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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Gefangene für ihn gestanden/ aber ihn nicht angreiffen wollen/ an den empfangenen Schaden von deuen gar frisch Blut zu bluten angefangen/ und so lange als die Gefangene darbey gestanden geblutet / ungeachtet daß das Blut/ so aus der Wunden gelauffen/ abgewischet worden / welches aber hernach/ so bald die Gefangene vor Gericht abgetreten/ sich gestopfft: So mag doch derowegen in Mangel anderer kräfftigen Indicien/ wider die drey Gefangene noch zur Zeit nichts peinlich vorgenommen werden B. R. W.

add. Herm. Goehausen, in peric. Academ. de Jure publ. p. 3. pag. 540.

CLXIX. Die Bann-Gerichte aber/ bey welchen solch Baar-Recht noch üblich ist (wie denn in Italien dasselbe noch an ein und andern Ort exerciret wird/ teste Dn. Conringio, in Disqvisit. Politic. de forma Judiciorum in Reprete instituenda, Helmstad. Anno 1667. habita. §. 265. & 294) haben sich wohl in acht zunehmen / und dabey behutsam zu verfahren/ damit der todte Cörper zur selbigen Zeit nicht gerühret/ gewendet/ oder auf andere Masse moviret werde/ sondern wenn derselbe eine gute Zeit stille gelegen/ erkaltet/ und also nicht zu vermuthen / daß er/ natürlicher Weise/ mehr bluten könne/ alsdenn kan die verdächtige Person vorgestellet/ und zum Anrühren angehalten werden.

CLXX. Was sich auch hierbey vor Umstände ereignen/ ist mit Fleiß zu registriren / der verdächtig befundene in Verwahrung zubringen/ ümständlich zu examiniren / sernere Erkundigung einzuziehen/ und die Acta hernach zum Verspruch Rechtens zu schicken.

Autor Prax. Crim. Alteb. p. 146. & 147.

CLXXI. Uber dieses hat man vor Alters auch eine Gewohnheit gehabt/ daß wenn ein erschlagener und ümgebrachter Mensch gefunden worden/ und niemand den Thäter gewust/ die Obrigkeit alle Unterthanen eines gewissen Distriets/ was Männlich gewesen/ zuweilen auch wohl wegen mitunterlauffender Umstände/ die Weibesbilder zusammen kommen laffen/ da einer nach dem andern den Entleibten anrühren müssen/ üm zusehen/ ob er bey ein und des andern Anrühren ein Zeichen durch Bluten/ oder sonsten von sich geben würde/ den Thäter dadurch zu erkennen und zur Hafft zu bringen. Wenn man aber ein ümgebrachtes Kind gefunden / haben alle Mannbare Jungfern/ und die Wittben hinbey kommen/ und das todte Kind anrühren müssen.

Hundeshagen, d. tr. §. 1.

CLXXII. Andere haben solchen tod-gefundenen Menschen/ da man keine Nachricht erlagen können/ wer die That begangen/ den rechten Daumen

Gefangene für ihn gestanden/ aber ihn nicht angreiffen wollen/ an den empfangenen Schaden von deuen gar frisch Blut zu bluten angefangen/ und so lange als die Gefangene darbey gestanden geblutet / ungeachtet daß das Blut/ so aus der Wunden gelauffen/ abgewischet worden / welches aber hernach/ so bald die Gefangene vor Gericht abgetreten/ sich gestopfft: So mag doch derowegen in Mangel anderer kräfftigen Indicien/ wider die drey Gefangene noch zur Zeit nichts peinlich vorgenommen werden B. R. W.

add. Herm. Goëhausen, in peric. Academ. de Jure publ. p. 3. pag. 540.

CLXIX. Die Bann-Gerichte aber/ bey welchen solch Baar-Recht noch üblich ist (wie denn in Italien dasselbe noch an ein und andern Ort exerciret wird/ teste Dn. Conringio, in Disqvisit. Politic. de forma Judiciorum in Repretè instituenda, Helmstad. Anno 1667. habita. §. 265. & 294) haben sich wohl in acht zunehmen / und dabey behutsam zu verfahren/ damit der todte Cörper zur selbigen Zeit nicht gerühret/ gewendet/ oder auf andere Masse moviret werde/ sondern wenn derselbe eine gute Zeit stille gelegen/ erkaltet/ und also nicht zu vermuthen / daß er/ natürlicher Weise/ mehr bluten könne/ alsdenn kan die verdächtige Person vorgestellet/ und zum Anrühren angehalten werden.

CLXX. Was sich auch hierbey vor Umstände ereignen/ ist mit Fleiß zu registriren / der verdächtig befundene in Verwahrung zubringen/ ümständlich zu examiniren / sernere Erkundigung einzuziehen/ und die Acta hernach zum Verspruch Rechtens zu schicken.

Autor Prax. Crim. Alteb. p. 146. & 147.

CLXXI. Uber dieses hat man vor Alters auch eine Gewohnheit gehabt/ daß wenn ein erschlagener und ümgebrachter Mensch gefunden worden/ und niemand den Thäter gewust/ die Obrigkeit alle Unterthanen eines gewissen Distriets/ was Männlich gewesen/ zuweilen auch wohl wegen mitunterlauffender Umstände/ die Weibesbilder zusammen kommen laffen/ da einer nach dem andern den Entleibten anrühren müssen/ üm zusehen/ ob er bey ein und des andern Anrühren ein Zeichen durch Bluten/ oder sonsten von sich geben würde/ den Thäter dadurch zu erkennen und zur Hafft zu bringen. Wenn man aber ein ümgebrachtes Kind gefunden / haben alle Mannbare Jungfern/ und die Wittben hinbey kommen/ und das todte Kind anrühren müssen.

Hundeshagen, d. tr. §. 1.

CLXXII. Andere haben solchen tod-gefundenen Menschen/ da man keine Nachricht erlagen können/ wer die That begangen/ den rechten Daumen

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Gefangene für ihn gestanden/ aber ihn nicht                      angreiffen wollen/ an den empfangenen Schaden von deuen gar frisch Blut zu                      bluten angefangen/ und so lange als die Gefangene darbey gestanden geblutet /                      ungeachtet daß das Blut/ so aus der Wunden gelauffen/ abgewischet worden /                      welches aber hernach/ so bald die Gefangene vor Gericht abgetreten/ sich                      gestopfft: So mag doch derowegen in Mangel anderer kräfftigen Indicien/ wider                      die drey Gefangene noch zur Zeit nichts peinlich vorgenommen werden B. R. W.</p>
        <p>add. Herm. Goëhausen, in peric. Academ. de Jure publ. p. 3. pag. 540.</p>
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        <p>Autor Prax. Crim. Alteb. p. 146. &amp; 147.</p>
        <p>CLXXI. Uber dieses hat man vor Alters auch eine Gewohnheit gehabt/ daß wenn ein                      erschlagener und ümgebrachter Mensch gefunden worden/ und niemand den Thäter                      gewust/ die Obrigkeit alle Unterthanen eines gewissen Distriets/ was Männlich                      gewesen/ zuweilen auch wohl wegen mitunterlauffender Umstände/ die                      Weibesbilder zusammen kommen laffen/ da einer nach dem andern den Entleibten                      anrühren müssen/ üm zusehen/ ob er bey ein und des andern Anrühren ein Zeichen                      durch Bluten/ oder sonsten von sich geben würde/ den Thäter dadurch zu                      erkennen und zur Hafft zu bringen. Wenn man aber ein ümgebrachtes Kind gefunden                     / haben alle Mannbare Jungfern/ und die Wittben hinbey kommen/ und das todte                      Kind anrühren müssen.</p>
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[50/0066] Gefangene für ihn gestanden/ aber ihn nicht angreiffen wollen/ an den empfangenen Schaden von deuen gar frisch Blut zu bluten angefangen/ und so lange als die Gefangene darbey gestanden geblutet / ungeachtet daß das Blut/ so aus der Wunden gelauffen/ abgewischet worden / welches aber hernach/ so bald die Gefangene vor Gericht abgetreten/ sich gestopfft: So mag doch derowegen in Mangel anderer kräfftigen Indicien/ wider die drey Gefangene noch zur Zeit nichts peinlich vorgenommen werden B. R. W. add. Herm. Goëhausen, in peric. Academ. de Jure publ. p. 3. pag. 540. CLXIX. Die Bann-Gerichte aber/ bey welchen solch Baar-Recht noch üblich ist (wie denn in Italien dasselbe noch an ein und andern Ort exerciret wird/ teste Dn. Conringio, in Disqvisit. Politic. de forma Judiciorum in Repretè instituenda, Helmstad. Anno 1667. habita. §. 265. & 294) haben sich wohl in acht zunehmen / und dabey behutsam zu verfahren/ damit der todte Cörper zur selbigen Zeit nicht gerühret/ gewendet/ oder auf andere Masse moviret werde/ sondern wenn derselbe eine gute Zeit stille gelegen/ erkaltet/ und also nicht zu vermuthen / daß er/ natürlicher Weise/ mehr bluten könne/ alsdenn kan die verdächtige Person vorgestellet/ und zum Anrühren angehalten werden. CLXX. Was sich auch hierbey vor Umstände ereignen/ ist mit Fleiß zu registriren / der verdächtig befundene in Verwahrung zubringen/ ümständlich zu examiniren / sernere Erkundigung einzuziehen/ und die Acta hernach zum Verspruch Rechtens zu schicken. Autor Prax. Crim. Alteb. p. 146. & 147. CLXXI. Uber dieses hat man vor Alters auch eine Gewohnheit gehabt/ daß wenn ein erschlagener und ümgebrachter Mensch gefunden worden/ und niemand den Thäter gewust/ die Obrigkeit alle Unterthanen eines gewissen Distriets/ was Männlich gewesen/ zuweilen auch wohl wegen mitunterlauffender Umstände/ die Weibesbilder zusammen kommen laffen/ da einer nach dem andern den Entleibten anrühren müssen/ üm zusehen/ ob er bey ein und des andern Anrühren ein Zeichen durch Bluten/ oder sonsten von sich geben würde/ den Thäter dadurch zu erkennen und zur Hafft zu bringen. Wenn man aber ein ümgebrachtes Kind gefunden / haben alle Mannbare Jungfern/ und die Wittben hinbey kommen/ und das todte Kind anrühren müssen. Hundeshagen, d. tr. §. 1. CLXXII. Andere haben solchen tod-gefundenen Menschen/ da man keine Nachricht erlagen können/ wer die That begangen/ den rechten Daumen

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/66>, abgerufen am 04.05.2024.