Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.den hohen Verrath gehöret/ dennoch ist man seither der Verordnung König Eduardi III. zu frieden gewesen/ es solcher gestalt zu straffen/ daß die Verbrecher nur zu den Galgen geschleppet/ und allda gehenckt worden. CIX. Der kleine Verrath ist/ wenn ein Knecht seinen Herrn oder Frau/ oder eine Frau ihren Mann/ oder ein Priester seinen Praelaten/ welchen er gehorchen soll / erwürget und ümbringet; Dieser wird folgender gestalt abgestrafft: Man schleppet den Verbrecher zum Galgen/ und hencket ihn auf/ daß er dran erwürget. Ein Weib welche einen grossen oder kleinen Verrath begangen/ und dessen überwiesen ist/ wird geschleiffet und verbrandt. CX. Alle übrige Capital-Verbrechen heissen Felonien oder Abtrünnigkeiten/ und hat man dieselbige nicht auf einerley Art gestrafft/ biß König Henricus I. angeordnet/ daß das Laster der Feloni solte mit dem Galgen gestrafft werden. CXI. Wenn aber ein Pair des Königreichs einen grossen oder kleinen Verrath oder Feloni begehet/ so condemniret man ihn zwar wohl eben auf die Art/ wie die andere gemeine Personen; allein der König thut ihm ordentlich die Gnade/ daß er ihm den Kopf abschlagen lässet. CXII. Wenn ein Delinqvent, so eines kleinen Verraths/ oder einer Feloni beschuldiget worden/ dasselbe nicht gestehet/ gleichwol aber nach den Gesetzen des Landes gerichtet werden soll/ der muß alsbald die erschreckliche Straffe / welche man Painc fort & dure nennet/ leiden/ das ist so viel gesaget/ er muß wieder ins Gefängniß/ darinne man ihn in eine niedrige finstere Kammer auf den Rücken leget/ die Hände und Füsse mit Stricken an alle vier Ecken der Kammer gebunden/ end auf seinen Leid leget man ihm eben so viel von Eisen und Steinen/ als er ertragen kan/ und wohl mehr. Des andern Tages gibt man ihm drey Bissen von Gersten-Brodt/ welches man ihn ohne Trincken lässet hinterschlucken/ und den dritten Tag gibt man ihn Wasser zu trincken/ welches nechst an der Thür des Gefängnisses vorbey fleust/ es sey denn/ daß das Wasser klar wäre/ ohne Brodt/ und diese Diät lässet man ihn/ biß er stirbt/ halten. Welche Art des Todes durch etliche ruchlose Leute erwehlet worden/ damit wenn sie ihrer Laster nicht überführet/ ihre Güter von dem Könige nicht confisciret / sondern vor ihre Kinder erhalten/ und ihre Nachkommen nicht mit Schmach und Unehre beleget werden möchten. CXIII. In hohen Verrath aber wenn einer sich schon darinne als stumm den hohen Verrath gehöret/ dennoch ist man seither der Verordnung König Eduardi III. zu frieden gewesen/ es solcher gestalt zu straffen/ daß die Verbrecher nur zu den Galgen geschleppet/ und allda gehenckt worden. CIX. Der kleine Verrath ist/ wenn ein Knecht seinen Herrn oder Frau/ oder eine Frau ihren Mann/ oder ein Priester seinen Praelaten/ welchen er gehorchen soll / erwürget und ümbringet; Dieser wird folgender gestalt abgestrafft: Man schleppet den Verbrecher zum Galgen/ und hencket ihn auf/ daß er dran erwürget. Ein Weib welche einen grossen oder kleinen Verrath begangen/ und dessen überwiesen ist/ wird geschleiffet und verbrandt. CX. Alle übrige Capital-Verbrechen heissen Felonien oder Abtrünnigkeiten/ und hat man dieselbige nicht auf einerley Art gestrafft/ biß König Henricus I. angeordnet/ daß das Laster der Feloni solte mit dem Galgen gestrafft werden. CXI. Wenn aber ein Pair des Königreichs einen grossen oder kleinen Verrath oder Feloni begehet/ so condemniret man ihn zwar wohl eben auf die Art/ wie die andere gemeine Personen; allein der König thut ihm ordentlich die Gnade/ daß er ihm den Kopf abschlagen lässet. CXII. Wenn ein Delinqvent, so eines kleinen Verraths/ oder einer Feloni beschuldiget worden/ dasselbe nicht gestehet/ gleichwol aber nach den Gesetzen des Landes gerichtet werden soll/ der muß alsbald die erschreckliche Straffe / welche man Painc fort & dure nennet/ leiden/ das ist so viel gesaget/ er muß wieder ins Gefängniß/ darinne man ihn in eine niedrige finstere Kammer auf den Rücken leget/ die Hände und Füsse mit Stricken an alle vier Ecken der Kammer gebunden/ end auf seinen Leid leget man ihm eben so viel von Eisen und Steinen/ als er ertragen kan/ und wohl mehr. Des andern Tages gibt man ihm drey Bissen von Gersten-Brodt/ welches man ihn ohne Trincken lässet hinterschlucken/ und den dritten Tag gibt man ihn Wasser zu trincken/ welches nechst an der Thür des Gefängnisses vorbey fleust/ es sey denn/ daß das Wasser klar wäre/ ohne Brodt/ und diese Diät lässet man ihn/ biß er stirbt/ halten. Welche Art des Todes durch etliche ruchlose Leute erwehlet worden/ damit wenn sie ihrer Laster nicht überführet/ ihre Güter von dem Könige nicht confisciret / sondern vor ihre Kinder erhalten/ und ihre Nachkommen nicht mit Schmach und Unehre beleget werden möchten. CXIII. In hohen Verrath aber wenn einer sich schon darinne als stumm <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0049" n="33"/> den hohen Verrath gehöret/ dennoch ist man seither der Verordnung König Eduardi III. zu frieden gewesen/ es solcher gestalt zu straffen/ daß die Verbrecher nur zu den Galgen geschleppet/ und allda gehenckt worden.</p> <p>CIX. Der kleine Verrath ist/ wenn ein Knecht seinen Herrn oder Frau/ oder eine Frau ihren Mann/ oder ein Priester seinen Praelaten/ welchen er gehorchen soll / erwürget und ümbringet; Dieser wird folgender gestalt abgestrafft: Man schleppet den Verbrecher zum Galgen/ und hencket ihn auf/ daß er dran erwürget. Ein Weib welche einen grossen oder kleinen Verrath begangen/ und dessen überwiesen ist/ wird geschleiffet und verbrandt.</p> <p>CX. Alle übrige Capital-Verbrechen heissen Felonien oder Abtrünnigkeiten/ und hat man dieselbige nicht auf einerley Art gestrafft/ biß König Henricus I. angeordnet/ daß das Laster der Feloni solte mit dem Galgen gestrafft werden.</p> <p>CXI. Wenn aber ein Pair des Königreichs einen grossen oder kleinen Verrath oder Feloni begehet/ so condemniret man ihn zwar wohl eben auf die Art/ wie die andere gemeine Personen; allein der König thut ihm ordentlich die Gnade/ daß er ihm den Kopf abschlagen lässet.</p> <p>CXII. Wenn ein Delinqvent, so eines kleinen Verraths/ oder einer Feloni beschuldiget worden/ dasselbe nicht gestehet/ gleichwol aber nach den Gesetzen des Landes gerichtet werden soll/ der muß alsbald die erschreckliche Straffe / welche man Painc fort & dure nennet/ leiden/ das ist so viel gesaget/ er muß wieder ins Gefängniß/ darinne man ihn in eine niedrige finstere Kammer auf den Rücken leget/ die Hände und Füsse mit Stricken an alle vier Ecken der Kammer gebunden/ end auf seinen Leid leget man ihm eben so viel von Eisen und Steinen/ als er ertragen kan/ und wohl mehr. Des andern Tages gibt man ihm drey Bissen von Gersten-Brodt/ welches man ihn ohne Trincken lässet hinterschlucken/ und den dritten Tag gibt man ihn Wasser zu trincken/ welches nechst an der Thür des Gefängnisses vorbey fleust/ es sey denn/ daß das Wasser klar wäre/ ohne Brodt/ und diese Diät lässet man ihn/ biß er stirbt/ halten. Welche Art des Todes durch etliche ruchlose Leute erwehlet worden/ damit wenn sie ihrer Laster nicht überführet/ ihre Güter von dem Könige nicht confisciret / sondern vor ihre Kinder erhalten/ und ihre Nachkommen nicht mit Schmach und Unehre beleget werden möchten.</p> <p>CXIII. In hohen Verrath aber wenn einer sich schon darinne als stumm </p> </div> </body> </text> </TEI> [33/0049]
den hohen Verrath gehöret/ dennoch ist man seither der Verordnung König Eduardi III. zu frieden gewesen/ es solcher gestalt zu straffen/ daß die Verbrecher nur zu den Galgen geschleppet/ und allda gehenckt worden.
CIX. Der kleine Verrath ist/ wenn ein Knecht seinen Herrn oder Frau/ oder eine Frau ihren Mann/ oder ein Priester seinen Praelaten/ welchen er gehorchen soll / erwürget und ümbringet; Dieser wird folgender gestalt abgestrafft: Man schleppet den Verbrecher zum Galgen/ und hencket ihn auf/ daß er dran erwürget. Ein Weib welche einen grossen oder kleinen Verrath begangen/ und dessen überwiesen ist/ wird geschleiffet und verbrandt.
CX. Alle übrige Capital-Verbrechen heissen Felonien oder Abtrünnigkeiten/ und hat man dieselbige nicht auf einerley Art gestrafft/ biß König Henricus I. angeordnet/ daß das Laster der Feloni solte mit dem Galgen gestrafft werden.
CXI. Wenn aber ein Pair des Königreichs einen grossen oder kleinen Verrath oder Feloni begehet/ so condemniret man ihn zwar wohl eben auf die Art/ wie die andere gemeine Personen; allein der König thut ihm ordentlich die Gnade/ daß er ihm den Kopf abschlagen lässet.
CXII. Wenn ein Delinqvent, so eines kleinen Verraths/ oder einer Feloni beschuldiget worden/ dasselbe nicht gestehet/ gleichwol aber nach den Gesetzen des Landes gerichtet werden soll/ der muß alsbald die erschreckliche Straffe / welche man Painc fort & dure nennet/ leiden/ das ist so viel gesaget/ er muß wieder ins Gefängniß/ darinne man ihn in eine niedrige finstere Kammer auf den Rücken leget/ die Hände und Füsse mit Stricken an alle vier Ecken der Kammer gebunden/ end auf seinen Leid leget man ihm eben so viel von Eisen und Steinen/ als er ertragen kan/ und wohl mehr. Des andern Tages gibt man ihm drey Bissen von Gersten-Brodt/ welches man ihn ohne Trincken lässet hinterschlucken/ und den dritten Tag gibt man ihn Wasser zu trincken/ welches nechst an der Thür des Gefängnisses vorbey fleust/ es sey denn/ daß das Wasser klar wäre/ ohne Brodt/ und diese Diät lässet man ihn/ biß er stirbt/ halten. Welche Art des Todes durch etliche ruchlose Leute erwehlet worden/ damit wenn sie ihrer Laster nicht überführet/ ihre Güter von dem Könige nicht confisciret / sondern vor ihre Kinder erhalten/ und ihre Nachkommen nicht mit Schmach und Unehre beleget werden möchten.
CXIII. In hohen Verrath aber wenn einer sich schon darinne als stumm
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/49>, abgerufen am 16.02.2025. |