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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Wasen/ Rasen oder die Feld-Küche verliehen/ welches gemeiniglich wegen der Luder/ Haltung und Atzung der Hunde / Item daß sie solche durch den Forst mitnehmen dürffen/ geschiehet.

Wehner. Observ. Pract. voc. Forst-Recht/ Forst &c. pag. 119. Adam Keller, lib. 2. de Offic. jurid. Polit. c. 14. in fine, allwo er den Caviller oder Schinder auf Lateinisch Deghibitorem nennet. add. D. Adrian Beieri tr. de Expensis execut criminal. c. 1. §. 14. pag. 9.

XVII. Hiebey ist vorgänglich auch dienlich von des Scharffrichters Eyd und Pflicht zuhandeln/ denn dieweil die Nachrichter so wohl bey den Torturen, als auch Executionen allerhand gefährliche und unverantwortliche Dinge vornehmen können; Als ist billig/ ja nothwendig/ daß sie bey den Antritt ihrer Dienste mit Eydes-Pflichten beleget werden. Maßen denn auch Käyser Carolus V.

in der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung/ art. 96. in verb. bey seinem Eyde ermahnen sc. solches erinnert. In der Bambergischen Hals-Gerichts-Ordnung lautet des Nachrichters Eyd also. Ich sol u. wil me[unleserliches Material]nes gnäd. Herrn von Bamberg u. Sr. Gnaden Stifft Schaden warnen/ Frommen werben/ in meinem Ambt getreulich dienen/ Peinlich Fragen und Straffen/ wie mir von Sr. Gnad. Weltlichen Gewalt jedesmahl befohlen wird/ auch darum nicht mehr dann ziemliche Belohnung nehmen/ alles nach Laut der Bambergischen Hals-Gerichts-Ordnung. Was ich auch in Peinlilicher Frage höre/ oder mir sonst in Geheim zuhalten befohlen wird/ dasselbige will ich niemandten ferner eröfnen/ auch ohne Erlaubnis genantes meines gnädigen Herrn Hofmeisters/ Marschalls oder Haus-Voigts nicht verreisen oder wegziehen/ und der selben Geschäfften und Gebothen gehorsam und willig seyn/ alles getreulich und ohne allerley Gefähre/ als helffe mir GOtt sc. sc.

XXVIII: Anderswo wird er folgender Gestalt verpflichtet: Demnach auf des Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn/ Herrn N. Hertzogen zu N. tot. tit. Unsers gnädigsten Fürsten und Herrn/ gnädigsten Befehl/ du N. N. zum Scharffrichter alhier [oder bey dem Amt N.] angenommen und bestellet werden solst; Als solstu vorher zu GOtt dem Allmächtigen einen Leiblichen Eyd schweren/ daß du

Wasen/ Rasen oder die Feld-Küche verliehen/ welches gemeiniglich wegen der Luder/ Haltung und Atzung der Hunde / Item daß sie solche durch den Forst mitnehmen dürffen/ geschiehet.

Wehner. Observ. Pract. voc. Forst-Recht/ Forst &c. pag. 119. Adam Keller, lib. 2. de Offic. jurid. Polit. c. 14. in fine, allwo er den Caviller oder Schinder auf Lateinisch Deghibitorem nennet. add. D. Adrian Beieri tr. de Expensis execut criminal. c. 1. §. 14. pag. 9.

XVII. Hiebey ist vorgänglich auch dienlich von des Scharffrichters Eyd und Pflicht zuhandeln/ denn dieweil die Nachrichter so wohl bey den Torturen, als auch Executionen allerhand gefährliche und unverantwortliche Dinge vornehmen können; Als ist billig/ ja nothwendig/ daß sie bey den Antritt ihrer Dienste mit Eydes-Pflichten beleget werden. Maßen denn auch Käyser Carolus V.

in der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung/ art. 96. in verb. bey seinem Eyde ermahnen sc. solches eriñert. In der Bambergischen Hals-Gerichts-Ordnung lautet des Nachrichters Eyd also. Ich sol u. wil me[unleserliches Material]nes gnäd. Herrn von Bamberg u. Sr. Gnaden Stifft Schaden warnen/ Frommen werben/ in meinem Ambt getreulich dienen/ Peinlich Fragen und Straffen/ wie mir von Sr. Gnad. Weltlichen Gewalt jedesmahl befohlen wird/ auch darum nicht mehr dann ziemliche Belohnung nehmen/ alles nach Laut der Bambergischen Hals-Gerichts-Ordnung. Was ich auch in Peinlilicher Frage höre/ oder mir sonst in Geheim zuhalten befohlen wird/ dasselbige will ich niemandten ferner eröfnen/ auch ohne Erlaubnis genantes meines gnädigen Herrn Hofmeisters/ Marschalls oder Haus-Voigts nicht verreisen oder wegziehen/ und der selben Geschäfften und Gebothen gehorsam und willig seyn/ alles getreulich und ohne allerley Gefähre/ als helffe mir GOtt sc. sc.

XXVIII: Anderswo wird er folgender Gestalt verpflichtet: Demnach auf des Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn/ Herrn N. Hertzogen zu N. tot. tit. Unsers gnädigsten Fürsten und Herrn/ gnädigsten Befehl/ du N. N. zum Scharffrichter alhier [oder bey dem Amt N.] angenommen und bestellet werden solst; Als solstu vorher zu GOtt dem Allmächtigen einen Leiblichen Eyd schweren/ daß du

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        <p>XXVIII: Anderswo wird er folgender Gestalt verpflichtet: Demnach auf des                      Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn/ Herrn N. Hertzogen zu N. tot. tit. Unsers                      gnädigsten Fürsten und Herrn/ gnädigsten Befehl/ du N. N. zum Scharffrichter                      alhier [oder bey dem Amt N.] angenommen und bestellet werden solst; Als solstu                      vorher zu GOtt dem Allmächtigen einen Leiblichen Eyd schweren/ daß du
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[541/0557] Wasen/ Rasen oder die Feld-Küche verliehen/ welches gemeiniglich wegen der Luder/ Haltung und Atzung der Hunde / Item daß sie solche durch den Forst mitnehmen dürffen/ geschiehet. Wehner. Observ. Pract. voc. Forst-Recht/ Forst &c. pag. 119. Adam Keller, lib. 2. de Offic. jurid. Polit. c. 14. in fine, allwo er den Caviller oder Schinder auf Lateinisch Deghibitorem nennet. add. D. Adrian Beieri tr. de Expensis execut criminal. c. 1. §. 14. pag. 9. XVII. Hiebey ist vorgänglich auch dienlich von des Scharffrichters Eyd und Pflicht zuhandeln/ denn dieweil die Nachrichter so wohl bey den Torturen, als auch Executionen allerhand gefährliche und unverantwortliche Dinge vornehmen können; Als ist billig/ ja nothwendig/ daß sie bey den Antritt ihrer Dienste mit Eydes-Pflichten beleget werden. Maßen denn auch Käyser Carolus V. in der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung/ art. 96. in verb. bey seinem Eyde ermahnen sc. solches eriñert. In der Bambergischen Hals-Gerichts-Ordnung lautet des Nachrichters Eyd also. Ich sol u. wil me_ nes gnäd. Herrn von Bamberg u. Sr. Gnaden Stifft Schaden warnen/ Frommen werben/ in meinem Ambt getreulich dienen/ Peinlich Fragen und Straffen/ wie mir von Sr. Gnad. Weltlichen Gewalt jedesmahl befohlen wird/ auch darum nicht mehr dann ziemliche Belohnung nehmen/ alles nach Laut der Bambergischen Hals-Gerichts-Ordnung. Was ich auch in Peinlilicher Frage höre/ oder mir sonst in Geheim zuhalten befohlen wird/ dasselbige will ich niemandten ferner eröfnen/ auch ohne Erlaubnis genantes meines gnädigen Herrn Hofmeisters/ Marschalls oder Haus-Voigts nicht verreisen oder wegziehen/ und der selben Geschäfften und Gebothen gehorsam und willig seyn/ alles getreulich und ohne allerley Gefähre/ als helffe mir GOtt sc. sc. XXVIII: Anderswo wird er folgender Gestalt verpflichtet: Demnach auf des Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn/ Herrn N. Hertzogen zu N. tot. tit. Unsers gnädigsten Fürsten und Herrn/ gnädigsten Befehl/ du N. N. zum Scharffrichter alhier [oder bey dem Amt N.] angenommen und bestellet werden solst; Als solstu vorher zu GOtt dem Allmächtigen einen Leiblichen Eyd schweren/ daß du

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 541. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/557>, abgerufen am 20.05.2024.