Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

den hohen Verrath gehöret/ dennoch ist man seither der Verordnung König Eduardi III. zu frieden gewesen/ es solcher gestalt zu straffen/ daß die Verbrecher nur zu den Galgen geschleppet/ und allda gehenckt worden.

CIX. Der kleine Verrath ist/ wenn ein Knecht seinen Herrn oder Frau/ oder eine Frau ihren Mann/ oder ein Priester seinen Praelaten/ welchen er gehorchen soll / erwürget und ümbringet; Dieser wird folgender gestalt abgestrafft: Man schleppet den Verbrecher zum Galgen/ und hencket ihn auf/ daß er dran erwürget. Ein Weib welche einen grossen oder kleinen Verrath begangen/ und dessen überwiesen ist/ wird geschleiffet und verbrandt.

CX. Alle übrige Capital-Verbrechen heissen Felonien oder Abtrünnigkeiten/ und hat man dieselbige nicht auf einerley Art gestrafft/ biß König Henricus I. angeordnet/ daß das Laster der Feloni solte mit dem Galgen gestrafft werden.

CXI. Wenn aber ein Pair des Königreichs einen grossen oder kleinen Verrath oder Feloni begehet/ so condemniret man ihn zwar wohl eben auf die Art/ wie die andere gemeine Personen; allein der König thut ihm ordentlich die Gnade/ daß er ihm den Kopf abschlagen lässet.

CXII. Wenn ein Delinqvent, so eines kleinen Verraths/ oder einer Feloni beschuldiget worden/ dasselbe nicht gestehet/ gleichwol aber nach den Gesetzen des Landes gerichtet werden soll/ der muß alsbald die erschreckliche Straffe / welche man Painc fort & dure nennet/ leiden/ das ist so viel gesaget/ er muß wieder ins Gefängniß/ darinne man ihn in eine niedrige finstere Kammer auf den Rücken leget/ die Hände und Füsse mit Stricken an alle vier Ecken der Kammer gebunden/ end auf seinen Leid leget man ihm eben so viel von Eisen und Steinen/ als er ertragen kan/ und wohl mehr. Des andern Tages gibt man ihm drey Bissen von Gersten-Brodt/ welches man ihn ohne Trincken lässet hinterschlucken/ und den dritten Tag gibt man ihn Wasser zu trincken/ welches nechst an der Thür des Gefängnisses vorbey fleust/ es sey denn/ daß das Wasser klar wäre/ ohne Brodt/ und diese Diät lässet man ihn/ biß er stirbt/ halten. Welche Art des Todes durch etliche ruchlose Leute erwehlet worden/ damit wenn sie ihrer Laster nicht überführet/ ihre Güter von dem Könige nicht confisciret / sondern vor ihre Kinder erhalten/ und ihre Nachkommen nicht mit Schmach und Unehre beleget werden möchten.

CXIII. In hohen Verrath aber wenn einer sich schon darinne als stumm

den hohen Verrath gehöret/ dennoch ist man seither der Verordnung König Eduardi III. zu frieden gewesen/ es solcher gestalt zu straffen/ daß die Verbrecher nur zu den Galgen geschleppet/ und allda gehenckt worden.

CIX. Der kleine Verrath ist/ wenn ein Knecht seinen Herrn oder Frau/ oder eine Frau ihren Mann/ oder ein Priester seinen Praelaten/ welchen er gehorchen soll / erwürget und ümbringet; Dieser wird folgender gestalt abgestrafft: Man schleppet den Verbrecher zum Galgen/ und hencket ihn auf/ daß er dran erwürget. Ein Weib welche einen grossen oder kleinen Verrath begangen/ und dessen überwiesen ist/ wird geschleiffet und verbrandt.

CX. Alle übrige Capital-Verbrechen heissen Felonien oder Abtrünnigkeiten/ und hat man dieselbige nicht auf einerley Art gestrafft/ biß König Henricus I. angeordnet/ daß das Laster der Feloni solte mit dem Galgen gestrafft werden.

CXI. Wenn aber ein Pair des Königreichs einen grossen oder kleinen Verrath oder Feloni begehet/ so condemniret man ihn zwar wohl eben auf die Art/ wie die andere gemeine Personen; allein der König thut ihm ordentlich die Gnade/ daß er ihm den Kopf abschlagen lässet.

CXII. Wenn ein Delinqvent, so eines kleinen Verraths/ oder einer Feloni beschuldiget worden/ dasselbe nicht gestehet/ gleichwol aber nach den Gesetzen des Landes gerichtet werden soll/ der muß alsbald die erschreckliche Straffe / welche man Painc fort & dure nennet/ leiden/ das ist so viel gesaget/ er muß wieder ins Gefängniß/ darinne man ihn in eine niedrige finstere Kammer auf den Rücken leget/ die Hände und Füsse mit Stricken an alle vier Ecken der Kammer gebunden/ end auf seinen Leid leget man ihm eben so viel von Eisen und Steinen/ als er ertragen kan/ und wohl mehr. Des andern Tages gibt man ihm drey Bissen von Gersten-Brodt/ welches man ihn ohne Trincken lässet hinterschlucken/ und den dritten Tag gibt man ihn Wasser zu trincken/ welches nechst an der Thür des Gefängnisses vorbey fleust/ es sey denn/ daß das Wasser klar wäre/ ohne Brodt/ und diese Diät lässet man ihn/ biß er stirbt/ halten. Welche Art des Todes durch etliche ruchlose Leute erwehlet worden/ damit wenn sie ihrer Laster nicht überführet/ ihre Güter von dem Könige nicht confisciret / sondern vor ihre Kinder erhalten/ und ihre Nachkommen nicht mit Schmach und Unehre beleget werden möchten.

CXIII. In hohen Verrath aber wenn einer sich schon darinne als stumm

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0049" n="33"/>
den hohen Verrath gehöret/ dennoch ist man seither der                      Verordnung König Eduardi III. zu frieden gewesen/ es solcher gestalt zu                      straffen/ daß die Verbrecher nur zu den Galgen geschleppet/ und allda gehenckt                      worden.</p>
        <p>CIX. Der kleine Verrath ist/ wenn ein Knecht seinen Herrn oder Frau/ oder eine                      Frau ihren Mann/ oder ein Priester seinen Praelaten/ welchen er gehorchen soll                     / erwürget und ümbringet; Dieser wird folgender gestalt abgestrafft: Man                      schleppet den Verbrecher zum Galgen/ und hencket ihn auf/ daß er dran                      erwürget. Ein Weib welche einen grossen oder kleinen Verrath begangen/ und                      dessen überwiesen ist/ wird geschleiffet und verbrandt.</p>
        <p>CX. Alle übrige Capital-Verbrechen heissen Felonien oder Abtrünnigkeiten/ und                      hat man dieselbige nicht auf einerley Art gestrafft/ biß König Henricus I.                      angeordnet/ daß das Laster der Feloni solte mit dem Galgen gestrafft                      werden.</p>
        <p>CXI. Wenn aber ein Pair des Königreichs einen grossen oder kleinen Verrath oder                      Feloni begehet/ so condemniret man ihn zwar wohl eben auf die Art/ wie die                      andere gemeine Personen; allein der König thut ihm ordentlich die Gnade/ daß er                      ihm den Kopf abschlagen lässet.</p>
        <p>CXII. Wenn ein Delinqvent, so eines kleinen Verraths/ oder einer Feloni                      beschuldiget worden/ dasselbe nicht gestehet/ gleichwol aber nach den Gesetzen                      des Landes gerichtet werden soll/ der muß alsbald die erschreckliche Straffe /                      welche man Painc fort &amp; dure nennet/ leiden/ das ist so viel gesaget/ er                      muß wieder ins Gefängniß/ darinne man ihn in eine niedrige finstere Kammer auf                      den Rücken leget/ die Hände und Füsse mit Stricken an alle vier Ecken der                      Kammer gebunden/ end auf seinen Leid leget man ihm eben so viel von Eisen und                      Steinen/ als er ertragen kan/ und wohl mehr. Des andern Tages gibt man ihm                      drey Bissen von Gersten-Brodt/ welches man ihn ohne Trincken lässet                      hinterschlucken/ und den dritten Tag gibt man ihn Wasser zu trincken/ welches                      nechst an der Thür des Gefängnisses vorbey fleust/ es sey denn/ daß das Wasser                      klar wäre/ ohne Brodt/ und diese Diät lässet man ihn/ biß er stirbt/ halten.                      Welche Art des Todes durch etliche ruchlose Leute erwehlet worden/ damit wenn                      sie ihrer Laster nicht überführet/ ihre Güter von dem Könige nicht confisciret                     / sondern vor ihre Kinder erhalten/ und ihre Nachkommen nicht mit Schmach und                      Unehre beleget werden möchten.</p>
        <p>CXIII. In hohen Verrath aber wenn einer sich schon darinne als stumm
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[33/0049] den hohen Verrath gehöret/ dennoch ist man seither der Verordnung König Eduardi III. zu frieden gewesen/ es solcher gestalt zu straffen/ daß die Verbrecher nur zu den Galgen geschleppet/ und allda gehenckt worden. CIX. Der kleine Verrath ist/ wenn ein Knecht seinen Herrn oder Frau/ oder eine Frau ihren Mann/ oder ein Priester seinen Praelaten/ welchen er gehorchen soll / erwürget und ümbringet; Dieser wird folgender gestalt abgestrafft: Man schleppet den Verbrecher zum Galgen/ und hencket ihn auf/ daß er dran erwürget. Ein Weib welche einen grossen oder kleinen Verrath begangen/ und dessen überwiesen ist/ wird geschleiffet und verbrandt. CX. Alle übrige Capital-Verbrechen heissen Felonien oder Abtrünnigkeiten/ und hat man dieselbige nicht auf einerley Art gestrafft/ biß König Henricus I. angeordnet/ daß das Laster der Feloni solte mit dem Galgen gestrafft werden. CXI. Wenn aber ein Pair des Königreichs einen grossen oder kleinen Verrath oder Feloni begehet/ so condemniret man ihn zwar wohl eben auf die Art/ wie die andere gemeine Personen; allein der König thut ihm ordentlich die Gnade/ daß er ihm den Kopf abschlagen lässet. CXII. Wenn ein Delinqvent, so eines kleinen Verraths/ oder einer Feloni beschuldiget worden/ dasselbe nicht gestehet/ gleichwol aber nach den Gesetzen des Landes gerichtet werden soll/ der muß alsbald die erschreckliche Straffe / welche man Painc fort & dure nennet/ leiden/ das ist so viel gesaget/ er muß wieder ins Gefängniß/ darinne man ihn in eine niedrige finstere Kammer auf den Rücken leget/ die Hände und Füsse mit Stricken an alle vier Ecken der Kammer gebunden/ end auf seinen Leid leget man ihm eben so viel von Eisen und Steinen/ als er ertragen kan/ und wohl mehr. Des andern Tages gibt man ihm drey Bissen von Gersten-Brodt/ welches man ihn ohne Trincken lässet hinterschlucken/ und den dritten Tag gibt man ihn Wasser zu trincken/ welches nechst an der Thür des Gefängnisses vorbey fleust/ es sey denn/ daß das Wasser klar wäre/ ohne Brodt/ und diese Diät lässet man ihn/ biß er stirbt/ halten. Welche Art des Todes durch etliche ruchlose Leute erwehlet worden/ damit wenn sie ihrer Laster nicht überführet/ ihre Güter von dem Könige nicht confisciret / sondern vor ihre Kinder erhalten/ und ihre Nachkommen nicht mit Schmach und Unehre beleget werden möchten. CXIII. In hohen Verrath aber wenn einer sich schon darinne als stumm

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/49
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/49>, abgerufen am 16.04.2024.