D. Hahn, ad VVesenb. ff. de his qui not. infam. n. 2. circa fin. Richter, Decis. 80. n. 25. Adrian Beyer, in Tyrone Prudent. jur. opific. cap. 6. Mauritium, Consil. Chilonens. 8. n. 34.
welcher dieses sonderlich behauptet/ und endlich in folgende Worte heraus bricht: Sententia JCtorum, qui filios carnificum ab honestis opificiis arcent, nec cum divino, nec cum humano jure congruit. Maßen denn auch ausgemachten Rechtens ist/ daß demjenigen/ welcher einer Scharffrichters Wittibe oder Tochter heyrathet/ von den Handwercks-Zünfften nicht ausgeschlossen werden kan.
Eylenberg. de jur. Carnif. c. 6. §. 9.
Allein well doch der gemeine Mann die Nachrichter und Feldmeister vor anrüchtige und fürchterliche Leute hält/ und sich solches nicht ausreden lässet /
Carpzov. p. 3. Pract. Crim. q. 137. n. 58. & 59. Richter, part. 2. Decis. 80. n. 2. 3. & 23. Adrian Beyer, in tract. de bonis damnator. §. 31.
Dieselbe auch vor sich in kein Handwerck aufgenommen werden können /
Carpzov. part. 3. quaest. 137. n. 59. Eylenberg, de jur. carnif. c. 6. §. 8.
So thun dieselbe wohl/ wenn sie ihre Kinder keine zünfftige Handwercke lernen / noch auch Handwercker Kinder heyrathen lassen/ sondern zu ihren Thun und Handthierung strack von Jugend auf angewehnen/ damit sie des continuirlichen Zanckens/ Streitens und schimpflichen Vorwerffens entübriget seyn mögen. Und wenn gleich die Obrigkeit an einen Orth die Handwercker zu folcher Aufnehmung der Scharffrichter und Feldmeister Kinder zwingen wolte/ sind doch die Knappen / Gesellen und Handwercks-Bursche/ sonderlich bey letziger Zeit/ und derselben Zustand/ schwerlich dran zu bringen/ daß sie mit ihnen/ und in solcher Werckstatt arbeiten/ sondern aufstehen und in die weite Welt hinein ziehen / ander Orthen es anzeigen/ und alles aufwiegeln/ daß die Handwercker an solchen Orth keine Gesellen mehr kriegen können/ indem diese mit Fleiß auf dergleichen Städte nicht zu wandern/ damit sie nicht anderswo von der Brüderschafft gestraffet werden mögen. Ja wenn auch gleich eines Scharffrichters oder Feldmeisters Sohn ausgelernet hätte/ und wandern wolte/ würde er doch an keinen Orth bey einem Meister angenommen werden/ und unterkommen können / sondern wieder zurück an den Orth müssen/ wo er ge-
D. Hahn, ad VVesenb. ff. de his qui not. infam. n. 2. circa fin. Richter, Decis. 80. n. 25. Adrian Beyer, in Tyrone Prudent. jur. opific. cap. 6. Mauritium, Consil. Chilonens. 8. n. 34.
welcher dieses sonderlich behauptet/ und endlich in folgende Worte heraus bricht: Sententia JCtorum, qui filios carnificum ab honestis opificiis arcent, nec cum divino, nec cum humano jure congruit. Maßen deñ auch ausgemachten Rechtens ist/ daß demjenigen/ welcher einer Scharffrichters Wittibe oder Tochter heyrathet/ von den Handwercks-Zünfften nicht ausgeschlossen werden kan.
Eylenberg. de jur. Carnif. c. 6. §. 9.
Allein well doch der gemeine Mann die Nachrichter und Feldmeister vor anrüchtige und fürchterliche Leute hält/ und sich solches nicht ausreden lässet /
Carpzov. p. 3. Pract. Crim. q. 137. n. 58. & 59. Richter, part. 2. Decis. 80. n. 2. 3. & 23. Adrian Beyer, in tract. de bonis damnator. §. 31.
Dieselbe auch vor sich in kein Handwerck aufgenommen werden können /
Carpzov. part. 3. quaest. 137. n. 59. Eylenberg, de jur. carnif. c. 6. §. 8.
So thun dieselbe wohl/ wenn sie ihre Kinder keine zünfftige Handwercke lernen / noch auch Handwercker Kinder heyrathen lassen/ sondern zu ihren Thun und Handthierung strack von Jugend auf angewehnen/ damit sie des continuirlichen Zanckens/ Streitens und schimpflichen Vorwerffens entübriget seyn mögen. Und wenn gleich die Obrigkeit an einen Orth die Handwercker zu folcher Aufnehmung der Scharffrichter und Feldmeister Kinder zwingen wolte/ sind doch die Knappen / Gesellen und Handwercks-Bursche/ sonderlich bey letziger Zeit/ und derselben Zustand/ schwerlich dran zu bringen/ daß sie mit ihnen/ und in solcher Werckstatt arbeiten/ sondern aufstehen und in die weite Welt hinein ziehen / ander Orthen es anzeigen/ und alles aufwiegeln/ daß die Handwercker an solchen Orth keine Gesellen mehr kriegen können/ indem diese mit Fleiß auf dergleichen Städte nicht zu wandern/ damit sie nicht anderswo von der Brüderschafft gestraffet werden mögen. Ja wenn auch gleich eines Scharffrichters oder Feldmeisters Sohn ausgelernet hätte/ und wandern wolte/ würde er doch an keinen Orth bey einem Meister angenommen werden/ und unterkommen können / sondern wieder zurück an den Orth müssen/ wo er ge-
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D. Hahn, ad VVesenb. ff. de his qui not. infam. n. 2. circa fin. Richter, Decis. 80. n. 25. Adrian Beyer, in Tyrone Prudent. jur. opific. cap. 6. Mauritium, Consil. Chilonens. 8. n. 34.</p><p>welcher dieses sonderlich behauptet/ und endlich in folgende Worte heraus bricht: Sententia JCtorum, qui filios carnificum ab honestis opificiis arcent, nec cum divino, nec cum humano jure congruit. Maßen deñ auch ausgemachten Rechtens ist/ daß demjenigen/ welcher einer Scharffrichters Wittibe oder Tochter heyrathet/ von den Handwercks-Zünfften nicht ausgeschlossen werden kan.</p><p>Eylenberg. de jur. Carnif. c. 6. §. 9.</p><p>Allein well doch der gemeine Mann die Nachrichter und Feldmeister vor anrüchtige und fürchterliche Leute hält/ und sich solches nicht ausreden lässet /</p><p>Carpzov. p. 3. Pract. Crim. q. 137. n. 58. & 59. Richter, part. 2. Decis. 80. n. 2. 3. & 23. Adrian Beyer, in tract. de bonis damnator. §. 31.</p><p>Dieselbe auch vor sich in kein Handwerck aufgenommen werden können /</p><p>Carpzov. part. 3. quaest. 137. n. 59. Eylenberg, de jur. carnif. c. 6. §. 8.</p><p>So thun dieselbe wohl/ wenn sie ihre Kinder keine zünfftige Handwercke lernen / noch auch Handwercker Kinder heyrathen lassen/ sondern zu ihren Thun und Handthierung strack von Jugend auf angewehnen/ damit sie des continuirlichen Zanckens/ Streitens und schimpflichen Vorwerffens entübriget seyn mögen. Und wenn gleich die Obrigkeit an einen Orth die Handwercker zu folcher Aufnehmung der Scharffrichter und Feldmeister Kinder zwingen wolte/ sind doch die Knappen / Gesellen und Handwercks-Bursche/ sonderlich bey letziger Zeit/ und derselben Zustand/ schwerlich dran zu bringen/ daß sie mit ihnen/ und in solcher Werckstatt arbeiten/ sondern aufstehen und in die weite Welt hinein ziehen / ander Orthen es anzeigen/ und alles aufwiegeln/ daß die Handwercker an solchen Orth keine Gesellen mehr kriegen können/ indem diese mit Fleiß auf dergleichen Städte nicht zu wandern/ damit sie nicht anderswo von der Brüderschafft gestraffet werden mögen. Ja wenn auch gleich eines Scharffrichters oder Feldmeisters Sohn ausgelernet hätte/ und wandern wolte/ würde er doch an keinen Orth bey einem Meister angenommen werden/ und unterkommen können / sondern wieder zurück an den Orth müssen/ wo er ge-
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D. Hahn, ad VVesenb. ff. de his qui not. infam. n. 2. circa fin. Richter, Decis. 80. n. 25. Adrian Beyer, in Tyrone Prudent. jur. opific. cap. 6. Mauritium, Consil. Chilonens. 8. n. 34.
welcher dieses sonderlich behauptet/ und endlich in folgende Worte heraus bricht: Sententia JCtorum, qui filios carnificum ab honestis opificiis arcent, nec cum divino, nec cum humano jure congruit. Maßen deñ auch ausgemachten Rechtens ist/ daß demjenigen/ welcher einer Scharffrichters Wittibe oder Tochter heyrathet/ von den Handwercks-Zünfften nicht ausgeschlossen werden kan.
Eylenberg. de jur. Carnif. c. 6. §. 9.
Allein well doch der gemeine Mann die Nachrichter und Feldmeister vor anrüchtige und fürchterliche Leute hält/ und sich solches nicht ausreden lässet /
Carpzov. p. 3. Pract. Crim. q. 137. n. 58. & 59. Richter, part. 2. Decis. 80. n. 2. 3. & 23. Adrian Beyer, in tract. de bonis damnator. §. 31.
Dieselbe auch vor sich in kein Handwerck aufgenommen werden können /
Carpzov. part. 3. quaest. 137. n. 59. Eylenberg, de jur. carnif. c. 6. §. 8.
So thun dieselbe wohl/ wenn sie ihre Kinder keine zünfftige Handwercke lernen / noch auch Handwercker Kinder heyrathen lassen/ sondern zu ihren Thun und Handthierung strack von Jugend auf angewehnen/ damit sie des continuirlichen Zanckens/ Streitens und schimpflichen Vorwerffens entübriget seyn mögen. Und wenn gleich die Obrigkeit an einen Orth die Handwercker zu folcher Aufnehmung der Scharffrichter und Feldmeister Kinder zwingen wolte/ sind doch die Knappen / Gesellen und Handwercks-Bursche/ sonderlich bey letziger Zeit/ und derselben Zustand/ schwerlich dran zu bringen/ daß sie mit ihnen/ und in solcher Werckstatt arbeiten/ sondern aufstehen und in die weite Welt hinein ziehen / ander Orthen es anzeigen/ und alles aufwiegeln/ daß die Handwercker an solchen Orth keine Gesellen mehr kriegen können/ indem diese mit Fleiß auf dergleichen Städte nicht zu wandern/ damit sie nicht anderswo von der Brüderschafft gestraffet werden mögen. Ja wenn auch gleich eines Scharffrichters oder Feldmeisters Sohn ausgelernet hätte/ und wandern wolte/ würde er doch an keinen Orth bey einem Meister angenommen werden/ und unterkommen können / sondern wieder zurück an den Orth müssen/ wo er ge-
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 572. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/588>, abgerufen am 04.11.2024.
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