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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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selbe/ wegen solcher leichtfertigen That/ von der Obrigkeit zum Tode verdammet/ und verbrand worden.

CVI. Viele Scharffrichter sind auch heimliche Zauberer und Hexenmeister gewesen / die sich berühmet [wie man dergleichen Gäste noch findet] sie kenneten die Hexen / haben drauf viele unschuldige Leuthe/ wieder die sie Feindschafft gehabt / angegeben/ und durch grausame Marter dahin gezwungen und gedrungen/ daß sie fälschlich/ und wieder ihr besser Wissen und Gewissen/ aus Furcht noch grössere Pein zu leiden/ bekant und gesaget/ sie wären Hexen/ hälten dieses und jenes gethan/ auch die Obrigkeit verblendet/ daß sie unzehlig viel solcher armen unschuldigen Leute verbrennen lassen. Wenn aber eine rechte Hexe unter ihre Hände kommen/ haben sie es mit derselben abgeredet/ sie solte sich bey der Volter stellen/ als wenn sie überans grossen Schmertzen empfünde/ und sehr schreyen/ haben aber gar gelinde mit ihr verfahren/ doch simuliret, als wenn sie ihr gar weh thäten/ die alsdenn nichts bekant/ und also wieder loßkommen / und dem irdischen Feuer entlauffen.

CVII. Gestalt denn noch heut zu Tage einige Nachrichter mit denen der Hexerey halber verdächtigen Weibern/ wenn sie ihnen die Haare am Leibe/ und sonderlich an heimlichen Orthen abbrennen/ ehe sie auf die Volter gebracht werden/ gar schändlich umgehen/ auch mannigmah übel verbrennen da doch dieses/ wenn es ja geschehen müste/ von des Nachrichters Weibe mit besserer Zucht und Verantwortung vorgenommen werden könte: Wiewohl einige gar nichts von solcher Absengung der Haare halten/ sondern dißfals heftig auf die Scharffrichter schmählen/ daß sie dergleichen garstiger und schändlicher Dinge sich unterstehen/ auch wieder die Obrigkeit invehiren/ daß sie es verstattet und zugibt.

vid. Cautionem Criminal. q. 3. pag. 116. D. Meifarts. Christliche Erinnerung an gewaltige Regenten/ c. 24. p. 191. Michael Freudius, in Gewissens - Fragen von Zauberey/ q. 215. per tot. & q. 257. n. 6. & 7. ibi[unleserliches Material] alle gati DD.

CVIII. Sonderlich aber hat ein Christlicher Richter bey der Volter denenselben wohl acht auf die Finger zugeben/ daß sie niemanden dolose an seinem Fleisch mortificiren/ oder nur ein wenig mit der Stupf - Nadel stupffen/ oder sich nur stellen/ als wenn sie gestupfft hätten. Der Judex soll die Stupf-Nadel dem Hencker selber geben/ und ihn besuchen lassen /

selbe/ wegen solcher leichtfertigen That/ von der Obrigkeit zum Tode verdammet/ und verbrand worden.

CVI. Viele Scharffrichter sind auch heimliche Zauberer und Hexenmeister gewesen / die sich berühmet [wie man dergleichen Gäste noch findet] sie kenneten die Hexen / haben drauf viele unschuldige Leuthe/ wieder die sie Feindschafft gehabt / angegeben/ und durch grausame Marter dahin gezwungen und gedrungen/ daß sie fälschlich/ und wieder ihr besser Wissen und Gewissen/ aus Furcht noch grössere Pein zu leiden/ bekant und gesaget/ sie wären Hexen/ hälten dieses und jenes gethan/ auch die Obrigkeit verblendet/ daß sie unzehlig viel solcher armen unschuldigen Leute verbrennen lassen. Wenn aber eine rechte Hexe unter ihre Hände kommen/ haben sie es mit derselben abgeredet/ sie solte sich bey der Volter stellen/ als wenn sie überans grossen Schmertzen empfünde/ und sehr schreyen/ haben aber gar gelinde mit ihr verfahren/ doch simuliret, als wenn sie ihr gar weh thäten/ die alsdenn nichts bekant/ und also wieder loßkommen / und dem irdischen Feuer entlauffen.

CVII. Gestalt denn noch heut zu Tage einige Nachrichter mit denen der Hexerey halber verdächtigen Weibern/ wenn sie ihnen die Haare am Leibe/ und sonderlich an heimlichen Orthen abbrennen/ ehe sie auf die Volter gebracht werden/ gar schändlich umgehen/ auch mannigmah übel verbrennen da doch dieses/ wenn es ja geschehen müste/ von des Nachrichters Weibe mit besserer Zucht und Verantwortung vorgenommen werden könte: Wiewohl einige gar nichts von solcher Absengung der Haare halten/ sondern dißfals heftig auf die Scharffrichter schmählen/ daß sie dergleichen garstiger und schändlicher Dinge sich unterstehen/ auch wieder die Obrigkeit invehiren/ daß sie es verstattet und zugibt.

vid. Cautionem Criminal. q. 3. pag. 116. D. Meifarts. Christliche Erinnerung an gewaltige Regenten/ c. 24. p. 191. Michael Freudius, in Gewissens - Fragen von Zauberey/ q. 215. per tot. & q. 257. n. 6. & 7. ibi[unleserliches Material] alle gati DD.

CVIII. Sonderlich aber hat ein Christlicher Richter bey der Volter denenselben wohl acht auf die Finger zugeben/ daß sie niemanden dolosè an seinem Fleisch mortificiren/ oder nur ein wenig mit der Stupf - Nadel stupffen/ oder sich nur stellen/ als wenn sie gestupfft hätten. Der Judex soll die Stupf-Nadel dem Hencker selber geben/ und ihn besuchen lassen /

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[597/0613] selbe/ wegen solcher leichtfertigen That/ von der Obrigkeit zum Tode verdammet/ und verbrand worden. CVI. Viele Scharffrichter sind auch heimliche Zauberer und Hexenmeister gewesen / die sich berühmet [wie man dergleichen Gäste noch findet] sie kenneten die Hexen / haben drauf viele unschuldige Leuthe/ wieder die sie Feindschafft gehabt / angegeben/ und durch grausame Marter dahin gezwungen und gedrungen/ daß sie fälschlich/ und wieder ihr besser Wissen und Gewissen/ aus Furcht noch grössere Pein zu leiden/ bekant und gesaget/ sie wären Hexen/ hälten dieses und jenes gethan/ auch die Obrigkeit verblendet/ daß sie unzehlig viel solcher armen unschuldigen Leute verbrennen lassen. Wenn aber eine rechte Hexe unter ihre Hände kommen/ haben sie es mit derselben abgeredet/ sie solte sich bey der Volter stellen/ als wenn sie überans grossen Schmertzen empfünde/ und sehr schreyen/ haben aber gar gelinde mit ihr verfahren/ doch simuliret, als wenn sie ihr gar weh thäten/ die alsdenn nichts bekant/ und also wieder loßkommen / und dem irdischen Feuer entlauffen. CVII. Gestalt denn noch heut zu Tage einige Nachrichter mit denen der Hexerey halber verdächtigen Weibern/ wenn sie ihnen die Haare am Leibe/ und sonderlich an heimlichen Orthen abbrennen/ ehe sie auf die Volter gebracht werden/ gar schändlich umgehen/ auch mannigmah übel verbrennen da doch dieses/ wenn es ja geschehen müste/ von des Nachrichters Weibe mit besserer Zucht und Verantwortung vorgenommen werden könte: Wiewohl einige gar nichts von solcher Absengung der Haare halten/ sondern dißfals heftig auf die Scharffrichter schmählen/ daß sie dergleichen garstiger und schändlicher Dinge sich unterstehen/ auch wieder die Obrigkeit invehiren/ daß sie es verstattet und zugibt. vid. Cautionem Criminal. q. 3. pag. 116. D. Meifarts. Christliche Erinnerung an gewaltige Regenten/ c. 24. p. 191. Michael Freudius, in Gewissens - Fragen von Zauberey/ q. 215. per tot. & q. 257. n. 6. & 7. ibi_ alle gati DD. CVIII. Sonderlich aber hat ein Christlicher Richter bey der Volter denenselben wohl acht auf die Finger zugeben/ daß sie niemanden dolosè an seinem Fleisch mortificiren/ oder nur ein wenig mit der Stupf - Nadel stupffen/ oder sich nur stellen/ als wenn sie gestupfft hätten. Der Judex soll die Stupf-Nadel dem Hencker selber geben/ und ihn besuchen lassen /

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 597. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/613>, abgerufen am 20.05.2024.