IV. Die Aufrichtung aber solcher an sich selbsten betreffend/ lehren
Joh. Schneidevvin, in tr. feud. part. 2. tit. quae res in feudum dar. poss. fol. 33. b. Zobel. ad lib. 2. Land-Kecht art. 50.
und
Wehner, in Obs. Pract. vocab. Zehnt/ circa fincem pag. 524. Kubach, in disp. ad J. P. 171. § 19. Oettinger, de finibus lib. 1. c. 20. n. 11.
Daß man keinen Galgen so nahe an die Gräntze setzen dürffe/ daß er das fremde Gericht mit dem Schatten [wenn er am längsten ist] berühre/ und daß auch das Volck auf dem selbigen Gericht & da man einen rechtfertiget/ und nicht auf dem fremden Gericht/ so darneben gelegen/ stehen möge: Jedoch wird es heutiges Tages mit den Schatten nicht so genau mehr beobachtet/ sondern die Auffrichtung des Galgens verstattet und zugegeben/ wenn er nur vier und zwanzig Ellen von des benachbarten Gräntze gesetzet wird.
Lipsiens. Decis. 145. Coler. Decis. 144. n. 31. Matth. Steph. & Zieriz, ad const. crim. art. 215.
V. Ehe aber solches geschicht/ müssen erst gewisse Solennitanten vorhergehen/ wie sie in Käyser Caroli V. Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung bey den 215. Articul angezeichnet zubesinden/ welchen Articul allhier zu inseriren man vor nöthig erachtet/ und lautet derselbe von Wort zu Wort also: Nachdem an vielen Orthen in den Peinlichen Gerichten Gewohnheit ist/ so man einen neuen Galgen machet/ oder einen alten bessern will/ daß alle Zimmer-Leute/ die in demselben Peinlichen Gericht wohnen/ darzu helffen müssen/ daß dann einen grossen unziemlichen Unkosten machet/ solcher Unkost je zu Zeiten auf diejenigen/ so einen Ubelthäter peinlichen beklagen/ mit noch mehr Unbilligkeit geschlagen wird/ dasselbig zufürkommen/ wollen wir/ so fürter durch vorgemelte nechste peinliche Obrigkeit ein neuer Galge zu zimmern fürgenommen und verschafft wird/ daß alsdann gedachte Obrigkeit oder ihre Befehlhaber/ alle die so sich Zimmerhandwercks um seyn/ in die Stadt/ Marck oder Dorff/ darinnen das Peinliche Gericht ge-
neiget und ihm gedancket habe/ mit Vermelden/ dieser erheilte ihm seine Lande mehr als das Zeprer/ den er in Händen führete.
IV. Die Aufrichtung aber solcher an sich selbsten betreffend/ lehren
Joh. Schneidevvin, in tr. feud. part. 2. tit. quae res in feudum dar. poss. fol. 33. b. Zobel. ad lib. 2. Land-Kecht art. 50.
und
Wehner, in Obs. Pract. vocab. Zehnt/ circa fincem pag. 524. Kubach, in disp. ad J. P. 171. § 19. Oettinger, de finibus lib. 1. c. 20. n. 11.
Daß man keinen Galgen so nahe an die Gräntze setzen dürffe/ daß er das fremde Gericht mit dem Schatten [wenn er am längsten ist] berühre/ und daß auch das Volck auf dem selbigen Gericht & da man einen rechtfertiget/ und nicht auf dem fremden Gericht/ so darneben gelegen/ stehen möge: Jedoch wird es heutiges Tages mit den Schatten nicht so genau mehr beobachtet/ sondern die Auffrichtung des Galgens verstattet und zugegeben/ wenn er nur vier und zwanzig Ellen von des benachbarten Gräntze gesetzet wird.
Lipsiens. Decis. 145. Coler. Decis. 144. n. 31. Matth. Steph. & Zieriz, ad const. crim. art. 215.
V. Ehe aber solches geschicht/ müssen erst gewisse Solennitãten vorhergehen/ wie sie in Käyser Caroli V. Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung bey den 215. Articul angezeichnet zubesinden/ welchen Articul allhier zu inseriren man vor nöthig erachtet/ und lautet derselbe von Wort zu Wort also: Nachdem an vielen Orthen in den Peinlichen Gerichten Gewohnheit ist/ so man einen neuen Galgen machet/ oder einen alten bessern will/ daß alle Zimmer-Leute/ die in demselben Peinlichen Gericht wohnen/ darzu helffen müssen/ daß dañ einen grossen unziemlichen Unkostẽ machet/ solcher Unkost je zu Zeiten auf diejenigen/ so einen Ubelthäter peinlichen beklagen/ mit noch mehr Unbilligkeit geschlagen wird/ dasselbig zufürkommen/ wollen wir/ so fürter durch vorgemelte nechste peinliche Obrigkeit ein neuer Galge zu zimmern fürgenommen und verschafft wird/ daß alsdann gedachte Obrigkeit oder ihre Befehlhaber/ alle die so sich Zimmerhandwercks um seyn/ in die Stadt/ Marck oder Dorff/ darinnen das Peinliche Gericht ge-
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neiget und ihm gedancket habe/ mit Vermelden/ dieser erheilte ihm seine Lande mehr als das Zeprer/ den er in Händen führete.</p><p>Dan. Bartoli, part. 2. Consil. 6. Joh. Stifler/ Hist. Schatz c. 25. pag. 1616.</p><p>IV. Die Aufrichtung aber solcher an sich selbsten betreffend/ lehren</p><p>Joh. Schneidevvin, in tr. feud. part. 2. tit. quae res in feudum dar. poss. fol. 33. b. Zobel. ad lib. 2. Land-Kecht art. 50.</p><p>und</p><p>Wehner, in Obs. Pract. vocab. Zehnt/ circa fincem pag. 524. Kubach, in disp. ad J. P. 171. § 19. Oettinger, de finibus lib. 1. c. 20. n. 11.</p><p>Daß man keinen Galgen so nahe an die Gräntze setzen dürffe/ daß er das fremde Gericht mit dem Schatten [wenn er am längsten ist] berühre/ und daß auch das Volck auf dem selbigen Gericht & da man einen rechtfertiget/ und nicht auf dem fremden Gericht/ so darneben gelegen/ stehen möge: Jedoch wird es heutiges Tages mit den Schatten nicht so genau mehr beobachtet/ sondern die Auffrichtung des Galgens verstattet und zugegeben/ wenn er nur vier und zwanzig Ellen von des benachbarten Gräntze gesetzet wird.</p><p>Lipsiens. Decis. 145. Coler. Decis. 144. n. 31. Matth. Steph. & Zieriz, ad const. crim. art. 215.</p><p>V. Ehe aber solches geschicht/ müssen erst gewisse Solennitãten vorhergehen/ wie sie in Käyser Caroli V. Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung bey den 215. Articul angezeichnet zubesinden/ welchen Articul allhier zu inseriren man vor nöthig erachtet/ und lautet derselbe von Wort zu Wort also: Nachdem an vielen Orthen in den Peinlichen Gerichten Gewohnheit ist/ so man einen neuen Galgen machet/ oder einen alten bessern will/ daß alle Zimmer-Leute/ die in demselben Peinlichen Gericht wohnen/ darzu helffen müssen/ daß dañ einen grossen unziemlichen Unkostẽ machet/ solcher Unkost je zu Zeiten auf diejenigen/ so einen Ubelthäter peinlichen beklagen/ mit noch mehr Unbilligkeit geschlagen wird/ dasselbig zufürkommen/ wollen wir/ so fürter durch vorgemelte nechste peinliche Obrigkeit ein neuer Galge zu zimmern fürgenommen und verschafft wird/ daß alsdann gedachte Obrigkeit oder ihre Befehlhaber/ alle die so sich Zimmerhandwercks um seyn/ in die Stadt/ Marck oder Dorff/ darinnen das Peinliche Gericht ge-
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neiget und ihm gedancket habe/ mit Vermelden/ dieser erheilte ihm seine Lande mehr als das Zeprer/ den er in Händen führete.
Dan. Bartoli, part. 2. Consil. 6. Joh. Stifler/ Hist. Schatz c. 25. pag. 1616.
IV. Die Aufrichtung aber solcher an sich selbsten betreffend/ lehren
Joh. Schneidevvin, in tr. feud. part. 2. tit. quae res in feudum dar. poss. fol. 33. b. Zobel. ad lib. 2. Land-Kecht art. 50.
und
Wehner, in Obs. Pract. vocab. Zehnt/ circa fincem pag. 524. Kubach, in disp. ad J. P. 171. § 19. Oettinger, de finibus lib. 1. c. 20. n. 11.
Daß man keinen Galgen so nahe an die Gräntze setzen dürffe/ daß er das fremde Gericht mit dem Schatten [wenn er am längsten ist] berühre/ und daß auch das Volck auf dem selbigen Gericht & da man einen rechtfertiget/ und nicht auf dem fremden Gericht/ so darneben gelegen/ stehen möge: Jedoch wird es heutiges Tages mit den Schatten nicht so genau mehr beobachtet/ sondern die Auffrichtung des Galgens verstattet und zugegeben/ wenn er nur vier und zwanzig Ellen von des benachbarten Gräntze gesetzet wird.
Lipsiens. Decis. 145. Coler. Decis. 144. n. 31. Matth. Steph. & Zieriz, ad const. crim. art. 215.
V. Ehe aber solches geschicht/ müssen erst gewisse Solennitãten vorhergehen/ wie sie in Käyser Caroli V. Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung bey den 215. Articul angezeichnet zubesinden/ welchen Articul allhier zu inseriren man vor nöthig erachtet/ und lautet derselbe von Wort zu Wort also: Nachdem an vielen Orthen in den Peinlichen Gerichten Gewohnheit ist/ so man einen neuen Galgen machet/ oder einen alten bessern will/ daß alle Zimmer-Leute/ die in demselben Peinlichen Gericht wohnen/ darzu helffen müssen/ daß dañ einen grossen unziemlichen Unkostẽ machet/ solcher Unkost je zu Zeiten auf diejenigen/ so einen Ubelthäter peinlichen beklagen/ mit noch mehr Unbilligkeit geschlagen wird/ dasselbig zufürkommen/ wollen wir/ so fürter durch vorgemelte nechste peinliche Obrigkeit ein neuer Galge zu zimmern fürgenommen und verschafft wird/ daß alsdann gedachte Obrigkeit oder ihre Befehlhaber/ alle die so sich Zimmerhandwercks um seyn/ in die Stadt/ Marck oder Dorff/ darinnen das Peinliche Gericht ge-
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 610. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/626>, abgerufen am 23.11.2024.
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