lernet/ oder das Handwerck gar changiren und aufgeben. Zugeschweigen/ daß wenn er in der Fremde alles verfechten wolte/ er gar leicht Leib und Leben drüber einbüssen dürffte.
D. Heinc. Linck, in Discurs. de literis Natalit. c. 3. §. 29. in fine.
Ja die Meisters-Kinder und andere Gesellen/ so in einer solchen Stadt gearbeitet bey dem handwerck/ da ein Scharffrichters- oder Abdeckers-Sohn aufgedinget worden/ möchten es auch wohl entgelten müssen/ und nicht gelitten werden. Massen man dessen ein Exempel an einer benachbarten Stadt hat/ da einige von den Tuchmachern nur eines Scharffrichters Sohn zu Grabe getragen. Was vor Mühe und Kosten haben doch angewendet werden müssen/ biß solcher Handel wieder gestillet und beygeleget worden? Und so lange durch eine allgemeine Reichs-Constitution aufs neue dem Aufstand der Gesellen und Knappen nicht begegnet/ und mit Nachdruck aller Orthen nicht drüber gehalten wird/ ist schwerlich zuhoffen/ daß hierinnen was fruchtbarliches ausgerichtet werde. Bey welchen Zustand denn am sichersten/ daß die Scharffrichter und Feldmeister ihre Söhne/ wie vor gedacht/ zu ihrer Verrichtung angewehnen/ und die Töchter an ihres gleichen verheyrathen.
Eylenberg, de Jure Carnif. c. 6. §. 8.
LXXIX. Nun fraget sichs auch: Ob die Obrigkeit der Scharffrichter/ Hencker / Caviller und Abdecker Kindern/ auf ihr Anhalten/ einen Geburths-Brief geben / und darein setzen könne/ daß sie von ehrlichen Eltern erzeuget und gebohren? Diese Frage wird von D. Henric. Linckern,
in Disc. Jurid. de literis Natalitiis, c. 3. §. 19.
mit Nein beantwortet: Cum enim [1] id hominum genus [inprimis excoriatores] turpi ac probroso officio fungantur;
Calvin. in Lex. Jurid. v. Carnif ex.
& [2] ipsorum liberi paternis officiis utplurimum se immisceant, unde vix fieri poterit ut maculam effugiant, sicuti quotidiana experientia docet, metito ipsis literae Natalitiae denegantur. nec obstat, quod quandoque etiam Carnificum liberi in collegia recipiantur, tamen nec hoc ipsis proderitad impetranda testimonia Natalitia, cum natales sordidi permaneant, ut de ipsis praedicari nequeat: Daß sie von ehrlichen Eltern gezeuget. Es wäre denn Sache/ daß sie nur allein üm deswillen/ daß sie nemlich ex matrimonio legitime contra-
lernet/ oder das Handwerck gar changiren und aufgeben. Zugeschweigen/ daß wenn er in der Fremde alles verfechten wolte/ er gar leicht Leib und Leben drüber einbüssen dürffte.
D. Heinc. Linck, in Discurs. de literis Natalit. c. 3. §. 29. in fine.
Ja die Meisters-Kinder und andere Gesellen/ so in einer solchen Stadt gearbeitet bey dem handwerck/ da ein Scharffrichters- oder Abdeckers-Sohn aufgedinget worden/ möchten es auch wohl entgelten müssen/ und nicht gelitten werden. Massen man dessen ein Exempel an einer benachbarten Stadt hat/ da einige von den Tuchmachern nur eines Scharffrichters Sohn zu Grabe getragen. Was vor Mühe und Kosten haben doch angewendet werden müssen/ biß solcher Handel wieder gestillet und beygeleget worden? Und so lange durch eine allgemeine Reichs-Constitution aufs neue dem Aufstand der Gesellen und Knappen nicht begegnet/ und mit Nachdruck aller Orthen nicht drüber gehalten wird/ ist schwerlich zuhoffen/ daß hierinnen was fruchtbarliches ausgerichtet werde. Bey welchen Zustand denn am sichersten/ daß die Scharffrichter und Feldmeister ihre Söhne/ wie vor gedacht/ zu ihrer Verrichtung angewehnen/ und die Töchter an ihres gleichen verheyrathen.
Eylenberg, de Jure Carnif. c. 6. §. 8.
LXXIX. Nun fraget sichs auch: Ob die Obrigkeit der Scharffrichter/ Hencker / Caviller und Abdecker Kindern/ auf ihr Anhalten/ einen Geburths-Brief geben / und darein setzen könne/ daß sie von ehrlichen Eltern erzeuget und gebohren? Diese Frage wird von D. Henric. Linckern,
in Disc. Jurid. de literis Natalitiis, c. 3. §. 19.
mit Nein beantwortet: Cum enim [1] id hominum genus [inprimis excoriatores] turpi ac probroso officio fungantur;
Calvin. in Lex. Jurid. v. Carnif ex.
& [2] ipsorum liberi paternis officiis utplurimum se immisceant, unde vix fieri poterit ut maculam effugiant, sicuti quotidiana experientia docet, metitò ipsis literae Natalitiae denegantur. nec obstat, quod quandoque etiam Carnificum liberi in collegia recipiantur, tamen nec hoc ipsis proderitad impetranda testimonia Natalitia, cum natales sordidi permaneant, ut de ipsis praedicari nequeat: Daß sie von ehrlichen Eltern gezeuget. Es wäre denn Sache/ daß sie nur allein üm deswillen/ daß sie nemlich ex matrimonio legitimè contra-
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lernet/ oder das Handwerck gar changiren und aufgeben. Zugeschweigen/ daß wenn er in der Fremde alles verfechten wolte/ er gar leicht Leib und Leben drüber einbüssen dürffte.</p><p>D. Heinc. Linck, in Discurs. de literis Natalit. c. 3. §. 29. in fine.</p><p>Ja die Meisters-Kinder und andere Gesellen/ so in einer solchen Stadt gearbeitet bey dem handwerck/ da ein Scharffrichters- oder Abdeckers-Sohn aufgedinget worden/ möchten es auch wohl entgelten müssen/ und nicht gelitten werden. Massen man dessen ein Exempel an einer benachbarten Stadt hat/ da einige von den Tuchmachern nur eines Scharffrichters Sohn zu Grabe getragen. Was vor Mühe und Kosten haben doch angewendet werden müssen/ biß solcher Handel wieder gestillet und beygeleget worden? Und so lange durch eine allgemeine Reichs-Constitution aufs neue dem Aufstand der Gesellen und Knappen nicht begegnet/ und mit Nachdruck aller Orthen nicht drüber gehalten wird/ ist schwerlich zuhoffen/ daß hierinnen was fruchtbarliches ausgerichtet werde. Bey welchen Zustand denn am sichersten/ daß die Scharffrichter und Feldmeister ihre Söhne/ wie vor gedacht/ zu ihrer Verrichtung angewehnen/ und die Töchter an ihres gleichen verheyrathen.</p><p>Eylenberg, de Jure Carnif. c. 6. §. 8.</p><p>LXXIX. Nun fraget sichs auch: Ob die Obrigkeit der Scharffrichter/ Hencker / Caviller und Abdecker Kindern/ auf ihr Anhalten/ einen Geburths-Brief geben / und darein setzen könne/ daß sie von ehrlichen Eltern erzeuget und gebohren? Diese Frage wird von D. Henric. Linckern,</p><p>in Disc. Jurid. de literis Natalitiis, c. 3. §. 19.</p><p>mit Nein beantwortet: Cum enim [1] id hominum genus [inprimis excoriatores] turpi ac probroso officio fungantur;</p><p>Calvin. in Lex. Jurid. v. Carnif ex.</p><p>& [2] ipsorum liberi paternis officiis utplurimum se immisceant, unde vix fieri poterit ut maculam effugiant, sicuti quotidiana experientia docet, metitò ipsis literae Natalitiae denegantur. nec obstat, quod quandoque etiam Carnificum liberi in collegia recipiantur, tamen nec hoc ipsis proderitad impetranda testimonia Natalitia, cum natales sordidi permaneant, ut de ipsis praedicari nequeat: Daß sie von ehrlichen Eltern gezeuget. Es wäre denn Sache/ daß sie nur allein üm deswillen/ daß sie nemlich ex matrimonio legitimè contra-
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lernet/ oder das Handwerck gar changiren und aufgeben. Zugeschweigen/ daß wenn er in der Fremde alles verfechten wolte/ er gar leicht Leib und Leben drüber einbüssen dürffte.
D. Heinc. Linck, in Discurs. de literis Natalit. c. 3. §. 29. in fine.
Ja die Meisters-Kinder und andere Gesellen/ so in einer solchen Stadt gearbeitet bey dem handwerck/ da ein Scharffrichters- oder Abdeckers-Sohn aufgedinget worden/ möchten es auch wohl entgelten müssen/ und nicht gelitten werden. Massen man dessen ein Exempel an einer benachbarten Stadt hat/ da einige von den Tuchmachern nur eines Scharffrichters Sohn zu Grabe getragen. Was vor Mühe und Kosten haben doch angewendet werden müssen/ biß solcher Handel wieder gestillet und beygeleget worden? Und so lange durch eine allgemeine Reichs-Constitution aufs neue dem Aufstand der Gesellen und Knappen nicht begegnet/ und mit Nachdruck aller Orthen nicht drüber gehalten wird/ ist schwerlich zuhoffen/ daß hierinnen was fruchtbarliches ausgerichtet werde. Bey welchen Zustand denn am sichersten/ daß die Scharffrichter und Feldmeister ihre Söhne/ wie vor gedacht/ zu ihrer Verrichtung angewehnen/ und die Töchter an ihres gleichen verheyrathen.
Eylenberg, de Jure Carnif. c. 6. §. 8.
LXXIX. Nun fraget sichs auch: Ob die Obrigkeit der Scharffrichter/ Hencker / Caviller und Abdecker Kindern/ auf ihr Anhalten/ einen Geburths-Brief geben / und darein setzen könne/ daß sie von ehrlichen Eltern erzeuget und gebohren? Diese Frage wird von D. Henric. Linckern,
in Disc. Jurid. de literis Natalitiis, c. 3. §. 19.
mit Nein beantwortet: Cum enim [1] id hominum genus [inprimis excoriatores] turpi ac probroso officio fungantur;
Calvin. in Lex. Jurid. v. Carnif ex.
& [2] ipsorum liberi paternis officiis utplurimum se immisceant, unde vix fieri poterit ut maculam effugiant, sicuti quotidiana experientia docet, metitò ipsis literae Natalitiae denegantur. nec obstat, quod quandoque etiam Carnificum liberi in collegia recipiantur, tamen nec hoc ipsis proderitad impetranda testimonia Natalitia, cum natales sordidi permaneant, ut de ipsis praedicari nequeat: Daß sie von ehrlichen Eltern gezeuget. Es wäre denn Sache/ daß sie nur allein üm deswillen/ daß sie nemlich ex matrimonio legitimè contra-
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 573. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/589>, abgerufen am 23.11.2024.
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