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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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XXII. Alleine weil in der Chur-Sächß. Proceß-Ordnung nicht ausdrücklich zubefinden/ daß er ein creirter Notarius seyn solle/ sondern sie nur bloßhin des Worts Notarien gedencket/ welches nicht allezeit von einen creirten, Käyserl. Notario zu verstehen und aus zulegen/ sondern/ den gemeinen Rechten nach/ von einen/ der in den Gerichten nachschreibet/ genommen wird /

juxta Paul. in L. Lucius Titius, ff. de milit. Testam. Pratejusin, Lex c. voc. Notarii.

auch grosse Confusion und Zerrüttung machen würde/ wenn die Acta und Registraturen, so von den Actuariis, die keine creirte Notarien, von langer Zeit biß hieher gehalten und geführet/ mit grossen Schaden der Herrschafft und der Unterthanen/ solten vor ungültig/ null und nichtig gehalten werden; So hat Churfürst JOHANN. GEORG. II. zu Sachsen/ glorwürdigsten Andenckens/ dieses Dubium in der 38. Decision dergestalt abgethan/ daß nemlich in Bürgerlichen Sachen nicht praecise erfordert werde/ daß der Actuarius ein creirter Notarius sey/ wenn er sonst legalis ist/ sondern nur allein in Peinlichen Fällen/ oder es solte ein ander Notarius ihm adjungiret/ und dieser auch zu den Acten vereydet werden. In Criminalibus enim majori cautela, circumspectione & fagacitate opus est, quam in civilibus.

Joh. Philipp. in comment. ad d. Decis. Elect. 38 n. 51. add. Resolut. Gravam. Noviss. tit. von Justitien-Sachen §. 32.

XXIII. Ausserhalb den Churfürstenthum Sachsen/ und denen darzugehörigen Landen aber wird dieses/ auch bey den Peinlichen Gerichten/ nicht so stricte observiret, sondern es kan ein ehrlicher Mann/ wenn er sonst nur legalis ist / das seine studiret und erfahren hat/ so wohl die Stelle eines Actuarii bedienen / als ein Notarius.

D. Christoph. Langelin Isagog. ad Process. Jur. civ. & c. 8. n. 28.

XXIV. Denn es gibt deren ohne dem heute zu Tage viele/ [rechtschaffene tüchtige werden hiemit nicht gemeinet/ vielweniger ihnen zum Schimpf es hie angeführet] die des Macherlohns nichts werth sind.

Georg. Christoph Walther, de Stat. Jurib. & Priv. Doctor. c. 23. §. 171. pag. 49.

Nachdem [schreibe Herr Spathe/ in dem Anhang seiner Secretariat-Kunst/ im Fünfften und Letzten Angeben/ pag. 406.] ihre Schöpffer/ die

XXII. Alleine weil in der Chur-Sächß. Proceß-Ordnung nicht ausdrücklich zubefindẽ/ daß er ein creirter Notarius seyn solle/ sondern sie nur bloßhin des Worts Notarien gedencket/ welches nicht allezeit von einen creirten, Käyserl. Notario zu verstehen und aus zulegen/ sondern/ den gemeinen Rechten nach/ von einen/ der in den Gerichten nachschreibet/ genommen wird /

juxta Paul. in L. Lucius Titius, ff. de milit. Testam. Pratejusin, Lex c. voc. Notarii.

auch grosse Confusion und Zerrüttung machen würde/ wenn die Acta und Registraturen, so von den Actuariis, die keine creirte Notarien, von langer Zeit biß hieher gehalten und geführet/ mit grossen Schaden der Herrschafft und der Unterthanen/ solten vor ungültig/ null und nichtig gehalten werden; So hat Churfürst JOHANN. GEORG. II. zu Sachsen/ glorwürdigsten Andenckens/ dieses Dubium in der 38. Decision dergestalt abgethan/ daß nemlich in Bürgerlichen Sachen nicht praecisè erfordert werde/ daß der Actuarius ein creirter Notarius sey/ wenn er sonst legalis ist/ sondern nur allein in Peinlichen Fällen/ oder es solte ein ander Notarius ihm adjungiret/ und dieser auch zu den Acten vereydet werden. In Criminalibus enim majori cautela, circumspectione & fagacitate opus est, quàm in civilibus.

Joh. Philipp. in comment. ad d. Decis. Elect. 38 n. 51. add. Resolut. Gravam. Noviss. tit. von Justitien-Sachen §. 32.

XXIII. Ausserhalb den Churfürstenthum Sachsen/ und denen darzugehörigen Landen aber wird dieses/ auch bey den Peinlichen Gerichten/ nicht so strictè observiret, sondern es kan ein ehrlicher Mann/ wenn er sonst nur legalis ist / das seine studiret und erfahren hat/ so wohl die Stelle eines Actuarii bedienen / als ein Notarius.

D. Christoph. Langelin Isagog. ad Process. Jur. civ. & c. 8. n. 28.

XXIV. Denn es gibt deren ohne dem heute zu Tage viele/ [rechtschaffene tüchtige werden hiemit nicht gemeinet/ vielweniger ihnen zum Schimpf es hie angeführet] die des Macherlohns nichts werth sind.

Georg. Christoph Walther, de Stat. Jurib. & Priv. Doctor. c. 23. §. 171. pag. 49.

Nachdem [schreibe Herr Spathe/ in dem Anhang seiner Secretariat-Kunst/ im Fünfften und Letzten Angeben/ pag. 406.] ihre Schöpffer/ die

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        <p>auch grosse Confusion und Zerrüttung machen würde/ wenn die Acta und                      Registraturen, so von den Actuariis, die keine creirte Notarien, von langer Zeit                      biß hieher gehalten und geführet/ mit grossen Schaden der Herrschafft und der                      Unterthanen/ solten vor ungültig/ null und nichtig gehalten werden; So hat                      Churfürst JOHANN. GEORG. II. zu Sachsen/ glorwürdigsten Andenckens/ dieses                      Dubium in der 38. Decision dergestalt abgethan/ daß nemlich in Bürgerlichen                      Sachen nicht praecisè erfordert werde/ daß der Actuarius ein creirter Notarius                      sey/ wenn er sonst legalis ist/ sondern nur allein in Peinlichen Fällen/ oder                      es solte ein ander Notarius ihm adjungiret/ und dieser auch zu den Acten                      vereydet werden. In Criminalibus enim majori cautela, circumspectione &amp;                      fagacitate opus est, quàm in civilibus.</p>
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        <p>XXIII. Ausserhalb den Churfürstenthum Sachsen/ und denen darzugehörigen Landen                      aber wird dieses/ auch bey den Peinlichen Gerichten/ nicht so strictè                      observiret, sondern es kan ein ehrlicher Mann/ wenn er sonst nur legalis ist /                      das seine studiret und erfahren hat/ so wohl die Stelle eines Actuarii bedienen                     / als ein Notarius.</p>
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[479/0495] XXII. Alleine weil in der Chur-Sächß. Proceß-Ordnung nicht ausdrücklich zubefindẽ/ daß er ein creirter Notarius seyn solle/ sondern sie nur bloßhin des Worts Notarien gedencket/ welches nicht allezeit von einen creirten, Käyserl. Notario zu verstehen und aus zulegen/ sondern/ den gemeinen Rechten nach/ von einen/ der in den Gerichten nachschreibet/ genommen wird / juxta Paul. in L. Lucius Titius, ff. de milit. Testam. Pratejusin, Lex c. voc. Notarii. auch grosse Confusion und Zerrüttung machen würde/ wenn die Acta und Registraturen, so von den Actuariis, die keine creirte Notarien, von langer Zeit biß hieher gehalten und geführet/ mit grossen Schaden der Herrschafft und der Unterthanen/ solten vor ungültig/ null und nichtig gehalten werden; So hat Churfürst JOHANN. GEORG. II. zu Sachsen/ glorwürdigsten Andenckens/ dieses Dubium in der 38. Decision dergestalt abgethan/ daß nemlich in Bürgerlichen Sachen nicht praecisè erfordert werde/ daß der Actuarius ein creirter Notarius sey/ wenn er sonst legalis ist/ sondern nur allein in Peinlichen Fällen/ oder es solte ein ander Notarius ihm adjungiret/ und dieser auch zu den Acten vereydet werden. In Criminalibus enim majori cautela, circumspectione & fagacitate opus est, quàm in civilibus. Joh. Philipp. in comment. ad d. Decis. Elect. 38 n. 51. add. Resolut. Gravam. Noviss. tit. von Justitien-Sachen §. 32. XXIII. Ausserhalb den Churfürstenthum Sachsen/ und denen darzugehörigen Landen aber wird dieses/ auch bey den Peinlichen Gerichten/ nicht so strictè observiret, sondern es kan ein ehrlicher Mann/ wenn er sonst nur legalis ist / das seine studiret und erfahren hat/ so wohl die Stelle eines Actuarii bedienen / als ein Notarius. D. Christoph. Langelin Isagog. ad Process. Jur. civ. & c. 8. n. 28. XXIV. Denn es gibt deren ohne dem heute zu Tage viele/ [rechtschaffene tüchtige werden hiemit nicht gemeinet/ vielweniger ihnen zum Schimpf es hie angeführet] die des Macherlohns nichts werth sind. Georg. Christoph Walther, de Stat. Jurib. & Priv. Doctor. c. 23. §. 171. pag. 49. Nachdem [schreibe Herr Spathe/ in dem Anhang seiner Secretariat-Kunst/ im Fünfften und Letzten Angeben/ pag. 406.] ihre Schöpffer/ die

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 479. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/495>, abgerufen am 19.05.2024.