höchstgedachter ihrer Fürstl. Durchläuchtigkeit/ treu / hold/ gehorsam und gewärtig seyn/ dero Nutzen und Bestes suchen und fordern / Schaden und Nachtheil wenden und warnen/ in sonder heit aber in deinen Nachrichters Ver richtungen treulich dienen/ bey den Territionen, Torturen, Voltern und Peinlichen Fragen keine Arglist noch Gefährde gebrauchen / auch nicht schärffer oder gelinder darbey seyn/ als das Urthel ausweiset / sondern demselben in allen dich gemäs bezeigen/ solches nicht überschreiten / vielweniger abergläubische/ oder gar zauberische Mittel darbey vornehmen/ oder gebrauchen/ das Bekäntnis der Gevolterten/ sonderlich der Hexen und Zauberer / und welche sie denunciiret, niemandten offenbahren/ sondern bey dir verschwiegen behalten; Mit denen armen Sündern nicht grausam/ sondern glimflich umgehen/ und dem Rechtlichen Erkäntnis gemäß die Execution und Straffen an ihnen volstrecken/ auch alle andere in dein Thun lauffende Verrichtungen willig übernehmen/ und fleißig expediren, anbey mit den Deinigen eines Christlichen Leben und Wandels dich befleißigen, deinen Vorgesetzten schuldigen Respect erweisen/ auch in allen dich der Gestalt bezeugen sollest und wollest/ wie du es gegen GOtt/ dann Hoch-Fürstl-Gnädst. Herrschafft/ und in deinen eigen Gewissen zuverantworten gedenckest. Wenn er nun solches mit Ja bestätiget/ und durch Berührung des Gerichtstabes angelobet/ hebet er die zwey forder Finger der rechten Hand in die Höhe/ und spricht den Eyd folgender Gestalt nach: Ich N. N schwere hiermit zu GOtt dem Allmächtigen/ und seinem heiligen Wort einen Leiblichen Eyd/ daß ich alle demjenigen/ so mir ietzo vorgehalten/ ich auch wohl verstanden/ angelobet und versprochen/ in allen treu/ fleißig und unverbrüchnachkommen/ und nicht darwider handeln will/ so war mir Gott Helffe / und ich Hoffe selig zu werden/ durch JEsum Christum/ meinen Erlöser und Seligmacher/ Amen.
XXIX. Folget nunmehro von der Scharffrichter Thun und Verrichtung. Wenn sie die Feld-Meisterey darbey haben und exerciren, bestehet ihr Thun theils in SORDIDIS, theils aber in CRUENTIS. SORDIDA sind/ daß sie [1] bey den Residenz-Häusern / Schlössern/ auch wohl theils Orthen beyden Rittersitzen/ Ambt- u. Rath-Häusern die Cloaken [vid. L. 1. § 4. ff. de Cloac.] und Secrete, item die Gefängnisse / nach Anleitung ihrer Pacht-
höchstgedachter ihrer Fürstl. Durchläuchtigkeit/ treu / hold/ gehorsam und gewärtig seyn/ dero Nutzen und Bestes suchen und fordern / Schaden und Nachtheil wenden und warnen/ in sonder heit aber in deinen Nachrichters Ver richtungẽ treulich dienen/ bey den Territionen, Torturen, Voltern und Peinlichen Fragen keine Arglist noch Gefährde gebrauchen / auch nicht schärffer oder gelinder darbey seyn/ als das Urthel ausweiset / sondern demselben in allen dich gemäs bezeigen/ solches nicht überschreiten / vielweniger abergläubische/ oder gar zauberische Mittel darbey vornehmen/ oder gebrauchen/ das Bekäntnis der Gevolterten/ sonderlich der Hexen und Zauberer / und welche sie denunciiret, niemandten offenbahren/ sondern bey dir verschwiegen behalten; Mit denen armen Sündern nicht grausam/ sondern glimflich umgehen/ und dem Rechtlichen Erkäntnis gemäß die Execution und Straffen an ihnen volstrecken/ auch alle andere in dein Thun lauffende Verrichtungen willig übernehmen/ und fleißig expediren, anbey mit den Deinigen eines Christlichen Leben und Wandels dich befleißigen, deinen Vorgesetzten schuldigen Respect erweisen/ auch in allen dich der Gestalt bezeugen sollest und wollest/ wie du es gegen GOtt/ dann Hoch-Fürstl-Gnädst. Herrschafft/ und in deinen eigen Gewissen zuverantworten gedenckest. Wenn er nun solches mit Ja bestätiget/ und durch Berührung des Gerichtstabes angelobet/ hebet er die zwey forder Finger der rechten Hand in die Höhe/ und spricht den Eyd folgender Gestalt nach: Ich N. N schwere hiermit zu GOtt dem Allmächtigen/ und seinem heiligen Wort einen Leiblichen Eyd/ daß ich alle demjenigen/ so mir ietzo vorgehalten/ ich auch wohl verstanden/ angelobet und versprochen/ in allen treu/ fleißig und unverbrüchnachkommen/ und nicht darwider handeln will/ so war mir Gott Helffe / und ich Hoffe selig zu werden/ durch JEsum Christum/ meinen Erlöser und Seligmacher/ Amen.
XXIX. Folget nunmehro von der Scharffrichter Thun und Verrichtung. Wenn sie die Feld-Meisterey darbey haben und exerciren, bestehet ihr Thun theils in SORDIDIS, theils aber in CRUENTIS. SORDIDA sind/ daß sie [1] bey den Residenz-Häusern / Schlössern/ auch wohl theils Orthen beyden Rittersitzen/ Ambt- u. Rath-Häusern die Cloaken [vid. L. 1. § 4. ff. de Cloac.] und Secrete, item die Gefängnisse / nach Anleitung ihrer Pacht-
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höchstgedachter ihrer Fürstl. Durchläuchtigkeit/ treu / hold/ gehorsam und gewärtig seyn/ dero Nutzen und Bestes suchen und fordern / Schaden und Nachtheil wenden und warnen/ in sonder heit aber in deinen Nachrichters Ver richtungẽ treulich dienen/ bey den Territionen, Torturen, Voltern und Peinlichen Fragen keine Arglist noch Gefährde gebrauchen / auch nicht schärffer oder gelinder darbey seyn/ als das Urthel ausweiset / sondern demselben in allen dich gemäs bezeigen/ solches nicht überschreiten / vielweniger abergläubische/ oder gar zauberische Mittel darbey vornehmen/ oder gebrauchen/ das Bekäntnis der Gevolterten/ sonderlich der Hexen und Zauberer / und welche sie denunciiret, niemandten offenbahren/ sondern bey dir verschwiegen behalten; Mit denen armen Sündern nicht grausam/ sondern glimflich umgehen/ und dem Rechtlichen Erkäntnis gemäß die Execution und Straffen an ihnen volstrecken/ auch alle andere in dein Thun lauffende Verrichtungen willig übernehmen/ und fleißig expediren, anbey mit den Deinigen eines Christlichen Leben und Wandels dich befleißigen, deinen Vorgesetzten schuldigen Respect erweisen/ auch in allen dich der Gestalt bezeugen sollest und wollest/ wie du es gegen GOtt/ dann Hoch-Fürstl-Gnädst. Herrschafft/ und in deinen eigen Gewissen zuverantworten gedenckest. Wenn er nun solches mit Ja bestätiget/ und durch Berührung des Gerichtstabes angelobet/ hebet er die zwey forder Finger der rechten Hand in die Höhe/ und spricht den Eyd folgender Gestalt nach: Ich N. N schwere hiermit zu GOtt dem Allmächtigen/ und seinem heiligen Wort einen Leiblichen Eyd/ daß ich alle demjenigen/ so mir ietzo vorgehalten/ ich auch wohl verstanden/ angelobet und versprochen/ in allen treu/ fleißig und unverbrüchnachkommen/ und nicht darwider handeln will/ so war mir Gott Helffe / und ich Hoffe selig zu werden/ durch JEsum Christum/ meinen Erlöser und Seligmacher/ Amen.</p><p>XXIX. Folget nunmehro von der Scharffrichter Thun und Verrichtung. Wenn sie die Feld-Meisterey darbey haben und exerciren, bestehet ihr Thun theils in SORDIDIS, theils aber in CRUENTIS. SORDIDA sind/ daß sie [1] bey den Residenz-Häusern / Schlössern/ auch wohl theils Orthen beyden Rittersitzen/ Ambt- u. Rath-Häusern die Cloaken [vid. L. 1. § 4. ff. de Cloac.] und Secrete, item die Gefängnisse / nach Anleitung ihrer Pacht-
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höchstgedachter ihrer Fürstl. Durchläuchtigkeit/ treu / hold/ gehorsam und gewärtig seyn/ dero Nutzen und Bestes suchen und fordern / Schaden und Nachtheil wenden und warnen/ in sonder heit aber in deinen Nachrichters Ver richtungẽ treulich dienen/ bey den Territionen, Torturen, Voltern und Peinlichen Fragen keine Arglist noch Gefährde gebrauchen / auch nicht schärffer oder gelinder darbey seyn/ als das Urthel ausweiset / sondern demselben in allen dich gemäs bezeigen/ solches nicht überschreiten / vielweniger abergläubische/ oder gar zauberische Mittel darbey vornehmen/ oder gebrauchen/ das Bekäntnis der Gevolterten/ sonderlich der Hexen und Zauberer / und welche sie denunciiret, niemandten offenbahren/ sondern bey dir verschwiegen behalten; Mit denen armen Sündern nicht grausam/ sondern glimflich umgehen/ und dem Rechtlichen Erkäntnis gemäß die Execution und Straffen an ihnen volstrecken/ auch alle andere in dein Thun lauffende Verrichtungen willig übernehmen/ und fleißig expediren, anbey mit den Deinigen eines Christlichen Leben und Wandels dich befleißigen, deinen Vorgesetzten schuldigen Respect erweisen/ auch in allen dich der Gestalt bezeugen sollest und wollest/ wie du es gegen GOtt/ dann Hoch-Fürstl-Gnädst. Herrschafft/ und in deinen eigen Gewissen zuverantworten gedenckest. Wenn er nun solches mit Ja bestätiget/ und durch Berührung des Gerichtstabes angelobet/ hebet er die zwey forder Finger der rechten Hand in die Höhe/ und spricht den Eyd folgender Gestalt nach: Ich N. N schwere hiermit zu GOtt dem Allmächtigen/ und seinem heiligen Wort einen Leiblichen Eyd/ daß ich alle demjenigen/ so mir ietzo vorgehalten/ ich auch wohl verstanden/ angelobet und versprochen/ in allen treu/ fleißig und unverbrüchnachkommen/ und nicht darwider handeln will/ so war mir Gott Helffe / und ich Hoffe selig zu werden/ durch JEsum Christum/ meinen Erlöser und Seligmacher/ Amen.
XXIX. Folget nunmehro von der Scharffrichter Thun und Verrichtung. Wenn sie die Feld-Meisterey darbey haben und exerciren, bestehet ihr Thun theils in SORDIDIS, theils aber in CRUENTIS. SORDIDA sind/ daß sie [1] bey den Residenz-Häusern / Schlössern/ auch wohl theils Orthen beyden Rittersitzen/ Ambt- u. Rath-Häusern die Cloaken [vid. L. 1. § 4. ff. de Cloac.] und Secrete, item die Gefängnisse / nach Anleitung ihrer Pacht-
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 542. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/558>, abgerufen am 23.11.2024.
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