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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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giebt sie hernach wieder zurück/ und hauen so dann die Zimmerleuthe solche vollent um/ und beschlagen sie: Der Beamte oder Richter aber reithet wieder heim. Wenn sie fertig/ wird das Holtz durch die Unterthanen entweder um Lohn / oder zur Frohne [etlicher Orthen thut es auch wohl der Nachrichter] an den Orth / wo der neue Galgen aufgerichtet werden soll/ geführet.

VII. Wenn aber der Galgen oder auch der Rabenstein/ Fehm- und Richtstat aufgemauert wird/ wie dergleichen hin und wieder/ sonderlich bey den grossen Städten zu sehen sind/ leget der Beambte oder Richter den ersten Stein zum Fundament, hernach fangen die Mäurer erst an/ dran zu arbeiten/ Steine/ Kalck / Sand und andere Bau-materialien lässet der Peinliche Richter hinbey schaffen.

VIII. Und da die Räthe in den Städten die peinliche Gerichte haben/ geschicht obiges von den Schultheissen oder Stat-Voigt/ oder auch in Ermangelung dessen / von den regierenden Burgemeistern/ oder wem sie es sonsten committiren und auftragen wollen.

IX. Zuweilen wird es auch wohl von Ambt und Rath zugleich verrichtet/ nachdem sie die Gerichte exerciren, und es jedes Orths hergebracht ist/ teste

Dn. Adriano Beiero, in tr. de expens. execut. crim. vulgo Hencker-Geld/ c. 4. in fin. p. 67.

X. Wann nun der neu von Holtz gemachte Galgen gerichtet/ oder die Eichen-Balcken auf die gemaurten Pfeiler geleget werden sollen/ wird der Tag nicht allein denen Zimmer leuthen und Mäurern/ sondern auch den zünftigen Handwerckern in den Städten und auf den Dörffern benennet/ und bey ernster Straffe anbefohlen / daß die Zimmerleuthe und Mäurer alle miteinander/ so dran gearbeitet/ von den Handwergen aber nur allein die Ober- oder alt-Meister früh vor dem Ambt- oder Rathause erscheinen/ und keiner aussenbleiben solle/ um bey Ausrichtung des Galgens mit Hand anzulegen. Es werden auch wohl einige Rotten Musquetiret, vom Außschus nebst Trommelschlägern und Pfeiffern commandiret/ der Procession um so vielmehr ein Ansehen zu machen/ und alsdann ungefährlich diese Ordnung gehalten:

giebt sie hernach wieder zurück/ und hauen so dann die Zimmerleuthe solche vollent um/ und beschlagen sie: Der Beamte oder Richter aber reithet wieder heim. Wenn sie fertig/ wird das Holtz durch die Unterthanen entweder um Lohn / oder zur Frohne [etlicher Orthen thut es auch wohl der Nachrichter] an den Orth / wo der neue Galgen aufgerichtet werden soll/ geführet.

VII. Wenn aber der Galgen oder auch der Rabenstein/ Fehm- und Richtstat aufgemauert wird/ wie dergleichen hin und wieder/ sonderlich bey den grossen Städten zu sehen sind/ leget der Beambte oder Richter den ersten Stein zum Fundament, hernach fangen die Mäurer erst an/ dran zu arbeiten/ Steine/ Kalck / Sand und andere Bau-materialien lässet der Peinliche Richter hinbey schaffen.

VIII. Und da die Räthe in den Städten die peinliche Gerichte haben/ geschicht obiges von den Schultheissen oder Stat-Voigt/ oder auch in Ermangelung dessen / von den regierenden Burgemeistern/ oder wem sie es sonsten committiren und auftragen wollen.

IX. Zuweilen wird es auch wohl von Ambt und Rath zugleich verrichtet/ nachdem sie die Gerichte exerciren, und es jedes Orths hergebracht ist/ testè

Dn. Adriano Beiero, in tr. de expens. execut. crim. vulgò Hencker-Geld/ c. 4. in fin. p. 67.

X. Wann nun der neu von Holtz gemachte Galgen gerichtet/ oder die Eichen-Balcken auf die gemaurten Pfeiler geleget werden sollen/ wird der Tag nicht allein denen Zimmer leuthen und Mäurern/ sondern auch den zünftigen Handwerckern in den Städten und auf den Dörffern benennet/ und bey ernster Straffe anbefohlen / daß die Zimmerleuthe und Mäurer alle miteinander/ so dran gearbeitet/ von den Handwergen aber nur allein die Ober- oder alt-Meister früh vor dem Ambt- oder Rathause erscheinen/ und keiner aussenbleiben solle/ um bey Ausrichtung des Galgens mit Hand anzulegen. Es werden auch wohl einige Rotten Musquetiret, vom Außschus nebst Trom̃elschlägern und Pfeiffern commandiret/ der Procession um so vielmehr ein Ansehen zu machen/ und alsdann ungefährlich diese Ordnung gehalten:

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        <p>VII. Wenn aber der Galgen oder auch der Rabenstein/ Fehm- und Richtstat                      aufgemauert wird/ wie dergleichen hin und wieder/ sonderlich bey den grossen                      Städten zu sehen sind/ leget der Beambte oder Richter den ersten Stein zum                      Fundament, hernach fangen die Mäurer erst an/ dran zu arbeiten/ Steine/ Kalck                     / Sand und andere Bau-materialien lässet der Peinliche Richter hinbey                      schaffen.</p>
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        <p>IX. Zuweilen wird es auch wohl von Ambt und Rath zugleich verrichtet/ nachdem                      sie die Gerichte exerciren, und es jedes Orths hergebracht ist/ testè</p>
        <p>Dn. Adriano Beiero, in tr. de expens. execut. crim. vulgò Hencker-Geld/ c. 4. in                      fin. p. 67.</p>
        <p>X. Wann nun der neu von Holtz gemachte Galgen gerichtet/ oder die Eichen-Balcken                      auf die gemaurten Pfeiler geleget werden sollen/ wird der Tag nicht allein                      denen Zimmer leuthen und Mäurern/ sondern auch den zünftigen Handwerckern in                      den Städten und auf den Dörffern benennet/ und bey ernster Straffe anbefohlen /                      daß die Zimmerleuthe und Mäurer alle miteinander/ so dran gearbeitet/ von den                      Handwergen aber nur allein die Ober- oder alt-Meister früh vor dem Ambt- oder                      Rathause erscheinen/ und keiner aussenbleiben solle/ um bey Ausrichtung des                      Galgens mit Hand anzulegen. Es werden auch wohl einige Rotten Musquetiret, vom                      Außschus nebst Trom&#x0303;elschlägern und Pfeiffern commandiret/ der                      Procession um so vielmehr ein Ansehen zu machen/ und alsdann ungefährlich diese                      Ordnung gehalten:</p>
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[612/0628] giebt sie hernach wieder zurück/ und hauen so dann die Zimmerleuthe solche vollent um/ und beschlagen sie: Der Beamte oder Richter aber reithet wieder heim. Wenn sie fertig/ wird das Holtz durch die Unterthanen entweder um Lohn / oder zur Frohne [etlicher Orthen thut es auch wohl der Nachrichter] an den Orth / wo der neue Galgen aufgerichtet werden soll/ geführet. VII. Wenn aber der Galgen oder auch der Rabenstein/ Fehm- und Richtstat aufgemauert wird/ wie dergleichen hin und wieder/ sonderlich bey den grossen Städten zu sehen sind/ leget der Beambte oder Richter den ersten Stein zum Fundament, hernach fangen die Mäurer erst an/ dran zu arbeiten/ Steine/ Kalck / Sand und andere Bau-materialien lässet der Peinliche Richter hinbey schaffen. VIII. Und da die Räthe in den Städten die peinliche Gerichte haben/ geschicht obiges von den Schultheissen oder Stat-Voigt/ oder auch in Ermangelung dessen / von den regierenden Burgemeistern/ oder wem sie es sonsten committiren und auftragen wollen. IX. Zuweilen wird es auch wohl von Ambt und Rath zugleich verrichtet/ nachdem sie die Gerichte exerciren, und es jedes Orths hergebracht ist/ testè Dn. Adriano Beiero, in tr. de expens. execut. crim. vulgò Hencker-Geld/ c. 4. in fin. p. 67. X. Wann nun der neu von Holtz gemachte Galgen gerichtet/ oder die Eichen-Balcken auf die gemaurten Pfeiler geleget werden sollen/ wird der Tag nicht allein denen Zimmer leuthen und Mäurern/ sondern auch den zünftigen Handwerckern in den Städten und auf den Dörffern benennet/ und bey ernster Straffe anbefohlen / daß die Zimmerleuthe und Mäurer alle miteinander/ so dran gearbeitet/ von den Handwergen aber nur allein die Ober- oder alt-Meister früh vor dem Ambt- oder Rathause erscheinen/ und keiner aussenbleiben solle/ um bey Ausrichtung des Galgens mit Hand anzulegen. Es werden auch wohl einige Rotten Musquetiret, vom Außschus nebst Trom̃elschlägern und Pfeiffern commandiret/ der Procession um so vielmehr ein Ansehen zu machen/ und alsdann ungefährlich diese Ordnung gehalten:

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 612. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/628>, abgerufen am 23.11.2024.