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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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bunden/ als dann mit 4. Finger breiten/ und einen Finger dicken Bretern/ so in Wasser geweicht sind/ von zween Henckern auf die Waden der Schenckel also greulich geschlagen/ daß nach sechs Streichen/ er nicht auf den Füssen stehen kan/ nach funffzig Streichen aber sterben muß/ wie offtermahls geschicht.

Lindschot part. 2. der Orient. Indien/ in appendice der Fürbildung der frembden Völcker Fig. 30.

Erasm. Francisci in Neu-polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel pag. 388. & 389.

XCIII. In dem Königreich Indostan sitzt der grosse Mogol/ oder ein ander an seiner Statt/ und zwar alle Tage üm die vierdte Stunde/ auf einen weiten und breiten Platze vorm Schlosse/ auf einen Thron: Um der Unterthanen streitige Sachen zu entscheiden/ und den Leuten zu ihren Rechten zu verhelffen/ welches von ihnen mit aufgereckter Hand/ und Darweisung eines Bittschreibens/ begehret und erlanget wird. Um den Thron her stehen zwölff Männer/ so die Suppliken alsobald durchlesen/ und dem Mogol getreulich und fleissig allen Inhalt vortragen. Klagender Theil aber hat sich wohl fürzusehen/ daß er nicht mit der Unwarheit ümgehe/ oder es bekömmt ihm sehr übel.

Francisci d. tr. lib. 2. disc. 2. p 323.

XCIV. Bey den Sinesischen Gerichten wird alles öffentlich abgehandelt/ und nichts in geheim. Keiner darf einen Abtritt nehmen/ noch dem andern etwas ins Ohr sagen; damit alles aufrichtig/ ohne Betrug und Gefährde zu gehe.

XCV. In peinlichen Hals-Sachen verfähret der Richter sehr langsam: Und ob er gleich spühret/ daß der Schuldige sein Leben verwircket habe: Lässet er doch Urthel und Execution nicht eher ergehen/ bevor die Sache ordentlicher Weise völlig erörtert/ erkant/ und die That unwiedersprechlich erwiesen ist.

XCVI. Wiewohl hingegen in andern Straffen/ die noch nicht ans Leben gehen/ als nemlich in der peinlichen Frage/ die Sinesische Richter grob und unbarmhertzig gnung mit den Gefangenen umgehen: Also daß unter den Schatten solcher Langsamkeit und Gelindigkeit eine langwierige harte Grausamkeit verborgen steckt / und die auf den Hals gefangen liegende lieber heut als Morgen den Todt wünschen/ vielmah's auch/ für schmertzlicher Ungedult und Verzweiffelung / sich selbst ümbringen.

Maffejus lib. 6. Hist. Indic. pag. 264. edit. Colon. 1590.

bunden/ als dann mit 4. Finger breiten/ und einen Finger dicken Bretern/ so in Wasser geweicht sind/ von zween Henckern auf die Waden der Schenckel also greulich geschlagen/ daß nach sechs Streichen/ er nicht auf den Füssen stehen kan/ nach funffzig Streichen aber sterben muß/ wie offtermahls geschicht.

Lindschot part. 2. der Orient. Indien/ in appendice der Fürbildung der frembden Völcker Fig. 30.

Erasm. Francisci in Neu-polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel pag. 388. & 389.

XCIII. In dem Königreich Indostan sitzt der grosse Mogol/ oder ein ander an seiner Statt/ und zwar alle Tage üm die vierdte Stunde/ auf einen weiten und breiten Platze vorm Schlosse/ auf einen Thron: Um der Unterthanen streitige Sachen zu entscheiden/ und den Leuten zu ihren Rechten zu verhelffen/ welches von ihnen mit aufgereckter Hand/ und Darweisung eines Bittschreibens/ begehret und erlanget wird. Um den Thron her stehen zwölff Männer/ so die Suppliken alsobald durchlesen/ und dem Mogol getreulich und fleissig allen Inhalt vortragen. Klagender Theil aber hat sich wohl fürzusehen/ daß er nicht mit der Unwarheit ümgehe/ oder es beköm̃t ihm sehr übel.

Francisci d. tr. lib. 2. disc. 2. p 323.

XCIV. Bey den Sinesischen Gerichten wird alles öffentlich abgehandelt/ und nichts in geheim. Keiner darf einen Abtritt nehmen/ noch dem andern etwas ins Ohr sagen; damit alles aufrichtig/ ohne Betrug und Gefährde zu gehe.

XCV. In peinlichen Hals-Sachen verfähret der Richter sehr langsam: Und ob er gleich spühret/ daß der Schuldige sein Leben verwircket habe: Lässet er doch Urthel und Execution nicht eher ergehen/ bevor die Sache ordentlicher Weise völlig erörtert/ erkant/ und die That unwiedersprechlich erwiesen ist.

XCVI. Wiewohl hingegen in andern Straffen/ die noch nicht ans Leben gehen/ als nemlich in der peinlichen Frage/ die Sinesische Richter grob und unbarmhertzig gnung mit den Gefangenen umgehen: Also daß unter den Schatten solcher Langsamkeit und Gelindigkeit eine langwierige harte Grausamkeit verborgen steckt / und die auf den Hals gefangen liegende lieber heut als Morgen den Todt wünschen/ vielmah's auch/ für schmertzlicher Ungedult und Verzweiffelung / sich selbst ümbringen.

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        <p>XCV. In peinlichen Hals-Sachen verfähret der Richter sehr langsam: Und ob er                      gleich spühret/ daß der Schuldige sein Leben verwircket habe: Lässet er doch                      Urthel und Execution nicht eher ergehen/ bevor die Sache ordentlicher Weise                      völlig erörtert/ erkant/ und die That unwiedersprechlich erwiesen ist.</p>
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[24/0040] bunden/ als dann mit 4. Finger breiten/ und einen Finger dicken Bretern/ so in Wasser geweicht sind/ von zween Henckern auf die Waden der Schenckel also greulich geschlagen/ daß nach sechs Streichen/ er nicht auf den Füssen stehen kan/ nach funffzig Streichen aber sterben muß/ wie offtermahls geschicht. Lindschot part. 2. der Orient. Indien/ in appendice der Fürbildung der frembden Völcker Fig. 30. Erasm. Francisci in Neu-polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel pag. 388. & 389. XCIII. In dem Königreich Indostan sitzt der grosse Mogol/ oder ein ander an seiner Statt/ und zwar alle Tage üm die vierdte Stunde/ auf einen weiten und breiten Platze vorm Schlosse/ auf einen Thron: Um der Unterthanen streitige Sachen zu entscheiden/ und den Leuten zu ihren Rechten zu verhelffen/ welches von ihnen mit aufgereckter Hand/ und Darweisung eines Bittschreibens/ begehret und erlanget wird. Um den Thron her stehen zwölff Männer/ so die Suppliken alsobald durchlesen/ und dem Mogol getreulich und fleissig allen Inhalt vortragen. Klagender Theil aber hat sich wohl fürzusehen/ daß er nicht mit der Unwarheit ümgehe/ oder es beköm̃t ihm sehr übel. Francisci d. tr. lib. 2. disc. 2. p 323. XCIV. Bey den Sinesischen Gerichten wird alles öffentlich abgehandelt/ und nichts in geheim. Keiner darf einen Abtritt nehmen/ noch dem andern etwas ins Ohr sagen; damit alles aufrichtig/ ohne Betrug und Gefährde zu gehe. XCV. In peinlichen Hals-Sachen verfähret der Richter sehr langsam: Und ob er gleich spühret/ daß der Schuldige sein Leben verwircket habe: Lässet er doch Urthel und Execution nicht eher ergehen/ bevor die Sache ordentlicher Weise völlig erörtert/ erkant/ und die That unwiedersprechlich erwiesen ist. XCVI. Wiewohl hingegen in andern Straffen/ die noch nicht ans Leben gehen/ als nemlich in der peinlichen Frage/ die Sinesische Richter grob und unbarmhertzig gnung mit den Gefangenen umgehen: Also daß unter den Schatten solcher Langsamkeit und Gelindigkeit eine langwierige harte Grausamkeit verborgen steckt / und die auf den Hals gefangen liegende lieber heut als Morgen den Todt wünschen/ vielmah's auch/ für schmertzlicher Ungedult und Verzweiffelung / sich selbst ümbringen. Maffejus lib. 6. Hist. Indic. pag. 264. edit. Colon. 1590.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/40>, abgerufen am 29.03.2024.