ter oder Caviller Gemeinschafft gehabt/ mit demselben nicht allein gessen und getruncken / sondern auch seine Tochter zu freyen Vorhabens wäre/ sc. Da nun gedachter G. D. von seinen Beginnen nicht abstehen/ noch sich des Nachrichters Gemeinschafft enthalten wird/ so wären die andern Schuhknechte ihn neben sich arbeiten zulassen nicht schuldig. V. R. W. Simili plane modo pronunciarunt Johann Kutnern / zu Waldheim/ M. Decemb. An 1629. Item an die Vier-Meister und gantzes Handwerck der Leinweber zu Waldheim/ Mense Januar. 1630.
add.
Bechmann, Tom. 2. p. 2. exerc. 12. th. 78. Beier, de bonis damnat. § 31. & c. 1. §. 15 de expens Exec. crim. vulg. Hencker-Geld.
Dieses ist auch in der An. 1670. confirmirten Innung des Lohgerber-Handwercks zu Greussen angemercket/ und in der den 19ten Julii An. 1683. anderweit bestätigten/ wiederhohlet worden/ und zwar bey den Zehenden Articul/ des Abdeckers Fell-Kauff belangende ibi: Ein ieder Meister/ Geselle/ oder die sich dieser Zunfft gebrauchen wollen/ sollen sich hinführo/ bey Poen zweyer Gülden enthalten/ mit dem Feldmeister übrige Schlemmerey und Quaserey zu treiben/ und soll hinführo der Feldmeister denen Loh-Gerbern/ wie allenthalbenbräuchlich / den Fell-Kauff gönnen und anbiethen/ auch ohne ihren oder der Ober-Meister Vorwissen/ keinen Frembden keine Haut/ sie sey klein oder groß/ verkauffen / bey Straffe eines Güldens sc.
LXXVIII. Weil/ wie im vorhergehenden mit mehrern angeführet/ weder die Nachrichter/ noch auch die Feldmeister denen Rechten und ihrem Ambt nach/ vor infam und ehrloß zuachten: So folget auch/ daß ihre Kinder um so viel weniger zu scheuen/ sondern zur Erlernung zünfftiger Handwerge/ bevorab wenn sie bey ihrer Väter Verrichtung noch nicht Hand angelegt haben/ zu admittiren und aufzudingen/ auch an Handwerckers Töchter sich verheytathen können.
Vid. Georg. Beatum, Cas. var. pag. 24. Joh. Volckm. Bechmannum, in Comment. ad Pandect. part. 1. Exercit. Exot. 8. th. 48. Schneidevvinum ad §. non autem liberis n. 17. Inst. de inoff. Testam.
ter oder Caviller Gemeinschafft gehabt/ mit demselben nicht allein gessen und getruncken / sondern auch seine Tochter zu freyen Vorhabens wäre/ sc. Da nun gedachter G. D. von seinen Beginnen nicht abstehen/ noch sich des Nachrichters Gemeinschafft enthalten wird/ so wären die andern Schuhknechte ihn neben sich arbeiten zulassen nicht schuldig. V. R. W. Simili planè modo pronunciarunt Johann Kutnern / zu Waldheim/ M. Decemb. An 1629. Item an die Vier-Meister und gantzes Handwerck der Leinweber zu Waldheim/ Mense Januar. 1630.
add.
Bechmann, Tom. 2. p. 2. exerc. 12. th. 78. Beier, de bonis damnat. § 31. & c. 1. §. 15 de expens Exec. crim. vulg. Hencker-Geld.
Dieses ist auch in der An. 1670. confirmirten Innung des Lohgerber-Handwercks zu Greussen angemercket/ und in der den 19ten Julii An. 1683. anderweit bestätigten/ wiederhohlet worden/ und zwar bey den Zehenden Articul/ des Abdeckers Fell-Kauff belangende ibi: Ein ieder Meister/ Geselle/ oder die sich dieser Zunfft gebrauchen wollen/ sollen sich hinführo/ bey Poen zweyer Gülden enthalten/ mit dem Feldmeister übrige Schlemmerey und Quaserey zu treiben/ und soll hinführo der Feldmeister denen Loh-Gerbern/ wie allenthalbenbräuchlich / den Fell-Kauff gönnen und anbiethen/ auch ohne ihren oder der Ober-Meister Vorwissen/ keinen Frembden keine Haut/ sie sey klein oder groß/ verkauffen / bey Straffe eines Güldens sc.
LXXVIII. Weil/ wie im vorhergehenden mit mehrern angeführet/ weder die Nachrichter/ noch auch die Feldmeister denen Rechten und ihrem Ambt nach/ vor infam und ehrloß zuachten: So folget auch/ daß ihre Kinder um so viel weniger zu scheuen/ sondern zur Erlernung zünfftiger Handwerge/ bevorab wenn sie bey ihrer Väter Verrichtung noch nicht Hand angelegt haben/ zu admittiren und aufzudingen/ auch an Handwerckers Töchter sich verheytathen können.
Vid. Georg. Beatum, Cas. var. pag. 24. Joh. Volckm. Bechmannum, in Comment. ad Pandect. part. 1. Exercit. Exot. 8. th. 48. Schneidevvinum ad §. non autem liberis n. 17. Inst. de inoff. Testam.
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ter oder Caviller Gemeinschafft gehabt/ mit demselben nicht allein gessen und getruncken / sondern auch seine Tochter zu freyen Vorhabens wäre/ sc. Da nun gedachter G. D. von seinen Beginnen nicht abstehen/ noch sich des Nachrichters Gemeinschafft enthalten wird/ so wären die andern Schuhknechte ihn neben sich arbeiten zulassen nicht schuldig. V. R. W. Simili planè modo pronunciarunt Johann Kutnern / zu Waldheim/ M. Decemb. An 1629. Item an die Vier-Meister und gantzes Handwerck der Leinweber zu Waldheim/ Mense Januar. 1630.</p><p>add.</p><p>Bechmann, Tom. 2. p. 2. exerc. 12. th. 78. Beier, de bonis damnat. § 31. & c. 1. §. 15 de expens Exec. crim. vulg. Hencker-Geld.</p><p>Dieses ist auch in der An. 1670. confirmirten Innung des Lohgerber-Handwercks zu Greussen angemercket/ und in der den 19ten Julii An. 1683. anderweit bestätigten/ wiederhohlet worden/ und zwar bey den Zehenden Articul/ des Abdeckers Fell-Kauff belangende ibi: Ein ieder Meister/ Geselle/ oder die sich dieser Zunfft gebrauchen wollen/ sollen sich hinführo/ bey Poen zweyer Gülden enthalten/ mit dem Feldmeister übrige Schlemmerey und Quaserey zu treiben/ und soll hinführo der Feldmeister denen Loh-Gerbern/ wie allenthalbenbräuchlich / den Fell-Kauff gönnen und anbiethen/ auch ohne ihren oder der Ober-Meister Vorwissen/ keinen Frembden keine Haut/ sie sey klein oder groß/ verkauffen / bey Straffe eines Güldens sc.</p><p>LXXVIII. Weil/ wie im vorhergehenden mit mehrern angeführet/ weder die Nachrichter/ noch auch die Feldmeister denen Rechten und ihrem Ambt nach/ vor infam und ehrloß zuachten: So folget auch/ daß ihre Kinder um so viel weniger zu scheuen/ sondern zur Erlernung zünfftiger Handwerge/ bevorab wenn sie bey ihrer Väter Verrichtung noch nicht Hand angelegt haben/ zu admittiren und aufzudingen/ auch an Handwerckers Töchter sich verheytathen können.</p><p>Vid. Georg. Beatum, Cas. var. pag. 24. Joh. Volckm. Bechmannum, in Comment. ad Pandect. part. 1. Exercit. Exot. 8. th. 48. Schneidevvinum ad §. non autem liberis n. 17. Inst. de inoff. Testam.
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ter oder Caviller Gemeinschafft gehabt/ mit demselben nicht allein gessen und getruncken / sondern auch seine Tochter zu freyen Vorhabens wäre/ sc. Da nun gedachter G. D. von seinen Beginnen nicht abstehen/ noch sich des Nachrichters Gemeinschafft enthalten wird/ so wären die andern Schuhknechte ihn neben sich arbeiten zulassen nicht schuldig. V. R. W. Simili planè modo pronunciarunt Johann Kutnern / zu Waldheim/ M. Decemb. An 1629. Item an die Vier-Meister und gantzes Handwerck der Leinweber zu Waldheim/ Mense Januar. 1630.
add.
Bechmann, Tom. 2. p. 2. exerc. 12. th. 78. Beier, de bonis damnat. § 31. & c. 1. §. 15 de expens Exec. crim. vulg. Hencker-Geld.
Dieses ist auch in der An. 1670. confirmirten Innung des Lohgerber-Handwercks zu Greussen angemercket/ und in der den 19ten Julii An. 1683. anderweit bestätigten/ wiederhohlet worden/ und zwar bey den Zehenden Articul/ des Abdeckers Fell-Kauff belangende ibi: Ein ieder Meister/ Geselle/ oder die sich dieser Zunfft gebrauchen wollen/ sollen sich hinführo/ bey Poen zweyer Gülden enthalten/ mit dem Feldmeister übrige Schlemmerey und Quaserey zu treiben/ und soll hinführo der Feldmeister denen Loh-Gerbern/ wie allenthalbenbräuchlich / den Fell-Kauff gönnen und anbiethen/ auch ohne ihren oder der Ober-Meister Vorwissen/ keinen Frembden keine Haut/ sie sey klein oder groß/ verkauffen / bey Straffe eines Güldens sc.
LXXVIII. Weil/ wie im vorhergehenden mit mehrern angeführet/ weder die Nachrichter/ noch auch die Feldmeister denen Rechten und ihrem Ambt nach/ vor infam und ehrloß zuachten: So folget auch/ daß ihre Kinder um so viel weniger zu scheuen/ sondern zur Erlernung zünfftiger Handwerge/ bevorab wenn sie bey ihrer Väter Verrichtung noch nicht Hand angelegt haben/ zu admittiren und aufzudingen/ auch an Handwerckers Töchter sich verheytathen können.
Vid. Georg. Beatum, Cas. var. pag. 24. Joh. Volckm. Bechmannum, in Comment. ad Pandect. part. 1. Exercit. Exot. 8. th. 48. Schneidevvinum ad §. non autem liberis n. 17. Inst. de inoff. Testam.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 571. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/587>, abgerufen am 03.07.2024.
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