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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Bevorab bey den Torturen, und Ratificationen der Urgichte/ wovon schon droben im andern Capitel ausführlicher Bericht geschehen. Summa/ ein Actuarius bey Peinlichen Gerichten hat sich mit seinen Gedancken und der Feder also in acht zunehmen/ daß er weder zu wenig/ noch auch zu viel thue/ nicht anders/ denn wie geredet wird/ er gehöret und gesehen/ registrire/ und weiter nichts darzu thue/ noch davon lasse/ sonst kan er mit einer einzigen Feder voll Dinten/ ja offt einen einzigen Umstand/ den Gefangenen üm sein Leben bringen/ auch wenn er solchen ausläst/ da er doch zubeobachten wäre/ ihn der verdienten Straffe entziehen/ welches einen solchen Actuario bey GOtt/ der Welt/ und seiner Herrschafft/ schwere Straffe und Verantwortung bringet/ und deswegen ein ieder sich wohl vorzusehen hat. Facta enim subditorum judicantur a nobis, nostra autem judicat Deus.

c. fact. caus. 9. quaest. 3.

XVIII. Ausser dem/ soll er auch alle Registraturen und Verhören/ mit seinen Tauff-Nahmen eigenhändig unterschreiben/ damit man sehen und wissen könne/ wer es geschrieben.

d. const. crim. art. 182.

& quidem hoc in testimonium veritatis, se scilicet omnia, quae in protocollo scripta sunt, & audivisse & conscripsisse.

Vid. Cothmann. vol. 3. Resp. 30. n. 89.

XIX. Und vor allen Dingen verschwiegen seyn/ nichts ausschwatzen/ sondern haben frontem apertam, lingvam parcam & mentem clausam, wie Oldekop,

in seinem Politischen Unterricht/ part. 3. th. 34.

redet: Damit nicht die ausfallende Urthel vorher verrathen werden/ und dadurch etwan dem Richter einige Gefahr/ oder andere Ungelegenheit zuwachse.

Arg. L. 19. §. 1. ff. de Offic. Praesid. Jacob. Otto, in Corp. Jur. Crim. p. 211.

Oder auch der Gefangenen Freunde und Advocaten nicht vor der Zeit erfahren/ wie weit es in der Sache kommen/ was die Zeugen ausgesaget/ oder sonst weiter mit dem Reo vorgenommen werden solle.

Dan. Clasen, in Exeg. ad artic. 189. const. crim. pag. 781.

Bevorab bey den Torturen, und Ratificationen der Urgichte/ wovon schon droben im andern Capitel ausführlicher Bericht geschehen. Summa/ ein Actuarius bey Peinlichen Gerichten hat sich mit seinen Gedancken und der Feder also in acht zunehmen/ daß er weder zu wenig/ noch auch zu viel thue/ nicht anders/ denn wie geredet wird/ er gehöret und gesehen/ registrire/ und weiter nichts darzu thue/ noch davon lasse/ sonst kan er mit einer einzigen Feder voll Dinten/ ja offt einen einzigen Umstand/ den Gefangenen üm sein Leben bringen/ auch wenn er solchen ausläst/ da er doch zubeobachten wäre/ ihn der verdienten Straffe entziehen/ welches einen solchen Actuario bey GOtt/ der Welt/ und seiner Herrschafft/ schwere Straffe und Verantwortung bringet/ und deswegen ein ieder sich wohl vorzusehen hat. Facta enim subditorum judicantur â nobis, nostra autem judicat Deus.

c. fact. caus. 9. quaest. 3.

XVIII. Ausser dem/ soll er auch alle Registraturen und Verhören/ mit seinen Tauff-Nahmen eigenhändig unterschreiben/ damit man sehen und wissen könne/ wer es geschrieben.

d. const. crim. art. 182.

& quidem hoc in testimonium veritatis, se scilicet omnia, quae in protocollo scripta sunt, & audivisse & conscripsisse.

Vid. Cothmann. vol. 3. Resp. 30. n. 89.

XIX. Und vor allen Dingen verschwiegen seyn/ nichts ausschwatzen/ sondern haben frontem apertam, lingvam parcam & mentem clausam, wie Oldekop,

in seinem Politischen Unterricht/ part. 3. th. 34.

redet: Damit nicht die ausfallende Urthel vorher verrathen werdẽ/ und dadurch etwan dem Richter einige Gefahr/ oder andere Ungelegenheit zuwachse.

Arg. L. 19. §. 1. ff. de Offic. Praesid. Jacob. Otto, in Corp. Jur. Crim. p. 211.

Oder auch der Gefangenen Freunde und Advocaten nicht vor der Zeit erfahren/ wie weit es in der Sache kommen/ was die Zeugen ausgesaget/ oder sonst weiter mit dem Reo vorgenommen werden solle.

Dan. Clasen, in Exeg. ad artic. 189. const. crim. pag. 781.

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        <p>c. fact. caus. 9. quaest. 3.</p>
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[477/0493] Bevorab bey den Torturen, und Ratificationen der Urgichte/ wovon schon droben im andern Capitel ausführlicher Bericht geschehen. Summa/ ein Actuarius bey Peinlichen Gerichten hat sich mit seinen Gedancken und der Feder also in acht zunehmen/ daß er weder zu wenig/ noch auch zu viel thue/ nicht anders/ denn wie geredet wird/ er gehöret und gesehen/ registrire/ und weiter nichts darzu thue/ noch davon lasse/ sonst kan er mit einer einzigen Feder voll Dinten/ ja offt einen einzigen Umstand/ den Gefangenen üm sein Leben bringen/ auch wenn er solchen ausläst/ da er doch zubeobachten wäre/ ihn der verdienten Straffe entziehen/ welches einen solchen Actuario bey GOtt/ der Welt/ und seiner Herrschafft/ schwere Straffe und Verantwortung bringet/ und deswegen ein ieder sich wohl vorzusehen hat. Facta enim subditorum judicantur â nobis, nostra autem judicat Deus. c. fact. caus. 9. quaest. 3. XVIII. Ausser dem/ soll er auch alle Registraturen und Verhören/ mit seinen Tauff-Nahmen eigenhändig unterschreiben/ damit man sehen und wissen könne/ wer es geschrieben. d. const. crim. art. 182. & quidem hoc in testimonium veritatis, se scilicet omnia, quae in protocollo scripta sunt, & audivisse & conscripsisse. Vid. Cothmann. vol. 3. Resp. 30. n. 89. XIX. Und vor allen Dingen verschwiegen seyn/ nichts ausschwatzen/ sondern haben frontem apertam, lingvam parcam & mentem clausam, wie Oldekop, in seinem Politischen Unterricht/ part. 3. th. 34. redet: Damit nicht die ausfallende Urthel vorher verrathen werdẽ/ und dadurch etwan dem Richter einige Gefahr/ oder andere Ungelegenheit zuwachse. Arg. L. 19. §. 1. ff. de Offic. Praesid. Jacob. Otto, in Corp. Jur. Crim. p. 211. Oder auch der Gefangenen Freunde und Advocaten nicht vor der Zeit erfahren/ wie weit es in der Sache kommen/ was die Zeugen ausgesaget/ oder sonst weiter mit dem Reo vorgenommen werden solle. Dan. Clasen, in Exeg. ad artic. 189. const. crim. pag. 781.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 477. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/493>, abgerufen am 20.05.2024.