Et ad requisitionem Daniel Volcmars zu Leipzig/ Mense Majo, Anno 1638. verb. sentent.
Hat sich ein Lehr-Junge in eurem Hause auf einen Boden erhencket/ welchen der Nachrichter/ auf Befehl der Stadt-Gerichte/ durch seinen Knecht abnehmen/ und hinaus schaffen lassen/ darauf der Stadt-Richter befohlen/ euch mit dem Nachrichter/ der Zahlung wegen/ zu vergleichen. Ob nun wohl derselbe 50. Thaler fordert/ mit Vorgeben/ es sey hin und wieder auf dem Lande hergebracht und bräuchlich/ daß bey solchen Fällen ihnen allezeit dasjenige gebühret/ was er an dem Orthe/ da sich einer erhencket/ befunden wird/ zumahl aber/ was er mit dem Schwerd ümgreiffen könte/ daher ihm zum wenigsten das Leder/ so auf den Boden/ da sich der Junge erhenckt/ zubefinden/ gebühret sc. So hat er sich doch damit nicht zubehelffen/ sondern lässet sich an demjenigen Lohn/ was die Obrigkeit vor billig erkennet/ begnügen. Er könte dann darthun und beweisen / daß bey dieser Stadt/ sein Vorgeben durch eine beständige Gewohnheit hergebracht/ und über Rechts-verwärthe Zeit unverbrüchlich gehalten worden / dessen genösse er auf solchen Fall/ V. R. W.
add.
Carpzov. part. 1. pract. crim. quaest. 2. n. 32. Guil. Böckel. vision. sive disquisitio, n. publ. de publicis judiciis, disq. 6. §. XXI. pag. 164. Philip. Knipschild, de jure & privileg. civ. Imp. lib. 5. c. 20. n. 37. Joh. Philippi, us. pract. Instit. lib. 4. tit. 18, Eclog. 86. n. 9. Dn. Stryke, d. dissert. 7. c. 3. n. 40.
LXXXVI. Unter andern Excessen, welche die Nachrichter begehen/ ist auch dieses / daß sie theils so wohl in der Kleidung/ als auch sonsten sich dergestalt hervor thun/ daß wer sie nicht kennet/ meinen solte/ es wären vornehme Herren und Cavalliers: welches aber die Obrigkeit/ nach Anleitung der Reformation guter Policey zu Augspurg de Anno 1530. tit. 21. ihnen nicht verstatten/ sondern dieselbe mit Nachdruck anhalten soll/ daß sie Kleider/ ihren Stand gemäß/ und zwar solche tragen/ wodurch man sie von andern unterscheiden könne.
Mascard. de Prob. concl. 119. n 19. & 20. Naurath, de rationar. pag. 608. Eylenberg, de Jure Carnif. c. 6. §. 3.
welches auch in Franckreich beobachtet wird/ teste
Guil. Bouchet, lib. 2. Serees, ser. 14. f. m. 83.
Et ad requisitionem Daniel Volcmars zu Leipzig/ Mense Majo, Anno 1638. verb. sentent.
Hat sich ein Lehr-Junge in eurem Hause auf einen Boden erhencket/ welchen der Nachrichter/ auf Befehl der Stadt-Gerichte/ durch seinen Knecht abnehmen/ und hinaus schaffen lassen/ darauf der Stadt-Richter befohlen/ euch mit dem Nachrichter/ der Zahlung wegen/ zu vergleichen. Ob nun wohl derselbe 50. Thaler fordert/ mit Vorgeben/ es sey hin und wieder auf dem Lande hergebracht und bräuchlich/ daß bey solchen Fällen ihnen allezeit dasjenige gebühret/ was er an dem Orthe/ da sich einer erhencket/ befunden wird/ zumahl aber/ was er mit dem Schwerd ümgreiffen könte/ daher ihm zum wenigsten das Leder/ so auf den Boden/ da sich der Junge erhenckt/ zubefinden/ gebühret sc. So hat er sich doch damit nicht zubehelffen/ sondern lässet sich an demjenigen Lohn/ was die Obrigkeit vor billig erkennet/ begnügen. Er könte dann darthun und beweisen / daß bey dieser Stadt/ sein Vorgeben durch eine beständige Gewohnheit hergebracht/ und über Rechts-verwärthe Zeit unverbrüchlich gehalten worden / dessen genösse er auf solchen Fall/ V. R. W.
add.
Carpzov. part. 1. pract. crim. quaest. 2. n. 32. Guil. Böckel. vision. sive disquisitio, n. publ. de publicis judiciis, disq. 6. §. XXI. pag. 164. Philip. Knipschild, de jure & privileg. civ. Imp. lib. 5. c. 20. n. 37. Joh. Philippi, us. pract. Instit. lib. 4. tit. 18, Eclog. 86. n. 9. Dn. Stryke, d. dissert. 7. c. 3. n. 40.
LXXXVI. Unter andern Excessen, welche die Nachrichter begehen/ ist auch dieses / daß sie theils so wohl in der Kleidung/ als auch sonsten sich dergestalt hervor thun/ daß wer sie nicht kennet/ meinen solte/ es wären vornehme Herren und Cavalliers: welches aber die Obrigkeit/ nach Anleitung der Reformation guter Policey zu Augspurg de Anno 1530. tit. 21. ihnen nicht verstatten/ sondern dieselbe mit Nachdruck anhalten soll/ daß sie Kleider/ ihren Stand gemäß/ und zwar solche tragen/ wodurch man sie von andern unterscheiden könne.
Mascard. de Prob. concl. 119. n 19. & 20. Naurath, de rationar. pag. 608. Eylenberg, de Jure Carnif. c. 6. §. 3.
welches auch in Franckreich beobachtet wird/ teste
Guil. Bouchet, lib. 2. Serées, ser. 14. f. m. 83.
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Et ad requisitionem Daniel Volcmars zu Leipzig/ Mense Majo, Anno 1638. verb. sentent.
Hat sich ein Lehr-Junge in eurem Hause auf einen Boden erhencket/ welchen der Nachrichter/ auf Befehl der Stadt-Gerichte/ durch seinen Knecht abnehmen/ und hinaus schaffen lassen/ darauf der Stadt-Richter befohlen/ euch mit dem Nachrichter/ der Zahlung wegen/ zu vergleichen. Ob nun wohl derselbe 50. Thaler fordert/ mit Vorgeben/ es sey hin und wieder auf dem Lande hergebracht und bräuchlich/ daß bey solchen Fällen ihnen allezeit dasjenige gebühret/ was er an dem Orthe/ da sich einer erhencket/ befunden wird/ zumahl aber/ was er mit dem Schwerd ümgreiffen könte/ daher ihm zum wenigsten das Leder/ so auf den Boden/ da sich der Junge erhenckt/ zubefinden/ gebühret sc. So hat er sich doch damit nicht zubehelffen/ sondern lässet sich an demjenigen Lohn/ was die Obrigkeit vor billig erkennet/ begnügen. Er könte dann darthun und beweisen / daß bey dieser Stadt/ sein Vorgeben durch eine beständige Gewohnheit hergebracht/ und über Rechts-verwärthe Zeit unverbrüchlich gehalten worden / dessen genösse er auf solchen Fall/ V. R. W.
add.
Carpzov. part. 1. pract. crim. quaest. 2. n. 32. Guil. Böckel. vision. sive disquisitio, n. publ. de publicis judiciis, disq. 6. §. XXI. pag. 164. Philip. Knipschild, de jure & privileg. civ. Imp. lib. 5. c. 20. n. 37. Joh. Philippi, us. pract. Instit. lib. 4. tit. 18, Eclog. 86. n. 9. Dn. Stryke, d. dissert. 7. c. 3. n. 40.
LXXXVI. Unter andern Excessen, welche die Nachrichter begehen/ ist auch dieses / daß sie theils so wohl in der Kleidung/ als auch sonsten sich dergestalt hervor thun/ daß wer sie nicht kennet/ meinen solte/ es wären vornehme Herren und Cavalliers: welches aber die Obrigkeit/ nach Anleitung der Reformation guter Policey zu Augspurg de Anno 1530. tit. 21. ihnen nicht verstatten/ sondern dieselbe mit Nachdruck anhalten soll/ daß sie Kleider/ ihren Stand gemäß/ und zwar solche tragen/ wodurch man sie von andern unterscheiden könne.
Mascard. de Prob. concl. 119. n 19. & 20. Naurath, de rationar. pag. 608. Eylenberg, de Jure Carnif. c. 6. §. 3.
welches auch in Franckreich beobachtet wird/ teste
Guil. Bouchet, lib. 2. Serées, ser. 14. f. m. 83.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 585. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/601>, abgerufen am 23.11.2024.
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