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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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die Schergen von ihren treuen Diensten bekommen/ und mögen wohl von guten Glück sagen/ wann sie eines guten Todes sterben/ oder sonst den Hencker/ dessen Gesellen sie eine zeitlang gewesen/ nicht endlich in die Hand fallen. Welches dann öfters geschehe/ wenn die Obrigkeit mit scharffen Recht nach ihren Verdienst wolte verfahren/ und nicht vielmehr den Respect hätte/ daß die andern hierdurch desto mehr verhaßt / verstossen und verschimpffet würden/ und man hernach keine mehr möchte finden / die sich zu solchen Dienst und Ambt gebrauchen lassen. Hactenus Garzzon.

XIV. Bey uns in Teutschland sind sie an Lastern und Boßheit nicht viel geringer / und gehet ihnen eben wie dem Judae, da er den eingetauchten Bissen hintergeschlungen/ daß der Teufel in ihm gefahren/ also auch diese Gesellen / wenn sie erst angenommen sind/ und die Plauten oder Plempen/ auf die Seite bekommen/ wissen sie nicht/ wie sie die armen Leute gnung plagen und pressen wollen/ geben sie wohl fäschlich an/ verfahren mit Ungestüm/ grausamen Poltern/ Fluchen/ Lästern/ thun mehr/ als ihnen von der Obrigkeit befohlen / halten die Gefangenen hart/ sauffen sich darbey fast täglich voll in Bier und Brantewein. Und weil zu solchen Diensten sich gemeiniglich nur diejenigen gebrauchen lassen/ so nicht arbeiten/ oder sonst gut thun wollen [wenn nicht die Armuth zuweilen einen oder den andern darzu treibet /] so ist es ein rar Wildpret um einen Gottesfürchtigen/ guten/ freundlichen/ Leutseligen / fleißigen/ aufwärtigen/ mitleidenden und nüchternen Ambts-Stad- oder Land-Knecht/ wie sie doch wohl seyn/ und jede Obrigkeit erwehlen solte. Jodoc. Damhoud:

in Prax. rer. Crim. cap. 17. n. 3. & 4.

XV. Welche ihnen aber wohl den Daumen auf die Augen halten/ und genaue Aufsicht haben kan/ damit sie nicht exorbitiren, sondern ihre Dienste/ wie solches gebühret/ verrichten/ und niemandten über die Gebühr beschweren.

XVI. Gestalt denn kein Gerichts-Diener sich erkühnen sol/ ohne specialen Befehl der Obrigkeit/ jemanden gefangen zunehmen/ und in Gefängnis zu schliessen.

L. neminem 22. pr. C. de Episc. audient. L. neminem 6. C. de custod. reor. Damboud. c. 19. n. 2.

die Schergen von ihren treuen Diensten bekommen/ und mögen wohl von guten Glück sagen/ wann sie eines guten Todes sterben/ oder sonst den Hencker/ dessen Gesellen sie eine zeitlang gewesen/ nicht endlich in die Hand fallen. Welches dann öfters geschehe/ wenn die Obrigkeit mit scharffen Recht nach ihren Verdienst wolte verfahren/ und nicht vielmehr den Respect hätte/ daß die andern hierdurch desto mehr verhaßt / verstossen und verschimpffet würden/ und man hernach keine mehr möchte finden / die sich zu solchen Dienst und Ambt gebrauchen lassen. Hactenus Garzzon.

XIV. Bey uns in Teutschland sind sie an Lastern und Boßheit nicht viel geringer / und gehet ihnen eben wie dem Judae, da er den eingetauchten Bissen hintergeschlungen/ daß der Teufel in ihm gefahren/ also auch diese Gesellen / wenn sie erst angenommen sind/ und die Plauten oder Plempen/ auf die Seite bekommen/ wissen sie nicht/ wie sie die armen Leute gnung plagen und pressen wollen/ geben sie wohl fäschlich an/ verfahren mit Ungestüm/ grausamen Poltern/ Fluchen/ Lästern/ thun mehr/ als ihnen von der Obrigkeit befohlen / halten die Gefangenen hart/ sauffen sich darbey fast täglich voll in Bier und Brantewein. Und weil zu solchen Diensten sich gemeiniglich nur diejenigen gebrauchen lassen/ so nicht arbeiten/ oder sonst gut thun wollen [wenn nicht die Armuth zuweilen einen oder den andern darzu treibet /] so ist es ein rar Wildpret um einen Gottesfürchtigen/ guten/ freundlichen/ Leutseligen / fleißigen/ aufwärtigen/ mitleidenden und nüchternen Ambts-Stad- oder Land-Knecht/ wie sie doch wohl seyn/ und jede Obrigkeit erwehlen solte. Jodoc. Damhoud:

in Prax. rer. Crim. cap. 17. n. 3. & 4.

XV. Welche ihnen aber wohl den Daumen auf die Augen halten/ und genaue Aufsicht haben kan/ damit sie nicht exorbitiren, sondern ihre Dienste/ wie solches gebühret/ verrichten/ und niemandten über die Gebühr beschweren.

XVI. Gestalt denn kein Gerichts-Diener sich erkühnen sol/ ohne specialen Befehl der Obrigkeit/ jemanden gefangen zunehmen/ und in Gefängnis zu schliessen.

L. neminem 22. pr. C. de Episc. audient. L. neminem 6. C. de custod. reor. Damboud. c. 19. n. 2.

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[503/0519] die Schergen von ihren treuen Diensten bekommen/ und mögen wohl von guten Glück sagen/ wann sie eines guten Todes sterben/ oder sonst den Hencker/ dessen Gesellen sie eine zeitlang gewesen/ nicht endlich in die Hand fallen. Welches dann öfters geschehe/ wenn die Obrigkeit mit scharffen Recht nach ihren Verdienst wolte verfahren/ und nicht vielmehr den Respect hätte/ daß die andern hierdurch desto mehr verhaßt / verstossen und verschimpffet würden/ und man hernach keine mehr möchte finden / die sich zu solchen Dienst und Ambt gebrauchen lassen. Hactenus Garzzon. XIV. Bey uns in Teutschland sind sie an Lastern und Boßheit nicht viel geringer / und gehet ihnen eben wie dem Judae, da er den eingetauchten Bissen hintergeschlungen/ daß der Teufel in ihm gefahren/ also auch diese Gesellen / wenn sie erst angenommen sind/ und die Plauten oder Plempen/ auf die Seite bekommen/ wissen sie nicht/ wie sie die armen Leute gnung plagen und pressen wollen/ geben sie wohl fäschlich an/ verfahren mit Ungestüm/ grausamen Poltern/ Fluchen/ Lästern/ thun mehr/ als ihnen von der Obrigkeit befohlen / halten die Gefangenen hart/ sauffen sich darbey fast täglich voll in Bier und Brantewein. Und weil zu solchen Diensten sich gemeiniglich nur diejenigen gebrauchen lassen/ so nicht arbeiten/ oder sonst gut thun wollen [wenn nicht die Armuth zuweilen einen oder den andern darzu treibet /] so ist es ein rar Wildpret um einen Gottesfürchtigen/ guten/ freundlichen/ Leutseligen / fleißigen/ aufwärtigen/ mitleidenden und nüchternen Ambts-Stad- oder Land-Knecht/ wie sie doch wohl seyn/ und jede Obrigkeit erwehlen solte. Jodoc. Damhoud: in Prax. rer. Crim. cap. 17. n. 3. & 4. XV. Welche ihnen aber wohl den Daumen auf die Augen halten/ und genaue Aufsicht haben kan/ damit sie nicht exorbitiren, sondern ihre Dienste/ wie solches gebühret/ verrichten/ und niemandten über die Gebühr beschweren. XVI. Gestalt denn kein Gerichts-Diener sich erkühnen sol/ ohne specialen Befehl der Obrigkeit/ jemanden gefangen zunehmen/ und in Gefängnis zu schliessen. L. neminem 22. pr. C. de Episc. audient. L. neminem 6. C. de custod. reor. Damboud. c. 19. n. 2.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 503. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/519>, abgerufen am 22.11.2024.