bes-Person weg gangen/ und eines Scharffrichters Sohn bey derselben alleine gelassen/ derselbe solch Weib erbärmlich gepeitschet/ biß sie bekant/ daß sie eine Hexe sey/ welches durch unziemliche Mittel extorquirtes Bekäntnis aber nicht angenommen/ sondern dieser Vogel noch darzu bestraffet worden.
Joh. Volckm. Bechmann, in comment. ad Pandect. Tom. 2. part. 2. obs. pract. 76 pag. 285.
CXI. Die Hencker haben auch ein sonderlich Wässerlein/ daß sie den armen Gefangenen/ so gevoltert werden sollen/ eingeben/ welches von solcher Krafft seyn soll/ daß Leuthe/ die davon getruncken/ spreckliche Dinge bekennen sollen/ wie Libavius meldet/ und saget: Einmahl hat ein Ambtmann vom Schreiber erfahren/ der Hencker habe ein Wasser/ welches er den Gefangenen eingebe / drauf sie geschwinde bekennen müsten. Der Ambtmann fodert das Wasser/ der Hencker lässet es ungerne von sich; iedoch überantwortet er ein Gläslein dem reisigen Knechte. Dieser giebt es dem Stall - Buden zutrincken/ welcher geschwinde anhebt unerhörte Mord- und andere Ubelthaten zubekennen/ mit allen Umständen/ die er nimmermehr bey so zarten Jahren hätte verrichten können / darüber der Ambtmann erseufftzte sc.
D. Meyfart, in der Christl. Erinnerung an gewaltige Regenten/ c. 17. pag. 144. Wier, lib. 6. de praestig. Daemon. c. 8. §. 6. & lib. de Lamiis, c. 21. §. 5. p. 729. Freud. in Gewissens-Fragen von Zauberey/ q. 290. n. 16.
CXII. Oder sie machen ihnen eine Suppe/ welche sie die Hexen-Suppe nennen / deren Ingredientien seyn sollen [1] ein Trunck Bier/ [2] ein wenig gerieben Brod/ [3] ein Hecht-Kreutzlein klein gestossen/ [4] eine Hecht - Galle/ und [5] ein wenig schwartzer Kümmel. Dieses alles wird zusammen gemischet/ ein wenig warm gemachet/ und also den Hexen eingegeben.
Dither in add. thes. pract. Besold. v. Hexen/ Unholden/ pag. 389. Dn. Stryke, d. jure sensuum disp. 6. c. 4. n. 9. conf. Crusius, de Indic. part. 4. c. 37. n. 25.
Andere aber sagen/ daß sie die übergebliebene Knochen von einer verbranten Hexen aus der Aschen hervor suchen/ und solche unter gedachte Suppen thun/ wenn davon eine der Zauberey halber verdächtige Person /
bes-Person weg gangen/ und eines Scharffrichters Sohn bey derselben alleine gelassen/ derselbe solch Weib erbärmlich gepeitschet/ biß sie bekant/ daß sie eine Hexe sey/ welches durch unziemliche Mittel extorquirtes Bekäntnis aber nicht angenommen/ sondern dieser Vogel noch darzu bestraffet worden.
Joh. Volckm. Bechmann, in comment. ad Pandect. Tom. 2. part. 2. obs. pract. 76 pag. 285.
CXI. Die Hencker haben auch ein sonderlich Wässerlein/ daß sie den armen Gefangenen/ so gevoltert werden sollen/ eingeben/ welches von solcher Krafft seyn soll/ daß Leuthe/ die davon getruncken/ spreckliche Dinge bekennen sollen/ wie Libavius meldet/ und saget: Einmahl hat ein Ambtmann vom Schreiber erfahren/ der Hencker habe ein Wasser/ welches er den Gefangenen eingebe / drauf sie geschwinde bekennen müsten. Der Ambtmann fodert das Wasser/ der Hencker lässet es ungerne von sich; iedoch überantwortet er ein Gläslein dem reisigen Knechte. Dieser giebt es dem Stall - Buden zutrincken/ welcher geschwinde anhebt unerhörte Mord- und andere Ubelthaten zubekennen/ mit allen Umständen/ die er nimmermehr bey so zarten Jahren hätte verrichten können / darüber der Ambtmann erseufftzte sc.
D. Meyfart, in der Christl. Erinnerung an gewaltige Regenten/ c. 17. pag. 144. Wier, lib. 6. de praestig. Daemon. c. 8. §. 6. & lib. de Lamiis, c. 21. §. 5. p. 729. Freud. in Gewissens-Fragen von Zauberey/ q. 290. n. 16.
CXII. Oder sie machen ihnen eine Suppe/ welche sie die Hexen-Suppe nennen / deren Ingredientien seyn sollen [1] ein Trunck Bier/ [2] ein wenig gerieben Brod/ [3] ein Hecht-Kreutzlein klein gestossen/ [4] eine Hecht - Galle/ und [5] ein wenig schwartzer Kümmel. Dieses alles wird zusammen gemischet/ ein wenig warm gemachet/ und also den Hexen eingegeben.
Dither in add. thes. pract. Besold. v. Hexen/ Unholden/ pag. 389. Dn. Stryke, d. jure sensuum disp. 6. c. 4. n. 9. conf. Crusius, de Indic. part. 4. c. 37. n. 25.
Andere aber sagen/ daß sie die übergebliebene Knochen von einer verbranten Hexen aus der Aschen hervor suchen/ und solche unter gedachte Suppen thun/ wenn davon eine der Zauberey halber verdächtige Person /
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bes-Person weg gangen/ und eines Scharffrichters Sohn bey derselben alleine gelassen/ derselbe solch Weib erbärmlich gepeitschet/ biß sie bekant/ daß sie eine Hexe sey/ welches durch unziemliche Mittel extorquirtes Bekäntnis aber nicht angenommen/ sondern dieser Vogel noch darzu bestraffet worden.</p><p>Joh. Volckm. Bechmann, in comment. ad Pandect. Tom. 2. part. 2. obs. pract. 76 pag. 285.</p><p>CXI. Die Hencker haben auch ein sonderlich Wässerlein/ daß sie den armen Gefangenen/ so gevoltert werden sollen/ eingeben/ welches von solcher Krafft seyn soll/ daß Leuthe/ die davon getruncken/ spreckliche Dinge bekennen sollen/ wie Libavius meldet/ und saget: Einmahl hat ein Ambtmann vom Schreiber erfahren/ der Hencker habe ein Wasser/ welches er den Gefangenen eingebe / drauf sie geschwinde bekennen müsten. Der Ambtmann fodert das Wasser/ der Hencker lässet es ungerne von sich; iedoch überantwortet er ein Gläslein dem reisigen Knechte. Dieser giebt es dem Stall - Buden zutrincken/ welcher geschwinde anhebt unerhörte Mord- und andere Ubelthaten zubekennen/ mit allen Umständen/ die er nimmermehr bey so zarten Jahren hätte verrichten können / darüber der Ambtmann erseufftzte sc.</p><p>D. Meyfart, in der Christl. Erinnerung an gewaltige Regenten/ c. 17. pag. 144. Wier, lib. 6. de praestig. Daemon. c. 8. §. 6. & lib. de Lamiis, c. 21. §. 5. p. 729. Freud. in Gewissens-Fragen von Zauberey/ q. 290. n. 16.</p><p>CXII. Oder sie machen ihnen eine Suppe/ welche sie die Hexen-Suppe nennen / deren Ingredientien seyn sollen [1] ein Trunck Bier/ [2] ein wenig gerieben Brod/ [3] ein Hecht-Kreutzlein klein gestossen/ [4] eine Hecht - Galle/ und [5] ein wenig schwartzer Kümmel. Dieses alles wird zusammen gemischet/ ein wenig warm gemachet/ und also den Hexen eingegeben.</p><p>Dither in add. thes. pract. Besold. v. Hexen/ Unholden/ pag. 389. Dn. Stryke, d. jure sensuum disp. 6. c. 4. n. 9. conf. Crusius, de Indic. part. 4. c. 37. n. 25.</p><p>Andere aber sagen/ daß sie die übergebliebene Knochen von einer verbranten Hexen aus der Aschen hervor suchen/ und solche unter gedachte Suppen thun/ wenn davon eine der Zauberey halber verdächtige Person /
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bes-Person weg gangen/ und eines Scharffrichters Sohn bey derselben alleine gelassen/ derselbe solch Weib erbärmlich gepeitschet/ biß sie bekant/ daß sie eine Hexe sey/ welches durch unziemliche Mittel extorquirtes Bekäntnis aber nicht angenommen/ sondern dieser Vogel noch darzu bestraffet worden.
Joh. Volckm. Bechmann, in comment. ad Pandect. Tom. 2. part. 2. obs. pract. 76 pag. 285.
CXI. Die Hencker haben auch ein sonderlich Wässerlein/ daß sie den armen Gefangenen/ so gevoltert werden sollen/ eingeben/ welches von solcher Krafft seyn soll/ daß Leuthe/ die davon getruncken/ spreckliche Dinge bekennen sollen/ wie Libavius meldet/ und saget: Einmahl hat ein Ambtmann vom Schreiber erfahren/ der Hencker habe ein Wasser/ welches er den Gefangenen eingebe / drauf sie geschwinde bekennen müsten. Der Ambtmann fodert das Wasser/ der Hencker lässet es ungerne von sich; iedoch überantwortet er ein Gläslein dem reisigen Knechte. Dieser giebt es dem Stall - Buden zutrincken/ welcher geschwinde anhebt unerhörte Mord- und andere Ubelthaten zubekennen/ mit allen Umständen/ die er nimmermehr bey so zarten Jahren hätte verrichten können / darüber der Ambtmann erseufftzte sc.
D. Meyfart, in der Christl. Erinnerung an gewaltige Regenten/ c. 17. pag. 144. Wier, lib. 6. de praestig. Daemon. c. 8. §. 6. & lib. de Lamiis, c. 21. §. 5. p. 729. Freud. in Gewissens-Fragen von Zauberey/ q. 290. n. 16.
CXII. Oder sie machen ihnen eine Suppe/ welche sie die Hexen-Suppe nennen / deren Ingredientien seyn sollen [1] ein Trunck Bier/ [2] ein wenig gerieben Brod/ [3] ein Hecht-Kreutzlein klein gestossen/ [4] eine Hecht - Galle/ und [5] ein wenig schwartzer Kümmel. Dieses alles wird zusammen gemischet/ ein wenig warm gemachet/ und also den Hexen eingegeben.
Dither in add. thes. pract. Besold. v. Hexen/ Unholden/ pag. 389. Dn. Stryke, d. jure sensuum disp. 6. c. 4. n. 9. conf. Crusius, de Indic. part. 4. c. 37. n. 25.
Andere aber sagen/ daß sie die übergebliebene Knochen von einer verbranten Hexen aus der Aschen hervor suchen/ und solche unter gedachte Suppen thun/ wenn davon eine der Zauberey halber verdächtige Person /
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 599. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/615>, abgerufen am 23.11.2024.
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