Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.das ist/ das Zetter-Geschrey dreymahl/ als nemlich: Zetter über N. als Thätern/ daß er N. wider GOTT und Recht vom Leben zum Tode gebracht/ oder diese und jene Unthat begangen hat! Und wenn das Zetter-Geschrey geschehen ist / so fraget der Kläger/ ober sein Zetter-Geschrey oder Gerüffte vollführet habe / und damit vorkommen sey/ wie recht und gewöhnlich ist? Darauf/ nach Befragung des Richters/ antwortet der fünffte Schöppe/ er habe es vollführet/ und sey fürkommen wie recht und gewöhnlich ist. So nimmt der Frohnbot das Schwerdt/ und leget es nieder auf die Erde/ oder auf eine Banck/ die man setzen mag / entweder in der Schöppen-Bäncke/ oder ins Gericht/ da Richter und Schöppen sitzen. CXLV. Dieses wird in den Städten also mit dem Schwerdt gehalten/ in Dörffern und etlichen Gerichten auch geringen Städten träget der Kläger das Schwerdt selber für Gericht/ und so er es niederlegen will/ muß er solches mit Urlaub des Richters thun. An theils Orten hält der Richter das Schwerdt selbst an Statt des Gericht-Stabes/ dieweil das Gericht währet. idem König. tir. Process. in peinlichen Noth-Hals-Gericht. pag. 793. CXLVI. Das auch vor diesem den Ankläger das Gerüfe und Zetter-Geschrey selber selber thun müssen/ erhellet Lib. 1. Landrecht c. 63. vers. da sehe ich selber ihn selbst/ und beschreye ihn mit dem Gerüfe. Der Frohnbot aber/ so heutiges Tages gemeiniglich das Zetter-Geschrey verrichtet / wird der Blutschreyer genannt/ weil auf solch/ nach dem Bann-Recht oder Acht-Gericht erschollenes Mord- und Zetter-Geschrey/ das Blut oder Leibes-Strafe des Thäters so fort zuerfolgen pfleget. Schottelius d. l. p. 66. In etlichen Städten hat man darzu gewisse bestellte Blutschreyer/ oder Blut-Redner König. cit. Process. pag. 793. sonderlich zu Straßburg Berhard. Friese in disc. Jurisd. de clamore violentiae th. 11. Ja es geschicht solch Gerüffte und Zetter-Geschrey zu weilen wohl gar vom das ist/ das Zetter-Geschrey dreymahl/ als nemlich: Zetter über N. als Thätern/ daß er N. wider GOTT und Recht vom Leben zum Tode gebracht/ oder diese und jene Unthat begangen hat! Und wenn das Zetter-Geschrey geschehen ist / so fraget der Kläger/ ober sein Zetter-Geschrey oder Gerüffte vollführet habe / und damit vorkommen sey/ wie recht und gewöhnlich ist? Darauf/ nach Befragung des Richters/ antwortet der fünffte Schöppe/ er habe es vollführet/ und sey fürkommen wie recht und gewöhnlich ist. So nimmt der Frohnbot das Schwerdt/ und leget es nieder auf die Erde/ oder auf eine Banck/ die man setzen mag / entweder in der Schöppen-Bäncke/ oder ins Gericht/ da Richter und Schöppen sitzen. CXLV. Dieses wird in den Städten also mit dem Schwerdt gehalten/ in Dörffern und etlichen Gerichten auch geringen Städten träget der Kläger das Schwerdt selber für Gericht/ und so er es niederlegen will/ muß er solches mit Urlaub des Richters thun. An theils Orten hält der Richter das Schwerdt selbst an Statt des Gericht-Stabes/ dieweil das Gericht währet. idem König. tir. Process. in peinlichen Noth-Hals-Gericht. pag. 793. CXLVI. Das auch vor diesem den Ankläger das Gerüfe und Zetter-Geschrey selber selber thun müssen/ erhellet Lib. 1. Landrecht c. 63. vers. da sehe ich selber ihn selbst/ und beschreye ihn mit dem Gerüfe. Der Frohnbot aber/ so heutiges Tages gemeiniglich das Zetter-Geschrey verrichtet / wird der Blutschreyer genannt/ weil auf solch/ nach dem Bann-Recht oder Acht-Gericht erschollenes Mord- und Zetter-Geschrey/ das Blut oder Leibes-Strafe des Thäters so fort zuerfolgen pfleget. Schottelius d. l. p. 66. In etlichen Städten hat man darzu gewisse bestellte Blutschreyer/ oder Blut-Redner König. cit. Process. pag. 793. sonderlich zu Straßburg Berhard. Friese in disc. Jurisd. de clamore violentiae th. 11. Ja es geschicht solch Gerüffte und Zetter-Geschrey zu weilen wohl gar vom <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0056" n="40"/> das ist/ das Zetter-Geschrey dreymahl/ als nemlich: Zetter über N. als Thätern/ daß er N. wider GOTT und Recht vom Leben zum Tode gebracht/ oder diese und jene Unthat begangen hat! Und wenn das Zetter-Geschrey geschehen ist / so fraget der Kläger/ ober sein Zetter-Geschrey oder Gerüffte vollführet habe / und damit vorkommen sey/ wie recht und gewöhnlich ist? Darauf/ nach Befragung des Richters/ antwortet der fünffte Schöppe/ er habe es vollführet/ und sey fürkommen wie recht und gewöhnlich ist. So nimmt der Frohnbot das Schwerdt/ und leget es nieder auf die Erde/ oder auf eine Banck/ die man setzen mag / entweder in der Schöppen-Bäncke/ oder ins Gericht/ da Richter und Schöppen sitzen.</p> <l>Schilian König. in Prodess. c. 143.</l> <l>Just. Georg Schottel. in tr. de singularibus qvibusdam & antiq. in German. Juribus c. 3. p. 65. & 66.</l> <p>CXLV. Dieses wird in den Städten also mit dem Schwerdt gehalten/ in Dörffern und etlichen Gerichten auch geringen Städten träget der Kläger das Schwerdt selber für Gericht/ und so er es niederlegen will/ muß er solches mit Urlaub des Richters thun. An theils Orten hält der Richter das Schwerdt selbst an Statt des Gericht-Stabes/ dieweil das Gericht währet.</p> <p>idem König. tir. Process. in peinlichen Noth-Hals-Gericht. pag. 793.</p> <p>CXLVI. Das auch vor diesem den Ankläger das Gerüfe und Zetter-Geschrey selber selber thun müssen/ erhellet</p> <p>Lib. 1. Landrecht c. 63. vers. da sehe ich selber ihn selbst/ und beschreye ihn mit dem Gerüfe.</p> <p>Der Frohnbot aber/ so heutiges Tages gemeiniglich das Zetter-Geschrey verrichtet / wird der Blutschreyer genannt/ weil auf solch/ nach dem Bann-Recht oder Acht-Gericht erschollenes Mord- und Zetter-Geschrey/ das Blut oder Leibes-Strafe des Thäters so fort zuerfolgen pfleget.</p> <p>Schottelius d. l. p. 66.</p> <p>In etlichen Städten hat man darzu gewisse bestellte Blutschreyer/ oder Blut-Redner</p> <p>König. cit. Process. pag. 793.</p> <p>sonderlich zu Straßburg</p> <p>Berhard. Friese in disc. Jurisd. de clamore violentiae th. 11.</p> <p>Ja es geschicht solch Gerüffte und Zetter-Geschrey zu weilen wohl gar vom </p> </div> </body> </text> </TEI> [40/0056]
das ist/ das Zetter-Geschrey dreymahl/ als nemlich: Zetter über N. als Thätern/ daß er N. wider GOTT und Recht vom Leben zum Tode gebracht/ oder diese und jene Unthat begangen hat! Und wenn das Zetter-Geschrey geschehen ist / so fraget der Kläger/ ober sein Zetter-Geschrey oder Gerüffte vollführet habe / und damit vorkommen sey/ wie recht und gewöhnlich ist? Darauf/ nach Befragung des Richters/ antwortet der fünffte Schöppe/ er habe es vollführet/ und sey fürkommen wie recht und gewöhnlich ist. So nimmt der Frohnbot das Schwerdt/ und leget es nieder auf die Erde/ oder auf eine Banck/ die man setzen mag / entweder in der Schöppen-Bäncke/ oder ins Gericht/ da Richter und Schöppen sitzen.
Schilian König. in Prodess. c. 143. Just. Georg Schottel. in tr. de singularibus qvibusdam & antiq. in German. Juribus c. 3. p. 65. & 66. CXLV. Dieses wird in den Städten also mit dem Schwerdt gehalten/ in Dörffern und etlichen Gerichten auch geringen Städten träget der Kläger das Schwerdt selber für Gericht/ und so er es niederlegen will/ muß er solches mit Urlaub des Richters thun. An theils Orten hält der Richter das Schwerdt selbst an Statt des Gericht-Stabes/ dieweil das Gericht währet.
idem König. tir. Process. in peinlichen Noth-Hals-Gericht. pag. 793.
CXLVI. Das auch vor diesem den Ankläger das Gerüfe und Zetter-Geschrey selber selber thun müssen/ erhellet
Lib. 1. Landrecht c. 63. vers. da sehe ich selber ihn selbst/ und beschreye ihn mit dem Gerüfe.
Der Frohnbot aber/ so heutiges Tages gemeiniglich das Zetter-Geschrey verrichtet / wird der Blutschreyer genannt/ weil auf solch/ nach dem Bann-Recht oder Acht-Gericht erschollenes Mord- und Zetter-Geschrey/ das Blut oder Leibes-Strafe des Thäters so fort zuerfolgen pfleget.
Schottelius d. l. p. 66.
In etlichen Städten hat man darzu gewisse bestellte Blutschreyer/ oder Blut-Redner
König. cit. Process. pag. 793.
sonderlich zu Straßburg
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/56>, abgerufen am 17.07.2024. |