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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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XXXI. III. Daß sie zu gewisser Jahres-Zeit die Hunde tod schlagen/ damit dieselbe/ zumahl die man weder zur Jagd/ noch sonst zu ichtwas gebrauchen kan / sich nicht zu sehr vermehren/ und zuviel an Brod/ welches den Menschen/ und sonderlich denen Armen zu gute kommen soll/ abgehe. Sie dürffen aber solches nicht vor sich selber vornehmen/ sondern müssen von der Obrigkeit zuvor Befehl und Consens haben: Dargegen ist das Fell und das Fett ihr accidens. Anderswo kriegen sie noch ein gewisses an Geld darzu.

Philip. Helfric. Krebs, de lapide & ligno, Sect. 9. §. 3.

Der nun einen guten Hund hat/ lässet denselben nicht gerne tod schlagen / sondern löset von dem Feldmeister ein gewisses Zeichen/ welches dem Hunde angehengt wird/ alsdann hat er Perdon und freyen Paß.

Joh. Casp. Eylenberg, disp. de jure carnif. c. 4. § 4.

Da aber ein solcher Hund ungefähr mit ins Hand-gemenge kähme/ und unversehens mit tod geschlagen würde/ ist der Feldmeister davor zustehen nicht schuldig: Geschehe es aber arglistiger weise/ und aus Vorsatz/ kan man denselben ex capite tertio L. Aquiliae. (arg. §. 13. §. 14 ff. ad L. Aquil.) belangen. Heut zu Tage wird/ nach den Sächsischen Rechten/ der Hund/ was er werth ist / bezahlet.

Carpzov. p. 4. const. 37. def. 8. n. 2. Eilenberg, d. c. 4. §. 5.

Derselbe hat vor diesen ein gewiß Wehrt-Geld gehabt.

Vid. Land-R. art. 51. lib. 3.

Wenn er aber ein Wind- oder ander Jagd-Hund/ oder auch wohl gar ein Catellichen und Schooß-Hündgen ist/ wird dem Eigenthums-Herrn der Schade nach Erkäntnis bezahlet/ und der Feldmeister arbitrarie bestrafft.

Carpzov. d. defin. in fine.

Confer de hac Canicida Damhoud. de Magnificentia politiae civitatis Brugensis, fol 144. rubr. Canicida.

XXXII. IV. Müssen sie auch gemeiniglich die Luder auf den Wald/ Item bey den Wolffs- und Fuchs-Hütten/ oder wo sonst die Jagd- und Forst-Bedienten sie hin haben wollen/ führen. Da sie denn gerne sehen/ daß die Bauren/ wenn es etwas weit/ ihnen vorspannen/ welches aber/ wenn es nicht Herkommens/ ihnen nicht verstattet wird.

XXXI. III. Daß sie zu gewisser Jahres-Zeit die Hunde tod schlagen/ damit dieselbe/ zumahl die man weder zur Jagd/ noch sonst zu ichtwas gebrauchen kan / sich nicht zu sehr vermehren/ und zuviel an Brod/ welches den Menschen/ und sonderlich denen Armen zu gute kommen soll/ abgehe. Sie dürffen aber solches nicht vor sich selber vornehmen/ sondern müssen von der Obrigkeit zuvor Befehl und Consens haben: Dargegen ist das Fell und das Fett ihr accidens. Anderswo kriegen sie noch ein gewisses an Geld darzu.

Philip. Helfric. Krebs, de lapide & ligno, Sect. 9. §. 3.

Der nun einen guten Hund hat/ lässet denselben nicht gerne tod schlagen / sondern löset von dem Feldmeister ein gewisses Zeichen/ welches dem Hunde angehengt wird/ alsdann hat er Perdon und freyen Paß.

Joh. Casp. Eylenberg, disp. de jure carnif. c. 4. § 4.

Da aber ein solcher Hund ungefähr mit ins Hand-gemenge kähme/ und unversehens mit tod geschlagen würde/ ist der Feldmeister davor zustehen nicht schuldig: Geschehe es aber arglistiger weise/ und aus Vorsatz/ kan man denselben ex capite tertio L. Aquiliae. (arg. §. 13. §. 14 ff. ad L. Aquil.) belangen. Heut zu Tage wird/ nach den Sächsischen Rechten/ der Hund/ was er werth ist / bezahlet.

Carpzov. p. 4. const. 37. def. 8. n. 2. Eilenberg, d. c. 4. §. 5.

Derselbe hat vor diesen ein gewiß Wehrt-Geld gehabt.

Vid. Land-R. art. 51. lib. 3.

Wenn er aber ein Wind- oder ander Jagd-Hund/ oder auch wohl gar ein Catellichen und Schooß-Hündgen ist/ wird dem Eigenthums-Herrn der Schade nach Erkäntnis bezahlet/ und der Feldmeister arbitrariè bestrafft.

Carpzov. d. defin. in fine.

Confer de hac Canicida Damhoud. de Magnificentia politiae civitatis Brugensis, fol 144. rubr. Canicida.

XXXII. IV. Müssen sie auch gemeiniglich die Luder auf den Wald/ Item bey den Wolffs- und Fuchs-Hütten/ oder wo sonst die Jagd- und Forst-Bedienten sie hin haben wollen/ führen. Da sie denn gerne sehen/ daß die Bauren/ wenn es etwas weit/ ihnen vorspannen/ welches aber/ wenn es nicht Herkommens/ ihnen nicht verstattet wird.

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        <p>Philip. Helfric. Krebs, de lapide &amp; ligno, Sect. 9. §. 3.</p>
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        <p>Joh. Casp. Eylenberg, disp. de jure carnif. c. 4. § 4.</p>
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        <p>Carpzov. p. 4. const. 37. def. 8. n. 2. Eilenberg, d. c. 4. §. 5.</p>
        <p>Derselbe hat vor diesen ein gewiß Wehrt-Geld gehabt.</p>
        <p>Vid. Land-R. art. 51. lib. 3.</p>
        <p>Wenn er aber ein Wind- oder ander Jagd-Hund/ oder auch wohl gar ein Catellichen                      und Schooß-Hündgen ist/ wird dem Eigenthums-Herrn der Schade nach Erkäntnis                      bezahlet/ und der Feldmeister arbitrariè bestrafft.</p>
        <p>Carpzov. d. defin. in fine.</p>
        <p>Confer de hac Canicida Damhoud. de Magnificentia politiae civitatis Brugensis,                      fol 144. rubr. Canicida.</p>
        <p>XXXII. IV. Müssen sie auch gemeiniglich die Luder auf den Wald/ Item bey den                      Wolffs- und Fuchs-Hütten/ oder wo sonst die Jagd- und Forst-Bedienten sie hin                      haben wollen/ führen. Da sie denn gerne sehen/ daß die Bauren/ wenn es etwas                      weit/ ihnen vorspannen/ welches aber/ wenn es nicht Herkommens/ ihnen nicht                      verstattet wird.</p>
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[544/0560] XXXI. III. Daß sie zu gewisser Jahres-Zeit die Hunde tod schlagen/ damit dieselbe/ zumahl die man weder zur Jagd/ noch sonst zu ichtwas gebrauchen kan / sich nicht zu sehr vermehren/ und zuviel an Brod/ welches den Menschen/ und sonderlich denen Armen zu gute kommen soll/ abgehe. Sie dürffen aber solches nicht vor sich selber vornehmen/ sondern müssen von der Obrigkeit zuvor Befehl und Consens haben: Dargegen ist das Fell und das Fett ihr accidens. Anderswo kriegen sie noch ein gewisses an Geld darzu. Philip. Helfric. Krebs, de lapide & ligno, Sect. 9. §. 3. Der nun einen guten Hund hat/ lässet denselben nicht gerne tod schlagen / sondern löset von dem Feldmeister ein gewisses Zeichen/ welches dem Hunde angehengt wird/ alsdann hat er Perdon und freyen Paß. Joh. Casp. Eylenberg, disp. de jure carnif. c. 4. § 4. Da aber ein solcher Hund ungefähr mit ins Hand-gemenge kähme/ und unversehens mit tod geschlagen würde/ ist der Feldmeister davor zustehen nicht schuldig: Geschehe es aber arglistiger weise/ und aus Vorsatz/ kan man denselben ex capite tertio L. Aquiliae. (arg. §. 13. §. 14 ff. ad L. Aquil.) belangen. Heut zu Tage wird/ nach den Sächsischen Rechten/ der Hund/ was er werth ist / bezahlet. Carpzov. p. 4. const. 37. def. 8. n. 2. Eilenberg, d. c. 4. §. 5. Derselbe hat vor diesen ein gewiß Wehrt-Geld gehabt. Vid. Land-R. art. 51. lib. 3. Wenn er aber ein Wind- oder ander Jagd-Hund/ oder auch wohl gar ein Catellichen und Schooß-Hündgen ist/ wird dem Eigenthums-Herrn der Schade nach Erkäntnis bezahlet/ und der Feldmeister arbitrariè bestrafft. Carpzov. d. defin. in fine. Confer de hac Canicida Damhoud. de Magnificentia politiae civitatis Brugensis, fol 144. rubr. Canicida. XXXII. IV. Müssen sie auch gemeiniglich die Luder auf den Wald/ Item bey den Wolffs- und Fuchs-Hütten/ oder wo sonst die Jagd- und Forst-Bedienten sie hin haben wollen/ führen. Da sie denn gerne sehen/ daß die Bauren/ wenn es etwas weit/ ihnen vorspannen/ welches aber/ wenn es nicht Herkommens/ ihnen nicht verstattet wird.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 544. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/560>, abgerufen am 20.05.2024.