Doch daß solche nicht gar der delinquenten Vermögen auf einmahl absorbire / sondern nach Proportion des Verbrechens/ des Thäters Vermögen/ eingerichtet werde.
Casp. Zillesius, in tr. de mulcta & mulctandi jure c. 9. n. 94. 111. & 132.
Mulcta enim hodie inter praedandi vocabula apud multos Dominos terrarum refertur, ut loquitur Tacitus Hist. 4. c. 14. qui invido atque torvo oculo aspiciunt rusticorum pecuniolas, nullamque praetermittunt occasionem, qua possint ipsos facere reos, eorumque emungere loculos.
idem Zillesius, ditr. c. 12. n. 33 & 34.
XL. Anno 1379. ward der Rath zu Stral-Sunde aus der Stadt gegejagt; Hertzog Wartislaf in Pommern brachte es dahin/ daß der Rath in vorigen Ehren-Stand wieder gesetzt ward. Ehe aber solches geschehen/ ist einer von den Raths-Herrn / mit Nahmen Done verstorben/ daher seine Freunde ihn Tod in den Rath-Stuhl gesetzt haben/ damit anzuzeigen/ daß er ohne Verletzung seiner Ehre wäre vertrieben worden.
Zeiler, Epist. 383.
XLI. König Philippus II. in Spannien ließ den bekandten. Niederländischen Tyrannen/ den Duc de Alba, üm deß willen/ daß desselben ältester Sohn einem Fräulein in der Königin Isabeben Frauenzimmer die Ehe zugesagt hatte/ aber solches nicht halten wolle/ sondern auf Rath seines Vaters aus der Verhafft zu Tordesyllas ging/ und seines Vaters Bruders/ des Admirals Tochter/ Marien von Toledo heyrathete/ und hernach an obgedachten Orth sich wieder ins Gefängnis stellete/ gen Uzeda, 25. Meilen von Hoff/ ungeachtet er damahls keinen andern düchtigen General, als ihn/ hatte/ relegiren/ ist aber bey Eroberung des Königreichs Portugal wieder in Gnaden kommen.
Zeiler, Epist. 312.
Im Theatro Europ. tom. 3. pag. 381. stehet: daß er noch darzu zehentausend Ducaten Geld-Straffe habe erlegen müssen. Quod etiam refert Casp. Zillesius, de Jure mulctandi c. 12. n. 141.
XLII. Zu Zeiten Käysers Claudii starb in Rom ein Mensch/ Pamphilus genant/ von dem selben sagte iedermann/ daß er die Zeit seines Lebens kein eintziges wahres Wort geredet hätte. Derowegen befahl der Magistrat, man
Doch daß solche nicht gar der delinquenten Vermögen auf einmahl absorbire / sondern nach Proportion des Verbrechens/ des Thäters Vermögen/ eingerichtet werde.
Casp. Zillesius, in tr. de mulcta & mulctandi jure c. 9. n. 94. 111. & 132.
Mulcta enim hodie inter praedandi vocabula apud multos Dominos terrarum refertur, ut loquitur Tacitus Hist. 4. c. 14. qui invido atque torvo oculo aspiciunt rusticorum pecuniolas, nullamque praetermittunt occasionem, qua possint ipsos facere reos, eorumque emungere loculos.
idem Zillesius, ditr. c. 12. n. 33 & 34.
XL. Anno 1379. ward der Rath zu Stral-Sunde aus der Stadt gegejagt; Hertzog Wartislaf in Pommern brachte es dahin/ daß der Rath in vorigen Ehren-Stand wieder gesetzt ward. Ehe aber solches geschehen/ ist einer von den Raths-Herrn / mit Nahmen Done verstorben/ daher seine Freunde ihn Tod in den Rath-Stuhl gesetzt haben/ damit anzuzeigen/ daß er ohne Verletzung seiner Ehre wäre vertrieben worden.
Zeiler, Epist. 383.
XLI. König Philippus II. in Spannien ließ den bekandten. Niederländischen Tyrannen/ den Duc de Alba, üm deß willen/ daß desselben ältester Sohn einem Fräulein in der Königin Isabeben Frauenzimmer die Ehe zugesagt hatte/ aber solches nicht halten wolle/ sondern auf Rath seines Vaters aus der Verhafft zu Tordesyllas ging/ und seines Vaters Bruders/ des Admirals Tochter/ Marien von Toledo heyrathete/ und hernach an obgedachten Orth sich wieder ins Gefängnis stellete/ gen Uzeda, 25. Meilen von Hoff/ ungeachtet er damahls keinen andern düchtigen General, als ihn/ hatte/ relegiren/ ist aber bey Eroberung des Königreichs Portugal wieder in Gnaden kommen.
Zeiler, Epist. 312.
Im Theatro Europ. tom. 3. pag. 381. stehet: daß er noch darzu zehentausend Ducaten Geld-Straffe habe erlegen müssen. Quod etiam refert Casp. Zillesius, de Jure mulctandi c. 12. n. 141.
XLII. Zu Zeiten Käysers Claudii starb in Rom ein Mensch/ Pamphilus genant/ von dem selben sagte iedermann/ daß er die Zeit seines Lebens kein eintziges wahres Wort geredet hätte. Derowegen befahl der Magistrat, man
<TEI><text><body><div><pbfacs="#f0872"n="862"/><p>Doch daß solche nicht gar der delinquenten Vermögen auf einmahl absorbire / sondern nach Proportion des Verbrechens/ des Thäters Vermögen/ eingerichtet werde.</p><p>Casp. Zillesius, in tr. de mulcta & mulctandi jure c. 9. n. 94. 111. & 132.</p><p>Mulcta enim hodie inter praedandi vocabula apud multos Dominos terrarum refertur, ut loquitur Tacitus Hist. 4. c. 14. qui invido atque torvo oculo aspiciunt rusticorum pecuniolas, nullamque praetermittunt occasionem, qua possint ipsos facere reos, eorumque emungere loculos.</p><p>idem Zillesius, ditr. c. 12. n. 33 & 34.</p><p>XL. Anno 1379. ward der Rath zu Stral-Sunde aus der Stadt gegejagt; Hertzog Wartislaf in Pommern brachte es dahin/ daß der Rath in vorigen Ehren-Stand wieder gesetzt ward. Ehe aber solches geschehen/ ist einer von den Raths-Herrn / mit Nahmen Done verstorben/ daher seine Freunde ihn Tod in den Rath-Stuhl gesetzt haben/ damit anzuzeigen/ daß er ohne Verletzung seiner Ehre wäre vertrieben worden.</p><p>Zeiler, Epist. 383.</p><p>XLI. König Philippus II. in Spannien ließ den bekandten. Niederländischen Tyrannen/ den Duc de Alba, üm deß willen/ daß desselben ältester Sohn einem Fräulein in der Königin Isabeben Frauenzimmer die Ehe zugesagt hatte/ aber solches nicht halten wolle/ sondern auf Rath seines Vaters aus der Verhafft zu Tordesyllas ging/ und seines Vaters Bruders/ des Admirals Tochter/ Marien von Toledo heyrathete/ und hernach an obgedachten Orth sich wieder ins Gefängnis stellete/ gen Uzeda, 25. Meilen von Hoff/ ungeachtet er damahls keinen andern düchtigen General, als ihn/ hatte/ relegiren/ ist aber bey Eroberung des Königreichs Portugal wieder in Gnaden kommen.</p><p>Zeiler, Epist. 312.</p><p>Im Theatro Europ. tom. 3. pag. 381. stehet: daß er noch darzu zehentausend Ducaten Geld-Straffe habe erlegen müssen. Quod etiam refert Casp. Zillesius, de Jure mulctandi c. 12. n. 141.</p><p>XLII. Zu Zeiten Käysers Claudii starb in Rom ein Mensch/ Pamphilus genant/ von dem selben sagte iedermann/ daß er die Zeit seines Lebens kein eintziges wahres Wort geredet hätte. Derowegen befahl der Magistrat, man
</p></div></body></text></TEI>
[862/0872]
Doch daß solche nicht gar der delinquenten Vermögen auf einmahl absorbire / sondern nach Proportion des Verbrechens/ des Thäters Vermögen/ eingerichtet werde.
Casp. Zillesius, in tr. de mulcta & mulctandi jure c. 9. n. 94. 111. & 132.
Mulcta enim hodie inter praedandi vocabula apud multos Dominos terrarum refertur, ut loquitur Tacitus Hist. 4. c. 14. qui invido atque torvo oculo aspiciunt rusticorum pecuniolas, nullamque praetermittunt occasionem, qua possint ipsos facere reos, eorumque emungere loculos.
idem Zillesius, ditr. c. 12. n. 33 & 34.
XL. Anno 1379. ward der Rath zu Stral-Sunde aus der Stadt gegejagt; Hertzog Wartislaf in Pommern brachte es dahin/ daß der Rath in vorigen Ehren-Stand wieder gesetzt ward. Ehe aber solches geschehen/ ist einer von den Raths-Herrn / mit Nahmen Done verstorben/ daher seine Freunde ihn Tod in den Rath-Stuhl gesetzt haben/ damit anzuzeigen/ daß er ohne Verletzung seiner Ehre wäre vertrieben worden.
Zeiler, Epist. 383.
XLI. König Philippus II. in Spannien ließ den bekandten. Niederländischen Tyrannen/ den Duc de Alba, üm deß willen/ daß desselben ältester Sohn einem Fräulein in der Königin Isabeben Frauenzimmer die Ehe zugesagt hatte/ aber solches nicht halten wolle/ sondern auf Rath seines Vaters aus der Verhafft zu Tordesyllas ging/ und seines Vaters Bruders/ des Admirals Tochter/ Marien von Toledo heyrathete/ und hernach an obgedachten Orth sich wieder ins Gefängnis stellete/ gen Uzeda, 25. Meilen von Hoff/ ungeachtet er damahls keinen andern düchtigen General, als ihn/ hatte/ relegiren/ ist aber bey Eroberung des Königreichs Portugal wieder in Gnaden kommen.
Zeiler, Epist. 312.
Im Theatro Europ. tom. 3. pag. 381. stehet: daß er noch darzu zehentausend Ducaten Geld-Straffe habe erlegen müssen. Quod etiam refert Casp. Zillesius, de Jure mulctandi c. 12. n. 141.
XLII. Zu Zeiten Käysers Claudii starb in Rom ein Mensch/ Pamphilus genant/ von dem selben sagte iedermann/ daß er die Zeit seines Lebens kein eintziges wahres Wort geredet hätte. Derowegen befahl der Magistrat, man
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 862. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/872>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.