Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

na? In qva numerus occisorum pene innumerus est, absqve legitimis indiciis, absqve processu, absqve defensione, absqve Christiana veritate condemnatorum. Vere ergo illicitum est hoc litium Ecclesiasticarum remedium, verum Anti-Christi critirium, & Christianorum Martyrium.

CVI. In Engelland hat niemand hohen oder niedern Gerichts-Zwang/ als der König / und kan sonst keiner ein Gericht hegen. Dannenhero werden alle Processe, so jemands Leben oder Glieder angehen/ Processe der Cron genennet/ und können nicht in Nahmen einiger geringern Person gehalten werden/ als die die Cron Engelland hält; Wie denn auch niemand deßhalber Perdon geben kan/ als der König alleine. Wiewohl in vorigen Zeiten etliche Palatinische Graffchafften/ als Ehester, Durham und Elishohe Justitiarii waren/ und Edicta in ihren Nahmen ausgaben/ als auch etliche Grund-Herren von Wahis gewesen/ die dergleichen Privilegia praetendiret. Die sind aber nun längst verweset/ und wird die höchste Justiz wieder allein in des Königs Nahmen/ und durch dessen Authorität / gethan und vererrichtet.

Author der eigentlichen Beschreibung des Parlaments von Engelland Anno 1689. gedruckt.

CVII. Es sind aber in Engelland die Straffen der Verbrechen weit anders/ als in andern Ländern. Denn allda ist erstlich der hohe Verrath/ welcher grösser / abscheulicher und verhaffter ist/ als alle andere/ so noch hierunten erzehlet werden sollen: Denn der Verräther wird auf eine Schleiffe geleget/ und biß an den Galgen geschleppet/ allwo man ihn an den Hals aufhenckt; ehe er aber noch erstickt/ häuet man den Strick entzwey/ schneidet ihm den Bauch auf/ ziehet das Eingeweide heraus/ und verbrennet es. Nach diesem häuet man ihm den Kopf ab / und den Leib in vier Theile/ welche auf Pfähle gesteekt werden/ wohin es der König befiehlet. Uber dieses confisciret man ihm alle seine Güter/ sie mögen seyn vor was Art sie wollen. Die Frau verlieret alles/ was von dem Mann herrühret. Die Kinder werden unedel/ und sind incapabel, ihre Eltern zu erben. Und dieses geschiehet denenjenigen/ so sich unterstehen den König ümzubringen / oder seine Majestät von ihren Estat zu verjagen/ weil der König/ wie die Engelländer sagen/ gleichsem die Lufft ist/ davon die leben/ drum auch bey ihnen nichts anmuthigers zu sehen/ als wenn eines solchen Verräthers Leib zerstümmelt/ seine Güter eingezogen/ auch seine Nachkommen verjaget/ und ausgerottet werden.

CIIX. Ferner ob gleich das Laster der verfälschten Müntze auch unter

na? In qva numerus occisorum penè innumerus est, absqve legitimis indiciis, absqve processu, absqve defensione, absqve Christiana veritate condemnatorum. Verè ergò illicitum est hoc litium Ecclesiasticarum remedium, verum Anti-Christi critirium, & Christianorum Martyrium.

CVI. In Engelland hat niemand hohen oder niedern Gerichts-Zwang/ als der König / und kan sonst keiner ein Gericht hegen. Dannenhero werden alle Processe, so jemands Leben oder Glieder angehen/ Processe der Cron genennet/ und können nicht in Nahmen einiger geringern Person gehalten werden/ als die die Cron Engelland hält; Wie denn auch niemand deßhalber Perdon geben kan/ als der König alleine. Wiewohl in vorigen Zeiten etliche Palatinische Graffchafften/ als Ehester, Durham und Elishohe Justitiarii waren/ und Edicta in ihren Nahmen ausgaben/ als auch etliche Grund-Herren von Wahis gewesen/ die dergleichen Privilegia praetendiret. Die sind aber nun längst verweset/ und wird die höchste Justiz wieder allein in des Königs Nahmen/ und durch dessen Authorität / gethan und vererrichtet.

Author der eigentlichen Beschreibung des Parlaments von Engelland Anno 1689. gedruckt.

CVII. Es sind aber in Engelland die Straffen der Verbrechen weit anders/ als in andern Ländern. Denn allda ist erstlich der hohe Verrath/ welcher grösser / abscheulicher und verhaffter ist/ als alle andere/ so noch hierunten erzehlet werden sollen: Denn der Verräther wird auf eine Schleiffe geleget/ und biß an den Galgen geschleppet/ allwo man ihn an den Hals aufhenckt; ehe er aber noch erstickt/ häuet man den Strick entzwey/ schneidet ihm den Bauch auf/ ziehet das Eingeweide heraus/ und verbrennet es. Nach diesem häuet man ihm den Kopf ab / und den Leib in vier Theile/ welche auf Pfähle gesteekt werden/ wohin es der König befiehlet. Uber dieses confisciret man ihm alle seine Güter/ sie mögen seyn vor was Art sie wollen. Die Frau verlieret alles/ was von dem Mann herrühret. Die Kinder werden unedel/ und sind incapabel, ihre Eltern zu erben. Und dieses geschiehet denenjenigen/ so sich unterstehen den König ümzubringen / oder seine Majestät von ihren Estat zu verjagen/ weil der König/ wie die Engelländer sagen/ gleichsem die Lufft ist/ davon die leben/ drum auch bey ihnen nichts anmuthigers zu sehen/ als wenn eines solchen Verräthers Leib zerstümmelt/ seine Güter eingezogen/ auch seine Nachkommen verjaget/ und ausgerottet werden.

CIIX. Ferner ob gleich das Laster der verfälschten Müntze auch unter

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0048" n="32"/>
na? In qva numerus occisorum penè                      innumerus est, absqve legitimis indiciis, absqve processu, absqve defensione,                      absqve Christiana veritate condemnatorum. Verè ergò illicitum est hoc litium                      Ecclesiasticarum remedium, verum Anti-Christi critirium, &amp; Christianorum                      Martyrium.</p>
        <p>CVI. In Engelland hat niemand hohen oder niedern Gerichts-Zwang/ als der König /                      und kan sonst keiner ein Gericht hegen. Dannenhero werden alle Processe, so                      jemands Leben oder Glieder angehen/ Processe der Cron genennet/ und können                      nicht in Nahmen einiger geringern Person gehalten werden/ als die die Cron                      Engelland hält; Wie denn auch niemand deßhalber Perdon geben kan/ als der König                      alleine. Wiewohl in vorigen Zeiten etliche Palatinische Graffchafften/ als                      Ehester, Durham und Elishohe Justitiarii waren/ und Edicta in ihren Nahmen                      ausgaben/ als auch etliche Grund-Herren von Wahis gewesen/ die dergleichen                      Privilegia praetendiret. Die sind aber nun längst verweset/ und wird die                      höchste Justiz wieder allein in des Königs Nahmen/ und durch dessen Authorität                     / gethan und vererrichtet.</p>
        <p>Author der eigentlichen Beschreibung des Parlaments von Engelland Anno 1689.                      gedruckt.</p>
        <p>CVII. Es sind aber in Engelland die Straffen der Verbrechen weit anders/ als in                      andern Ländern. Denn allda ist erstlich der hohe Verrath/ welcher grösser /                      abscheulicher und verhaffter ist/ als alle andere/ so noch hierunten erzehlet                      werden sollen: Denn der Verräther wird auf eine Schleiffe geleget/ und biß an                      den Galgen geschleppet/ allwo man ihn an den Hals aufhenckt; ehe er aber noch                      erstickt/ häuet man den Strick entzwey/ schneidet ihm den Bauch auf/ ziehet                      das Eingeweide heraus/ und verbrennet es. Nach diesem häuet man ihm den Kopf ab                     / und den Leib in vier Theile/ welche auf Pfähle gesteekt werden/ wohin es der                      König befiehlet. Uber dieses confisciret man ihm alle seine Güter/ sie mögen                      seyn vor was Art sie wollen. Die Frau verlieret alles/ was von dem Mann                      herrühret. Die Kinder werden unedel/ und sind incapabel, ihre Eltern zu erben.                      Und dieses geschiehet denenjenigen/ so sich unterstehen den König ümzubringen /                      oder seine Majestät von ihren Estat zu verjagen/ weil der König/ wie die                      Engelländer sagen/ gleichsem die Lufft ist/ davon die leben/ drum auch bey                      ihnen nichts anmuthigers zu sehen/ als wenn eines solchen Verräthers Leib                      zerstümmelt/ seine Güter eingezogen/ auch seine Nachkommen verjaget/ und                      ausgerottet werden.</p>
        <p>CIIX. Ferner ob gleich das Laster der verfälschten Müntze auch unter
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[32/0048] na? In qva numerus occisorum penè innumerus est, absqve legitimis indiciis, absqve processu, absqve defensione, absqve Christiana veritate condemnatorum. Verè ergò illicitum est hoc litium Ecclesiasticarum remedium, verum Anti-Christi critirium, & Christianorum Martyrium. CVI. In Engelland hat niemand hohen oder niedern Gerichts-Zwang/ als der König / und kan sonst keiner ein Gericht hegen. Dannenhero werden alle Processe, so jemands Leben oder Glieder angehen/ Processe der Cron genennet/ und können nicht in Nahmen einiger geringern Person gehalten werden/ als die die Cron Engelland hält; Wie denn auch niemand deßhalber Perdon geben kan/ als der König alleine. Wiewohl in vorigen Zeiten etliche Palatinische Graffchafften/ als Ehester, Durham und Elishohe Justitiarii waren/ und Edicta in ihren Nahmen ausgaben/ als auch etliche Grund-Herren von Wahis gewesen/ die dergleichen Privilegia praetendiret. Die sind aber nun längst verweset/ und wird die höchste Justiz wieder allein in des Königs Nahmen/ und durch dessen Authorität / gethan und vererrichtet. Author der eigentlichen Beschreibung des Parlaments von Engelland Anno 1689. gedruckt. CVII. Es sind aber in Engelland die Straffen der Verbrechen weit anders/ als in andern Ländern. Denn allda ist erstlich der hohe Verrath/ welcher grösser / abscheulicher und verhaffter ist/ als alle andere/ so noch hierunten erzehlet werden sollen: Denn der Verräther wird auf eine Schleiffe geleget/ und biß an den Galgen geschleppet/ allwo man ihn an den Hals aufhenckt; ehe er aber noch erstickt/ häuet man den Strick entzwey/ schneidet ihm den Bauch auf/ ziehet das Eingeweide heraus/ und verbrennet es. Nach diesem häuet man ihm den Kopf ab / und den Leib in vier Theile/ welche auf Pfähle gesteekt werden/ wohin es der König befiehlet. Uber dieses confisciret man ihm alle seine Güter/ sie mögen seyn vor was Art sie wollen. Die Frau verlieret alles/ was von dem Mann herrühret. Die Kinder werden unedel/ und sind incapabel, ihre Eltern zu erben. Und dieses geschiehet denenjenigen/ so sich unterstehen den König ümzubringen / oder seine Majestät von ihren Estat zu verjagen/ weil der König/ wie die Engelländer sagen/ gleichsem die Lufft ist/ davon die leben/ drum auch bey ihnen nichts anmuthigers zu sehen/ als wenn eines solchen Verräthers Leib zerstümmelt/ seine Güter eingezogen/ auch seine Nachkommen verjaget/ und ausgerottet werden. CIIX. Ferner ob gleich das Laster der verfälschten Müntze auch unter

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/48
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/48>, abgerufen am 22.11.2024.