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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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p. 2. q. 61. n. 20. 21. 22. & 23. Deßgleichen ein Eheweib/ deren Mann auf den Hals sitzet/ und hingerichtet werden soll/ wenn dieselbe/ ehe die Peinliche Execution verrichtet/ vnd also die Ehe noch nicht anfgehoben worden/ sich mit einen ledigen Kerl vermischet. Carpzov. d. q. 61. n. 78. & 79. X. Ferner wenn ein lediger Kerl etliche ledige Weibes-Bilder geschwängert/ oder die Hurerey mehrmahls wiederholet hätte/ maßen denn Carpzov. p. 2. Q. 70. n. 45 & 46. ein Urthel anführet/ daß einem solchen 4 biß 5 Jahr Landes-Verweisung zuerkant worden. Eben das hat auch der zugewarten/ welcher seine Pathin/ die er aus der Tauffe gehoben/ beschläfft. idem q. 72. n. 57. 58. & 59. XI. So ist auch dem 3. biß 4. Jahr Lands-Verweisung zugesprochen/ welcher/ als ein lediger Gesell/ mit seines Großvaters Schwester Sohns Wittiben sich fleischlich vermischet. Carpzov. q. 74. n. 46. XII. Item 4 biß 5 Jahr einem Diebe/ der in eines andern Hauß eingebrochen/ doch also/ daß er zwar ein Loch in die Wand gemachet/ aber nichts darbey gestohlen/ noch davon gebracht/ weil er in den Handel ertappet/ und zu Haft gebracht worden. Carpzov. q. 97. n. 60 & q. 88. n. 12. XIII. Einem Wucherer/ der des Jahrs 15. fl. und mehr Zinß von hundert genommen/ ist gleichfals die Landes-Verweisung zu/ und darneben erkant / daß wenn er nicht davon abstehen würde/ man ihn nicht zum Heil. Abendmahl lassen/ vielweniger ein Christlich Begräbnis versatten wolle. idem Q. 92. n. 36. & 37. XIV. In Crimine falsi sind auch die damit beleget worden / welche falsche Obligaciones und Verschreibungen gemacht/ und Siegel von andern Kundschafften dran gehengt oder gedruckt/ theils 4. 5. biß 6. Jahr. Vid. Carpzov. Q. 93. n. 63. 64. 65. & 66. XV. Wenn derjenige/ so einen schläget / stöst/ trit oder verwundet/ daß derselbe drüber Lähmnis bekömmet/ der Thäter aber so arm ist/ daß er das Artztlohn zu ersetzen/ und die Lämnis zu verbüssen nicht vermag/ wird gleichfals des Landes auf 2. 3. biß 4. Jahr verwiesen. Vid. Carpzov. q. 99. n. 50. & 52. add. q. 100. 13. 41. & 44. XVI. Wenn einer mit sich selber Unzuch treibet/ so mastupratio genennet wird / pfleget die Landes-Verweisung/ oder andre Straffe erkennet zu werden. Corp. Jur. milit. cum not. Petr. Pappi tit X. pag 402. und in andern delictis mehr / so in folgenden Capiteln noch vorkommen.

XXXIX. Es kan aber der Judex, dem die Ober-Gerichte zuständig/ sind/ aus rechtmäßigen Ursachen die Relegation und Verweisung gar wohl in eine Geldstraffe verwandeln.

Car pzov. part. 3. pract. erim. q. n. 44.

p. 2. q. 61. n. 20. 21. 22. & 23. Deßgleichen ein Eheweib/ deren Mann auf den Hals sitzet/ und hingerichtet werden soll/ wenn dieselbe/ ehe die Peinliche Execution verrichtet/ vnd also die Ehe noch nicht anfgehoben worden/ sich mit einen ledigen Kerl vermischet. Carpzov. d. q. 61. n. 78. & 79. X. Ferner wenn ein lediger Kerl etliche ledige Weibes-Bilder geschwängert/ oder die Hurerey mehrmahls wiederholet hätte/ maßen denn Carpzov. p. 2. Q. 70. n. 45 & 46. ein Urthel anführet/ daß einem solchen 4 biß 5 Jahr Landes-Verweisung zuerkant worden. Eben das hat auch der zugewarten/ welcher seine Pathin/ die er aus der Tauffe gehoben/ beschläfft. idem q. 72. n. 57. 58. & 59. XI. So ist auch dem 3. biß 4. Jahr Lands-Verweisung zugesprochen/ welcher/ als ein lediger Gesell/ mit seines Großvaters Schwester Sohns Wittiben sich fleischlich vermischet. Carpzov. q. 74. n. 46. XII. Item 4 biß 5 Jahr einem Diebe/ der in eines andern Hauß eingebrochen/ doch also/ daß er zwar ein Loch in die Wand gemachet/ aber nichts darbey gestohlen/ noch davon gebracht/ weil er in den Handel ertappet/ und zu Haft gebracht worden. Carpzov. q. 97. n. 60 & q. 88. n. 12. XIII. Einem Wucherer/ der des Jahrs 15. fl. und mehr Zinß von hundert genommen/ ist gleichfals die Landes-Verweisung zu/ und darneben erkant / daß weñ er nicht davon abstehen würde/ man ihn nicht zum Heil. Abendmahl lassen/ vielweniger ein Christlich Begräbnis versatten wolle. idem Q. 92. n. 36. & 37. XIV. In Crimine falsi sind auch die damit beleget worden / welche falsche Obligaciones und Verschreibungen gemacht/ und Siegel von andern Kundschafften dran gehengt oder gedruckt/ theils 4. 5. biß 6. Jahr. Vid. Carpzov. Q. 93. n. 63. 64. 65. & 66. XV. Wenn derjenige/ so einen schläget / stöst/ trit oder verwundet/ daß derselbe drüber Lähmnis bekömmet/ der Thäter aber so arm ist/ daß er das Artztlohn zu ersetzen/ und die Lämnis zu verbüssen nicht vermag/ wird gleichfals des Landes auf 2. 3. biß 4. Jahr verwiesen. Vid. Carpzov. q. 99. n. 50. & 52. add. q. 100. 13. 41. & 44. XVI. Wenn einer mit sich selber Unzuch treibet/ so mastupratio genennet wird / pfleget die Landes-Verweisung/ oder andre Straffe erkennet zu werden. Corp. Jur. milit. cum not. Petr. Pappi tit X. pag 402. und in andern delictis mehr / so in folgenden Capiteln noch vorkommen.

XXXIX. Es kan aber der Judex, dem die Ober-Gerichte zuständig/ sind/ aus rechtmäßigen Ursachen die Relegation und Verweisung gar wohl in eine Geldstraffe verwandeln.

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[861/0871] p. 2. q. 61. n. 20. 21. 22. & 23. Deßgleichen ein Eheweib/ deren Mann auf den Hals sitzet/ und hingerichtet werden soll/ wenn dieselbe/ ehe die Peinliche Execution verrichtet/ vnd also die Ehe noch nicht anfgehoben worden/ sich mit einen ledigen Kerl vermischet. Carpzov. d. q. 61. n. 78. & 79. X. Ferner wenn ein lediger Kerl etliche ledige Weibes-Bilder geschwängert/ oder die Hurerey mehrmahls wiederholet hätte/ maßen denn Carpzov. p. 2. Q. 70. n. 45 & 46. ein Urthel anführet/ daß einem solchen 4 biß 5 Jahr Landes-Verweisung zuerkant worden. Eben das hat auch der zugewarten/ welcher seine Pathin/ die er aus der Tauffe gehoben/ beschläfft. idem q. 72. n. 57. 58. & 59. XI. So ist auch dem 3. biß 4. Jahr Lands-Verweisung zugesprochen/ welcher/ als ein lediger Gesell/ mit seines Großvaters Schwester Sohns Wittiben sich fleischlich vermischet. Carpzov. q. 74. n. 46. XII. Item 4 biß 5 Jahr einem Diebe/ der in eines andern Hauß eingebrochen/ doch also/ daß er zwar ein Loch in die Wand gemachet/ aber nichts darbey gestohlen/ noch davon gebracht/ weil er in den Handel ertappet/ und zu Haft gebracht worden. Carpzov. q. 97. n. 60 & q. 88. n. 12. XIII. Einem Wucherer/ der des Jahrs 15. fl. und mehr Zinß von hundert genommen/ ist gleichfals die Landes-Verweisung zu/ und darneben erkant / daß weñ er nicht davon abstehen würde/ man ihn nicht zum Heil. Abendmahl lassen/ vielweniger ein Christlich Begräbnis versatten wolle. idem Q. 92. n. 36. & 37. XIV. In Crimine falsi sind auch die damit beleget worden / welche falsche Obligaciones und Verschreibungen gemacht/ und Siegel von andern Kundschafften dran gehengt oder gedruckt/ theils 4. 5. biß 6. Jahr. Vid. Carpzov. Q. 93. n. 63. 64. 65. & 66. XV. Wenn derjenige/ so einen schläget / stöst/ trit oder verwundet/ daß derselbe drüber Lähmnis bekömmet/ der Thäter aber so arm ist/ daß er das Artztlohn zu ersetzen/ und die Lämnis zu verbüssen nicht vermag/ wird gleichfals des Landes auf 2. 3. biß 4. Jahr verwiesen. Vid. Carpzov. q. 99. n. 50. & 52. add. q. 100. 13. 41. & 44. XVI. Wenn einer mit sich selber Unzuch treibet/ so mastupratio genennet wird / pfleget die Landes-Verweisung/ oder andre Straffe erkennet zu werden. Corp. Jur. milit. cum not. Petr. Pappi tit X. pag 402. und in andern delictis mehr / so in folgenden Capiteln noch vorkommen. XXXIX. Es kan aber der Judex, dem die Ober-Gerichte zuständig/ sind/ aus rechtmäßigen Ursachen die Relegation und Verweisung gar wohl in eine Geldstraffe verwandeln. Car pzov. part. 3. pract. erim. q. n. 44.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 861. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/871>, abgerufen am 22.11.2024.