quidem sunt abjectissimae, ad catharmata vero civitatis coercenda vel eliminanda maxime conducibiles, imo necessariae sunt.
Eylenberg, de Jure Carnif. c. 6. § 5.
LXXIII. Massen sie sich denn auch loßrichten können/ und dadurch alle ihr vermeinter Macul ausgelöschet und aufgehoben wird/ welches gemeiniglich geschicht/ wenn sie dreyhundert Ubelthäter hingerichtet haben.
D. Fomann, Disp. de not. lev. mac. thes. 59. Joh. Melch. Lucius, in dissert. inaug. de damno famae declinando & reparando §. fin. pag. 44.
LXXIV. Hierbey fällt auch die Frage vor/ Ob derjenige/ welcher einmahl unter des Scharffrichters oder Henckers Händen gewesen/ infam und Ehrloß worden/ und daher von seinem Ambt/ Function und Bedienung abzusetzen/ oder auch aus den Handwerck zu werffen/ wenn er ein Handwercksmann ist? Hierauf wird geantwortet: Wenn der/ welchem dieses begegnet/ unschuldiger weise torquiret und gevoltert worden/ auch solches ausgeführet und dargethan hätte/ schadet ihm solches an seiner Ehre/ Condition und Stand nichts/ sondern bleibet in seinen Würden.
Richter, part. 2. Decis. 80. n 33 ibig[unleserliches Material] praejudicium. Eylenberg, de jure carnif. cap. 6. §. 18.
Weil ihm hierinnen seine Unschuld zustatten kömmt/ und in vita civili ohne alle Ceremonien seiner vorigen Ehren restituiret wird.
Petr. Pappus, in Corp. Jur. Milit. pag 454.
LXXV. Im Kriege aber wird es gar anders gehalten/ und derselbe nicht eher für ehrlich erkant/ bevor die Fahne über ihn geschwencket worden. Wiewohl sonsten / in Ansehung dessen Unschuld/ man denselben nicht pro infami erkennen kan / ungeachtet dieser Ceremonien. Idem d. loc.
LXXVI. Weil nun des Scharffrichters Person weder de jure noch de facto vor infam zuhalten/ so entstehet ferner die Frage: Ob eines Nachrichters Sohn/ so solcher studiret, einen Gradum annehmen könne/ oder auch darzu zulassen sey? D. Conradus Dinnerus, weyland
quidem sunt abjectissimae, ad catharmata verò civitatis coercenda vel eliminanda maximè conducibiles, imò necessariae sunt.
Eylenberg, de Jure Carnif. c. 6. § 5.
LXXIII. Massen sie sich denn auch loßrichten können/ und dadurch alle ihr vermeinter Macul ausgelöschet und aufgehoben wird/ welches gemeiniglich geschicht/ wenn sie dreyhundert Ubelthäter hingerichtet haben.
D. Fomann, Disp. de not. lev. mac. thes. 59. Joh. Melch. Lucius, in dissert. inaug. de damno famae declinando & reparando §. fin. pag. 44.
LXXIV. Hierbey fällt auch die Frage vor/ Ob derjenige/ welcher einmahl unter des Scharffrichters oder Henckers Händen gewesen/ infam und Ehrloß worden/ und daher von seinem Ambt/ Function und Bedienung abzusetzen/ oder auch aus den Handwerck zu werffen/ wenn er ein Handwercksmann ist? Hierauf wird geantwortet: Wenn der/ welchem dieses begegnet/ unschuldiger weise torquiret und gevoltert worden/ auch solches ausgeführet und dargethan hätte/ schadet ihm solches an seiner Ehre/ Condition und Stand nichts/ sondern bleibet in seinen Würden.
Richter, part. 2. Decis. 80. n 33 ibig[unleserliches Material] praejudicium. Eylenberg, de jure carnif. cap. 6. §. 18.
Weil ihm hierinnen seine Unschuld zustatten kömmt/ und in vita civili ohne alle Ceremonien seiner vorigen Ehren restituiret wird.
Petr. Pappus, in Corp. Jur. Milit. pag 454.
LXXV. Im Kriege aber wird es gar anders gehalten/ und derselbe nicht eher für ehrlich erkant/ bevor die Fahne über ihn geschwencket worden. Wiewohl sonsten / in Ansehung dessen Unschuld/ man denselben nicht pro infami erkennen kan / ungeachtet dieser Ceremonien. Idem d. loc.
LXXVI. Weil nun des Scharffrichters Person weder de jure noch de facto vor infam zuhalten/ so entstehet ferner die Frage: Ob eines Nachrichters Sohn/ so solcher studiret, einen Gradum annehmen könne/ oder auch darzu zulassen sey? D. Conradus Dinnerus, weyland
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quidem sunt abjectissimae, ad catharmata verò civitatis coercenda vel eliminanda maximè conducibiles, imò necessariae sunt.</p><p>Eylenberg, de Jure Carnif. c. 6. § 5.</p><p>LXXIII. Massen sie sich denn auch loßrichten können/ und dadurch alle ihr vermeinter Macul ausgelöschet und aufgehoben wird/ welches gemeiniglich geschicht/ wenn sie dreyhundert Ubelthäter hingerichtet haben.</p><p>D. Fomann, Disp. de not. lev. mac. thes. 59. Joh. Melch. Lucius, in dissert. inaug. de damno famae declinando & reparando §. fin. pag. 44.</p><p>LXXIV. Hierbey fällt auch die Frage vor/ Ob derjenige/ welcher einmahl unter des Scharffrichters oder Henckers Händen gewesen/ infam und Ehrloß worden/ und daher von seinem Ambt/ Function und Bedienung abzusetzen/ oder auch aus den Handwerck zu werffen/ wenn er ein Handwercksmann ist? Hierauf wird geantwortet: Wenn der/ welchem dieses begegnet/ unschuldiger weise torquiret und gevoltert worden/ auch solches ausgeführet und dargethan hätte/ schadet ihm solches an seiner Ehre/ Condition und Stand nichts/ sondern bleibet in seinen Würden.</p><p>Richter, part. 2. Decis. 80. n 33 ibig<gapreason="illegible"/> praejudicium. Eylenberg, de jure carnif. cap. 6. §. 18.</p><p>Weil ihm hierinnen seine Unschuld zustatten kömmt/ und in vita civili ohne alle Ceremonien seiner vorigen Ehren restituiret wird.</p><p>Petr. Pappus, in Corp. Jur. Milit. pag 454.</p><p>LXXV. Im Kriege aber wird es gar anders gehalten/ und derselbe nicht eher für ehrlich erkant/ bevor die Fahne über ihn geschwencket worden. Wiewohl sonsten / in Ansehung dessen Unschuld/ man denselben nicht pro infami erkennen kan / ungeachtet dieser Ceremonien. Idem d. loc.</p><p>Vid. Königl. Schwedisch. Articuls-Brief/ art. 109. Chur-Fürst. Brandenburgisch. Krieges-Recht/ art. 88. Zürcher Krieges-Articul/ art. 84.</p><p>LXXVI. Weil nun des Scharffrichters Person weder de jure noch de facto vor infam zuhalten/ so entstehet ferner die Frage: Ob eines Nachrichters Sohn/ so solcher studiret, einen Gradum annehmen könne/ oder auch darzu zulassen sey? D. Conradus Dinnerus, weyland
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quidem sunt abjectissimae, ad catharmata verò civitatis coercenda vel eliminanda maximè conducibiles, imò necessariae sunt.
Eylenberg, de Jure Carnif. c. 6. § 5.
LXXIII. Massen sie sich denn auch loßrichten können/ und dadurch alle ihr vermeinter Macul ausgelöschet und aufgehoben wird/ welches gemeiniglich geschicht/ wenn sie dreyhundert Ubelthäter hingerichtet haben.
D. Fomann, Disp. de not. lev. mac. thes. 59. Joh. Melch. Lucius, in dissert. inaug. de damno famae declinando & reparando §. fin. pag. 44.
LXXIV. Hierbey fällt auch die Frage vor/ Ob derjenige/ welcher einmahl unter des Scharffrichters oder Henckers Händen gewesen/ infam und Ehrloß worden/ und daher von seinem Ambt/ Function und Bedienung abzusetzen/ oder auch aus den Handwerck zu werffen/ wenn er ein Handwercksmann ist? Hierauf wird geantwortet: Wenn der/ welchem dieses begegnet/ unschuldiger weise torquiret und gevoltert worden/ auch solches ausgeführet und dargethan hätte/ schadet ihm solches an seiner Ehre/ Condition und Stand nichts/ sondern bleibet in seinen Würden.
Richter, part. 2. Decis. 80. n 33 ibig_ praejudicium. Eylenberg, de jure carnif. cap. 6. §. 18.
Weil ihm hierinnen seine Unschuld zustatten kömmt/ und in vita civili ohne alle Ceremonien seiner vorigen Ehren restituiret wird.
Petr. Pappus, in Corp. Jur. Milit. pag 454.
LXXV. Im Kriege aber wird es gar anders gehalten/ und derselbe nicht eher für ehrlich erkant/ bevor die Fahne über ihn geschwencket worden. Wiewohl sonsten / in Ansehung dessen Unschuld/ man denselben nicht pro infami erkennen kan / ungeachtet dieser Ceremonien. Idem d. loc.
Vid. Königl. Schwedisch. Articuls-Brief/ art. 109. Chur-Fürst. Brandenburgisch. Krieges-Recht/ art. 88. Zürcher Krieges-Articul/ art. 84.
LXXVI. Weil nun des Scharffrichters Person weder de jure noch de facto vor infam zuhalten/ so entstehet ferner die Frage: Ob eines Nachrichters Sohn/ so solcher studiret, einen Gradum annehmen könne/ oder auch darzu zulassen sey? D. Conradus Dinnerus, weyland
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 567. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/583>, abgerufen am 04.11.2024.
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