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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Scharfrichter/ als in den Fällen/ da der Thäter gefangen für Gericht persönlich geführet wird/ und sich vorhin in peinlicher Frage oder ausserhalben zu der Missethat bekant hat. Wo aber ein Thäter ein redlicher Mann ist/ und hätte die That noch nicht bekant/ ist auch noch nicht überwunden/ da soll der Blut-Redner oder ein ander diß Zetter-Geschrey thun / und nicht der Scharfrichter.

König. a. l. pag. 749.

In Pommern/ und sonderlich zu Gryphswalde ist üblich/ daß der Scharfrichter dreymahl nach einander öffentlich vor das Gericht-Haus/ oder auf den Marckt trit/ und mit ausgezogenen Schwerdt und lauter Stimme ausruffet: Wer klagen wil / der klage feste!

cit. Frisc. d. disc. th. 11.

CXLVI. Des Zetterschreyens wird auch in Heil. Schrifft gedacht/ als

Jerem. c. 12. v. 6. Amos c. 3. v. 9. & 10. Judith. c. 14. v. 16.

und halten einige davor/ es käme von Zittern her/ so daß es so viel bedeutete / als ein zitterndes Geschrey: Qvod scilicet per horrendam hans vocem & clamorem terror & tremor audientibus incutiatur.

Christian Biccius in tr. de clamore c. 2. th. 5. Friese d. discurs. th. 1.

Pet. Albinus aber deriviret es von dem Lateinischen Wort citare, citiren her / weil hiedurch die Thäter gleich als zur Verantwortung citiret werden.

In Chron. Misn. tit. II. fol. 125.

CXLVII. Dieses Acht- oder Bann-Gericht wird auch in der peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. art. 87. approbiret/ und zwar mit diesen Worten: Mit dem Beschreyen der Ubelthäter soll es im selben Stück in Gegenwärtigkeit/ und auf Begehren des Anklägers/ nach jedes Gerichts guter Gewonheit gehalten werden. Die Bambergische Hals-Gerichts-Ordnung art. 100. und die Brandenburg. Hals-Gerichts-Ordnung ebenmässig im 100. Articul thun desselben gleichfalls Meldung. Item

Col. p. 1. decis. 108. Consult. Saxon. tom 3. p. 3. q. 97. Fachs. Cons. 3. n. 63. & seqq.

CXLVIII. Und ob wohl solch Gerüffte und Zetter-Geschrey nach den gemeinen Rechten nicht nöthig ist /

c. evidentia 9. X. de Accusat.

So ist es doch in den Sächsischen Landen also eingeführet.

Scharfrichter/ als in den Fällen/ da der Thäter gefangen für Gericht persönlich geführet wird/ und sich vorhin in peinlicher Frage oder ausserhalben zu der Missethat bekant hat. Wo aber ein Thäter ein redlicher Mann ist/ und hätte die That noch nicht bekant/ ist auch noch nicht überwunden/ da soll der Blut-Redner oder ein ander diß Zetter-Geschrey thun / und nicht der Scharfrichter.

König. a. l. pag. 749.

In Pommern/ und sonderlich zu Gryphswalde ist üblich/ daß der Scharfrichter dreymahl nach einander öffentlich vor das Gericht-Haus/ oder auf den Marckt trit/ und mit ausgezogenen Schwerdt und lauter Stimme ausruffet: Wer klagen wil / der klage feste!

cit. Frisc. d. disc. th. 11.

CXLVI. Des Zetterschreyens wird auch in Heil. Schrifft gedacht/ als

Jerem. c. 12. v. 6. Amos c. 3. v. 9. & 10. Judith. c. 14. v. 16.

und halten einige davor/ es käme von Zittern her/ so daß es so viel bedeutete / als ein zitterndes Geschrey: Qvod scilicet per horrendam hans vocem & clamorem terror & tremor audientibus incutiatur.

Christian Biccius in tr. de clamore c. 2. th. 5. Friese d. discurs. th. 1.

Pet. Albinus aber deriviret es von dem Lateinischen Wort citare, citiren her / weil hiedurch die Thäter gleich als zur Verantwortung citiret werden.

In Chron. Misn. tit. II. fol. 125.

CXLVII. Dieses Acht- oder Bann-Gericht wird auch in der peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. art. 87. approbiret/ und zwar mit diesen Worten: Mit dem Beschreyen der Ubelthäter soll es im selben Stück in Gegenwärtigkeit/ und auf Begehren des Anklägers/ nach jedes Gerichts guter Gewonheit gehalten werden. Die Bambergische Hals-Gerichts-Ordnung art. 100. und die Brandenburg. Hals-Gerichts-Ordnung ebenmässig im 100. Articul thun desselben gleichfalls Meldung. Item

Col. p. 1. decis. 108. Consult. Saxon. tom 3. p. 3. q. 97. Fachs. Cons. 3. n. 63. & seqq.

CXLVIII. Und ob wohl solch Gerüffte und Zetter-Geschrey nach den gemeinen Rechten nicht nöthig ist /

c. evidentia 9. X. de Accusat.

So ist es doch in den Sächsischen Landen also eingeführet.

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Scharfrichter/ als in den Fällen/ da der Thäter                      gefangen für Gericht persönlich geführet wird/ und sich vorhin in peinlicher                      Frage oder ausserhalben zu der Missethat bekant hat. Wo aber ein Thäter ein                      redlicher Mann ist/ und hätte die That noch nicht bekant/ ist auch noch nicht                      überwunden/ da soll der Blut-Redner oder ein ander diß Zetter-Geschrey thun /                      und nicht der Scharfrichter.</p>
        <p>König. a. l. pag. 749.</p>
        <p>In Pommern/ und sonderlich zu Gryphswalde ist üblich/ daß der Scharfrichter                      dreymahl nach einander öffentlich vor das Gericht-Haus/ oder auf den Marckt                      trit/ und mit ausgezogenen Schwerdt und lauter Stimme ausruffet: Wer klagen wil                     / der klage feste!</p>
        <p>cit. Frisc. d. disc. th. 11.</p>
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        <p>Pet. Albinus aber deriviret es von dem Lateinischen Wort citare, citiren her /                      weil hiedurch die Thäter gleich als zur Verantwortung citiret werden.</p>
        <p>In Chron. Misn. tit. II. fol. 125.</p>
        <p>CXLVII. Dieses Acht- oder Bann-Gericht wird auch in der peinlichen                      Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. art. 87. approbiret/ und zwar mit diesen                      Worten: Mit dem Beschreyen der Ubelthäter soll es im selben Stück in                      Gegenwärtigkeit/ und auf Begehren des Anklägers/ nach jedes Gerichts guter                      Gewonheit gehalten werden. Die Bambergische Hals-Gerichts-Ordnung art. 100. und                      die Brandenburg. Hals-Gerichts-Ordnung ebenmässig im 100. Articul thun desselben                      gleichfalls Meldung. Item</p>
        <l>Col. p. 1. decis. 108.</l>
        <l>Consult. Saxon. tom 3. p. 3. q. 97.</l>
        <l>Fachs. Cons. 3. n. 63. &amp; seqq.</l>
        <p>CXLVIII. Und ob wohl solch Gerüffte und Zetter-Geschrey nach den gemeinen Rechten                      nicht nöthig ist /</p>
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[41/0057] Scharfrichter/ als in den Fällen/ da der Thäter gefangen für Gericht persönlich geführet wird/ und sich vorhin in peinlicher Frage oder ausserhalben zu der Missethat bekant hat. Wo aber ein Thäter ein redlicher Mann ist/ und hätte die That noch nicht bekant/ ist auch noch nicht überwunden/ da soll der Blut-Redner oder ein ander diß Zetter-Geschrey thun / und nicht der Scharfrichter. König. a. l. pag. 749. In Pommern/ und sonderlich zu Gryphswalde ist üblich/ daß der Scharfrichter dreymahl nach einander öffentlich vor das Gericht-Haus/ oder auf den Marckt trit/ und mit ausgezogenen Schwerdt und lauter Stimme ausruffet: Wer klagen wil / der klage feste! cit. Frisc. d. disc. th. 11. CXLVI. Des Zetterschreyens wird auch in Heil. Schrifft gedacht/ als Jerem. c. 12. v. 6. Amos c. 3. v. 9. & 10. Judith. c. 14. v. 16. und halten einige davor/ es käme von Zittern her/ so daß es so viel bedeutete / als ein zitterndes Geschrey: Qvod scilicet per horrendam hans vocem & clamorem terror & tremor audientibus incutiatur. Christian Biccius in tr. de clamore c. 2. th. 5. Friese d. discurs. th. 1. Pet. Albinus aber deriviret es von dem Lateinischen Wort citare, citiren her / weil hiedurch die Thäter gleich als zur Verantwortung citiret werden. In Chron. Misn. tit. II. fol. 125. CXLVII. Dieses Acht- oder Bann-Gericht wird auch in der peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. art. 87. approbiret/ und zwar mit diesen Worten: Mit dem Beschreyen der Ubelthäter soll es im selben Stück in Gegenwärtigkeit/ und auf Begehren des Anklägers/ nach jedes Gerichts guter Gewonheit gehalten werden. Die Bambergische Hals-Gerichts-Ordnung art. 100. und die Brandenburg. Hals-Gerichts-Ordnung ebenmässig im 100. Articul thun desselben gleichfalls Meldung. Item Col. p. 1. decis. 108. Consult. Saxon. tom 3. p. 3. q. 97. Fachs. Cons. 3. n. 63. & seqq. CXLVIII. Und ob wohl solch Gerüffte und Zetter-Geschrey nach den gemeinen Rechten nicht nöthig ist / c. evidentia 9. X. de Accusat. So ist es doch in den Sächsischen Landen also eingeführet.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/57>, abgerufen am 04.05.2024.