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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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der Thurm nicht für eine Straffe/ sondern als eine Ruhe von der Arbeit [dazu sonst der Mensch erschaffen] gehalten worden/ dadurch die Verbrecher für sich selbst wenig gebessert/ andere es zu keinen Exempel oder Abscheu gezogen / weniger dem publico hiedurch geholffen worden; Hierneben auch wir befunden/ was für grosse Ungelegenheiten durch die freche/ starcke Uns/ auch den Communen / Armen-Kasten/ und privat-Personen zugezogen worden: Derenthalben dann wir nach Mitteln zugedencken Anlaß haben/ wie auch selbiges abzuschaffen/ dergleichen Gesinde zur Correction gebracht/ zur Arbeit angehalten/ und das Land von solchen gereiniget werden möge. In Erwegung dessen allen/ und damit die Ubelthaten/ die nicht äußerliche Todes-Straffe auf sich haben/ dennoch mit scharffen Ernst angesehen/ diejenige aber/ bey denen noch eine Hoffnug zur Beßerung/ nicht gar unehrlich/ sondern nach gebührender Abbuß/ hernach wiederum unter Biederleuthen geduldet werden/ auch die/ so durch langwierige Gefängnis nur mürbe u. faul gemacht/ ihre Zeiten in Geschäften zuzubringen genötiget/ nicht weniger das ümlaufende unnütze Gesinde zur Arbeit angehalten werden: So sind wir bedacht/ zur Correction solcher straffbahren Gesellen [darunter wir auch die Prodigos und Verschwender/ bey denen alle gesuchte Gradus unverfänglich/ nicht weniger ungerathene unartige Kinder/ an denen ihrer Eltern Zucht nichts helffen/ noch einige Besserung bey ihnen zu hoffen seyn will/ gemeinet haben wollen] ein Mittel ernstlicher Straffe anzustellen / welches bißhero bey vielen wohlbestelleten Landen/ Städten und Herrschafften mit Nutzen practicirt/ und dadurch mancher ungerathener Mensch wiederum zum Nutzen gebracht worden/ daß nemlich selbige ad operas publicas angehalten / darinnen in Springern und eisernen Banden so lange zu schaffen/ biß ieder sein Verbrechen/ nach Bewandnis desselben/ wie auch seine Atzung/ und was seinet wegen sonsten aufgeloffen/ gäntzlich abgebüst. Damit nun dieses in Sachen/ so durch ordentlich Peinlich Recht zu erörtern/ zu effect gerichtet/ so stellen wir euch/ den Richter/ anheim/ in denen Fällen und Delicten, da das Leben nicht verwürckt/ in Erkäntnis dahin bedacht zu seyn/ ob die Delinquenten nach. Beschaffenheit ihres Verbrechens/ Alters/ und hievor geführten Wandeis/ auf eine Zeitlang/ nach Bezahlung ihrer Atzung [da sie selbige zuerstatten vermögen] ad operas publicas zu condemniren: Da alsdenn du Ambt-

der Thurm nicht für eine Straffe/ sondern als eine Ruhe von der Arbeit [dazu sonst der Mensch erschaffen] gehalten worden/ dadurch die Verbrecher für sich selbst wenig gebessert/ andere es zu keinen Exempel oder Abscheu gezogen / weniger dem publico hiedurch geholffen worden; Hierneben auch wir befunden/ was für grosse Ungelegenheiten durch die freche/ starcke Uns/ auch den Communen / Armen-Kasten/ und privat-Personen zugezogen worden: Derenthalben dann wir nach Mitteln zugedencken Anlaß haben/ wie auch selbiges abzuschaffen/ dergleichen Gesinde zur Correction gebracht/ zur Arbeit angehalten/ und das Land von solchen gereiniget werden möge. In Erwegung dessen allen/ und damit die Ubelthaten/ die nicht äußerliche Todes-Straffe auf sich haben/ dennoch mit scharffen Ernst angesehen/ diejenige aber/ bey denen noch eine Hoffnug zur Beßerung/ nicht gar unehrlich/ sondern nach gebührender Abbuß/ hernach wiederum unter Biederleuthen geduldet werden/ auch die/ so durch langwierige Gefängnis nur mürbe u. faul gemacht/ ihre Zeiten in Geschäften zuzubringen genötiget/ nicht weniger das ümlaufende unnütze Gesinde zur Arbeit angehalten werden: So sind wir bedacht/ zur Correction solcher straffbahren Gesellen [darunter wir auch die Prodigos und Verschwender/ bey denen alle gesuchte Gradus unverfänglich/ nicht weniger ungerathene unartige Kinder/ an denen ihrer Eltern Zucht nichts helffen/ noch einige Besserung bey ihnen zu hoffen seyn will/ gemeinet haben wollen] ein Mittel ernstlicher Straffe anzustellen / welches bißhero bey vielen wohlbestelleten Landen/ Städten und Herrschafften mit Nutzen practicirt/ und dadurch mancher ungerathener Mensch wiederum zum Nutzen gebracht worden/ daß nemlich selbige ad operas publicas angehalten / darinnen in Springern und eisernen Banden so lange zu schaffen/ biß ieder sein Verbrechen/ nach Bewandnis desselben/ wie auch seine Atzung/ und was seinet wegen sonsten aufgeloffen/ gäntzlich abgebüst. Damit nun dieses in Sachen/ so durch ordentlich Peinlich Recht zu erörtern/ zu effect gerichtet/ so stellen wir euch/ den Richter/ anheim/ in denen Fällen und Delicten, da das Leben nicht verwürckt/ in Erkäntnis dahin bedacht zu seyn/ ob die Delinquenten nach. Beschaffenheit ihres Verbrechens/ Alters/ und hievor geführten Wandeis/ auf eine Zeitlang/ nach Bezahlung ihrer Atzung [da sie selbige zuerstatten vermögen] ad operas publicas zu condemniren: Da alsdenn du Ambt-

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[871/0881] der Thurm nicht für eine Straffe/ sondern als eine Ruhe von der Arbeit [dazu sonst der Mensch erschaffen] gehalten worden/ dadurch die Verbrecher für sich selbst wenig gebessert/ andere es zu keinen Exempel oder Abscheu gezogen / weniger dem publico hiedurch geholffen worden; Hierneben auch wir befunden/ was für grosse Ungelegenheiten durch die freche/ starcke Uns/ auch den Communen / Armen-Kasten/ und privat-Personen zugezogen worden: Derenthalben dann wir nach Mitteln zugedencken Anlaß haben/ wie auch selbiges abzuschaffen/ dergleichen Gesinde zur Correction gebracht/ zur Arbeit angehalten/ und das Land von solchen gereiniget werden möge. In Erwegung dessen allen/ und damit die Ubelthaten/ die nicht äußerliche Todes-Straffe auf sich haben/ dennoch mit scharffen Ernst angesehen/ diejenige aber/ bey denen noch eine Hoffnug zur Beßerung/ nicht gar unehrlich/ sondern nach gebührender Abbuß/ hernach wiederum unter Biederleuthen geduldet werden/ auch die/ so durch langwierige Gefängnis nur mürbe u. faul gemacht/ ihre Zeiten in Geschäften zuzubringen genötiget/ nicht weniger das ümlaufende unnütze Gesinde zur Arbeit angehalten werden: So sind wir bedacht/ zur Correction solcher straffbahren Gesellen [darunter wir auch die Prodigos und Verschwender/ bey denen alle gesuchte Gradus unverfänglich/ nicht weniger ungerathene unartige Kinder/ an denen ihrer Eltern Zucht nichts helffen/ noch einige Besserung bey ihnen zu hoffen seyn will/ gemeinet haben wollen] ein Mittel ernstlicher Straffe anzustellen / welches bißhero bey vielen wohlbestelleten Landen/ Städten und Herrschafften mit Nutzen practicirt/ und dadurch mancher ungerathener Mensch wiederum zum Nutzen gebracht worden/ daß nemlich selbige ad operas publicas angehalten / darinnen in Springern und eisernen Banden so lange zu schaffen/ biß ieder sein Verbrechen/ nach Bewandnis desselben/ wie auch seine Atzung/ und was seinet wegen sonsten aufgeloffen/ gäntzlich abgebüst. Damit nun dieses in Sachen/ so durch ordentlich Peinlich Recht zu erörtern/ zu effect gerichtet/ so stellen wir euch/ den Richter/ anheim/ in denen Fällen und Delicten, da das Leben nicht verwürckt/ in Erkäntnis dahin bedacht zu seyn/ ob die Delinquenten nach. Beschaffenheit ihres Verbrechens/ Alters/ und hievor geführten Wandeis/ auf eine Zeitlang/ nach Bezahlung ihrer Atzung [da sie selbige zuerstatten vermögen] ad operas publicas zu condemniren: Da alsdenn du Ambt-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 871. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/881>, abgerufen am 16.07.2024.