Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

XX. Maßen er denn strack/ nach geendigter Verhör/ wenn Richter und Schöppen abgetreten/ die Acta und Protocolla, auch die Originalia wohl einzuschliessen / und zuverwahren hat/ auf daß nicht ein anderer/ dem es nicht gebühret/ drüber komme/ drinnen stöhre/ ein- und das andere/ so ihm nicht anständig / verfälsche/ radire oder gar heraus schneide/ und von den Acten heimlich weg practicire.

Richter, part. 3. Decis. 113. n. 40. Joh. Philippi, in Obs. ad Decis. Elect. Nov. 38. Obs. 2. n. 19. Martini, in Processu, pag. 103.

XXI. Ob aber derselbe nothwendig ein creirter Notarius Publicus seyn müsse/ und sonsten nicht zuzulassen/ ist die Frage? Etliche sagen Ja/ und zwar darum / weil die Acta und Protocolla, so der Actuarius führet und hält / vollkommenen Glauben haben.

Matth. Wesenbec. in Paratit. ff. de probat. n. 4.

So müste auch solche Function keinen andern/ als der würcklich ein creirter Notarius wäre/ aufgetragen werden: zumahl da die Praesumtion vor einem Notario sey/ daß er anders nichts/ als was wahr/ und geschehen sey/ geredet und geschrieben habe.

Anton. Faber, in Cod. lib. 6. tit. 5. defin. 10. n. 7. Carpzov. in Proceß. Jur. tit. 2. art. 4. n. 57. & part. 3. Decis. 201. n. 24.

Und weil auch bey den Gerichten offt vorfiehle/ daß Testamenta, Vergleiche/ und andere Instrumenta aufgerichtet/ und verfertiget werden müsten/ worzu doch nothwendig ein Notarius erfordert würde; Alß wäre es üm so viel besser/ wenn der Actuarius das Notariat hätte/ damit nicht ein- oder der andere solche Instrumenta anfechten könte /

L. orphanotrophos 32. C de Episcop. & Cleric. Speculator, p. 2. lib. 2. tit. de Instrument. Edit. §. nunc dicendum 7. in pr. Andr. Gail. lib. 2. obs. 71.

in mehrer Anmerckung/ daß die andern Actuarii nicht vorher examiniret würden / wie die Notarii, und man also nicht gewiß seyn könte/ ob sie zu dem Ambt düchtig oder nicht.

Zasius, lib. 2. cons. 5. n. 97.

Drum auch Carpzovius,

d. art. 4. n. 60.

ausdrücklich setzet/ es könte kein Gerichtlicher Actus bestehen/ wenn nicht der Actuarius ein Notarius sey.

XX. Maßen er denn strack/ nach geendigter Verhör/ wenn Richter und Schöppen abgetreten/ die Acta und Protocolla, auch die Originalia wohl einzuschliessen / und zuverwahren hat/ auf daß nicht ein anderer/ dem es nicht gebühret/ drüber komme/ driñen stöhre/ ein- und das andere/ so ihm nicht anständig / verfälsche/ radire oder gar heraus schneide/ und von den Acten heimlich weg practicire.

Richter, part. 3. Decis. 113. n. 40. Joh. Philippi, in Obs. ad Decis. Elect. Nov. 38. Obs. 2. n. 19. Martini, in Processu, pag. 103.

XXI. Ob aber derselbe nothwendig ein creirter Notarius Publicus seyn müsse/ und sonsten nicht zuzulassen/ ist die Frage? Etliche sagen Ja/ und zwar darum / weil die Acta und Protocolla, so der Actuarius führet und hält / vollkom̃enen Glauben haben.

Matth. Wesenbec. in Paratit. ff. de probat. n. 4.

So müste auch solche Function keinen andern/ als der würcklich ein creirter Notarius wäre/ aufgetragen werden: zumahl da die Praesumtion vor einem Notario sey/ daß er anders nichts/ als was wahr/ und geschehen sey/ geredet und geschrieben habe.

Anton. Faber, in Cod. lib. 6. tit. 5. defin. 10. n. 7. Carpzov. in Proceß. Jur. tit. 2. art. 4. n. 57. & part. 3. Decis. 201. n. 24.

Und weil auch bey den Gerichten offt vorfiehle/ daß Testamenta, Vergleiche/ und andere Instrumenta aufgerichtet/ und verfertiget werden müsten/ worzu doch nothwendig ein Notarius erfordert würde; Alß wäre es üm so viel besser/ wenn der Actuarius das Notariat hätte/ damit nicht ein- oder der andere solche Instrumenta anfechten könte /

L. orphanotrophos 32. C de Episcop. & Cleric. Speculator, p. 2. lib. 2. tit. de Instrument. Edit. §. nunc dicendum 7. in pr. Andr. Gail. lib. 2. obs. 71.

in mehrer Anmerckung/ daß die andern Actuarii nicht vorher examiniret würden / wie die Notarii, und man also nicht gewiß seyn könte/ ob sie zu dem Ambt düchtig oder nicht.

Zasius, lib. 2. cons. 5. n. 97.

Drum auch Carpzovius,

d. art. 4. n. 60.

ausdrücklich setzet/ es könte kein Gerichtlicher Actus bestehen/ wenn nicht der Actuarius ein Notarius sey.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0494" n="478"/>
        <p>XX. Maßen er denn strack/ nach geendigter Verhör/ wenn Richter und Schöppen                      abgetreten/ die Acta und Protocolla, auch die Originalia wohl einzuschliessen /                      und zuverwahren hat/ auf daß nicht ein anderer/ dem es nicht gebühret/ drüber                      komme/ drin&#x0303;en stöhre/ ein- und das andere/ so ihm nicht anständig /                      verfälsche/ radire oder gar heraus schneide/ und von den Acten heimlich weg                      practicire.</p>
        <p>Richter, part. 3. Decis. 113. n. 40. Joh. Philippi, in Obs. ad Decis. Elect. Nov.                      38. Obs. 2. n. 19. Martini, in Processu, pag. 103.</p>
        <p>XXI. Ob aber derselbe nothwendig ein creirter Notarius Publicus seyn müsse/ und                      sonsten nicht zuzulassen/ ist die Frage? Etliche sagen Ja/ und zwar darum /                      weil die Acta und Protocolla, so der Actuarius führet und hält /                      vollkom&#x0303;enen Glauben haben.</p>
        <p>Matth. Wesenbec. in Paratit. ff. de probat. n. 4.</p>
        <p>So müste auch solche Function keinen andern/ als der würcklich ein creirter                      Notarius wäre/ aufgetragen werden: zumahl da die Praesumtion vor einem Notario                      sey/ daß er anders nichts/ als was wahr/ und geschehen sey/ geredet und                      geschrieben habe.</p>
        <p>Anton. Faber, in Cod. lib. 6. tit. 5. defin. 10. n. 7. Carpzov. in Proceß. Jur.                      tit. 2. art. 4. n. 57. &amp; part. 3. Decis. 201. n. 24.</p>
        <p>Und weil auch bey den Gerichten offt vorfiehle/ daß Testamenta, Vergleiche/ und                      andere Instrumenta aufgerichtet/ und verfertiget werden müsten/ worzu doch                      nothwendig ein Notarius erfordert würde; Alß wäre es üm so viel besser/ wenn                      der Actuarius das Notariat hätte/ damit nicht ein- oder der andere solche                      Instrumenta anfechten könte /</p>
        <p>L. orphanotrophos 32. C de Episcop. &amp; Cleric. Speculator, p. 2. lib. 2. tit.                      de Instrument. Edit. §. nunc dicendum 7. in pr. Andr. Gail. lib. 2. obs. 71.</p>
        <p>in mehrer Anmerckung/ daß die andern Actuarii nicht vorher examiniret würden /                      wie die Notarii, und man also nicht gewiß seyn könte/ ob sie zu dem Ambt                      düchtig oder nicht.</p>
        <p>Zasius, lib. 2. cons. 5. n. 97.</p>
        <p>Drum auch Carpzovius,</p>
        <p>d. art. 4. n. 60.</p>
        <p>ausdrücklich setzet/ es könte kein Gerichtlicher Actus bestehen/ wenn nicht der                      Actuarius ein Notarius sey.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[478/0494] XX. Maßen er denn strack/ nach geendigter Verhör/ wenn Richter und Schöppen abgetreten/ die Acta und Protocolla, auch die Originalia wohl einzuschliessen / und zuverwahren hat/ auf daß nicht ein anderer/ dem es nicht gebühret/ drüber komme/ driñen stöhre/ ein- und das andere/ so ihm nicht anständig / verfälsche/ radire oder gar heraus schneide/ und von den Acten heimlich weg practicire. Richter, part. 3. Decis. 113. n. 40. Joh. Philippi, in Obs. ad Decis. Elect. Nov. 38. Obs. 2. n. 19. Martini, in Processu, pag. 103. XXI. Ob aber derselbe nothwendig ein creirter Notarius Publicus seyn müsse/ und sonsten nicht zuzulassen/ ist die Frage? Etliche sagen Ja/ und zwar darum / weil die Acta und Protocolla, so der Actuarius führet und hält / vollkom̃enen Glauben haben. Matth. Wesenbec. in Paratit. ff. de probat. n. 4. So müste auch solche Function keinen andern/ als der würcklich ein creirter Notarius wäre/ aufgetragen werden: zumahl da die Praesumtion vor einem Notario sey/ daß er anders nichts/ als was wahr/ und geschehen sey/ geredet und geschrieben habe. Anton. Faber, in Cod. lib. 6. tit. 5. defin. 10. n. 7. Carpzov. in Proceß. Jur. tit. 2. art. 4. n. 57. & part. 3. Decis. 201. n. 24. Und weil auch bey den Gerichten offt vorfiehle/ daß Testamenta, Vergleiche/ und andere Instrumenta aufgerichtet/ und verfertiget werden müsten/ worzu doch nothwendig ein Notarius erfordert würde; Alß wäre es üm so viel besser/ wenn der Actuarius das Notariat hätte/ damit nicht ein- oder der andere solche Instrumenta anfechten könte / L. orphanotrophos 32. C de Episcop. & Cleric. Speculator, p. 2. lib. 2. tit. de Instrument. Edit. §. nunc dicendum 7. in pr. Andr. Gail. lib. 2. obs. 71. in mehrer Anmerckung/ daß die andern Actuarii nicht vorher examiniret würden / wie die Notarii, und man also nicht gewiß seyn könte/ ob sie zu dem Ambt düchtig oder nicht. Zasius, lib. 2. cons. 5. n. 97. Drum auch Carpzovius, d. art. 4. n. 60. ausdrücklich setzet/ es könte kein Gerichtlicher Actus bestehen/ wenn nicht der Actuarius ein Notarius sey.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/494
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 478. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/494>, abgerufen am 22.11.2024.