Käyserlichen Hof-Pfaltz-Grafen so gemein worden/ daß auch oft geringe Schreiber/ wie leider! die Erfahrung bezeuget /
[Comitivam istam obtinuit Johannes Baurschmid/ Pastor, in Seukendorf/ & Neudörffer Arithmethicus. Besold. in Thes. Pract. v. Pfaltz-Grafen]
sich solcher Würde rühmen können/ gibt man (gegen einen schlechten recompens, als etwan 2. 3. biß 4. Thal. oft dem eine Feder und Dintenfas in die Hand / welchen ein Dreschflegel oder Karst und schmier-Eimer an Wagenbesser anstünde. Der vornehmste Rechtsgelehrte Covarruvia sagt zwar/ daß weil der Notarien Lohn ihnen nicht so wohl um der Hand/ als Sinnen-Arbeit und offener Ambts-Würde willen/ gereichet werde/ sie dahero vor Unedel nicht zuhalten/ aber dieser hohe Gemüthts-Adel ist heut zu Tage gar wenigen bekant/ und findet man ietzo gar selten diejenige Beschaffenheit bey den Notarien, die an ihnen erfodert wird / zugeschweigen/ wie offt um eines geringen Pfennigs willen/ das Gewissen an den Nagel gehengt/ oder von den ungelehrten Knotharten (Notarien wolte ich sagen /) Sachen geschrieben/ und aus den vorhandenen Notariat-Büchern ausgeschrieben werden/ die sie selbst nicht verstehen/ vielweniger urtheilen und verthädigen können. sc. tactenus der Herr Spathe. Aber solchen Hof-Pfaltz-Grafen/ welche diese Würde nur zu ihren eigen Nutz und Krämerey schändlich mißbrauchen/ eigene Mäckler halten/ die ihnen solche untüchtige Hümpler und Stümpler zuführen/ ja denenselben wohl gar gedruckte Diplomata zuschicken/ und Raum zum Nahmen/ Jahr und Tag drinn lassen/ um solche noch hienein zusetzen/ mit auftragender Commission/ daß/ wenn einer sich anmeldete / so und so viele gebe/ man ihm solch vollzogen Diploma aushändigen/ und ihn als einen Noth-Narren /
[wie Bornit. lib. 2. c. 15. de Instrument. und Daniel Clasen, de jure Legitimationis, concl. 4. pag. 27. sie nennen-]
damit hin springen lassen solle/ wenn sie der Comes Palatinus schon mit Augen nicht gesehen/ vielweniger examiniret, solte man das Comitiv abnehmen/ und noch darzu härtiglich bestraffenn. Nam Comes Palatinus potestatem sibi per Privilegium concessa alteri delegare nequit.
Bald. in rubr. extr. de offic. deleg. & in L. gesta ad pr. C. de re Judic. Sixtin.
Käyserlichen Hof-Pfaltz-Grafen so gemein worden/ daß auch oft geringe Schreiber/ wie leider! die Erfahrung bezeuget /
[Comitivam istam obtinuit Johannes Baurschmid/ Pastor, in Seukendorf/ & Neudörffer Arithmethicus. Besold. in Thes. Pract. v. Pfaltz-Grafen]
sich solcher Würde rühmen können/ gibt man (gegen einen schlechten recompens, als etwan 2. 3. biß 4. Thal. oft dem eine Feder und Dintenfas in die Hand / welchen ein Dreschflegel oder Karst und schmier-Eimer an Wagenbesser anstünde. Der vornehmste Rechtsgelehrte Covarruvia sagt zwar/ daß weil der Notarien Lohn ihnen nicht so wohl um der Hand/ als Sinnen-Arbeit und offener Ambts-Würde willen/ gereichet werde/ sie dahero vor Unedel nicht zuhalten/ aber dieser hohe Gemüthts-Adel ist heut zu Tage gar wenigen bekant/ und findet man ietzo gar selten diejenige Beschaffenheit bey den Notarien, die an ihnen erfodert wird / zugeschweigen/ wie offt um eines geringen Pfennigs willen/ das Gewissen an den Nagel gehengt/ oder von den ungelehrten Knotharten (Notarien wolte ich sagen /) Sachen geschrieben/ und aus den vorhandenen Notariat-Büchern ausgeschrieben werden/ die sie selbst nicht verstehen/ vielweniger urtheilen und verthädigen können. sc. tactenus der Herr Spathe. Aber solchen Hof-Pfaltz-Grafen/ welche diese Würde nur zu ihren eigen Nutz und Krämerey schändlich mißbrauchen/ eigene Mäckler halten/ die ihnen solche untüchtige Hümpler und Stümpler zuführen/ ja denenselben wohl gar gedruckte Diplomata zuschicken/ und Raum zum Nahmen/ Jahr und Tag drinn lassen/ um solche noch hienein zusetzen/ mit auftragender Commission/ daß/ wenn einer sich anmeldete / so und so viele gebe/ man ihm solch vollzogen Diploma aushändigen/ und ihn als einen Noth-Narren /
[wie Bornit. lib. 2. c. 15. de Instrument. und Daniel Clasen, de jure Legitimationis, concl. 4. pag. 27. sie nennen-]
damit hin springen lassen solle/ wenn sie der Comes Palatinus schon mit Augen nicht gesehen/ vielweniger examiniret, solte man das Comitiv abnehmen/ und noch darzu härtiglich bestraffẽn. Nam Comes Palatinus potestatem sibi per Privilegium concessa alteri delegare nequit.
Bald. in rubr. extr. de offic. deleg. & in L. gesta ad pr. C. de re Judic. Sixtin.
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Käyserlichen Hof-Pfaltz-Grafen so gemein worden/ daß auch oft geringe Schreiber/ wie leider! die Erfahrung bezeuget /</p><p>[Comitivam istam obtinuit Johannes Baurschmid/ Pastor, in Seukendorf/ & Neudörffer Arithmethicus. Besold. in Thes. Pract. v. Pfaltz-Grafen]</p><p>sich solcher Würde rühmen können/ gibt man (gegen einen schlechten recompens, als etwan 2. 3. biß 4. Thal. oft dem eine Feder und Dintenfas in die Hand / welchen ein Dreschflegel oder Karst und schmier-Eimer an Wagenbesser anstünde. Der vornehmste Rechtsgelehrte Covarruvia sagt zwar/ daß weil der Notarien Lohn ihnen nicht so wohl um der Hand/ als Sinnen-Arbeit und offener Ambts-Würde willen/ gereichet werde/ sie dahero vor Unedel nicht zuhalten/ aber dieser hohe Gemüthts-Adel ist heut zu Tage gar wenigen bekant/ und findet man ietzo gar selten diejenige Beschaffenheit bey den Notarien, die an ihnen erfodert wird / zugeschweigen/ wie offt um eines geringen Pfennigs willen/ das Gewissen an den Nagel gehengt/ oder von den ungelehrten Knotharten (Notarien wolte ich sagen /) Sachen geschrieben/ und aus den vorhandenen Notariat-Büchern ausgeschrieben werden/ die sie selbst nicht verstehen/ vielweniger urtheilen und verthädigen können. sc. tactenus der Herr Spathe. Aber solchen Hof-Pfaltz-Grafen/ welche diese Würde nur zu ihren eigen Nutz und Krämerey schändlich mißbrauchen/ eigene Mäckler halten/ die ihnen solche untüchtige Hümpler und Stümpler zuführen/ ja denenselben wohl gar gedruckte Diplomata zuschicken/ und Raum zum Nahmen/ Jahr und Tag drinn lassen/ um solche noch hienein zusetzen/ mit auftragender Commission/ daß/ wenn einer sich anmeldete / so und so viele gebe/ man ihm solch vollzogen Diploma aushändigen/ und ihn als einen Noth-Narren /</p><p>[wie Bornit. lib. 2. c. 15. de Instrument. und Daniel Clasen, de jure Legitimationis, concl. 4. pag. 27. sie nennen-]</p><p>damit hin springen lassen solle/ wenn sie der Comes Palatinus schon mit Augen nicht gesehen/ vielweniger examiniret, solte man das Comitiv abnehmen/ und noch darzu härtiglich bestraffẽn. Nam Comes Palatinus potestatem sibi per Privilegium concessa alteri delegare nequit.</p><p>Bald. in rubr. extr. de offic. deleg. & in L. gesta ad pr. C. de re Judic. Sixtin.
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Käyserlichen Hof-Pfaltz-Grafen so gemein worden/ daß auch oft geringe Schreiber/ wie leider! die Erfahrung bezeuget /
[Comitivam istam obtinuit Johannes Baurschmid/ Pastor, in Seukendorf/ & Neudörffer Arithmethicus. Besold. in Thes. Pract. v. Pfaltz-Grafen]
sich solcher Würde rühmen können/ gibt man (gegen einen schlechten recompens, als etwan 2. 3. biß 4. Thal. oft dem eine Feder und Dintenfas in die Hand / welchen ein Dreschflegel oder Karst und schmier-Eimer an Wagenbesser anstünde. Der vornehmste Rechtsgelehrte Covarruvia sagt zwar/ daß weil der Notarien Lohn ihnen nicht so wohl um der Hand/ als Sinnen-Arbeit und offener Ambts-Würde willen/ gereichet werde/ sie dahero vor Unedel nicht zuhalten/ aber dieser hohe Gemüthts-Adel ist heut zu Tage gar wenigen bekant/ und findet man ietzo gar selten diejenige Beschaffenheit bey den Notarien, die an ihnen erfodert wird / zugeschweigen/ wie offt um eines geringen Pfennigs willen/ das Gewissen an den Nagel gehengt/ oder von den ungelehrten Knotharten (Notarien wolte ich sagen /) Sachen geschrieben/ und aus den vorhandenen Notariat-Büchern ausgeschrieben werden/ die sie selbst nicht verstehen/ vielweniger urtheilen und verthädigen können. sc. tactenus der Herr Spathe. Aber solchen Hof-Pfaltz-Grafen/ welche diese Würde nur zu ihren eigen Nutz und Krämerey schändlich mißbrauchen/ eigene Mäckler halten/ die ihnen solche untüchtige Hümpler und Stümpler zuführen/ ja denenselben wohl gar gedruckte Diplomata zuschicken/ und Raum zum Nahmen/ Jahr und Tag drinn lassen/ um solche noch hienein zusetzen/ mit auftragender Commission/ daß/ wenn einer sich anmeldete / so und so viele gebe/ man ihm solch vollzogen Diploma aushändigen/ und ihn als einen Noth-Narren /
[wie Bornit. lib. 2. c. 15. de Instrument. und Daniel Clasen, de jure Legitimationis, concl. 4. pag. 27. sie nennen-]
damit hin springen lassen solle/ wenn sie der Comes Palatinus schon mit Augen nicht gesehen/ vielweniger examiniret, solte man das Comitiv abnehmen/ und noch darzu härtiglich bestraffẽn. Nam Comes Palatinus potestatem sibi per Privilegium concessa alteri delegare nequit.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 480. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/496>, abgerufen am 22.11.2024.
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