arg. c. prodest. severitas 23. Quaest. 5. L. si poenam ff. de poenis.
Gnung ist es/ daß ein sothaner Selbst-Mörder/ nach Befindung der Umstände / wenn er von den Scharffrichter abgeschnitten/ oder aufgehoben/ unter der Hausthür-Schwelle durchgezogen/ oder oben herab gestürtzet/ und auf den Schind-Leich hin geworffen wird.
Gloß. im Land-Recht lib. 2. art. 31. n. 3. lit. B. Schneidewin, in §. Juris praecepta n. 5. Instit. de justit. & jur. Decian. in Tr. Crim. lib. 9. c. 4. n. 8. Didac. Covarruv. lib. 2. var. resol. cap. 1. ad fin. vers. illudprofecto. Plach. in Epit. delict. lib. 1. c. 23. n. 14. Peguerra, de Jure Fisci, lib. 4. tit. 4. n. 10. in fin.
Drum auch die Schöppen-Stühle denen Scharffrichtern solch unchrist- und unbilliches Begehren gemeiniglich ab/ und nur einen billigen Lohn/ wie solchen die Obrigkeit selber arbitriret/ ihnen zuzuerkennen pflegen.
Carpzov. lib. 6. resp. 103. tit. 10. n. 5. 10. & 11.
Ita Scabini Lipsienses, ad Consultationem Carnificis Weisenfelsensis, Christian Ingermans, M. Mart. 1622.
Verba Sentent.
Hat sich vor wenig Wochen zu Weissenfels vor dem Klinge-Thor in den Ambts-Gerichten eine ledige Weibes-Person in ihrer Schlaf-Kammer selbsten erhenckt/ in welcher Kammer eine Lade/ darauf sie bey der Erhenckung getreten / wie dannoch eine andere Lade/ so kaum eines Schrittes weit von der ersten gestanden/ ingleichen ein Feder-Bett vorhanden gewesen/ welche Laden/ und die darinnen befindliche Sachen/ nebst dem Bette du damahls/ wie die erhenckte Person von dir abgeschnitten/ und mit denen Pferden an gehörigen Orth geführet worden/ zu dir und mit hinweg genommen sc. So bistu angeregte Sachen an den Orth/ allda solche zuvor gewesen/ hinwiederum zubringen schuldig. Es wäre denn im Ambt Weißenfels durch eine beständige Gewonheit hergebracht/ u. über Rechts-verwährte Zeit unverbrüchlich also gehalten/ daß dem Meister/ welcher die Personen abhauen/ und an gewöhnlichen Orth schaffen muß/ alle dasjenige / was über/ unter/ üm und neben denselbigen Personen/ so weit man mit dem Schwerdt reichen kan/ befunden wird/ gefolget worden/ dessen genössestu auf solchen Fall billig. V. R. W.
arg. c. prodest. severitas 23. Quaest. 5. L. si poenam ff. de poenis.
Gnung ist es/ daß ein sothaner Selbst-Mörder/ nach Befindung der Umstände / wenn er von den Scharffrichter abgeschnitten/ oder aufgehoben/ unter der Hausthür-Schwelle durchgezogen/ oder oben herab gestürtzet/ und auf den Schind-Leich hin geworffen wird.
Gloß. im Land-Recht lib. 2. art. 31. n. 3. lit. B. Schneidewin, in §. Juris praecepta n. 5. Instit. de justit. & jur. Decian. in Tr. Crim. lib. 9. c. 4. n. 8. Didac. Covarruv. lib. 2. var. resol. cap. 1. ad fin. vers. illudprofecto. Plach. in Epit. delict. lib. 1. c. 23. n. 14. Peguerra, de Jure Fisci, lib. 4. tit. 4. n. 10. in fin.
Drum auch die Schöppen-Stühle denen Scharffrichtern solch unchrist- und unbilliches Begehren gemeiniglich ab/ und nur einen billigen Lohn/ wie solchen die Obrigkeit selber arbitriret/ ihnen zuzuerkennen pflegen.
Carpzov. lib. 6. resp. 103. tit. 10. n. 5. 10. & 11.
Ita Scabini Lipsienses, ad Consultationem Carnificis Weisenfelsensis, Christian Ingermans, M. Mart. 1622.
Verba Sentent.
Hat sich vor wenig Wochen zu Weissenfels vor dem Klinge-Thor in den Ambts-Gerichten eine ledige Weibes-Person in ihrer Schlaf-Kammer selbsten erhenckt/ in welcher Kammer eine Lade/ darauf sie bey der Erhenckung getreten / wie dannoch eine andere Lade/ so kaum eines Schrittes weit von der ersten gestanden/ ingleichen ein Feder-Bett vorhanden gewesen/ welche Laden/ und die darinnen befindliche Sachen/ nebst dem Bette du damahls/ wie die erhenckte Person von dir abgeschnitten/ und mit denen Pferden an gehörigen Orth geführet worden/ zu dir und mit hinweg genommen sc. So bistu angeregte Sachen an den Orth/ allda solche zuvor gewesen/ hinwiederum zubringen schuldig. Es wäre denn im Ambt Weißenfels durch eine beständige Gewonheit hergebracht/ u. über Rechts-verwährte Zeit unverbrüchlich also gehalten/ daß dem Meister/ welcher die Personen abhauen/ und an gewöhnlichen Orth schaffen muß/ alle dasjenige / was über/ unter/ üm und neben denselbigen Personen/ so weit man mit dem Schwerdt reichen kan/ befunden wird/ gefolget worden/ dessen genössestu auf solchen Fall billig. V. R. W.
<TEI><text><body><div><pbfacs="#f0600"n="584"/><p>arg. c. prodest. severitas 23. Quaest. 5. L. si poenam ff. de poenis.</p><p>Gnung ist es/ daß ein sothaner Selbst-Mörder/ nach Befindung der Umstände / wenn er von den Scharffrichter abgeschnitten/ oder aufgehoben/ unter der Hausthür-Schwelle durchgezogen/ oder oben herab gestürtzet/ und auf den Schind-Leich hin geworffen wird.</p><p>Gloß. im Land-Recht lib. 2. art. 31. n. 3. lit. B. Schneidewin, in §. Juris praecepta n. 5. Instit. de justit. & jur. Decian. in Tr. Crim. lib. 9. c. 4. n. 8. Didac. Covarruv. lib. 2. var. resol. cap. 1. ad fin. vers. illudprofecto. Plach. in Epit. delict. lib. 1. c. 23. n. 14. Peguerra, de Jure Fisci, lib. 4. tit. 4. n. 10. in fin.</p><p>Drum auch die Schöppen-Stühle denen Scharffrichtern solch unchrist- und unbilliches Begehren gemeiniglich ab/ und nur einen billigen Lohn/ wie solchen die Obrigkeit selber arbitriret/ ihnen zuzuerkennen pflegen.</p><p>Carpzov. lib. 6. resp. 103. tit. 10. n. 5. 10. & 11.</p><p>Ita Scabini Lipsienses, ad Consultationem Carnificis Weisenfelsensis, Christian Ingermans, M. Mart. 1622.</p><p>Verba Sentent.</p><p>Hat sich vor wenig Wochen zu Weissenfels vor dem Klinge-Thor in den Ambts-Gerichten eine ledige Weibes-Person in ihrer Schlaf-Kammer selbsten erhenckt/ in welcher Kammer eine Lade/ darauf sie bey der Erhenckung getreten / wie dannoch eine andere Lade/ so kaum eines Schrittes weit von der ersten gestanden/ ingleichen ein Feder-Bett vorhanden gewesen/ welche Laden/ und die darinnen befindliche Sachen/ nebst dem Bette du damahls/ wie die erhenckte Person von dir abgeschnitten/ und mit denen Pferden an gehörigen Orth geführet worden/ zu dir und mit hinweg genommen sc. So bistu angeregte Sachen an den Orth/ allda solche zuvor gewesen/ hinwiederum zubringen schuldig. Es wäre denn im Ambt Weißenfels durch eine beständige Gewonheit hergebracht/ u. über Rechts-verwährte Zeit unverbrüchlich also gehalten/ daß dem Meister/ welcher die Personen abhauen/ und an gewöhnlichen Orth schaffen muß/ alle dasjenige / was über/ unter/ üm und neben denselbigen Personen/ so weit man mit dem Schwerdt reichen kan/ befunden wird/ gefolget worden/ dessen genössestu auf solchen Fall billig. V. R. W.</p></div></body></text></TEI>
[584/0600]
arg. c. prodest. severitas 23. Quaest. 5. L. si poenam ff. de poenis.
Gnung ist es/ daß ein sothaner Selbst-Mörder/ nach Befindung der Umstände / wenn er von den Scharffrichter abgeschnitten/ oder aufgehoben/ unter der Hausthür-Schwelle durchgezogen/ oder oben herab gestürtzet/ und auf den Schind-Leich hin geworffen wird.
Gloß. im Land-Recht lib. 2. art. 31. n. 3. lit. B. Schneidewin, in §. Juris praecepta n. 5. Instit. de justit. & jur. Decian. in Tr. Crim. lib. 9. c. 4. n. 8. Didac. Covarruv. lib. 2. var. resol. cap. 1. ad fin. vers. illudprofecto. Plach. in Epit. delict. lib. 1. c. 23. n. 14. Peguerra, de Jure Fisci, lib. 4. tit. 4. n. 10. in fin.
Drum auch die Schöppen-Stühle denen Scharffrichtern solch unchrist- und unbilliches Begehren gemeiniglich ab/ und nur einen billigen Lohn/ wie solchen die Obrigkeit selber arbitriret/ ihnen zuzuerkennen pflegen.
Carpzov. lib. 6. resp. 103. tit. 10. n. 5. 10. & 11.
Ita Scabini Lipsienses, ad Consultationem Carnificis Weisenfelsensis, Christian Ingermans, M. Mart. 1622.
Verba Sentent.
Hat sich vor wenig Wochen zu Weissenfels vor dem Klinge-Thor in den Ambts-Gerichten eine ledige Weibes-Person in ihrer Schlaf-Kammer selbsten erhenckt/ in welcher Kammer eine Lade/ darauf sie bey der Erhenckung getreten / wie dannoch eine andere Lade/ so kaum eines Schrittes weit von der ersten gestanden/ ingleichen ein Feder-Bett vorhanden gewesen/ welche Laden/ und die darinnen befindliche Sachen/ nebst dem Bette du damahls/ wie die erhenckte Person von dir abgeschnitten/ und mit denen Pferden an gehörigen Orth geführet worden/ zu dir und mit hinweg genommen sc. So bistu angeregte Sachen an den Orth/ allda solche zuvor gewesen/ hinwiederum zubringen schuldig. Es wäre denn im Ambt Weißenfels durch eine beständige Gewonheit hergebracht/ u. über Rechts-verwährte Zeit unverbrüchlich also gehalten/ daß dem Meister/ welcher die Personen abhauen/ und an gewöhnlichen Orth schaffen muß/ alle dasjenige / was über/ unter/ üm und neben denselbigen Personen/ so weit man mit dem Schwerdt reichen kan/ befunden wird/ gefolget worden/ dessen genössestu auf solchen Fall billig. V. R. W.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 584. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/600>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.