Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

anstellen/ und nichts gestehen wolte/ unterläst man doch nicht/ den Delinqventen zu verdammen/ und seine Güter einzuziehen.

CXIV. Nach der Execution des Schwerdts oder des Galgens/ läst man gemeiniglich den Befreunden oder Frembden zu/ die Justificirten/ nach gewöhnlichen Ceremonien/ zu begraben/ wenn es ihnen gefällt: Es wäre den/ daß die Missethat sehr grausam/ als wenn einer einen Meuchel-Mordt oder Strassenraub begangen hätte/ alsdann werden den Gehenckten eiserne Ketten zwischen den Beinen/ und unter die Armen üm den Hals gethan/ und der Leib an den Galgen gelassen/ biß er verfaulet.

CXV. Den Diegen wird mit einen brennenden Eisen ein T. oder M. welches bedeutet Thieft oder Mansladacier i. e. gestohlen oder getödtet/ auf den Rücken gebrandt / oder ihnen wohl die lincke Hand abgehauen. Die Bettler und Landstreicher werden mit einen R. auf die Schultern gezeichnet. Vor diesen als die Könige/ so von den Normandiern entstanden/ regierten/ verurtheilte man einen gar selten zum Tode/ sondern man legte den Delinqventen grosse Geld-Bussen auf. Wenn aber das Verbrechen gar groß war/ verurtheilte man sie zum Verlust ihrer Augen / oder Testiculorum, auf solche Weise ließ man ihnen öffentliche Zeichen ihrer Gottlosigkeit. Der kleine Stiebstahl nemlich der Werth von zwölff Sterlings-Pfennigen oder weniger/ ward vor diesen gestrafft durch etliche Streiche mit einen Prilgel/ zuweilen schnitte man ihn auch wohl ein Ohr ab / aber seither der Regierung Königes Eduardi des III. hat man sie mit Wippen gestrafft/ und wenn der Delinqvent entläufft/ wird sein Gut confisciret.

CXVI. Der Meineydige oder falsche Zeuge/ dessen Außsage mit den Eyde bekräfftiget/ ward an einen Pilar, oder Pranger/ so man auf Latein Collistrium nennet/ gestellet/ und mit einen P. durch ein brennend Eisen an die Stirn gezeichnet/ und sein Gut confisciret.

CXVII. Der Pranger oder Hals-Eisen ist auch die gemeine Straff der falschen Zeugen/ Pasqvillanten und derer/ so falsch Gewicht und Maaß haben/ item welche ihre Eßwaaren auf den Marckt vor der Zeit verkauffen/ und die so in Bier oder Brodt betrügen. Man hefftet sie offtmahl an einem Ohre/ oder an allen beyden am Pranger/ offtmahls schneidet man sie ihnen ab/ oder durchsticht ihnen die Zungen mit einen brennenden Eisen.

CXIIX. Derjenige/ so einen Delinqventen von hoher Verrätherey hilffl/ daß er durchgehet/ und davon kömmet/ oder ihn nur verborgen hält/ wird mit

anstellen/ und nichts gestehen wolte/ unterläst man doch nicht/ den Delinqventen zu verdammen/ und seine Güter einzuziehen.

CXIV. Nach der Execution des Schwerdts oder des Galgens/ läst man gemeiniglich den Befreunden oder Frembden zu/ die Justificirten/ nach gewöhnlichen Ceremonien/ zu begraben/ wenn es ihnen gefällt: Es wäre den/ daß die Missethat sehr grausam/ als wenn einer einen Meuchel-Mordt oder Strassenraub begangen hätte/ alsdann werden den Gehenckten eiserne Ketten zwischen den Beinen/ und unter die Armen üm den Hals gethan/ und der Leib an den Galgen gelassen/ biß er verfaulet.

CXV. Den Diegen wird mit einen brennenden Eisen ein T. oder M. welches bedeutet Thieft oder Mansladacier i. e. gestohlen oder getödtet/ auf den Rücken gebrandt / oder ihnen wohl die lincke Hand abgehauen. Die Bettler und Landstreicher werden mit einen R. auf die Schultern gezeichnet. Vor diesen als die Könige/ so von den Normandiern entstanden/ regierten/ verurtheilte man einen gar selten zum Tode/ sondern man legte den Delinqventen grosse Geld-Bussen auf. Wenn aber das Verbrechen gar groß war/ verurtheilte man sie zum Verlust ihrer Augen / oder Testiculorum, auf solche Weise ließ man ihnen öffentliche Zeichen ihrer Gottlosigkeit. Der kleine Stiebstahl nemlich der Werth von zwölff Sterlings-Pfennigen oder weniger/ ward vor diesen gestrafft durch etliche Streiche mit einen Prilgel/ zuweilen schnitte man ihn auch wohl ein Ohr ab / aber seither der Regierung Königes Eduardi des III. hat man sie mit Wippen gestrafft/ und wenn der Delinqvent entläufft/ wird sein Gut confisciret.

CXVI. Der Meineydige oder falsche Zeuge/ dessen Außsage mit den Eyde bekräfftiget/ ward an einen Pilar, oder Pranger/ so man auf Latein Collistrium nennet/ gestellet/ und mit einen P. durch ein brennend Eisen an die Stirn gezeichnet/ und sein Gut confisciret.

CXVII. Der Pranger oder Hals-Eisen ist auch die gemeine Straff der falschen Zeugen/ Pasqvillanten und derer/ so falsch Gewicht und Maaß haben/ item welche ihre Eßwaaren auf den Marckt vor der Zeit verkauffen/ und die so in Bier oder Brodt betrügen. Man hefftet sie offtmahl an einem Ohre/ oder an allen beyden am Pranger/ offtmahls schneidet man sie ihnen ab/ oder durchsticht ihnen die Zungen mit einen brennenden Eisen.

CXIIX. Derjenige/ so einen Delinqventen von hoher Verrätherey hilffl/ daß er durchgehet/ und davon kömmet/ oder ihn nur verborgen hält/ wird mit

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0050" n="34"/>
anstellen/ und nichts gestehen wolte/ unterläst man                      doch nicht/ den Delinqventen zu verdammen/ und seine Güter einzuziehen.</p>
        <p>CXIV. Nach der Execution des Schwerdts oder des Galgens/ läst man gemeiniglich                      den Befreunden oder Frembden zu/ die Justificirten/ nach gewöhnlichen                      Ceremonien/ zu begraben/ wenn es ihnen gefällt: Es wäre den/ daß die                      Missethat sehr grausam/ als wenn einer einen Meuchel-Mordt oder Strassenraub                      begangen hätte/ alsdann werden den Gehenckten eiserne Ketten zwischen den                      Beinen/ und unter die Armen üm den Hals gethan/ und der Leib an den Galgen                      gelassen/ biß er verfaulet.</p>
        <p>CXV. Den Diegen wird mit einen brennenden Eisen ein T. oder M. welches bedeutet                      Thieft oder Mansladacier i. e. gestohlen oder getödtet/ auf den Rücken gebrandt                     / oder ihnen wohl die lincke Hand abgehauen. Die Bettler und Landstreicher                      werden mit einen R. auf die Schultern gezeichnet. Vor diesen als die Könige/ so                      von den Normandiern entstanden/ regierten/ verurtheilte man einen gar selten                      zum Tode/ sondern man legte den Delinqventen grosse Geld-Bussen auf. Wenn aber                      das Verbrechen gar groß war/ verurtheilte man sie zum Verlust ihrer Augen /                      oder Testiculorum, auf solche Weise ließ man ihnen öffentliche Zeichen ihrer                      Gottlosigkeit. Der kleine Stiebstahl nemlich der Werth von zwölff                      Sterlings-Pfennigen oder weniger/ ward vor diesen gestrafft durch etliche                      Streiche mit einen Prilgel/ zuweilen schnitte man ihn auch wohl ein Ohr ab /                      aber seither der Regierung Königes Eduardi des III. hat man sie mit Wippen                      gestrafft/ und wenn der Delinqvent entläufft/ wird sein Gut confisciret.</p>
        <p>CXVI. Der Meineydige oder falsche Zeuge/ dessen Außsage mit den Eyde                      bekräfftiget/ ward an einen Pilar, oder Pranger/ so man auf Latein Collistrium                      nennet/ gestellet/ und mit einen P. durch ein brennend Eisen an die Stirn                      gezeichnet/ und sein Gut confisciret.</p>
        <p>CXVII. Der Pranger oder Hals-Eisen ist auch die gemeine Straff der falschen                      Zeugen/ Pasqvillanten und derer/ so falsch Gewicht und Maaß haben/ item                      welche ihre Eßwaaren auf den Marckt vor der Zeit verkauffen/ und die so in Bier                      oder Brodt betrügen. Man hefftet sie offtmahl an einem Ohre/ oder an allen                      beyden am Pranger/ offtmahls schneidet man sie ihnen ab/ oder durchsticht                      ihnen die Zungen mit einen brennenden Eisen.</p>
        <p>CXIIX. Derjenige/ so einen Delinqventen von hoher Verrätherey hilffl/ daß er                      durchgehet/ und davon kömmet/ oder ihn nur verborgen hält/ wird mit
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[34/0050] anstellen/ und nichts gestehen wolte/ unterläst man doch nicht/ den Delinqventen zu verdammen/ und seine Güter einzuziehen. CXIV. Nach der Execution des Schwerdts oder des Galgens/ läst man gemeiniglich den Befreunden oder Frembden zu/ die Justificirten/ nach gewöhnlichen Ceremonien/ zu begraben/ wenn es ihnen gefällt: Es wäre den/ daß die Missethat sehr grausam/ als wenn einer einen Meuchel-Mordt oder Strassenraub begangen hätte/ alsdann werden den Gehenckten eiserne Ketten zwischen den Beinen/ und unter die Armen üm den Hals gethan/ und der Leib an den Galgen gelassen/ biß er verfaulet. CXV. Den Diegen wird mit einen brennenden Eisen ein T. oder M. welches bedeutet Thieft oder Mansladacier i. e. gestohlen oder getödtet/ auf den Rücken gebrandt / oder ihnen wohl die lincke Hand abgehauen. Die Bettler und Landstreicher werden mit einen R. auf die Schultern gezeichnet. Vor diesen als die Könige/ so von den Normandiern entstanden/ regierten/ verurtheilte man einen gar selten zum Tode/ sondern man legte den Delinqventen grosse Geld-Bussen auf. Wenn aber das Verbrechen gar groß war/ verurtheilte man sie zum Verlust ihrer Augen / oder Testiculorum, auf solche Weise ließ man ihnen öffentliche Zeichen ihrer Gottlosigkeit. Der kleine Stiebstahl nemlich der Werth von zwölff Sterlings-Pfennigen oder weniger/ ward vor diesen gestrafft durch etliche Streiche mit einen Prilgel/ zuweilen schnitte man ihn auch wohl ein Ohr ab / aber seither der Regierung Königes Eduardi des III. hat man sie mit Wippen gestrafft/ und wenn der Delinqvent entläufft/ wird sein Gut confisciret. CXVI. Der Meineydige oder falsche Zeuge/ dessen Außsage mit den Eyde bekräfftiget/ ward an einen Pilar, oder Pranger/ so man auf Latein Collistrium nennet/ gestellet/ und mit einen P. durch ein brennend Eisen an die Stirn gezeichnet/ und sein Gut confisciret. CXVII. Der Pranger oder Hals-Eisen ist auch die gemeine Straff der falschen Zeugen/ Pasqvillanten und derer/ so falsch Gewicht und Maaß haben/ item welche ihre Eßwaaren auf den Marckt vor der Zeit verkauffen/ und die so in Bier oder Brodt betrügen. Man hefftet sie offtmahl an einem Ohre/ oder an allen beyden am Pranger/ offtmahls schneidet man sie ihnen ab/ oder durchsticht ihnen die Zungen mit einen brennenden Eisen. CXIIX. Derjenige/ so einen Delinqventen von hoher Verrätherey hilffl/ daß er durchgehet/ und davon kömmet/ oder ihn nur verborgen hält/ wird mit

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/50
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/50>, abgerufen am 16.04.2024.