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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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na? In qva numerus occisorum pene innumerus est, absqve legitimis indiciis, absqve processu, absqve defensione, absqve Christiana veritate condemnatorum. Vere ergo illicitum est hoc litium Ecclesiasticarum remedium, verum Anti-Christi critirium, & Christianorum Martyrium.

CVI. In Engelland hat niemand hohen oder niedern Gerichts-Zwang/ als der König / und kan sonst keiner ein Gericht hegen. Dannenhero werden alle Processe, so jemands Leben oder Glieder angehen/ Processe der Cron genennet/ und können nicht in Nahmen einiger geringern Person gehalten werden/ als die die Cron Engelland hält; Wie denn auch niemand deßhalber Perdon geben kan/ als der König alleine. Wiewohl in vorigen Zeiten etliche Palatinische Graffchafften/ als Ehester, Durham und Elishohe Justitiarii waren/ und Edicta in ihren Nahmen ausgaben/ als auch etliche Grund-Herren von Wahis gewesen/ die dergleichen Privilegia praetendiret. Die sind aber nun längst verweset/ und wird die höchste Justiz wieder allein in des Königs Nahmen/ und durch dessen Authorität / gethan und vererrichtet.

Author der eigentlichen Beschreibung des Parlaments von Engelland Anno 1689. gedruckt.

CVII. Es sind aber in Engelland die Straffen der Verbrechen weit anders/ als in andern Ländern. Denn allda ist erstlich der hohe Verrath/ welcher grösser / abscheulicher und verhaffter ist/ als alle andere/ so noch hierunten erzehlet werden sollen: Denn der Verräther wird auf eine Schleiffe geleget/ und biß an den Galgen geschleppet/ allwo man ihn an den Hals aufhenckt; ehe er aber noch erstickt/ häuet man den Strick entzwey/ schneidet ihm den Bauch auf/ ziehet das Eingeweide heraus/ und verbrennet es. Nach diesem häuet man ihm den Kopf ab / und den Leib in vier Theile/ welche auf Pfähle gesteekt werden/ wohin es der König befiehlet. Uber dieses confisciret man ihm alle seine Güter/ sie mögen seyn vor was Art sie wollen. Die Frau verlieret alles/ was von dem Mann herrühret. Die Kinder werden unedel/ und sind incapabel, ihre Eltern zu erben. Und dieses geschiehet denenjenigen/ so sich unterstehen den König ümzubringen / oder seine Majestät von ihren Estat zu verjagen/ weil der König/ wie die Engelländer sagen/ gleichsem die Lufft ist/ davon die leben/ drum auch bey ihnen nichts anmuthigers zu sehen/ als wenn eines solchen Verräthers Leib zerstümmelt/ seine Güter eingezogen/ auch seine Nachkommen verjaget/ und ausgerottet werden.

CIIX. Ferner ob gleich das Laster der verfälschten Müntze auch unter

na? In qva numerus occisorum penè innumerus est, absqve legitimis indiciis, absqve processu, absqve defensione, absqve Christiana veritate condemnatorum. Verè ergò illicitum est hoc litium Ecclesiasticarum remedium, verum Anti-Christi critirium, & Christianorum Martyrium.

CVI. In Engelland hat niemand hohen oder niedern Gerichts-Zwang/ als der König / und kan sonst keiner ein Gericht hegen. Dannenhero werden alle Processe, so jemands Leben oder Glieder angehen/ Processe der Cron genennet/ und können nicht in Nahmen einiger geringern Person gehalten werden/ als die die Cron Engelland hält; Wie denn auch niemand deßhalber Perdon geben kan/ als der König alleine. Wiewohl in vorigen Zeiten etliche Palatinische Graffchafften/ als Ehester, Durham und Elishohe Justitiarii waren/ und Edicta in ihren Nahmen ausgaben/ als auch etliche Grund-Herren von Wahis gewesen/ die dergleichen Privilegia praetendiret. Die sind aber nun längst verweset/ und wird die höchste Justiz wieder allein in des Königs Nahmen/ und durch dessen Authorität / gethan und vererrichtet.

Author der eigentlichen Beschreibung des Parlaments von Engelland Anno 1689. gedruckt.

CVII. Es sind aber in Engelland die Straffen der Verbrechen weit anders/ als in andern Ländern. Denn allda ist erstlich der hohe Verrath/ welcher grösser / abscheulicher und verhaffter ist/ als alle andere/ so noch hierunten erzehlet werden sollen: Denn der Verräther wird auf eine Schleiffe geleget/ und biß an den Galgen geschleppet/ allwo man ihn an den Hals aufhenckt; ehe er aber noch erstickt/ häuet man den Strick entzwey/ schneidet ihm den Bauch auf/ ziehet das Eingeweide heraus/ und verbrennet es. Nach diesem häuet man ihm den Kopf ab / und den Leib in vier Theile/ welche auf Pfähle gesteekt werden/ wohin es der König befiehlet. Uber dieses confisciret man ihm alle seine Güter/ sie mögen seyn vor was Art sie wollen. Die Frau verlieret alles/ was von dem Mann herrühret. Die Kinder werden unedel/ und sind incapabel, ihre Eltern zu erben. Und dieses geschiehet denenjenigen/ so sich unterstehen den König ümzubringen / oder seine Majestät von ihren Estat zu verjagen/ weil der König/ wie die Engelländer sagen/ gleichsem die Lufft ist/ davon die leben/ drum auch bey ihnen nichts anmuthigers zu sehen/ als wenn eines solchen Verräthers Leib zerstümmelt/ seine Güter eingezogen/ auch seine Nachkommen verjaget/ und ausgerottet werden.

CIIX. Ferner ob gleich das Laster der verfälschten Müntze auch unter

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[32/0048] na? In qva numerus occisorum penè innumerus est, absqve legitimis indiciis, absqve processu, absqve defensione, absqve Christiana veritate condemnatorum. Verè ergò illicitum est hoc litium Ecclesiasticarum remedium, verum Anti-Christi critirium, & Christianorum Martyrium. CVI. In Engelland hat niemand hohen oder niedern Gerichts-Zwang/ als der König / und kan sonst keiner ein Gericht hegen. Dannenhero werden alle Processe, so jemands Leben oder Glieder angehen/ Processe der Cron genennet/ und können nicht in Nahmen einiger geringern Person gehalten werden/ als die die Cron Engelland hält; Wie denn auch niemand deßhalber Perdon geben kan/ als der König alleine. Wiewohl in vorigen Zeiten etliche Palatinische Graffchafften/ als Ehester, Durham und Elishohe Justitiarii waren/ und Edicta in ihren Nahmen ausgaben/ als auch etliche Grund-Herren von Wahis gewesen/ die dergleichen Privilegia praetendiret. Die sind aber nun längst verweset/ und wird die höchste Justiz wieder allein in des Königs Nahmen/ und durch dessen Authorität / gethan und vererrichtet. Author der eigentlichen Beschreibung des Parlaments von Engelland Anno 1689. gedruckt. CVII. Es sind aber in Engelland die Straffen der Verbrechen weit anders/ als in andern Ländern. Denn allda ist erstlich der hohe Verrath/ welcher grösser / abscheulicher und verhaffter ist/ als alle andere/ so noch hierunten erzehlet werden sollen: Denn der Verräther wird auf eine Schleiffe geleget/ und biß an den Galgen geschleppet/ allwo man ihn an den Hals aufhenckt; ehe er aber noch erstickt/ häuet man den Strick entzwey/ schneidet ihm den Bauch auf/ ziehet das Eingeweide heraus/ und verbrennet es. Nach diesem häuet man ihm den Kopf ab / und den Leib in vier Theile/ welche auf Pfähle gesteekt werden/ wohin es der König befiehlet. Uber dieses confisciret man ihm alle seine Güter/ sie mögen seyn vor was Art sie wollen. Die Frau verlieret alles/ was von dem Mann herrühret. Die Kinder werden unedel/ und sind incapabel, ihre Eltern zu erben. Und dieses geschiehet denenjenigen/ so sich unterstehen den König ümzubringen / oder seine Majestät von ihren Estat zu verjagen/ weil der König/ wie die Engelländer sagen/ gleichsem die Lufft ist/ davon die leben/ drum auch bey ihnen nichts anmuthigers zu sehen/ als wenn eines solchen Verräthers Leib zerstümmelt/ seine Güter eingezogen/ auch seine Nachkommen verjaget/ und ausgerottet werden. CIIX. Ferner ob gleich das Laster der verfälschten Müntze auch unter

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/48>, abgerufen am 26.04.2024.