Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Scharfrichter/ als in den Fällen/ da der Thäter gefangen für Gericht persönlich geführet wird/ und sich vorhin in peinlicher Frage oder ausserhalben zu der Missethat bekant hat. Wo aber ein Thäter ein redlicher Mann ist/ und hätte die That noch nicht bekant/ ist auch noch nicht überwunden/ da soll der Blut-Redner oder ein ander diß Zetter-Geschrey thun / und nicht der Scharfrichter. König. a. l. pag. 749. In Pommern/ und sonderlich zu Gryphswalde ist üblich/ daß der Scharfrichter dreymahl nach einander öffentlich vor das Gericht-Haus/ oder auf den Marckt trit/ und mit ausgezogenen Schwerdt und lauter Stimme ausruffet: Wer klagen wil / der klage feste! cit. Frisc. d. disc. th. 11. CXLVI. Des Zetterschreyens wird auch in Heil. Schrifft gedacht/ als Jerem. c. 12. v. 6. Amos c. 3. v. 9. & 10. Judith. c. 14. v. 16. und halten einige davor/ es käme von Zittern her/ so daß es so viel bedeutete / als ein zitterndes Geschrey: Qvod scilicet per horrendam hans vocem & clamorem terror & tremor audientibus incutiatur. Christian Biccius in tr. de clamore c. 2. th. 5. Friese d. discurs. th. 1.Pet. Albinus aber deriviret es von dem Lateinischen Wort citare, citiren her / weil hiedurch die Thäter gleich als zur Verantwortung citiret werden. In Chron. Misn. tit. II. fol. 125. CXLVII. Dieses Acht- oder Bann-Gericht wird auch in der peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. art. 87. approbiret/ und zwar mit diesen Worten: Mit dem Beschreyen der Ubelthäter soll es im selben Stück in Gegenwärtigkeit/ und auf Begehren des Anklägers/ nach jedes Gerichts guter Gewonheit gehalten werden. Die Bambergische Hals-Gerichts-Ordnung art. 100. und die Brandenburg. Hals-Gerichts-Ordnung ebenmässig im 100. Articul thun desselben gleichfalls Meldung. Item Col. p. 1. decis. 108. Consult. Saxon. tom 3. p. 3. q. 97. Fachs. Cons. 3. n. 63. & seqq.CXLVIII. Und ob wohl solch Gerüffte und Zetter-Geschrey nach den gemeinen Rechten nicht nöthig ist / c. evidentia 9. X. de Accusat. So ist es doch in den Sächsischen Landen also eingeführet. Scharfrichter/ als in den Fällen/ da der Thäter gefangen für Gericht persönlich geführet wird/ und sich vorhin in peinlicher Frage oder ausserhalben zu der Missethat bekant hat. Wo aber ein Thäter ein redlicher Mann ist/ und hätte die That noch nicht bekant/ ist auch noch nicht überwunden/ da soll der Blut-Redner oder ein ander diß Zetter-Geschrey thun / und nicht der Scharfrichter. König. a. l. pag. 749. In Pommern/ und sonderlich zu Gryphswalde ist üblich/ daß der Scharfrichter dreymahl nach einander öffentlich vor das Gericht-Haus/ oder auf den Marckt trit/ und mit ausgezogenen Schwerdt und lauter Stimme ausruffet: Wer klagen wil / der klage feste! cit. Frisc. d. disc. th. 11. CXLVI. Des Zetterschreyens wird auch in Heil. Schrifft gedacht/ als Jerem. c. 12. v. 6. Amos c. 3. v. 9. & 10. Judith. c. 14. v. 16. und halten einige davor/ es käme von Zittern her/ so daß es so viel bedeutete / als ein zitterndes Geschrey: Qvod scilicet per horrendam hans vocem & clamorem terror & tremor audientibus incutiatur. Christian Biccius in tr. de clamore c. 2. th. 5. Friese d. discurs. th. 1.Pet. Albinus aber deriviret es von dem Lateinischen Wort citare, citiren her / weil hiedurch die Thäter gleich als zur Verantwortung citiret werden. In Chron. Misn. tit. II. fol. 125. CXLVII. Dieses Acht- oder Bann-Gericht wird auch in der peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. art. 87. approbiret/ und zwar mit diesen Worten: Mit dem Beschreyen der Ubelthäter soll es im selben Stück in Gegenwärtigkeit/ und auf Begehren des Anklägers/ nach jedes Gerichts guter Gewonheit gehalten werden. Die Bambergische Hals-Gerichts-Ordnung art. 100. und die Brandenburg. Hals-Gerichts-Ordnung ebenmässig im 100. Articul thun desselben gleichfalls Meldung. Item Col. p. 1. decis. 108. Consult. Saxon. tom 3. p. 3. q. 97. Fachs. Cons. 3. n. 63. & seqq.CXLVIII. Und ob wohl solch Gerüffte und Zetter-Geschrey nach den gemeinen Rechten nicht nöthig ist / c. evidentia 9. X. de Accusat. So ist es doch in den Sächsischen Landen also eingeführet. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0057" n="41"/> Scharfrichter/ als in den Fällen/ da der Thäter gefangen für Gericht persönlich geführet wird/ und sich vorhin in peinlicher Frage oder ausserhalben zu der Missethat bekant hat. Wo aber ein Thäter ein redlicher Mann ist/ und hätte die That noch nicht bekant/ ist auch noch nicht überwunden/ da soll der Blut-Redner oder ein ander diß Zetter-Geschrey thun / und nicht der Scharfrichter.</p> <p>König. a. l. pag. 749.</p> <p>In Pommern/ und sonderlich zu Gryphswalde ist üblich/ daß der Scharfrichter dreymahl nach einander öffentlich vor das Gericht-Haus/ oder auf den Marckt trit/ und mit ausgezogenen Schwerdt und lauter Stimme ausruffet: Wer klagen wil / der klage feste!</p> <p>cit. Frisc. d. disc. th. 11.</p> <p>CXLVI. Des Zetterschreyens wird auch in Heil. Schrifft gedacht/ als</p> <p>Jerem. c. 12. v. 6. Amos c. 3. v. 9. & 10. Judith. c. 14. v. 16.</p> <p>und halten einige davor/ es käme von Zittern her/ so daß es so viel bedeutete / als ein zitterndes Geschrey: Qvod scilicet per horrendam hans vocem & clamorem terror & tremor audientibus incutiatur.</p> <l>Christian Biccius in tr. de clamore c. 2. th. 5.</l> <l>Friese d. discurs. th. 1.</l> <p>Pet. Albinus aber deriviret es von dem Lateinischen Wort citare, citiren her / weil hiedurch die Thäter gleich als zur Verantwortung citiret werden.</p> <p>In Chron. Misn. tit. II. fol. 125.</p> <p>CXLVII. Dieses Acht- oder Bann-Gericht wird auch in der peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. art. 87. approbiret/ und zwar mit diesen Worten: Mit dem Beschreyen der Ubelthäter soll es im selben Stück in Gegenwärtigkeit/ und auf Begehren des Anklägers/ nach jedes Gerichts guter Gewonheit gehalten werden. Die Bambergische Hals-Gerichts-Ordnung art. 100. und die Brandenburg. Hals-Gerichts-Ordnung ebenmässig im 100. Articul thun desselben gleichfalls Meldung. Item</p> <l>Col. p. 1. decis. 108.</l> <l>Consult. Saxon. tom 3. p. 3. q. 97.</l> <l>Fachs. Cons. 3. n. 63. & seqq.</l> <p>CXLVIII. Und ob wohl solch Gerüffte und Zetter-Geschrey nach den gemeinen Rechten nicht nöthig ist /</p> <p>c. evidentia 9. X. de Accusat.</p> <p>So ist es doch in den Sächsischen Landen also eingeführet.</p> </div> </body> </text> </TEI> [41/0057]
Scharfrichter/ als in den Fällen/ da der Thäter gefangen für Gericht persönlich geführet wird/ und sich vorhin in peinlicher Frage oder ausserhalben zu der Missethat bekant hat. Wo aber ein Thäter ein redlicher Mann ist/ und hätte die That noch nicht bekant/ ist auch noch nicht überwunden/ da soll der Blut-Redner oder ein ander diß Zetter-Geschrey thun / und nicht der Scharfrichter.
König. a. l. pag. 749.
In Pommern/ und sonderlich zu Gryphswalde ist üblich/ daß der Scharfrichter dreymahl nach einander öffentlich vor das Gericht-Haus/ oder auf den Marckt trit/ und mit ausgezogenen Schwerdt und lauter Stimme ausruffet: Wer klagen wil / der klage feste!
cit. Frisc. d. disc. th. 11.
CXLVI. Des Zetterschreyens wird auch in Heil. Schrifft gedacht/ als
Jerem. c. 12. v. 6. Amos c. 3. v. 9. & 10. Judith. c. 14. v. 16.
und halten einige davor/ es käme von Zittern her/ so daß es so viel bedeutete / als ein zitterndes Geschrey: Qvod scilicet per horrendam hans vocem & clamorem terror & tremor audientibus incutiatur.
Christian Biccius in tr. de clamore c. 2. th. 5. Friese d. discurs. th. 1. Pet. Albinus aber deriviret es von dem Lateinischen Wort citare, citiren her / weil hiedurch die Thäter gleich als zur Verantwortung citiret werden.
In Chron. Misn. tit. II. fol. 125.
CXLVII. Dieses Acht- oder Bann-Gericht wird auch in der peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. art. 87. approbiret/ und zwar mit diesen Worten: Mit dem Beschreyen der Ubelthäter soll es im selben Stück in Gegenwärtigkeit/ und auf Begehren des Anklägers/ nach jedes Gerichts guter Gewonheit gehalten werden. Die Bambergische Hals-Gerichts-Ordnung art. 100. und die Brandenburg. Hals-Gerichts-Ordnung ebenmässig im 100. Articul thun desselben gleichfalls Meldung. Item
Col. p. 1. decis. 108. Consult. Saxon. tom 3. p. 3. q. 97. Fachs. Cons. 3. n. 63. & seqq. CXLVIII. Und ob wohl solch Gerüffte und Zetter-Geschrey nach den gemeinen Rechten nicht nöthig ist /
c. evidentia 9. X. de Accusat.
So ist es doch in den Sächsischen Landen also eingeführet.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/57>, abgerufen am 17.07.2024. |