oder VerErbungs-Briefe/ fägen/ reinigen/ den Wust ins Wasser/ oder an einen andern abgelegenen Ort führen und bringen lassen müssen. Dargegen ihnen und ihren Gehülffen ein gewisses an Bier und Brot/ auch/ wo es gebräuchlich ist / etwas an Gewürtze/ als gantzen Zitwer und dergleichen/ wegen des Gestancks / gereichet wird. Es sollen aber solche Cloaken nicht bey Tage/ sondern des Nachts geöfnet /
argum. L. 2. §. idem ait ff. ne quid in loc. publ. Caepella de Servit. urban. praed. e. 48. & 55. Ripa de peste, part. ult. tit. de remed. praeserv. n. 64. & seqq. Martin Neurath. de vita & morte hominis, theorem. 14. p. 29.
auch die Abfuhr des Wustes eher zu Winterszeit/ da die Materie gefroren ist / und keinen starcken Geruch/ wegen der Kälte/ von sich läst/ als im Sommer / wenn es warm ist/ da die Lufft leicht davon inficiret, und den Leuthen/ wo es vorbey geführet wird/ wegen des Gestancks grosse Ungelegenheit und Wiederwillen causiret werden kan/ geschehen.
Glossa, in L. pen. ff. quod vi aut. clam. & in c. cum dilecti verb. & ideo in aestat. X. de dolo & contum. Stryke, de Jure sensuum, dissert. 5. c. 2. n. 29. Joh. Frid. Koch, de jure viciniae, c. 6. n. 11.
Et extat Mediolani statutum, quod ob foetorem vitandum tempore aestatis nullum Necessarium spatietur in civitate, [unleserliches Material] Calendis Aprilis usque ad Festum S. Michaelis, sub poena librarum trium Imperialium Fisco applicandarum, sicuti id refert
Horatius Carpanus, part. 2, Statut. Mediolan. c. 268.
XXX. II. Daß sie das gefallene und verreckete Vieh abdecken/ oder durch ihre Knechte solches verrichten lassen. Dargegen geben der Herrschafft sie/ wenn die Feld- und Rase-Meistereyen vererbet sind/ jährlich einen gewissen Geld-Erb-Zinß / Item etliche paar Handschuhe/ Hunde-Koppeln/ Pferde-Schwäntze zu den Schlingen der Bügel beym Vogelfang/ und anders mehr/ wie ihre Brieffe ausweisen. Da auch auf den Vorwergen was an Pferden und Kind-Vieh fällt und verrecket/ müssen sie es aus den Ställen auf den Schind-Anger schaffen/ die Leder aber/ gegen ein gesetztes Geld/ wieder zurück geben/ damit solche durch den Hoff-Satler zu den Geschirren und andern nöthigen Dingen angewendet und verbraucht werden können. Wenn sie aber die Meistereyen nur gepachtet haben / geben sie ein gewisses Pacht-Geld/ wie die Cammern oder Aembter des mit ihnen eins werden.
oder VerErbungs-Briefe/ fägen/ reinigen/ den Wust ins Wasser/ oder an einen andern abgelegenen Ort führen und bringen lassen müssen. Dargegen ihnen und ihren Gehülffen ein gewisses an Bier und Brot/ auch/ wo es gebräuchlich ist / etwas an Gewürtze/ als gantzen Zitwer und dergleichen/ wegen des Gestancks / gereichet wird. Es sollen aber solche Cloaken nicht bey Tage/ sondern des Nachts geöfnet /
argum. L. 2. §. idem ait ff. ne quid in loc. publ. Caepella de Servit. urban. praed. e. 48. & 55. Ripa de peste, part. ult. tit. de remed. praeserv. n. 64. & seqq. Martin Neurath. de vita & morte hominis, theorem. 14. p. 29.
auch die Abfuhr des Wustes eher zu Winterszeit/ da die Materie gefroren ist / und keinen starcken Geruch/ wegen der Kälte/ von sich läst/ als im Sommer / wenn es warm ist/ da die Lufft leicht davon inficiret, und den Leuthen/ wo es vorbey geführet wird/ wegen des Gestancks grosse Ungelegenheit und Wiederwillen causiret werden kan/ geschehen.
Glossa, in L. pen. ff. quod vi aut. clam. & in c. cum dilecti verb. & ideo in aestat. X. de dolo & contum. Stryke, de Jure sensuum, dissert. 5. c. 2. n. 29. Joh. Frid. Koch, de jure viciniae, c. 6. n. 11.
Et extat Mediolani statutum, quod ob foetorem vitandum tempore aestatis nullum Necessarium spatietur in civitate, [unleserliches Material] Calendis Aprilis usque ad Festum S. Michaëlis, sub poena librarum trium Imperialium Fisco applicandarum, sicuti id refert
Horatius Carpanus, part. 2, Statut. Mediolan. c. 268.
XXX. II. Daß sie das gefallene und verreckete Vieh abdecken/ oder durch ihre Knechte solches verrichten lassen. Dargegen geben der Herrschafft sie/ wenn die Feld- und Rase-Meistereyen vererbet sind/ jährlich einen gewissen Geld-Erb-Zinß / Item etliche paar Handschuhe/ Hunde-Koppeln/ Pferde-Schwäntze zu den Schlingen der Bügel beym Vogelfang/ und anders mehr/ wie ihre Brieffe ausweisen. Da auch auf den Vorwergen was an Pferden und Kind-Vieh fällt und verrecket/ müssen sie es aus den Ställen auf den Schind-Anger schaffen/ die Leder aber/ gegen ein gesetztes Geld/ wieder zurück geben/ damit solche durch den Hoff-Satler zu den Geschirren und andern nöthigen Dingen angewendet und verbraucht werden können. Wenn sie aber die Meistereyen nur gepachtet haben / geben sie ein gewisses Pacht-Geld/ wie die Cammern oder Aembter des mit ihnen eins werden.
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oder VerErbungs-Briefe/ fägen/ reinigen/ den Wust ins Wasser/ oder an einen andern abgelegenen Ort führen und bringen lassen müssen. Dargegen ihnen und ihren Gehülffen ein gewisses an Bier und Brot/ auch/ wo es gebräuchlich ist / etwas an Gewürtze/ als gantzen Zitwer und dergleichen/ wegen des Gestancks / gereichet wird. Es sollen aber solche Cloaken nicht bey Tage/ sondern des Nachts geöfnet /</p><p>argum. L. 2. §. idem ait ff. ne quid in loc. publ. Caepella de Servit. urban. praed. e. 48. & 55. Ripa de peste, part. ult. tit. de remed. praeserv. n. 64. & seqq. Martin Neurath. de vita & morte hominis, theorem. 14. p. 29.</p><p>auch die Abfuhr des Wustes eher zu Winterszeit/ da die Materie gefroren ist / und keinen starcken Geruch/ wegen der Kälte/ von sich läst/ als im Sommer / wenn es warm ist/ da die Lufft leicht davon inficiret, und den Leuthen/ wo es vorbey geführet wird/ wegen des Gestancks grosse Ungelegenheit und Wiederwillen causiret werden kan/ geschehen.</p><p>Glossa, in L. pen. ff. quod vi aut. clam. & in c. cum dilecti verb. & ideo in aestat. X. de dolo & contum. Stryke, de Jure sensuum, dissert. 5. c. 2. n. 29. Joh. Frid. Koch, de jure viciniae, c. 6. n. 11.</p><p>Et extat Mediolani statutum, quod ob foetorem vitandum tempore aestatis nullum Necessarium spatietur in civitate, <gapreason="illegible"/> Calendis Aprilis usque ad Festum S. Michaëlis, sub poena librarum trium Imperialium Fisco applicandarum, sicuti id refert</p><p>Horatius Carpanus, part. 2, Statut. Mediolan. c. 268.</p><p>XXX. II. Daß sie das gefallene und verreckete Vieh abdecken/ oder durch ihre Knechte solches verrichten lassen. Dargegen geben der Herrschafft sie/ wenn die Feld- und Rase-Meistereyen vererbet sind/ jährlich einen gewissen Geld-Erb-Zinß / Item etliche paar Handschuhe/ Hunde-Koppeln/ Pferde-Schwäntze zu den Schlingen der Bügel beym Vogelfang/ und anders mehr/ wie ihre Brieffe ausweisen. Da auch auf den Vorwergen was an Pferden und Kind-Vieh fällt und verrecket/ müssen sie es aus den Ställen auf den Schind-Anger schaffen/ die Leder aber/ gegen ein gesetztes Geld/ wieder zurück geben/ damit solche durch den Hoff-Satler zu den Geschirren und andern nöthigen Dingen angewendet und verbraucht werden können. Wenn sie aber die Meistereyen nur gepachtet haben / geben sie ein gewisses Pacht-Geld/ wie die Cammern oder Aembter des mit ihnen eins werden.</p></div></body></text></TEI>
[543/0559]
oder VerErbungs-Briefe/ fägen/ reinigen/ den Wust ins Wasser/ oder an einen andern abgelegenen Ort führen und bringen lassen müssen. Dargegen ihnen und ihren Gehülffen ein gewisses an Bier und Brot/ auch/ wo es gebräuchlich ist / etwas an Gewürtze/ als gantzen Zitwer und dergleichen/ wegen des Gestancks / gereichet wird. Es sollen aber solche Cloaken nicht bey Tage/ sondern des Nachts geöfnet /
argum. L. 2. §. idem ait ff. ne quid in loc. publ. Caepella de Servit. urban. praed. e. 48. & 55. Ripa de peste, part. ult. tit. de remed. praeserv. n. 64. & seqq. Martin Neurath. de vita & morte hominis, theorem. 14. p. 29.
auch die Abfuhr des Wustes eher zu Winterszeit/ da die Materie gefroren ist / und keinen starcken Geruch/ wegen der Kälte/ von sich läst/ als im Sommer / wenn es warm ist/ da die Lufft leicht davon inficiret, und den Leuthen/ wo es vorbey geführet wird/ wegen des Gestancks grosse Ungelegenheit und Wiederwillen causiret werden kan/ geschehen.
Glossa, in L. pen. ff. quod vi aut. clam. & in c. cum dilecti verb. & ideo in aestat. X. de dolo & contum. Stryke, de Jure sensuum, dissert. 5. c. 2. n. 29. Joh. Frid. Koch, de jure viciniae, c. 6. n. 11.
Et extat Mediolani statutum, quod ob foetorem vitandum tempore aestatis nullum Necessarium spatietur in civitate, _ Calendis Aprilis usque ad Festum S. Michaëlis, sub poena librarum trium Imperialium Fisco applicandarum, sicuti id refert
Horatius Carpanus, part. 2, Statut. Mediolan. c. 268.
XXX. II. Daß sie das gefallene und verreckete Vieh abdecken/ oder durch ihre Knechte solches verrichten lassen. Dargegen geben der Herrschafft sie/ wenn die Feld- und Rase-Meistereyen vererbet sind/ jährlich einen gewissen Geld-Erb-Zinß / Item etliche paar Handschuhe/ Hunde-Koppeln/ Pferde-Schwäntze zu den Schlingen der Bügel beym Vogelfang/ und anders mehr/ wie ihre Brieffe ausweisen. Da auch auf den Vorwergen was an Pferden und Kind-Vieh fällt und verrecket/ müssen sie es aus den Ställen auf den Schind-Anger schaffen/ die Leder aber/ gegen ein gesetztes Geld/ wieder zurück geben/ damit solche durch den Hoff-Satler zu den Geschirren und andern nöthigen Dingen angewendet und verbraucht werden können. Wenn sie aber die Meistereyen nur gepachtet haben / geben sie ein gewisses Pacht-Geld/ wie die Cammern oder Aembter des mit ihnen eins werden.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 543. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/559>, abgerufen am 23.11.2024.
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