Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Denn weil er vor sich keine Jurisdiction hat/ wäre er auf solchen Fall in crimen privati Carceris, und die drauf gesetzte Straffe verfallen. L. privatos 23. C. de Episc. aud. tot. tit. C. de privat. Carc. Welche nach dem Justinianischen Recht capital war / L. omnes 1. c. de Cohort. Heut zu Tage aber willkührlich ist/ entweder Landes-Verweisung/ Geld- oder Gefängnis-Straffe/ nebst Ersetzung der Schäden und Unkosten. Jul. Clar. lib. 5. Sent. §. ult. Quaest. 68. in fin. Farinac. Quaest. 27. n. 35. Prax. Crim. Carpzov. part. 3. Quaest. 111. n. 80. Prax. Crim. XVII. Eben die Straffe hat er auch zugewarten/ wenn er einen Gefangenen/ der schon absolviret, und wieder auf freyen Fuß gestellet werden soll/ der Obrigkeit Befehl zuwider/ noch länger im Gefängnis enthält. L. siquemquam 31. in fin. de Episc. & Cler. Wesenb. in parat. ff. tit. de Custod. reor. n. 6. Schreiber. d. Disp. de Commentariens. th. 15. XXVIII. Wenn es schon seine Schlies- und andere Gebühren/ auch die Atzung selber betreffe; ut vult Mart. Coler. lib. 1. de Aliment. c. 14. n. 86. Allein das Gegentheil ist in Praxi üblich/ denn da wird heutiges Tages kein Gefangener loßgelassen/ wenn er nicht zuvor seine alimentation refundiret, und den Dienern ihre Gebühren gibt/ oder doch der Bezahlung halber Bürgschafft leistet. Damhouder, in Prax. Crim. cap. 17. n. 21. Reyher, in Thes. tom. 1. pag. 423. n. 96. Tabor, in Racemat. Crim. Definit. in Comment. ad Ord. Crim. Caroli V. art. 152. th. 126. XIX. Doch daß er nicht im Gefängnis bleibe/ sondern inzwischen/ biß er Anstalt zur Abfindung machet/ in des Ambts- oder Land-Knechts-Stuben enthalten werde. Soll auch keinesweges verstattet werden/ daß die Diener/ eignes Gefallens / denen Gefangenen die Kleider/ Bette oder ihr Geld abnehmen/ und sich selber / ihrer Gebühren halber/ davon bezahlt machen. Damhoud. d. c. 17. n. 21. in fin. XX. Wenn aber der Gefangene nichts hat/ gehet es über die Obrigkeit/ weil Denn weil er vor sich keine Jurisdiction hat/ wäre er auf solchen Fall in crimen privati Carceris, und die drauf gesetzte Straffe verfallen. L. privatos 23. C. de Episc. aud. tot. tit. C. de privat. Carc. Welche nach dem Justinianischen Recht capital war / L. omnes 1. c. de Cohort. Heut zu Tage aber willkührlich ist/ entweder Landes-Verweisung/ Geld- oder Gefängnis-Straffe/ nebst Ersetzung der Schäden und Unkosten. Jul. Clar. lib. 5. Sent. §. ult. Quaest. 68. in fin. Farinac. Quaest. 27. n. 35. Prax. Crim. Carpzov. part. 3. Quaest. 111. n. 80. Prax. Crim. XVII. Eben die Straffe hat er auch zugewarten/ wenn er einen Gefangenen/ der schon absolviret, und wieder auf freyen Fuß gestellet werden soll/ der Obrigkeit Befehl zuwider/ noch länger im Gefängnis enthält. L. siquemquam 31. in fin. de Episc. & Cler. Wesenb. in parat. ff. tit. de Custod. reor. n. 6. Schreiber. d. Disp. de Commentariens. th. 15. XXVIII. Wenn es schon seine Schlies- und andere Gebühren/ auch die Atzung selber betreffe; ut vult Mart. Coler. lib. 1. de Aliment. c. 14. n. 86. Allein das Gegentheil ist in Praxi üblich/ denn da wird heutiges Tages kein Gefangener loßgelassen/ wenn er nicht zuvor seine alimentation refundiret, und den Dienern ihre Gebühren gibt/ oder doch der Bezahlung halber Bürgschafft leistet. Damhouder, in Prax. Crim. cap. 17. n. 21. Reyher, in Thes. tom. 1. pag. 423. n. 96. Tabor, in Racemat. Crim. Definit. in Comment. ad Ord. Crim. Caroli V. art. 152. th. 126. XIX. Doch daß er nicht im Gefängnis bleibe/ sondern inzwischen/ biß er Anstalt zur Abfindung machet/ in des Ambts- oder Land-Knechts-Stuben enthalten werde. Soll auch keinesweges verstattet werden/ daß die Diener/ eignes Gefallens / denen Gefangenen die Kleider/ Bette oder ihr Geld abnehmen/ und sich selber / ihrer Gebühren halber/ davon bezahlt machen. Damhoud. d. c. 17. n. 21. in fin. XX. Wenn aber der Gefangene nichts hat/ gehet es über die Obrigkeit/ weil <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0520" n="504"/> <p>Denn weil er vor sich keine Jurisdiction hat/ wäre er auf solchen Fall in crimen privati Carceris, und die drauf gesetzte Straffe verfallen.</p> <p>L. privatos 23. C. de Episc. aud. tot. tit. C. de privat. Carc.</p> <p>Welche nach dem Justinianischen Recht capital war /</p> <p>L. omnes 1. c. de Cohort.</p> <p>Heut zu Tage aber willkührlich ist/ entweder Landes-Verweisung/ Geld- oder Gefängnis-Straffe/ nebst Ersetzung der Schäden und Unkosten.</p> <p>Jul. Clar. lib. 5. Sent. §. ult. Quaest. 68. in fin. Farinac. Quaest. 27. n. 35. Prax. Crim. Carpzov. part. 3. Quaest. 111. n. 80. Prax. Crim.</p> <p>XVII. Eben die Straffe hat er auch zugewarten/ wenn er einen Gefangenen/ der schon absolviret, und wieder auf freyen Fuß gestellet werden soll/ der Obrigkeit Befehl zuwider/ noch länger im Gefängnis enthält.</p> <p>L. siquemquam 31. in fin. de Episc. & Cler. Wesenb. in parat. ff. tit. de Custod. reor. n. 6. Schreiber. d. Disp. de Commentariens. th. 15.</p> <p>XXVIII. Wenn es schon seine Schlies- und andere Gebühren/ auch die Atzung selber betreffe; ut vult</p> <p>Mart. Coler. lib. 1. de Aliment. c. 14. n. 86.</p> <p>Allein das Gegentheil ist in Praxi üblich/ denn da wird heutiges Tages kein Gefangener loßgelassen/ wenn er nicht zuvor seine alimentation refundiret, und den Dienern ihre Gebühren gibt/ oder doch der Bezahlung halber Bürgschafft leistet.</p> <p>Damhouder, in Prax. Crim. cap. 17. n. 21. Reyher, in Thes. tom. 1. pag. 423. n. 96. Tabor, in Racemat. Crim. Definit. in Comment. ad Ord. Crim. Caroli V. art. 152. th. 126.</p> <p>XIX. Doch daß er nicht im Gefängnis bleibe/ sondern inzwischen/ biß er Anstalt zur Abfindung machet/ in des Ambts- oder Land-Knechts-Stuben enthalten werde. Soll auch keinesweges verstattet werden/ daß die Diener/ eignes Gefallens / denen Gefangenen die Kleider/ Bette oder ihr Geld abnehmen/ und sich selber / ihrer Gebühren halber/ davon bezahlt machen.</p> <p>Damhoud. d. c. 17. n. 21. in fin.</p> <p>XX. Wenn aber der Gefangene nichts hat/ gehet es über die Obrigkeit/ weil </p> </div> </body> </text> </TEI> [504/0520]
Denn weil er vor sich keine Jurisdiction hat/ wäre er auf solchen Fall in crimen privati Carceris, und die drauf gesetzte Straffe verfallen.
L. privatos 23. C. de Episc. aud. tot. tit. C. de privat. Carc.
Welche nach dem Justinianischen Recht capital war /
L. omnes 1. c. de Cohort.
Heut zu Tage aber willkührlich ist/ entweder Landes-Verweisung/ Geld- oder Gefängnis-Straffe/ nebst Ersetzung der Schäden und Unkosten.
Jul. Clar. lib. 5. Sent. §. ult. Quaest. 68. in fin. Farinac. Quaest. 27. n. 35. Prax. Crim. Carpzov. part. 3. Quaest. 111. n. 80. Prax. Crim.
XVII. Eben die Straffe hat er auch zugewarten/ wenn er einen Gefangenen/ der schon absolviret, und wieder auf freyen Fuß gestellet werden soll/ der Obrigkeit Befehl zuwider/ noch länger im Gefängnis enthält.
L. siquemquam 31. in fin. de Episc. & Cler. Wesenb. in parat. ff. tit. de Custod. reor. n. 6. Schreiber. d. Disp. de Commentariens. th. 15.
XXVIII. Wenn es schon seine Schlies- und andere Gebühren/ auch die Atzung selber betreffe; ut vult
Mart. Coler. lib. 1. de Aliment. c. 14. n. 86.
Allein das Gegentheil ist in Praxi üblich/ denn da wird heutiges Tages kein Gefangener loßgelassen/ wenn er nicht zuvor seine alimentation refundiret, und den Dienern ihre Gebühren gibt/ oder doch der Bezahlung halber Bürgschafft leistet.
Damhouder, in Prax. Crim. cap. 17. n. 21. Reyher, in Thes. tom. 1. pag. 423. n. 96. Tabor, in Racemat. Crim. Definit. in Comment. ad Ord. Crim. Caroli V. art. 152. th. 126.
XIX. Doch daß er nicht im Gefängnis bleibe/ sondern inzwischen/ biß er Anstalt zur Abfindung machet/ in des Ambts- oder Land-Knechts-Stuben enthalten werde. Soll auch keinesweges verstattet werden/ daß die Diener/ eignes Gefallens / denen Gefangenen die Kleider/ Bette oder ihr Geld abnehmen/ und sich selber / ihrer Gebühren halber/ davon bezahlt machen.
Damhoud. d. c. 17. n. 21. in fin.
XX. Wenn aber der Gefangene nichts hat/ gehet es über die Obrigkeit/ weil
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