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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Hieher gehören auch/ die sich taub/ stum/ lahm/ blind oder sonst gebrächlich stellen

Henel. d. tr. de aerario c. 12. p. 316. Zorer. d. p. 2. q. 18. n. 4092.

welche zuerkennen/ und hinter ihre Schelmstücke zu kommen Paulus Zachias lehret;

Quaestion. Medico-Legal. lib. 3. tit. 2. per tot.

VII. Drittens/ die herumlauffende Handwerg-Burße/ von denen an theils-Orthen gewisse Ordnungen gemachet/ daß ihnen zu betteln keines weges sol verstattet / sondern sie zu ihres Handwercks-Obermeistern verwiesen/ und entweder mit Arbeit / oder in Mangelung derselben mit einem Zehrpfennige/ der Laden Vermögen nach / versehen und fortgeschaffet werden. Doch wäre es besser/ wenn man dieselbe / wie in Holland üblich/ auch in die Werck-Häuser thäte/ drin um einen gewissen Lohn zu arbeiten/ znmahl wenn die Kauffleuthe/ die ihrer Arbeit benöthiget / den Wochenlohn jedesmahl herschössen/ so könte ein solcher Handwercks-Burß ein ziemliches verdienen/ und hernach seinen Weg/ ohne Betteln oder wie sie es nennen/ Fechten weiter fortsetzen. Ja die Herschafft kan auch einen gewissen / doch billigen Tribut, so an den Wochen-Lohn zu decurtiren/ davon haben.

Henel. d. c. 12. pag. 317.

VIII. Vierdtens/ die abgedanckte Soldaten/ Herren-lose oder Gartende Knechte / welche des Raubens und Stehlens in Kriege gewohnet/ und daher dem gemeinen Wesen durch Fortsetzung solcher Thaten sehr schädlich sind: Zumahl denen Bauers-Leuten auf dem Lande Abfoderung Essen und Trincken und Futters/ denen Reisenden aber mit schreckhaffter Auspressung einer Reuter-Zehrung. Wieder welche Art Räuber und Landzwinger in H. Römischen Reich schon nachdrückliche Verordnungen gemacht sind/ vide Constitutionem Imperii de Anno 1555. §. und damit angeregte Vergaderung sc. welche in der Policey-Ordnung/ zu Franckfurth Anno 1577. Sub tit. 7. von den Herrenlosen und Garten-Knechten/ wiederholet worden. add. Speidel, Notabl. h. v.

IX. Fünfftens/ die Vaganten und fahrende Schüler/ welche Vater und Mutter / Praeceptoribus und Profesloribus nicht folgen wollen/ sondern sich an böse Gesellschafft hengen/ ihr Gelb und Bücher verthun/ versauffen oder verspiehlen / hernach wenn alles vergeütet und fort ist/ entweder stehlen/ liegen und die Leuthe betrügen/ oder im Lande herum lauffen/ Gelehrte und an-

Hieher gehören auch/ die sich taub/ stum/ lahm/ blind oder sonst gebrächlich stellen

Henel. d. tr. de aerario c. 12. p. 316. Zorer. d. p. 2. q. 18. n. 4092.

welche zuerkennen/ und hinter ihre Schelmstücke zu kommen Paulus Zachias lehret;

Quaestion. Medico-Legal. lib. 3. tit. 2. per tot.

VII. Drittens/ die herumlauffende Handwerg-Burße/ von denen an theils-Orthen gewisse Ordnungen gemachet/ daß ihnen zu betteln keines weges sol verstattet / sondern sie zu ihres Handwercks-Obermeistern verwiesen/ und entweder mit Arbeit / oder in Mangelung derselben mit einem Zehrpfennige/ der Laden Vermögen nach / versehen und fortgeschaffet werden. Doch wäre es besser/ wenn man dieselbe / wie in Holland üblich/ auch in die Werck-Häuser thäte/ drin um einen gewissen Lohn zu arbeiten/ znmahl wenn die Kauffleuthe/ die ihrer Arbeit benöthiget / den Wochenlohn jedesmahl herschössen/ so könte ein solcher Handwercks-Burß ein ziemliches verdienen/ und hernach seinen Weg/ ohne Betteln oder wie sie es nennen/ Fechten weiter fortsetzen. Ja die Herschafft kan auch einen gewissen / doch billigen Tribut, so an den Wochen-Lohn zu decurtiren/ davon haben.

Henel. d. c. 12. pag. 317.

VIII. Vierdtens/ die abgedanckte Soldaten/ Herren-lose oder Gartende Knechte / welche des Raubens und Stehlens in Kriege gewohnet/ und daher dem gemeinen Wesen durch Fortsetzung solcher Thaten sehr schädlich sind: Zumahl denen Bauers-Leuten auf dem Lande Abfoderung Essen und Trincken und Futters/ denen Reisenden aber mit schreckhaffter Auspressung einer Reuter-Zehrung. Wieder welche Art Räuber und Landzwinger in H. Römischen Reich schon nachdrückliche Verordnungen gemacht sind/ vide Constitutionem Imperii de Anno 1555. §. und damit angeregte Vergaderung sc. welche in der Policey-Ordnung/ zu Franckfurth Anno 1577. Sub tit. 7. von den Herrenlosen und Garten-Knechten/ wiederholet worden. add. Speidel, Notabl. h. v.

IX. Fünfftens/ die Vaganten und fahrende Schüler/ welche Vater und Mutter / Praeceptoribus und Profesloribus nicht folgen wollen/ sondern sich an böse Gesellschafft hengen/ ihr Gelb und Bücher verthun/ versauffen oder verspiehlen / hernach wenn alles vergeütet und fort ist/ entweder stehlen/ liegen und die Leuthe betrügen/ oder im Lande herum lauffen/ Gelehrte und an-

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        <p>Henel. d. tr. de aerario c. 12. p. 316. Zorer. d. p. 2. q. 18. n. 4092.</p>
        <p>welche zuerkennen/ und hinter ihre Schelmstücke zu kommen Paulus Zachias                      lehret;</p>
        <p>Quaestion. Medico-Legal. lib. 3. tit. 2. per tot.</p>
        <p>VII. Drittens/ die herumlauffende Handwerg-Burße/ von denen an theils-Orthen                      gewisse Ordnungen gemachet/ daß ihnen zu betteln keines weges sol verstattet /                      sondern sie zu ihres Handwercks-Obermeistern verwiesen/ und entweder mit Arbeit                     / oder in Mangelung derselben mit einem Zehrpfennige/ der Laden Vermögen nach /                      versehen und fortgeschaffet werden. Doch wäre es besser/ wenn man dieselbe /                      wie in Holland üblich/ auch in die Werck-Häuser thäte/ drin um einen gewissen                      Lohn zu arbeiten/ znmahl wenn die Kauffleuthe/ die ihrer Arbeit benöthiget /                      den Wochenlohn jedesmahl herschössen/ so könte ein solcher Handwercks-Burß ein                      ziemliches verdienen/ und hernach seinen Weg/ ohne Betteln oder wie sie es                      nennen/ Fechten weiter fortsetzen. Ja die Herschafft kan auch einen gewissen /                      doch billigen Tribut, so an den Wochen-Lohn zu decurtiren/ davon haben.</p>
        <p>Henel. d. c. 12. pag. 317.</p>
        <p>VIII. Vierdtens/ die abgedanckte Soldaten/ Herren-lose oder Gartende Knechte /                      welche des Raubens und Stehlens in Kriege gewohnet/ und daher dem gemeinen                      Wesen durch Fortsetzung solcher Thaten sehr schädlich sind: Zumahl denen                      Bauers-Leuten auf dem Lande Abfoderung Essen und Trincken und Futters/ denen                      Reisenden aber mit schreckhaffter Auspressung einer Reuter-Zehrung. Wieder                      welche Art Räuber und Landzwinger in H. Römischen Reich schon nachdrückliche                      Verordnungen gemacht sind/ vide Constitutionem Imperii de Anno 1555. §. und                      damit angeregte Vergaderung sc. welche in der Policey-Ordnung/ zu Franckfurth                      Anno 1577. Sub tit. 7. von den Herrenlosen und Garten-Knechten/ wiederholet                      worden. add. Speidel, Notabl. h. v.</p>
        <p>IX. Fünfftens/ die Vaganten und fahrende Schüler/ welche Vater und Mutter /                      Praeceptoribus und Profesloribus nicht folgen wollen/ sondern sich an böse                      Gesellschafft hengen/ ihr Gelb und Bücher verthun/ versauffen oder verspiehlen                     / hernach wenn alles vergeütet und fort ist/ entweder stehlen/ liegen und die                      Leuthe betrügen/ oder im Lande herum lauffen/ Gelehrte und an-
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[708/0724] Hieher gehören auch/ die sich taub/ stum/ lahm/ blind oder sonst gebrächlich stellen Henel. d. tr. de aerario c. 12. p. 316. Zorer. d. p. 2. q. 18. n. 4092. welche zuerkennen/ und hinter ihre Schelmstücke zu kommen Paulus Zachias lehret; Quaestion. Medico-Legal. lib. 3. tit. 2. per tot. VII. Drittens/ die herumlauffende Handwerg-Burße/ von denen an theils-Orthen gewisse Ordnungen gemachet/ daß ihnen zu betteln keines weges sol verstattet / sondern sie zu ihres Handwercks-Obermeistern verwiesen/ und entweder mit Arbeit / oder in Mangelung derselben mit einem Zehrpfennige/ der Laden Vermögen nach / versehen und fortgeschaffet werden. Doch wäre es besser/ wenn man dieselbe / wie in Holland üblich/ auch in die Werck-Häuser thäte/ drin um einen gewissen Lohn zu arbeiten/ znmahl wenn die Kauffleuthe/ die ihrer Arbeit benöthiget / den Wochenlohn jedesmahl herschössen/ so könte ein solcher Handwercks-Burß ein ziemliches verdienen/ und hernach seinen Weg/ ohne Betteln oder wie sie es nennen/ Fechten weiter fortsetzen. Ja die Herschafft kan auch einen gewissen / doch billigen Tribut, so an den Wochen-Lohn zu decurtiren/ davon haben. Henel. d. c. 12. pag. 317. VIII. Vierdtens/ die abgedanckte Soldaten/ Herren-lose oder Gartende Knechte / welche des Raubens und Stehlens in Kriege gewohnet/ und daher dem gemeinen Wesen durch Fortsetzung solcher Thaten sehr schädlich sind: Zumahl denen Bauers-Leuten auf dem Lande Abfoderung Essen und Trincken und Futters/ denen Reisenden aber mit schreckhaffter Auspressung einer Reuter-Zehrung. Wieder welche Art Räuber und Landzwinger in H. Römischen Reich schon nachdrückliche Verordnungen gemacht sind/ vide Constitutionem Imperii de Anno 1555. §. und damit angeregte Vergaderung sc. welche in der Policey-Ordnung/ zu Franckfurth Anno 1577. Sub tit. 7. von den Herrenlosen und Garten-Knechten/ wiederholet worden. add. Speidel, Notabl. h. v. IX. Fünfftens/ die Vaganten und fahrende Schüler/ welche Vater und Mutter / Praeceptoribus und Profesloribus nicht folgen wollen/ sondern sich an böse Gesellschafft hengen/ ihr Gelb und Bücher verthun/ versauffen oder verspiehlen / hernach wenn alles vergeütet und fort ist/ entweder stehlen/ liegen und die Leuthe betrügen/ oder im Lande herum lauffen/ Gelehrte und an-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 708. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/724>, abgerufen am 22.11.2024.