Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

wöhnlich gehalten wird/ durch desselben peinlichen Gerichts-Büttel oder Ambts-Knecht auf einen nahmhafftigen Tag erfordern/ und ihnen das zum wenigsten vierzehen Tage zuvor verkünden lassen. Und welche mit diser Erfoderung also einheimisch betreten/ oder inwendig drey Meilweges von ihrer Häußischen Wohnung arbeiten/ sollen bestimte Zeit und Wahlstat erscheinen/ und keiner ohn Leibes Noth/ die er auf widersprechen bey seinem Eyde betheuret/ bey Straffe zehen Gülden/ ausbleiben. Aus obgedachten Zimmerleuten soll der peinliche Richter deren eine Zahl so viel ihm zugemelter Arbeit Nothbedüncket / bestimmen/ u. als dann dieselbe des Richters bestimte Zahl von gedachten Zimmerleuthen durch ein Loß/ daß er/ der peinliche Richter darzu verordnet / erwehlen/ die bey Vermeidung obgedachter Poen/ um einen gewöhnlichen Tagelohn / das ihm derselbige Gerichts-Herr/ ohne der Kläger Schaden/ bezahlet/ Folg zu thun/ schuldig und pflichtig seyn: Auch derhalben von niemands geschmähet / veracht/ oder verkleinert werden sollen. So aber einer von jemands derhalb verklagt/ verschmäht oder verkleinert würde/ der soll ein Marck Goldes/ als oft das geschicht/ halb der Oberkeit/ in des Peinlichen Gerichts-Zwang der Uberfahrer sitzt/ und den andern halben Theil dem Geschmächten verfallen seyn / darzu ihm auch von gemelter Oberkeit soll mit Recht verholffen werden. Und soll solches vor und nach gemelter Rechtlicher Hülff/ demselben Geschmächten an seinen Ehren/ guten Leumuth und Handwerck in alle Wege unverletzlich und ohne Schaden seyn.

add. Philipp. Helfr. Krebs/ de lapide & ligno, Sect. 13. §. 6.

VI. Worbey noch dieses zuerinnern/ daß/ wann der Galgen von Holtz aufgeführet werden soll/ der Beambte oder Richter ooran reitet/ und die Zimmer-Leuthe [welche theils Orthen nicht nach dem Loß erwehlet werden/ sondern alle miteinander/ so viele ihrer in des Ambts oder Gerichts Bezirck oder unter dessen Botmässigkeit wohnen/ hinbey müssen] drey ins Glied nachzufolgen pflegen / ihre Zimmer-Aexten auf die Schultern mit über sich gekehrter Schneide haltend biß sie in den Wald bey die vorher ausgesuchte/ und von Holtz-Förster angewiesene Eichen/ [worzu gemeiniglich die stärcksten/ und welche einen gesunden Kern haben/ daß sie lange in Wetter dauren können/ genommen werden] gelanget/ als dann steiget der Beambte oder Richter vom Pferde herab/ thut eine kurtze Rede an die Zimmerleuthe/ warum sie nemlich dahin kommen/ nimt von ihnen eine Zimmer-Axt/ so der Aelteste oder ein ander darreichet/ und thut damit den ersten Hieb in die Bäume /

wöhnlich gehalten wird/ durch desselben peinlichen Gerichts-Büttel oder Ambts-Knecht auf einen nahmhafftigen Tag erfordern/ und ihnen das zum wenigsten vierzehen Tage zuvor verkünden lassen. Und welche mit diser Erfoderung also einheimisch betreten/ oder inwendig drey Meilweges von ihrer Häußischen Wohnung arbeiten/ sollẽ bestimte Zeit und Wahlstat erscheinen/ und keiner ohn Leibes Noth/ die er auf widersprechen bey seinem Eyde betheuret/ bey Straffe zehen Gülden/ ausbleiben. Aus obgedachten Zimmerleuten soll der peinliche Richter deren eine Zahl so viel ihm zugemelter Arbeit Nothbedüncket / bestim̃en/ u. als dann dieselbe des Richters bestimte Zahl von gedachten Zimmerleuthen durch ein Loß/ daß er/ der peinliche Richter darzu verordnet / erwehlen/ die bey Vermeidung obgedachter Poen/ um einen gewöhnlichen Tagelohn / das ihm derselbige Gerichts-Herr/ ohne der Kläger Schaden/ bezahlet/ Folg zu thun/ schuldig und pflichtig seyn: Auch derhalben von niemands geschmähet / veracht/ oder verkleinert werden sollen. So aber einer von jemands derhalb verklagt/ verschmäht oder verkleinert würde/ der soll ein Marck Goldes/ als oft das geschicht/ halb der Oberkeit/ in des Peinlichen Gerichts-Zwang der Uberfahrer sitzt/ und den andern halben Theil dem Geschmächten verfallen seyn / darzu ihm auch von gemelter Oberkeit soll mit Recht verholffen werden. Und soll solches vor und nach gemelter Rechtlicher Hülff/ demselben Geschmächten an seinen Ehren/ guten Leumuth und Handwerck in alle Wege unverletzlich und ohne Schaden seyn.

add. Philipp. Helfr. Krebs/ de lapide & ligno, Sect. 13. §. 6.

VI. Worbey noch dieses zuerinnern/ daß/ wann der Galgen von Holtz aufgeführet werden soll/ der Beambte oder Richter ooran reitet/ und die Zimmer-Leuthe [welche theils Orthen nicht nach dem Loß erwehlet werden/ sondern alle miteinander/ so viele ihrer in des Ambts oder Gerichts Bezirck oder unter dessen Botmässigkeit wohnen/ hinbey müssen] drey ins Glied nachzufolgen pflegen / ihre Zimmer-Aexten auf die Schultern mit über sich gekehrter Schneide haltend biß sie in den Wald bey die vorher ausgesuchte/ und von Holtz-Förster angewiesene Eichen/ [worzu gemeiniglich die stärcksten/ und welche einen gesunden Kern haben/ daß sie lange in Wetter dauren können/ genommen werden] gelanget/ als dann steiget der Beambte oder Richter vom Pferde herab/ thut eine kurtze Rede an die Zimmerleuthe/ warum sie nemlich dahin kommen/ nimt von ihnen eine Zimmer-Axt/ so der Aelteste oder ein ander darreichet/ und thut damit den ersten Hieb in die Bäume /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0627" n="611"/>
wöhnlich gehalten wird/ durch desselben peinlichen Gerichts-Büttel oder                      Ambts-Knecht auf einen nahmhafftigen Tag erfordern/ und ihnen das zum wenigsten                      vierzehen Tage zuvor verkünden lassen. Und welche mit diser Erfoderung also                      einheimisch betreten/ oder inwendig drey Meilweges von ihrer Häußischen Wohnung                      arbeiten/ solle&#x0303; bestimte Zeit und Wahlstat erscheinen/ und keiner ohn                      Leibes Noth/ die er auf widersprechen bey seinem Eyde betheuret/ bey Straffe                      zehen Gülden/ ausbleiben. Aus obgedachten Zimmerleuten soll der peinliche                      Richter deren eine Zahl so viel ihm zugemelter Arbeit Nothbedüncket /                      bestim&#x0303;en/ u. als dann dieselbe des Richters bestimte Zahl von gedachten                      Zimmerleuthen durch ein Loß/ daß er/ der peinliche Richter darzu verordnet /                      erwehlen/ die bey Vermeidung obgedachter Poen/ um einen gewöhnlichen Tagelohn                     / das ihm derselbige Gerichts-Herr/ ohne der Kläger Schaden/ bezahlet/ Folg                      zu thun/ schuldig und pflichtig seyn: Auch derhalben von niemands geschmähet /                      veracht/ oder verkleinert werden sollen. So aber einer von jemands derhalb                      verklagt/ verschmäht oder verkleinert würde/ der soll ein Marck Goldes/ als                      oft das geschicht/ halb der Oberkeit/ in des Peinlichen Gerichts-Zwang der                      Uberfahrer sitzt/ und den andern halben Theil dem Geschmächten verfallen seyn /                      darzu ihm auch von gemelter Oberkeit soll mit Recht verholffen werden. Und soll                      solches vor und nach gemelter Rechtlicher Hülff/ demselben Geschmächten an                      seinen Ehren/ guten Leumuth und Handwerck in alle Wege unverletzlich und ohne                      Schaden seyn.</p>
        <p>add. Philipp. Helfr. Krebs/ de lapide &amp; ligno, Sect. 13. §. 6.</p>
        <p>VI. Worbey noch dieses zuerinnern/ daß/ wann der Galgen von Holtz aufgeführet                      werden soll/ der Beambte oder Richter ooran reitet/ und die Zimmer-Leuthe                      [welche theils Orthen nicht nach dem Loß erwehlet werden/ sondern alle                      miteinander/ so viele ihrer in des Ambts oder Gerichts Bezirck oder unter                      dessen Botmässigkeit wohnen/ hinbey müssen] drey ins Glied nachzufolgen pflegen                     / ihre Zimmer-Aexten auf die Schultern mit über sich gekehrter Schneide haltend                      biß sie in den Wald bey die vorher ausgesuchte/ und von Holtz-Förster                      angewiesene Eichen/ [worzu gemeiniglich die stärcksten/ und welche einen                      gesunden Kern haben/ daß sie lange in Wetter dauren können/ genommen werden]                      gelanget/ als dann steiget der Beambte oder Richter vom Pferde herab/ thut                      eine kurtze Rede an die Zimmerleuthe/ warum sie nemlich dahin kommen/ nimt von                      ihnen eine Zimmer-Axt/ so der Aelteste oder ein ander darreichet/ und thut                      damit den ersten Hieb in die Bäume /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[611/0627] wöhnlich gehalten wird/ durch desselben peinlichen Gerichts-Büttel oder Ambts-Knecht auf einen nahmhafftigen Tag erfordern/ und ihnen das zum wenigsten vierzehen Tage zuvor verkünden lassen. Und welche mit diser Erfoderung also einheimisch betreten/ oder inwendig drey Meilweges von ihrer Häußischen Wohnung arbeiten/ sollẽ bestimte Zeit und Wahlstat erscheinen/ und keiner ohn Leibes Noth/ die er auf widersprechen bey seinem Eyde betheuret/ bey Straffe zehen Gülden/ ausbleiben. Aus obgedachten Zimmerleuten soll der peinliche Richter deren eine Zahl so viel ihm zugemelter Arbeit Nothbedüncket / bestim̃en/ u. als dann dieselbe des Richters bestimte Zahl von gedachten Zimmerleuthen durch ein Loß/ daß er/ der peinliche Richter darzu verordnet / erwehlen/ die bey Vermeidung obgedachter Poen/ um einen gewöhnlichen Tagelohn / das ihm derselbige Gerichts-Herr/ ohne der Kläger Schaden/ bezahlet/ Folg zu thun/ schuldig und pflichtig seyn: Auch derhalben von niemands geschmähet / veracht/ oder verkleinert werden sollen. So aber einer von jemands derhalb verklagt/ verschmäht oder verkleinert würde/ der soll ein Marck Goldes/ als oft das geschicht/ halb der Oberkeit/ in des Peinlichen Gerichts-Zwang der Uberfahrer sitzt/ und den andern halben Theil dem Geschmächten verfallen seyn / darzu ihm auch von gemelter Oberkeit soll mit Recht verholffen werden. Und soll solches vor und nach gemelter Rechtlicher Hülff/ demselben Geschmächten an seinen Ehren/ guten Leumuth und Handwerck in alle Wege unverletzlich und ohne Schaden seyn. add. Philipp. Helfr. Krebs/ de lapide & ligno, Sect. 13. §. 6. VI. Worbey noch dieses zuerinnern/ daß/ wann der Galgen von Holtz aufgeführet werden soll/ der Beambte oder Richter ooran reitet/ und die Zimmer-Leuthe [welche theils Orthen nicht nach dem Loß erwehlet werden/ sondern alle miteinander/ so viele ihrer in des Ambts oder Gerichts Bezirck oder unter dessen Botmässigkeit wohnen/ hinbey müssen] drey ins Glied nachzufolgen pflegen / ihre Zimmer-Aexten auf die Schultern mit über sich gekehrter Schneide haltend biß sie in den Wald bey die vorher ausgesuchte/ und von Holtz-Förster angewiesene Eichen/ [worzu gemeiniglich die stärcksten/ und welche einen gesunden Kern haben/ daß sie lange in Wetter dauren können/ genommen werden] gelanget/ als dann steiget der Beambte oder Richter vom Pferde herab/ thut eine kurtze Rede an die Zimmerleuthe/ warum sie nemlich dahin kommen/ nimt von ihnen eine Zimmer-Axt/ so der Aelteste oder ein ander darreichet/ und thut damit den ersten Hieb in die Bäume /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/627
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 611. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/627>, abgerufen am 20.05.2024.