dere um ein Viaticum ansprechen/ auch wohl vor den Thüren singen/ oder auf Geigen/ Harffen oder wohl Trompeter-Mari spiehlen / dargegen aber des Abends alles in den Wirths- und Hurenhäusern wieder verthun / was sie des Tages erschnappet haben.
Henel. de AErario c. 12. pag. 318. & 39.
Diese/ weil sie sich vor Gelehrte ausgeben/ solte man examiniren/ und wenn sie wohl bestünden/ in gute Schulen bringen/ noch weiter informiren und anhalten lassen/ daß sie gut thäten/ auch ihnen nöthigen Unterhalt verschaffen/ wie nicht weniger mit einem austräglichen Stipendio versehen/ auf Universitäten ihre Studia weiter fort zusetzen/ und dermaleinsten/ als die sich obligat machen müsten/ dem Lande nützliche Dienste zu leisten. Bestünden sie aber nicht / wästen sie in die Zucht- und Werckhäuser zu thun/ drin ihren Unterhalt mit Arbeit zu verdienen/ und andern Leuthen vor den Thüren nicht mehr beschwerlich zu seyn.
Zeiler, im Hand-Buch/ p. 2. v. Armuth p. 24. & 25.
X. Sechstens die Zigeuner /
[Italis appellantur Cingali, propter vitam motoriam atque vagabundam, a Cingalo seu Cinglo, quod motacillam denotare videtur. Germanis nominantur Zigeuner / quasi ziehe ein her/ quoniam, vagabundi sunt homines. Wehner. Observ. Pract. h. v. D. Simon, d. tr. de Ergaster. Disciplin. c. 3. §. 4. ubi de eorum origine plura affert. add. Limnaeus, J. P. lib. 9. c. 2. n. 161. & seqq. tom. 1. addit. ad hunc locum; n. 156. Camerar. hor. succis. cent. 1. c. 17.]
Denn man hat zu Zeiten erfahren/ daß solche müßige Rotte nur Ausspäher / Kundschaffer und Landverräther gewesen/ sind auch denen Bauers-Leuthen auf den Lande sehr beschwerlich/ indem sie Gras/ Wicck futter und ander Geträ de vor ihre Pferde ungeheissen abhauen/ auch Speck/ Eyer/ Buttter/ Käse und dergleichen/ ohne Bezahlung ihnen abnöthigen/ unter den Vorwand/ sie wolten ihnen dargegen gut Glück [oder vielmehr Lügen] sagen / Feuer-Wurtzel und andere verbothene Abergläubische Dinge geben/ dadurch mannigmahl daß einfältige Bauren-Volck versühret wird. Deßwegen gleichfals wieder solch liederlich Gesindlein in den Reichs-Abscheid Anno 1509. tit. von den Zigennern/ item in Reform. guter Policey Anno 1530. tit. eod. R. A. 1551. §. nach dem auch angezcigt. Ferner in Reform. Policey 1548. tit. eod. & Anno 1577. tit. 28. §. derjenigen heilsame Verordnung geschehen/ in verbis:
dere um ein Viaticum ansprechen/ auch wohl vor den Thüren singen/ oder auf Geigen/ Harffen oder wohl Trompeter-Mari spiehlen / dargegen aber des Abends alles in den Wirths- und Hurenhäusern wieder verthun / was sie des Tages erschnappet haben.
Henel. de AErario c. 12. pag. 318. & 39.
Diese/ weil sie sich vor Gelehrte ausgeben/ solte man examiniren/ und wenn sie wohl bestünden/ in gute Schulen bringen/ noch weiter informiren und anhalten lassen/ daß sie gut thäten/ auch ihnen nöthigen Unterhalt verschaffen/ wie nicht weniger mit einem austräglichen Stipendio versehen/ auf Universitäten ihre Studia weiter fort zusetzen/ und dermaleinsten/ als die sich obligat machen müsten/ dem Lande nützliche Dienste zu leisten. Bestünden sie aber nicht / wästen sie in die Zucht- und Werckhäuser zu thun/ drin ihren Unterhalt mit Arbeit zu verdienen/ und andern Leuthen vor den Thüren nicht mehr beschwerlich zu seyn.
Zeiler, im Hand-Buch/ p. 2. v. Armuth p. 24. & 25.
X. Sechstens die Zigeuner /
[Italis appellantur Cingali, propter vitam motoriam atque vagabundam, â Cingalo seu Cinglo, quod motacillam denotare videtur. Germanis nominantur Zigeuner / quasi ziehe ein her/ quoniam, vagabundi sunt homines. Wehner. Observ. Pract. h. v. D. Simon, d. tr. de Ergaster. Disciplin. c. 3. §. 4. ubi de eorum origine plura affert. add. Limnaeus, J. P. lib. 9. c. 2. n. 161. & seqq. tom. 1. addit. ad hunc locum; n. 156. Camerar. hor. succis. cent. 1. c. 17.]
Denn man hat zu Zeiten erfahren/ daß solche müßige Rotte nur Ausspäher / Kundschaffer und Landverräther gewesen/ sind auch denen Bauers-Leuthen auf den Lande sehr beschwerlich/ indem sie Gras/ Wicck futter und ander Geträ de vor ihre Pferde ungeheissen abhauen/ auch Speck/ Eyer/ Buttter/ Käse und dergleichen/ ohne Bezahlung ihnen abnöthigen/ unter den Vorwand/ sie wolten ihnen dargegẽ gut Glück [oder vielmehr Lügen] sagẽ / Feuer-Wurtzel und andere verbothene Abergläubische Dinge geben/ dadurch mannigmahl daß einfältige Bauren-Volck versühret wird. Deßwegen gleichfals wieder solch liederlich Gesindlein in den Reichs-Abscheid Anno 1509. tit. von den Zigennern/ item in Reform. guter Policey Anno 1530. tit. eod. R. A. 1551. §. nach dem auch angezcigt. Ferner in Reform. Policey 1548. tit. eod. & Anno 1577. tit. 28. §. derjenigen heilsame Verordnung geschehen/ in verbis:
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dere um ein Viaticum ansprechen/ auch wohl vor den Thüren singen/ oder auf Geigen/ Harffen oder wohl Trompeter-Mari spiehlen / dargegen aber des Abends alles in den Wirths- und Hurenhäusern wieder verthun / was sie des Tages erschnappet haben.</p><p>Henel. de AErario c. 12. pag. 318. & 39.</p><p>Diese/ weil sie sich vor Gelehrte ausgeben/ solte man examiniren/ und wenn sie wohl bestünden/ in gute Schulen bringen/ noch weiter informiren und anhalten lassen/ daß sie gut thäten/ auch ihnen nöthigen Unterhalt verschaffen/ wie nicht weniger mit einem austräglichen Stipendio versehen/ auf Universitäten ihre Studia weiter fort zusetzen/ und dermaleinsten/ als die sich obligat machen müsten/ dem Lande nützliche Dienste zu leisten. Bestünden sie aber nicht / wästen sie in die Zucht- und Werckhäuser zu thun/ drin ihren Unterhalt mit Arbeit zu verdienen/ und andern Leuthen vor den Thüren nicht mehr beschwerlich zu seyn.</p><p>Zeiler, im Hand-Buch/ p. 2. v. Armuth p. 24. & 25.</p><p>X. Sechstens die Zigeuner /</p><p>[Italis appellantur Cingali, propter vitam motoriam atque vagabundam, â Cingalo seu Cinglo, quod motacillam denotare videtur. Germanis nominantur Zigeuner / quasi ziehe ein her/ quoniam, vagabundi sunt homines. Wehner. Observ. Pract. h. v. D. Simon, d. tr. de Ergaster. Disciplin. c. 3. §. 4. ubi de eorum origine plura affert. add. Limnaeus, J. P. lib. 9. c. 2. n. 161. & seqq. tom. 1. addit. ad hunc locum; n. 156. Camerar. hor. succis. cent. 1. c. 17.]</p><p>Denn man hat zu Zeiten erfahren/ daß solche müßige Rotte nur Ausspäher / Kundschaffer und Landverräther gewesen/ sind auch denen Bauers-Leuthen auf den Lande sehr beschwerlich/ indem sie Gras/ Wicck futter und ander Geträ de vor ihre Pferde ungeheissen abhauen/ auch Speck/ Eyer/ Buttter/ Käse und dergleichen/ ohne Bezahlung ihnen abnöthigen/ unter den Vorwand/ sie wolten ihnen dargegẽ gut Glück [oder vielmehr Lügen] sagẽ / Feuer-Wurtzel und andere verbothene Abergläubische Dinge geben/ dadurch mannigmahl daß einfältige Bauren-Volck versühret wird. Deßwegen gleichfals wieder solch liederlich Gesindlein in den Reichs-Abscheid Anno 1509. tit. von den Zigennern/ item in Reform. guter Policey Anno 1530. tit. eod. R. A. 1551. §. nach dem auch angezcigt. Ferner in Reform. Policey 1548. tit. eod. & Anno 1577. tit. 28. §. derjenigen heilsame Verordnung geschehen/ in verbis:
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dere um ein Viaticum ansprechen/ auch wohl vor den Thüren singen/ oder auf Geigen/ Harffen oder wohl Trompeter-Mari spiehlen / dargegen aber des Abends alles in den Wirths- und Hurenhäusern wieder verthun / was sie des Tages erschnappet haben.
Henel. de AErario c. 12. pag. 318. & 39.
Diese/ weil sie sich vor Gelehrte ausgeben/ solte man examiniren/ und wenn sie wohl bestünden/ in gute Schulen bringen/ noch weiter informiren und anhalten lassen/ daß sie gut thäten/ auch ihnen nöthigen Unterhalt verschaffen/ wie nicht weniger mit einem austräglichen Stipendio versehen/ auf Universitäten ihre Studia weiter fort zusetzen/ und dermaleinsten/ als die sich obligat machen müsten/ dem Lande nützliche Dienste zu leisten. Bestünden sie aber nicht / wästen sie in die Zucht- und Werckhäuser zu thun/ drin ihren Unterhalt mit Arbeit zu verdienen/ und andern Leuthen vor den Thüren nicht mehr beschwerlich zu seyn.
Zeiler, im Hand-Buch/ p. 2. v. Armuth p. 24. & 25.
X. Sechstens die Zigeuner /
[Italis appellantur Cingali, propter vitam motoriam atque vagabundam, â Cingalo seu Cinglo, quod motacillam denotare videtur. Germanis nominantur Zigeuner / quasi ziehe ein her/ quoniam, vagabundi sunt homines. Wehner. Observ. Pract. h. v. D. Simon, d. tr. de Ergaster. Disciplin. c. 3. §. 4. ubi de eorum origine plura affert. add. Limnaeus, J. P. lib. 9. c. 2. n. 161. & seqq. tom. 1. addit. ad hunc locum; n. 156. Camerar. hor. succis. cent. 1. c. 17.]
Denn man hat zu Zeiten erfahren/ daß solche müßige Rotte nur Ausspäher / Kundschaffer und Landverräther gewesen/ sind auch denen Bauers-Leuthen auf den Lande sehr beschwerlich/ indem sie Gras/ Wicck futter und ander Geträ de vor ihre Pferde ungeheissen abhauen/ auch Speck/ Eyer/ Buttter/ Käse und dergleichen/ ohne Bezahlung ihnen abnöthigen/ unter den Vorwand/ sie wolten ihnen dargegẽ gut Glück [oder vielmehr Lügen] sagẽ / Feuer-Wurtzel und andere verbothene Abergläubische Dinge geben/ dadurch mannigmahl daß einfältige Bauren-Volck versühret wird. Deßwegen gleichfals wieder solch liederlich Gesindlein in den Reichs-Abscheid Anno 1509. tit. von den Zigennern/ item in Reform. guter Policey Anno 1530. tit. eod. R. A. 1551. §. nach dem auch angezcigt. Ferner in Reform. Policey 1548. tit. eod. & Anno 1577. tit. 28. §. derjenigen heilsame Verordnung geschehen/ in verbis:
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 709. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/725>, abgerufen am 22.11.2024.
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