Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.haben/ sondern da die Maleficanten bißhero in die Hand des Nachrichters zur Fustigation und Ruthen ausstreichen/ Ohren obschneiden/ oder dergleichen mit Urthel und Recht geliefert/ anstat solcher Leibes-Straffen/ andere Poe en zubefinden/ dadurch der Justitz dennoch ein Begnügen geschehen/ und die Verbrecher nichts desto weniger/ ihren Verschulden gemäß/ büßen thäten: In Bedenckung/ wenn der Nachrichter einmahl an einen Sünder und Delinquenten Hand angelegt/ demselben kein Mittel mehr übrig/ sich und die Seinige bey den Handwercken redlich zu nehren/ sintemahl selbiger aller Orthen gescheuet/ aufetrieben/ und dadurch fast gemüßiget wird/ daß er dem Diebeswesen wiederum nachhengen/ und endlich dar dem Strick zutheil werden muß. Dahingegen wann andere Straffen gebraucht / welche nicht durch des Nachrichters Hand exequiret/ und dadurch die Verbrecher nicht in zeitliche Schande/ neben Verlierung aller Ehren gerathen/ sondern wann einer noch Bieder-Leuthen geduldet wird/ alsdann noch einige Hoffnung seyn könte/ es möchte ein solcher Sünder sich etwan bessern/ und wiederum zu Ehrlicher Hanthierung oder Handwercken greiffen/ sich und die Seinige weiter mit Ehren zu nehren. Um welcher Ursachen willen/ und bey vorlauffenden sonderbahren beweglichen Umständen [als uns eiwan angelanget] der verständige Richter mannigmahl selbsten gern eine solche Straffe sehen und wünschen mögen / darbey der Sünder sein Unrecht gebührlich büssen/ und dannoch [bevorab wenn / obgemelter maßen/ noch Besserung bey ihme zuhoffen/ oder selbiger zuvor sich böser Thaten sonst nie beflissen] des Nachrichters Hand entgehen/ auch zeitlicher Schande und unwiderbringlichen Verlusts seiner Ehren [immassen bey den Ruthen ausstreichen und Ohren abschneiden geschicht] entübriget seyn könte. Dieweil auch sonsten überhäuffte Verbrechungen [sonderlich bey den Wildbret-Schützen/ und andern/ die sich aufs Faulentzen legen/ und durch die verbothene Mittel ihre Nahrung suchen] vorgehen/ welche mit Peinlichen Rechten bißhero nicht angesehen. sondern/ andern zum Exempel/ etwan mit langwierigen Gefängnis seine Achtung selbsten zubezahlen nicht vermöcht/ grosse vergebliche Unkosten aufgelauffen/ neben dem in der Zeit derselselben währender Thurm-Straff/ Weib u. Kinder daheime Mangel gelitten/ bey den Verbrecher aber / sonderlich wann durch die Stat-Knechte er so viel er practicirt/ daß ihme Wein in die Gefängnisse gelassen/ der haben/ sondern da die Maleficanten bißhero in die Hand des Nachrichters zur Fustigation und Ruthen ausstreichen/ Ohren obschneiden/ oder dergleichen mit Urthel und Recht geliefert/ anstat solcher Leibes-Straffen/ andere Poe en zubefinden/ dadurch der Justitz dennoch ein Begnügen geschehen/ und die Verbrecher nichts desto weniger/ ihren Verschulden gemäß/ büßen thäten: In Bedenckung/ wenn der Nachrichter einmahl an einen Sünder und Delinquenten Hand angelegt/ demselben kein Mittel mehr übrig/ sich und die Seinige bey den Handwercken redlich zu nehren/ sintemahl selbiger aller Orthen gescheuet/ aufetrieben/ und dadurch fast gemüßiget wird/ daß er dem Diebeswesen wiederum nachhengen/ und endlich dar dem Strick zutheil werden muß. Dahingegen wann andere Straffen gebraucht / welche nicht durch des Nachrichters Hand exequiret/ und dadurch die Verbrecher nicht in zeitliche Schande/ neben Verlierung aller Ehren gerathen/ sondern wann einer noch Bieder-Leuthen geduldet wird/ alsdann noch einige Hoffnung seyn könte/ es möchte ein solcher Sünder sich etwan bessern/ und wiederum zu Ehrlicher Hanthierung oder Handwercken greiffen/ sich und die Seinige weiter mit Ehren zu nehren. Um welcher Ursachen willen/ und bey vorlauffenden sonderbahren beweglichen Umständen [als uns eiwan angelanget] der verständige Richter mannigmahl selbsten gern eine solche Straffe sehen und wünschen mögen / darbey der Sünder sein Unrecht gebührlich büssen/ und dannoch [bevorab wenn / obgemelter maßen/ noch Besserung bey ihme zuhoffen/ oder selbiger zuvor sich böser Thaten sonst nie beflissen] des Nachrichters Hand entgehen/ auch zeitlicher Schande und unwiderbringlichen Verlusts seiner Ehren [immassen bey den Ruthen ausstreichen und Ohren abschneiden geschicht] entübriget seyn könte. Dieweil auch sonsten überhäuffte Verbrechungen [sonderlich bey den Wildbret-Schützen/ und andern/ die sich aufs Faulentzen legen/ und durch die verbothene Mittel ihre Nahrung suchen] vorgehen/ welche mit Peinlichen Rechten bißhero nicht angesehen. sondern/ andern zum Exempel/ etwan mit langwierigen Gefängnis seine Achtung selbsten zubezahlen nicht vermöcht/ grosse vergebliche Unkosten aufgelauffen/ neben dem in der Zeit derselselben währender Thurm-Straff/ Weib u. Kinder daheime Mangel gelitten/ bey den Verbrecher aber / sonderlich wann durch die Stat-Knechte er so viel er practicirt/ daß ihme Wein in die Gefängnisse gelassen/ der <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0880" n="870"/> haben/ sondern da die Maleficanten bißhero in die Hand des Nachrichters zur Fustigation und Ruthen ausstreichen/ Ohren obschneiden/ oder dergleichen mit Urthel und Recht geliefert/ anstat solcher Leibes-Straffen/ andere Poe en zubefinden/ dadurch der Justitz dennoch ein Begnügen geschehen/ und die Verbrecher nichts desto weniger/ ihren Verschulden gemäß/ büßen thäten: In Bedenckung/ wenn der Nachrichter einmahl an einen Sünder und Delinquenten Hand angelegt/ demselben kein Mittel mehr übrig/ sich und die Seinige bey den Handwercken redlich zu nehren/ sintemahl selbiger aller Orthen gescheuet/ aufetrieben/ und dadurch fast gemüßiget wird/ daß er dem Diebeswesen wiederum nachhengen/ und endlich dar dem Strick zutheil werden muß. Dahingegen wann andere Straffen gebraucht / welche nicht durch des Nachrichters Hand exequiret/ und dadurch die Verbrecher nicht in zeitliche Schande/ neben Verlierung aller Ehren gerathen/ sondern wann einer noch Bieder-Leuthen geduldet wird/ alsdann noch einige Hoffnung seyn könte/ es möchte ein solcher Sünder sich etwan bessern/ und wiederum zu Ehrlicher Hanthierung oder Handwercken greiffen/ sich und die Seinige weiter mit Ehren zu nehren. Um welcher Ursachen willen/ und bey vorlauffenden sonderbahren beweglichen Umständen [als uns eiwan angelanget] der verständige Richter mannigmahl selbsten gern eine solche Straffe sehen und wünschen mögen / darbey der Sünder sein Unrecht gebührlich büssen/ und dannoch [bevorab wenn / obgemelter maßen/ noch Besserung bey ihme zuhoffen/ oder selbiger zuvor sich böser Thaten sonst nie beflissen] des Nachrichters Hand entgehen/ auch zeitlicher Schande und unwiderbringlichen Verlusts seiner Ehren [immassen bey den Ruthen ausstreichen und Ohren abschneiden geschicht] entübriget seyn könte. Dieweil auch sonsten überhäuffte Verbrechungen [sonderlich bey den Wildbret-Schützen/ und andern/ die sich aufs Faulentzen legen/ und durch die verbothene Mittel ihre Nahrung suchen] vorgehen/ welche mit Peinlichen Rechten bißhero nicht angesehen. sondern/ andern zum Exempel/ etwan mit langwierigen Gefängnis seine Achtung selbsten zubezahlen nicht vermöcht/ grosse vergebliche Unkosten aufgelauffen/ neben dem in der Zeit derselselben währender Thurm-Straff/ Weib u. Kinder daheime Mangel gelitten/ bey den Verbrecher aber / sonderlich wann durch die Stat-Knechte er so viel er practicirt/ daß ihme Wein in die Gefängnisse gelassen/ der </p> </div> </body> </text> </TEI> [870/0880]
haben/ sondern da die Maleficanten bißhero in die Hand des Nachrichters zur Fustigation und Ruthen ausstreichen/ Ohren obschneiden/ oder dergleichen mit Urthel und Recht geliefert/ anstat solcher Leibes-Straffen/ andere Poe en zubefinden/ dadurch der Justitz dennoch ein Begnügen geschehen/ und die Verbrecher nichts desto weniger/ ihren Verschulden gemäß/ büßen thäten: In Bedenckung/ wenn der Nachrichter einmahl an einen Sünder und Delinquenten Hand angelegt/ demselben kein Mittel mehr übrig/ sich und die Seinige bey den Handwercken redlich zu nehren/ sintemahl selbiger aller Orthen gescheuet/ aufetrieben/ und dadurch fast gemüßiget wird/ daß er dem Diebeswesen wiederum nachhengen/ und endlich dar dem Strick zutheil werden muß. Dahingegen wann andere Straffen gebraucht / welche nicht durch des Nachrichters Hand exequiret/ und dadurch die Verbrecher nicht in zeitliche Schande/ neben Verlierung aller Ehren gerathen/ sondern wann einer noch Bieder-Leuthen geduldet wird/ alsdann noch einige Hoffnung seyn könte/ es möchte ein solcher Sünder sich etwan bessern/ und wiederum zu Ehrlicher Hanthierung oder Handwercken greiffen/ sich und die Seinige weiter mit Ehren zu nehren. Um welcher Ursachen willen/ und bey vorlauffenden sonderbahren beweglichen Umständen [als uns eiwan angelanget] der verständige Richter mannigmahl selbsten gern eine solche Straffe sehen und wünschen mögen / darbey der Sünder sein Unrecht gebührlich büssen/ und dannoch [bevorab wenn / obgemelter maßen/ noch Besserung bey ihme zuhoffen/ oder selbiger zuvor sich böser Thaten sonst nie beflissen] des Nachrichters Hand entgehen/ auch zeitlicher Schande und unwiderbringlichen Verlusts seiner Ehren [immassen bey den Ruthen ausstreichen und Ohren abschneiden geschicht] entübriget seyn könte. Dieweil auch sonsten überhäuffte Verbrechungen [sonderlich bey den Wildbret-Schützen/ und andern/ die sich aufs Faulentzen legen/ und durch die verbothene Mittel ihre Nahrung suchen] vorgehen/ welche mit Peinlichen Rechten bißhero nicht angesehen. sondern/ andern zum Exempel/ etwan mit langwierigen Gefängnis seine Achtung selbsten zubezahlen nicht vermöcht/ grosse vergebliche Unkosten aufgelauffen/ neben dem in der Zeit derselselben währender Thurm-Straff/ Weib u. Kinder daheime Mangel gelitten/ bey den Verbrecher aber / sonderlich wann durch die Stat-Knechte er so viel er practicirt/ daß ihme Wein in die Gefängnisse gelassen/ der
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |