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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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daß er keine bezauberte/ eigne/ im Gefängnis verborgene herfür lange/ oder in den Kleidern bey sich versteckt trage/ auf daß sie nicht mit Kunst bereitet sey zu stechen/ oder den Stachel zubergen.

Autor, Caution. Crim. dub. 43. pag. 297. & 298. nec. non dub. 11. pag. 49. Freudius, d. quaest. 157. n. 6. & 7.

Denn wenn sie an den Weibesbildern nur Warzen oder Muttermahle sehen/ müssen es stracks Hexen-Zeichen seyn/ drum man ihnen nicht allezeit trauen darff / sintemahl sie eine Ehre und Ruhm draus machen/ wenn sie ein gefänglich-eingezogenes Weibesbild überreden/ oder durch Marter und Pein dahin bringen und nötigen können/ daß sie sagen muß/ sie sey eine Hexe/ ob sie gleich sonst keine Umstände darbey vorzubringen weiß/ daß mannichmahl einem ehrlichen und gewissenhafften Richter bey solchen vermeinten Hexen - Handel alle angst und bange wird.

Just. Oldekop. tit. 4. observ. crim. 12. n. 1. 4. & 5.

CIX. Ja es sind auch einige von der Nachrichter - Zunfft gefunden und ertappet worden/ daß/ wenn die Gerichts - Personen bey währender Volter etwan mit einander geschwatzet/ getruncken/ oder sonst aus Nachläßigkeit nicht acht auf den Peiniger gehabt/ derselbe dem/ so gemartert und gedehnet worden / Brieflein mit Characteren unvermerckt zu partiret/ hernach die Gerichts-Personen hinbey geruffen/ solches mit Verwunderung ihnen gezeiget / und fälschlich vorgeben/ er hätte es da bey dem Delinquenten gefunden/ welchem dann hernach deshalber mit der Volter desto hefftiger zugesetzet worden.

Idem Oldekop, d. l. n. 3.

Drum sollen Richter und Schöppen vigilant seyn/ und den Nachrichter nicht allein bey den auf der Volter schwebenden Gefangenen lassen/ sie aber inzwischen essen und trincken/ oder andere Sachen vornehmen/ sondern vom Anfang biß zum Ende bey der Volter bleiben/ alles was der Scharfrichter vornimmt/ mit Fleiß observiren/ und durch den Actuarium treulich niederschreiben lassen.

Ordin. Crim. Caroli V. art. 46. & 52. 12. n. 6. & obs. 24. n. 5. crim. c. 8. m. 5. n. 41. Oldekop, tit. 4. obs. crim. Brunnemann, in proceß.

CX. Gestalt man denn ein Exempel hat/ daß als einsmahls unvorsichtige Gerichts-Personen auch von einer auf der Volter hangenden Wei-

daß er keine bezauberte/ eigne/ im Gefängnis verborgene herfür lange/ oder in den Kleidern bey sich versteckt trage/ auf daß sie nicht mit Kunst bereitet sey zu stechen/ oder den Stachel zubergen.

Autor, Caution. Crim. dub. 43. pag. 297. & 298. nec. non dub. 11. pag. 49. Freudius, d. quaest. 157. n. 6. & 7.

Denn wenn sie an den Weibesbildern nur Warzen oder Muttermahle sehen/ müssen es stracks Hexen-Zeichen seyn/ drum man ihnen nicht allezeit trauen darff / sintemahl sie eine Ehre und Ruhm draus machen/ wenn sie ein gefänglich-eingezogenes Weibesbild überreden/ oder durch Marter und Pein dahin bringen und nötigen können/ daß sie sagen muß/ sie sey eine Hexe/ ob sie gleich sonst keine Umstände darbey vorzubringen weiß/ daß mannichmahl einem ehrlichen und gewissenhafften Richter bey solchen vermeinten Hexen - Handel alle angst und bange wird.

Just. Oldekop. tit. 4. observ. crim. 12. n. 1. 4. & 5.

CIX. Ja es sind auch einige von der Nachrichter - Zunfft gefunden und ertappet worden/ daß/ wenn die Gerichts - Personen bey währender Volter etwan mit einander geschwatzet/ getruncken/ oder sonst aus Nachläßigkeit nicht acht auf den Peiniger gehabt/ derselbe dem/ so gemartert und gedehnet worden / Brieflein mit Characteren unvermerckt zu partiret/ hernach die Gerichts-Personen hinbey geruffen/ solches mit Verwunderung ihnen gezeiget / und fälschlich vorgeben/ er hätte es da bey dem Delinquenten gefunden/ welchem dann hernach deshalber mit der Volter desto hefftiger zugesetzet worden.

Idem Oldekop, d. l. n. 3.

Drum sollen Richter und Schöppen vigilant seyn/ und den Nachrichter nicht allein bey den auf der Volter schwebenden Gefangenen lassen/ sie aber inzwischen essen und trincken/ oder andere Sachen vornehmen/ sondern vom Anfang biß zum Ende bey der Volter bleiben/ alles was der Scharfrichter vornimmt/ mit Fleiß observiren/ und durch den Actuarium treulich niederschreiben lassen.

Ordin. Crim. Caroli V. art. 46. & 52. 12. n. 6. & obs. 24. n. 5. crim. c. 8. m. 5. n. 41. Oldekop, tit. 4. obs. crim. Brunnemann, in proceß.

CX. Gestalt man denn ein Exempel hat/ daß als einsmahls unvorsichtige Gerichts-Personen auch von einer auf der Volter hangenden Wei-

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        <p>Drum sollen Richter und Schöppen vigilant seyn/ und den Nachrichter nicht allein                      bey den auf der Volter schwebenden Gefangenen lassen/ sie aber inzwischen essen                      und trincken/ oder andere Sachen vornehmen/ sondern vom Anfang biß zum Ende                      bey der Volter bleiben/ alles was der Scharfrichter vornimmt/ mit Fleiß                      observiren/ und durch den Actuarium treulich niederschreiben lassen.</p>
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[598/0614] daß er keine bezauberte/ eigne/ im Gefängnis verborgene herfür lange/ oder in den Kleidern bey sich versteckt trage/ auf daß sie nicht mit Kunst bereitet sey zu stechen/ oder den Stachel zubergen. Autor, Caution. Crim. dub. 43. pag. 297. & 298. nec. non dub. 11. pag. 49. Freudius, d. quaest. 157. n. 6. & 7. Denn wenn sie an den Weibesbildern nur Warzen oder Muttermahle sehen/ müssen es stracks Hexen-Zeichen seyn/ drum man ihnen nicht allezeit trauen darff / sintemahl sie eine Ehre und Ruhm draus machen/ wenn sie ein gefänglich-eingezogenes Weibesbild überreden/ oder durch Marter und Pein dahin bringen und nötigen können/ daß sie sagen muß/ sie sey eine Hexe/ ob sie gleich sonst keine Umstände darbey vorzubringen weiß/ daß mannichmahl einem ehrlichen und gewissenhafften Richter bey solchen vermeinten Hexen - Handel alle angst und bange wird. Just. Oldekop. tit. 4. observ. crim. 12. n. 1. 4. & 5. CIX. Ja es sind auch einige von der Nachrichter - Zunfft gefunden und ertappet worden/ daß/ wenn die Gerichts - Personen bey währender Volter etwan mit einander geschwatzet/ getruncken/ oder sonst aus Nachläßigkeit nicht acht auf den Peiniger gehabt/ derselbe dem/ so gemartert und gedehnet worden / Brieflein mit Characteren unvermerckt zu partiret/ hernach die Gerichts-Personen hinbey geruffen/ solches mit Verwunderung ihnen gezeiget / und fälschlich vorgeben/ er hätte es da bey dem Delinquenten gefunden/ welchem dann hernach deshalber mit der Volter desto hefftiger zugesetzet worden. Idem Oldekop, d. l. n. 3. Drum sollen Richter und Schöppen vigilant seyn/ und den Nachrichter nicht allein bey den auf der Volter schwebenden Gefangenen lassen/ sie aber inzwischen essen und trincken/ oder andere Sachen vornehmen/ sondern vom Anfang biß zum Ende bey der Volter bleiben/ alles was der Scharfrichter vornimmt/ mit Fleiß observiren/ und durch den Actuarium treulich niederschreiben lassen. Ordin. Crim. Caroli V. art. 46. & 52. 12. n. 6. & obs. 24. n. 5. crim. c. 8. m. 5. n. 41. Oldekop, tit. 4. obs. crim. Brunnemann, in proceß. CX. Gestalt man denn ein Exempel hat/ daß als einsmahls unvorsichtige Gerichts-Personen auch von einer auf der Volter hangenden Wei-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 598. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/614>, abgerufen am 23.11.2024.