb- und gebräuchlich gewesen.</p><p>Petr. Faber, lib. 2. semestrium cap. 10.</p><p>Und daher noch die Stunde ohne Abgang und Aenderung im H. Römischen Reich practiciret/ und an den Delinquenten voll strecket würde.</p><p>XIII. Hippolitus de Marsiliis, in tractatu Bannitorum, verb. Fustigatio, n. 2. führet aus dem Baldo an/ daß wenn einem alternativè eine Geld-Straffe/ oder / wenn er solche nicht erlegen wolte/ der Staupenschlag zuerkant worden/ und er sich lieber ausstäupen lassen wolte/ solte der Judex ex nicht thun/ infamiam von dem Reo abzuwenden/ sondern vielmehr denselben zwingen/ daß er das Geld schaffen müste.</p><p>XIV. Ferner war vor diesen üblich/ daß ehe man die Maleficanten kreutzigen / oder sonst vom Leben zum Tode bringen ließ sie vorher mit Ruthen biß aufs Blut gestäupet wurden/ welches auch unsern Heyland CHRISTO-
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mann] die Urthel vor der Publication zu unser Canzeley überschicken/ auch in welchen Gebäu selbige zu schlagen/ und wie sie dahin zubegleiten/ Bescheldes erwarten sollest. Belangend aber diejenige Verbrecher / als Wilderer/ Prodigos, und andere dergleichen/ davon oben Anregung geschehen / so nicht rechtlich beklagt/ sondern wieder welche Wir ex officio procediren mögen: Solt du Ambtmann/ auf vorhergehende Erkundigung/ und gefängliches Annehmen derselben/ ihr Verbrechen nach gnungsamer ihrer Anhör/ die Sachen mit guten Umständen/ neben Vermeldung ihres Alters/ Leibes-Kräfften und Beschaffenheit/ hiebevor geführten Wandels/ derselben Praedicats und Vermögen zu Unser Canzelley gelangen lassen/ und darüber fernern Bescheides gewarten. Hieran geschicht Unsere Meinung. Datum Studgart/ den 12. Septembr. Anno 1627.
XII. Und wäre gut/ wenn andere Potentaten/ Fürsten und Herren solches nachthäten/ ungeachtet Zieriz, ad const. crim. Caroli V. art. 104. dafür hält / es bemüheten sich alle diejenige/ welche solche von uralten Zeiten her wohlbedächtig-eingeführte Straffen ändern/ und in andere verwandelt haben wolten/ nur vergeblich/ indem/ sonderlich das Ruthen-aushauen/ bey dem Volck GOttes/ wie allbereit oben gedacht /
Vid. Wilh Zepper, in explic. Leg. Mosaic. lib. 5. c. 7. fol. 713. & seq.
Wie auch bey andern Nationen und Völckern iederzeit üb- und gebräuchlich gewesen.
Petr. Faber, lib. 2. semestrium cap. 10.
Und daher noch die Stunde ohne Abgang und Aenderung im H. Römischen Reich practiciret/ und an den Delinquenten voll strecket würde.
XIII. Hippolitus de Marsiliis, in tractatu Bannitorum, verb. Fustigatio, n. 2. führet aus dem Baldo an/ daß wenn einem alternativè eine Geld-Straffe/ oder / wenn er solche nicht erlegen wolte/ der Staupenschlag zuerkant worden/ und er sich lieber ausstäupen lassen wolte/ solte der Judex ex nicht thun/ infamiam von dem Reo abzuwenden/ sondern vielmehr denselben zwingen/ daß er das Geld schaffen müste.
XIV. Ferner war vor diesen üblich/ daß ehe man die Maleficanten kreutzigen / oder sonst vom Leben zum Tode bringen ließ sie vorher mit Ruthen biß aufs Blut gestäupet wurden/ welches auch unsern Heyland CHRISTO-
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 872. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/882>, abgerufen am 22.11.2024.
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