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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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1.

Der Beambte/ Richter/ Stat-Schultheis oder Stat-Voigt/ oder wer sonst darzu deputiret wird/ reitet in der mitte 3. zwischen 2. Schöppen/ denen die Gerichts-Diener mit ihren Spiessen nachfolgen.

2.

Marchiret der Ober-Officirer, mit etlichen Rotten Mußquetirern/ samt dem Spiel / Gliederweise.

3.

Kömmet wieder ein Beamter/ entweder der Ambt- oder Gericht-Schreiber/ dem

4.

Die Ober- oder Alt-Meister der Handwerge nach dem Rang und Ordnung mit ihren Seiten-Wehren oder Degen Gliederweise/ folgen. Ferner und

5tens

Die Mäurer und Zimmerleuthe/ und zwar die Letztern mit ihren Zimmer-Aexten / deren Schneiden in die Höhe gekehret. Letztlich und

6tens

Schleust ein Unter-Officirer mit etlichen Rotten Musquetieren und dem Spriehl die Proceßion.

XI. So bald sie nun an den bestimmten Orth gelanget/ thut der Beambte zu Pferde haltend/ mit entblösten Haupt eine kurtze Rede an die Ober-Meister der Handwercke/ Zimmerleuthe und Mäurer/ daß sie ihrer Schuldigkeit nach / willig erschienen/ ermahnet sie nunmehr Hand anzulegen/ und zu helffen/ daß das Werck seinen völligen Stand erreiche mit der gewissen Versicherung/ daß Inhalts Käyser Caroli V. P. H. O. es niemandten an seinen Ehren/ guten Leumuth und Handwerck vorwerflich/ verlez- oder schädlich seyn solle. Als denn wird ungesäumt mit Aufricht- und Setzung des Galgens verfahren. Die Löcher machet an theils Orthen der Nachrichter mit seinen Knechten/ darzu der Peinliche Richter Picken und eiserne Schaufeln kauffen muß/ welche der Nachrichter / vorschützender Gewohnheit/ und weil er solche in Händen gehabt/ und seiner Meinung nach/ dadurch gleichsam anrüchtig worden/ nebst den Lohn behält. Pfleget auch wohl von sich selber/ wenn er in loco ist/ hinbey zu kommen / zuzusehen/ wie die Feld-Klocke/ darein er mit der Zeit den Klöpffel anzuknüpffen hoffet/ perfectioniret werde.

1.

Der Beambte/ Richter/ Stat-Schultheis oder Stat-Voigt/ oder wer sonst darzu deputiret wird/ reitet in der mitte 3. zwischen 2. Schöppen/ denen die Gerichts-Diener mit ihren Spiessen nachfolgen.

2.

Marchiret der Ober-Officirer, mit etlichen Rotten Mußquetirern/ samt dem Spiel / Gliederweise.

3.

Kömmet wieder ein Beamter/ entweder der Ambt- oder Gericht-Schreiber/ dem

4.

Die Ober- oder Alt-Meister der Handwerge nach dem Rang und Ordnung mit ihren Seiten-Wehren oder Degẽ Gliederweise/ folgen. Ferner und

5tens

Die Mäurer und Zimmerleuthe/ und zwar die Letztern mit ihren Zimmer-Aexten / deren Schneiden in die Höhe gekehret. Letztlich und

6tens

Schleust ein Unter-Officirer mit etlichen Rotten Musquetieren und dem Spriehl die Proceßion.

XI. So bald sie nun an den bestimmten Orth gelanget/ thut der Beambte zu Pferde haltend/ mit entblösten Haupt eine kurtze Rede an die Ober-Meister der Handwercke/ Zim̃erleuthe und Mäurer/ daß sie ihrer Schuldigkeit nach / willig erschienen/ ermahnet sie nunmehr Hand anzulegen/ und zu helffen/ daß das Werck seinen völligen Stand erreiche mit der gewissen Versicherung/ daß Inhalts Käyser Caroli V. P. H. O. es niemandten an seinen Ehren/ guten Leumuth und Handwerck vorwerflich/ verlez- oder schädlich seyn solle. Als denn wird ungesäumt mit Aufricht- und Setzung des Galgens verfahren. Die Löcher machet an theils Orthen der Nachrichter mit seinen Knechten/ darzu der Peinliche Richter Picken und eiserne Schaufeln kauffen muß/ welche der Nachrichter / vorschützender Gewohnheit/ und weil er solche in Händen gehabt/ und seiner Meinung nach/ dadurch gleichsam anrüchtig worden/ nebst den Lohn behält. Pfleget auch wohl von sich selber/ wenn er in loco ist/ hinbey zu kommen / zuzusehen/ wie die Feld-Klocke/ darein er mit der Zeit den Klöpffel anzuknüpffen hoffet/ perfectioniret werde.

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        <p>3.</p>
        <p>Kömmet wieder ein Beamter/ entweder der Ambt- oder Gericht-Schreiber/ dem</p>
        <p>4.</p>
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[613/0629] 1. Der Beambte/ Richter/ Stat-Schultheis oder Stat-Voigt/ oder wer sonst darzu deputiret wird/ reitet in der mitte 3. zwischen 2. Schöppen/ denen die Gerichts-Diener mit ihren Spiessen nachfolgen. 2. Marchiret der Ober-Officirer, mit etlichen Rotten Mußquetirern/ samt dem Spiel / Gliederweise. 3. Kömmet wieder ein Beamter/ entweder der Ambt- oder Gericht-Schreiber/ dem 4. Die Ober- oder Alt-Meister der Handwerge nach dem Rang und Ordnung mit ihren Seiten-Wehren oder Degẽ Gliederweise/ folgen. Ferner und 5tens Die Mäurer und Zimmerleuthe/ und zwar die Letztern mit ihren Zimmer-Aexten / deren Schneiden in die Höhe gekehret. Letztlich und 6tens Schleust ein Unter-Officirer mit etlichen Rotten Musquetieren und dem Spriehl die Proceßion. XI. So bald sie nun an den bestimmten Orth gelanget/ thut der Beambte zu Pferde haltend/ mit entblösten Haupt eine kurtze Rede an die Ober-Meister der Handwercke/ Zim̃erleuthe und Mäurer/ daß sie ihrer Schuldigkeit nach / willig erschienen/ ermahnet sie nunmehr Hand anzulegen/ und zu helffen/ daß das Werck seinen völligen Stand erreiche mit der gewissen Versicherung/ daß Inhalts Käyser Caroli V. P. H. O. es niemandten an seinen Ehren/ guten Leumuth und Handwerck vorwerflich/ verlez- oder schädlich seyn solle. Als denn wird ungesäumt mit Aufricht- und Setzung des Galgens verfahren. Die Löcher machet an theils Orthen der Nachrichter mit seinen Knechten/ darzu der Peinliche Richter Picken und eiserne Schaufeln kauffen muß/ welche der Nachrichter / vorschützender Gewohnheit/ und weil er solche in Händen gehabt/ und seiner Meinung nach/ dadurch gleichsam anrüchtig worden/ nebst den Lohn behält. Pfleget auch wohl von sich selber/ wenn er in loco ist/ hinbey zu kommen / zuzusehen/ wie die Feld-Klocke/ darein er mit der Zeit den Klöpffel anzuknüpffen hoffet/ perfectioniret werde.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 613. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/629>, abgerufen am 23.11.2024.