Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

selbe/ wegen solcher leichtfertigen That/ von der Obrigkeit zum Tode verdammet/ und verbrand worden.

CVI. Viele Scharffrichter sind auch heimliche Zauberer und Hexenmeister gewesen / die sich berühmet [wie man dergleichen Gäste noch findet] sie kenneten die Hexen / haben drauf viele unschuldige Leuthe/ wieder die sie Feindschafft gehabt / angegeben/ und durch grausame Marter dahin gezwungen und gedrungen/ daß sie fälschlich/ und wieder ihr besser Wissen und Gewissen/ aus Furcht noch grössere Pein zu leiden/ bekant und gesaget/ sie wären Hexen/ hälten dieses und jenes gethan/ auch die Obrigkeit verblendet/ daß sie unzehlig viel solcher armen unschuldigen Leute verbrennen lassen. Wenn aber eine rechte Hexe unter ihre Hände kommen/ haben sie es mit derselben abgeredet/ sie solte sich bey der Volter stellen/ als wenn sie überans grossen Schmertzen empfünde/ und sehr schreyen/ haben aber gar gelinde mit ihr verfahren/ doch simuliret, als wenn sie ihr gar weh thäten/ die alsdenn nichts bekant/ und also wieder loßkommen / und dem irdischen Feuer entlauffen.

CVII. Gestalt denn noch heut zu Tage einige Nachrichter mit denen der Hexerey halber verdächtigen Weibern/ wenn sie ihnen die Haare am Leibe/ und sonderlich an heimlichen Orthen abbrennen/ ehe sie auf die Volter gebracht werden/ gar schändlich umgehen/ auch mannigmah übel verbrennen da doch dieses/ wenn es ja geschehen müste/ von des Nachrichters Weibe mit besserer Zucht und Verantwortung vorgenommen werden könte: Wiewohl einige gar nichts von solcher Absengung der Haare halten/ sondern dißfals heftig auf die Scharffrichter schmählen/ daß sie dergleichen garstiger und schändlicher Dinge sich unterstehen/ auch wieder die Obrigkeit invehiren/ daß sie es verstattet und zugibt.

vid. Cautionem Criminal. q. 3. pag. 116. D. Meifarts. Christliche Erinnerung an gewaltige Regenten/ c. 24. p. 191. Michael Freudius, in Gewissens - Fragen von Zauberey/ q. 215. per tot. & q. 257. n. 6. & 7. ibi[unleserliches Material] alle gati DD.

CVIII. Sonderlich aber hat ein Christlicher Richter bey der Volter denenselben wohl acht auf die Finger zugeben/ daß sie niemanden dolose an seinem Fleisch mortificiren/ oder nur ein wenig mit der Stupf - Nadel stupffen/ oder sich nur stellen/ als wenn sie gestupfft hätten. Der Judex soll die Stupf-Nadel dem Hencker selber geben/ und ihn besuchen lassen /

selbe/ wegen solcher leichtfertigen That/ von der Obrigkeit zum Tode verdammet/ und verbrand worden.

CVI. Viele Scharffrichter sind auch heimliche Zauberer und Hexenmeister gewesen / die sich berühmet [wie man dergleichen Gäste noch findet] sie kenneten die Hexen / haben drauf viele unschuldige Leuthe/ wieder die sie Feindschafft gehabt / angegeben/ und durch grausame Marter dahin gezwungen und gedrungen/ daß sie fälschlich/ und wieder ihr besser Wissen und Gewissen/ aus Furcht noch grössere Pein zu leiden/ bekant und gesaget/ sie wären Hexen/ hälten dieses und jenes gethan/ auch die Obrigkeit verblendet/ daß sie unzehlig viel solcher armen unschuldigen Leute verbrennen lassen. Wenn aber eine rechte Hexe unter ihre Hände kommen/ haben sie es mit derselben abgeredet/ sie solte sich bey der Volter stellen/ als wenn sie überans grossen Schmertzen empfünde/ und sehr schreyen/ haben aber gar gelinde mit ihr verfahren/ doch simuliret, als wenn sie ihr gar weh thäten/ die alsdenn nichts bekant/ und also wieder loßkommen / und dem irdischen Feuer entlauffen.

CVII. Gestalt denn noch heut zu Tage einige Nachrichter mit denen der Hexerey halber verdächtigen Weibern/ wenn sie ihnen die Haare am Leibe/ und sonderlich an heimlichen Orthen abbrennen/ ehe sie auf die Volter gebracht werden/ gar schändlich umgehen/ auch mannigmah übel verbrennen da doch dieses/ wenn es ja geschehen müste/ von des Nachrichters Weibe mit besserer Zucht und Verantwortung vorgenommen werden könte: Wiewohl einige gar nichts von solcher Absengung der Haare halten/ sondern dißfals heftig auf die Scharffrichter schmählen/ daß sie dergleichen garstiger und schändlicher Dinge sich unterstehen/ auch wieder die Obrigkeit invehiren/ daß sie es verstattet und zugibt.

vid. Cautionem Criminal. q. 3. pag. 116. D. Meifarts. Christliche Erinnerung an gewaltige Regenten/ c. 24. p. 191. Michael Freudius, in Gewissens - Fragen von Zauberey/ q. 215. per tot. & q. 257. n. 6. & 7. ibi[unleserliches Material] alle gati DD.

CVIII. Sonderlich aber hat ein Christlicher Richter bey der Volter denenselben wohl acht auf die Finger zugeben/ daß sie niemanden dolosè an seinem Fleisch mortificiren/ oder nur ein wenig mit der Stupf - Nadel stupffen/ oder sich nur stellen/ als wenn sie gestupfft hätten. Der Judex soll die Stupf-Nadel dem Hencker selber geben/ und ihn besuchen lassen /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0613" n="597"/>
selbe/ wegen solcher leichtfertigen                      That/ von der Obrigkeit zum Tode verdammet/ und verbrand worden.</p>
        <p>CVI. Viele Scharffrichter sind auch heimliche Zauberer und Hexenmeister gewesen /                      die sich berühmet [wie man dergleichen Gäste noch findet] sie kenneten die Hexen                     / haben drauf viele unschuldige Leuthe/ wieder die sie Feindschafft gehabt /                      angegeben/ und durch grausame Marter dahin gezwungen und gedrungen/ daß sie                      fälschlich/ und wieder ihr besser Wissen und Gewissen/ aus Furcht noch                      grössere Pein zu leiden/ bekant und gesaget/ sie wären Hexen/ hälten dieses                      und jenes gethan/ auch die Obrigkeit verblendet/ daß sie unzehlig viel solcher                      armen unschuldigen Leute verbrennen lassen. Wenn aber eine rechte Hexe unter                      ihre Hände kommen/ haben sie es mit derselben abgeredet/ sie solte sich bey                      der Volter stellen/ als wenn sie überans grossen Schmertzen empfünde/ und sehr                      schreyen/ haben aber gar gelinde mit ihr verfahren/ doch simuliret, als wenn                      sie ihr gar weh thäten/ die alsdenn nichts bekant/ und also wieder loßkommen /                      und dem irdischen Feuer entlauffen.</p>
        <p>CVII. Gestalt denn noch heut zu Tage einige Nachrichter mit denen der Hexerey                      halber verdächtigen Weibern/ wenn sie ihnen die Haare am Leibe/ und sonderlich                      an heimlichen Orthen abbrennen/ ehe sie auf die Volter gebracht werden/ gar                      schändlich umgehen/ auch mannigmah übel verbrennen da doch dieses/ wenn es ja                      geschehen müste/ von des Nachrichters Weibe mit besserer Zucht und                      Verantwortung vorgenommen werden könte: Wiewohl einige gar nichts von solcher                      Absengung der Haare halten/ sondern dißfals heftig auf die Scharffrichter                      schmählen/ daß sie dergleichen garstiger und schändlicher Dinge sich                      unterstehen/ auch wieder die Obrigkeit invehiren/ daß sie es verstattet und                      zugibt.</p>
        <p>vid. Cautionem Criminal. q. 3. pag. 116. D. Meifarts. Christliche Erinnerung an                      gewaltige Regenten/ c. 24. p. 191. Michael Freudius, in Gewissens - Fragen von                      Zauberey/ q. 215. per tot. &amp; q. 257. n. 6. &amp; 7. ibi<gap reason="illegible"/> alle gati                      DD.</p>
        <p>CVIII. Sonderlich aber hat ein Christlicher Richter bey der Volter denenselben                      wohl acht auf die Finger zugeben/ daß sie niemanden dolosè an seinem Fleisch                      mortificiren/ oder nur ein wenig mit der Stupf - Nadel stupffen/ oder sich nur                      stellen/ als wenn sie gestupfft hätten. Der Judex soll die Stupf-Nadel dem                      Hencker selber geben/ und ihn besuchen lassen /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[597/0613] selbe/ wegen solcher leichtfertigen That/ von der Obrigkeit zum Tode verdammet/ und verbrand worden. CVI. Viele Scharffrichter sind auch heimliche Zauberer und Hexenmeister gewesen / die sich berühmet [wie man dergleichen Gäste noch findet] sie kenneten die Hexen / haben drauf viele unschuldige Leuthe/ wieder die sie Feindschafft gehabt / angegeben/ und durch grausame Marter dahin gezwungen und gedrungen/ daß sie fälschlich/ und wieder ihr besser Wissen und Gewissen/ aus Furcht noch grössere Pein zu leiden/ bekant und gesaget/ sie wären Hexen/ hälten dieses und jenes gethan/ auch die Obrigkeit verblendet/ daß sie unzehlig viel solcher armen unschuldigen Leute verbrennen lassen. Wenn aber eine rechte Hexe unter ihre Hände kommen/ haben sie es mit derselben abgeredet/ sie solte sich bey der Volter stellen/ als wenn sie überans grossen Schmertzen empfünde/ und sehr schreyen/ haben aber gar gelinde mit ihr verfahren/ doch simuliret, als wenn sie ihr gar weh thäten/ die alsdenn nichts bekant/ und also wieder loßkommen / und dem irdischen Feuer entlauffen. CVII. Gestalt denn noch heut zu Tage einige Nachrichter mit denen der Hexerey halber verdächtigen Weibern/ wenn sie ihnen die Haare am Leibe/ und sonderlich an heimlichen Orthen abbrennen/ ehe sie auf die Volter gebracht werden/ gar schändlich umgehen/ auch mannigmah übel verbrennen da doch dieses/ wenn es ja geschehen müste/ von des Nachrichters Weibe mit besserer Zucht und Verantwortung vorgenommen werden könte: Wiewohl einige gar nichts von solcher Absengung der Haare halten/ sondern dißfals heftig auf die Scharffrichter schmählen/ daß sie dergleichen garstiger und schändlicher Dinge sich unterstehen/ auch wieder die Obrigkeit invehiren/ daß sie es verstattet und zugibt. vid. Cautionem Criminal. q. 3. pag. 116. D. Meifarts. Christliche Erinnerung an gewaltige Regenten/ c. 24. p. 191. Michael Freudius, in Gewissens - Fragen von Zauberey/ q. 215. per tot. & q. 257. n. 6. & 7. ibi_ alle gati DD. CVIII. Sonderlich aber hat ein Christlicher Richter bey der Volter denenselben wohl acht auf die Finger zugeben/ daß sie niemanden dolosè an seinem Fleisch mortificiren/ oder nur ein wenig mit der Stupf - Nadel stupffen/ oder sich nur stellen/ als wenn sie gestupfft hätten. Der Judex soll die Stupf-Nadel dem Hencker selber geben/ und ihn besuchen lassen /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/613
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 597. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/613>, abgerufen am 23.11.2024.