CII. Ein Hencker brach in eines Kaufmanns Hauß zu Metz ein/ nahm alles hinweg / was er fortbringen konte/ und weil der Kauffmann nicht zu Hauß/ ermordete er auch noch Weib und Kinder/ und verscharrete sie im Keller. Als der Kauffman heimkömmet/ thut er erbärmlich/ der Hencker will sich weißbrennen/ spricht zum Rath/ er kan es wohl selbst gethan haben! Wird drauf eingezogen/ dem Hencker übergeben/ der martert ihn also hefftig/ daß er bekennet/ er habe es gethan/ wurde auch darüber hingerichtet. Bald aber darnach nimt der Hencker die silberne Becher/ bringet sie zum Goldschmid und zum Juden/ wil sie verkauffen / der Jude kennet das Zeichen daran/ trägt solche aufs Rathaus/ drüber wird der Hencker eingezogen/ bekennet seine Boßheit/ und wird grausam hingerichtet.
Luth. tom. 7. pag. 361. Hammer, in virid. Hist. pag. 294, Georg. Richter, axiom. Oeconom. 218. n. 7.
CIII. Als Anno 1618. der Graf von Mannsfeld die Stad Pilsen in Böhmen belagerte / that der Scharffrichter daselbsten/ weil er als ein Zauberer seine gewisse Freyschüsse hatte/ denen Belägerern grossen Schaden; Allein wie die Stadt übergangen/ ist er an das Thürmlein auf der Mauer/ draus er seine Schüsse gethan/ gehengt worden.
Joh. Jacob Heilman, Mansfeldischer Feld - Prediger/ in der gründlichen Relation, wie es bey Eroberung dieser Stadt hergangen. Melch. Goldast. von Confiscation der Zauberer und Hexen-Güther/ pag. 50.
CIV. Anno 1654. hat ein Scharffrichter mit seinem Weibe/ die sich recht wie ein Kerl verkleidet gehabt/ zwey Personen zu Rom umgebracht/ und seynd deßwegen beyde gehengt worden. Zu solchen Dienst meldeten sich 22. an/ einer aber von guten Geschlecht setzte die Ehre auf die Seite/ und ward seiner Familie zu Hohn und Spot obiger beyden Hencker/ weßhalber fast alle Einwohner der Stadt mit hinausgegangen/ und solchen Spiegel mit angesehen.?
Zeiler, Epist. 514.
CV. Ferner schreibet Ammianus Marcellinus,
Histor. lib. 28. pag. 361.
von einen Nachrichter/ welcher zwey Weiber zum Tode geführet/ der einen aber die Kleider/ ja gar das Hembd vom Leibe gerissen/ daß sie allda Mutternackend gestanden/ mit grossem Aergernis aller Zuschauer/ daß der-
CII. Ein Hencker brach in eines Kaufmanns Hauß zu Metz ein/ nahm alles hinweg / was er fortbringen konte/ und weil der Kauffmann nicht zu Hauß/ ermordete er auch noch Weib und Kinder/ und verscharrete sie im Keller. Als der Kauffman heimkömmet/ thut er erbärmlich/ der Hencker will sich weißbrennen/ spricht zum Rath/ er kan es wohl selbst gethan haben! Wird drauf eingezogen/ dem Hencker übergeben/ der martert ihn also hefftig/ daß er bekennet/ er habe es gethan/ wurde auch darüber hingerichtet. Bald aber darnach nimt der Hencker die silberne Becher/ bringet sie zum Goldschmid und zum Juden/ wil sie verkauffen / der Jude kennet das Zeichen daran/ trägt solche aufs Rathaus/ drüber wird der Hencker eingezogen/ bekennet seine Boßheit/ und wird grausam hingerichtet.
Luth. tom. 7. pag. 361. Hammer, in virid. Hist. pag. 294, Georg. Richter, axiom. Oeconom. 218. n. 7.
CIII. Als Anno 1618. der Graf von Mannsfeld die Stad Pilsen in Böhmen belagerte / that der Scharffrichter daselbsten/ weil er als ein Zauberer seine gewisse Freyschüsse hatte/ denen Belägerern grossen Schaden; Allein wie die Stadt übergangen/ ist er an das Thürmlein auf der Mauer/ draus er seine Schüsse gethan/ gehengt worden.
Joh. Jacob Heilman, Mansfeldischer Feld - Prediger/ in der gründlichen Relation, wie es bey Eroberung dieser Stadt hergangen. Melch. Goldast. von Confiscation der Zauberer und Hexen-Güther/ pag. 50.
CIV. Anno 1654. hat ein Scharffrichter mit seinem Weibe/ die sich recht wie ein Kerl verkleidet gehabt/ zwey Personen zu Rom umgebracht/ und seynd deßwegen beyde gehengt worden. Zu solchen Dienst meldeten sich 22. an/ einer aber von guten Geschlecht setzte die Ehre auf die Seite/ und ward seiner Familie zu Hohn und Spot obiger beyden Hencker/ weßhalber fast alle Einwohner der Stadt mit hinausgegangen/ und solchen Spiegel mit angesehen.?
Zeiler, Epist. 514.
CV. Ferner schreibet Ammianus Marcellinus,
Histor. lib. 28. pag. 361.
von einen Nachrichter/ welcher zwey Weiber zum Tode geführet/ der einen aber die Kleider/ ja gar das Hembd vom Leibe gerissen/ daß sie allda Mutternackend gestanden/ mit grossem Aergernis aller Zuschauer/ daß der-
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CII. Ein Hencker brach in eines Kaufmanns Hauß zu Metz ein/ nahm alles hinweg / was er fortbringen konte/ und weil der Kauffmann nicht zu Hauß/ ermordete er auch noch Weib und Kinder/ und verscharrete sie im Keller. Als der Kauffman heimkömmet/ thut er erbärmlich/ der Hencker will sich weißbrennen/ spricht zum Rath/ er kan es wohl selbst gethan haben! Wird drauf eingezogen/ dem Hencker übergeben/ der martert ihn also hefftig/ daß er bekennet/ er habe es gethan/ wurde auch darüber hingerichtet. Bald aber darnach nimt der Hencker die silberne Becher/ bringet sie zum Goldschmid und zum Juden/ wil sie verkauffen / der Jude kennet das Zeichen daran/ trägt solche aufs Rathaus/ drüber wird der Hencker eingezogen/ bekennet seine Boßheit/ und wird grausam hingerichtet.
Luth. tom. 7. pag. 361. Hammer, in virid. Hist. pag. 294, Georg. Richter, axiom. Oeconom. 218. n. 7.
CIII. Als Anno 1618. der Graf von Mannsfeld die Stad Pilsen in Böhmen belagerte / that der Scharffrichter daselbsten/ weil er als ein Zauberer seine gewisse Freyschüsse hatte/ denen Belägerern grossen Schaden; Allein wie die Stadt übergangen/ ist er an das Thürmlein auf der Mauer/ draus er seine Schüsse gethan/ gehengt worden.
Joh. Jacob Heilman, Mansfeldischer Feld - Prediger/ in der gründlichen Relation, wie es bey Eroberung dieser Stadt hergangen. Melch. Goldast. von Confiscation der Zauberer und Hexen-Güther/ pag. 50.
CIV. Anno 1654. hat ein Scharffrichter mit seinem Weibe/ die sich recht wie ein Kerl verkleidet gehabt/ zwey Personen zu Rom umgebracht/ und seynd deßwegen beyde gehengt worden. Zu solchen Dienst meldeten sich 22. an/ einer aber von guten Geschlecht setzte die Ehre auf die Seite/ und ward seiner Familie zu Hohn und Spot obiger beyden Hencker/ weßhalber fast alle Einwohner der Stadt mit hinausgegangen/ und solchen Spiegel mit angesehen.?
Zeiler, Epist. 514.
CV. Ferner schreibet Ammianus Marcellinus,
Histor. lib. 28. pag. 361.
von einen Nachrichter/ welcher zwey Weiber zum Tode geführet/ der einen aber die Kleider/ ja gar das Hembd vom Leibe gerissen/ daß sie allda Mutternackend gestanden/ mit grossem Aergernis aller Zuschauer/ daß der-
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 596. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/612>, abgerufen am 23.11.2024.
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