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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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XCVII. Wenn ein vornehmer Befehlshaber bey ihnen sterben soll/ wird ihm von Könige/ als eine sonderliche Gnade und Ehre/ verstattet/ daß er ihm selbsten das Leben nehme/ und von keines andern Hand/ als welches vor eine Schmach gehalten wird/ sterbe: Massen der König ihm alsdenn ein Schwerdt oder Strick in einen güldnen Trühlein/ so mit dem Königlichen Insiegel verschlossen / zuschicket/ nebst dem Befehl/ er solle sich hencken oder niederhauen: Darbey zugleich angedeutet wird/ solche Selbst-Erwürgung werde ihm aus besonderer Gunst zugelassen.

Erasm. Francisci d. pag. 389.

XCVIII. Der Richter-Stuhl der Inqvisition in Portugal ist anders nichts/ als ein geistlicher Gerichtszwang/ der zwar anfänglich nicht böße gemeint gewesen / hernachmahls aber in eine Werckstatt der Ungerechtigkeit und unmenschlichen Grausamkeit verwandelt worden. Er hat eine völlige Gewalt über vier Laster [nemlich die Ketzerey/ die Polygamiam, Zauberey und Sodomiterey] das Recht und Urtheil zusprechen/ und ist ungefehr üm das Jahr Christi 1475. als Ferdinandus der König von Castilen die Mohren oder Saracenen unter seinen Gehorsam gebracht / und sie gezwungen/ aus dem Königreich Spanien zu weichen/ oder den Christlichen Glauten anzunehmen und sich tauffen zulassen/ eingesetzet und aufgerichtet worden/ damit er auf solche Art diejenigen abstraffen möchte / welche unter den falschen Schein einer Bekehrung darinnen verbleiben würden. Und gleichwie unter diesen Vorwandt sich ihrer sehr viel in Portugal eine Zeitlang in geheim gehalten/ als ist auch die Inqvisition darinnen schärffer/ als in Spanien/ befunden worden/ weßwegen hiervon etwas mehrers zu melden. Es ist solche Inqvisition anfänglich den geistlichen Dominicanern/ welche die Franzosen Jacobinen nennen/ völlig anvertrauet worden; allein es haben sobald die Thum-Herren/ Bischöffe und Ertzbischöffe ihre Authorität/ als Richter in geistlichen Sachen/ damit sie den Dominicanern/ die schon allbereits die Freyheiten eines jedweden Kirchen-Gebiets zuschmälern sich unterstanden hatten / einige Schrancken setzen möchten/ in diesem Ketzermeister-Collegio, wie mans nennen mag/ von sich wollen verspüren und sehen lassen. Diesen folgten so balde die Könige aus Portugel selbsten nach/ mit dem Titul eines Ober-Praesidenten der Inqvisition, auf daß sie dadurch theils diesen Richter-Stuhl ein desto grösseres Ansehen geben theils aber von den mehr als verdrießlichen Bitten und Flehen der Beschuldigten/ die allezeit von Jhr. Majestät einige Gnade zuerlangen verhoffet/ befreyet würden. Nachdem Exempel der Könige/ haben sich

XCVII. Wenn ein vornehmer Befehlshaber bey ihnen sterben soll/ wird ihm von Könige/ als eine sonderliche Gnade und Ehre/ verstattet/ daß er ihm selbsten das Leben nehme/ und von keines andern Hand/ als welches vor eine Schmach gehalten wird/ sterbe: Massen der König ihm alsdenn ein Schwerdt oder Strick in einen güldnen Trühlein/ so mit dem Königlichen Insiegel verschlossen / zuschicket/ nebst dem Befehl/ er solle sich hencken oder niederhauen: Darbey zugleich angedeutet wird/ solche Selbst-Erwürgung werde ihm aus besonderer Gunst zugelassen.

Erasm. Francisci d. pag. 389.

XCVIII. Der Richter-Stuhl der Inqvisition in Portugal ist anders nichts/ als ein geistlicher Gerichtszwang/ der zwar anfänglich nicht böße gemeint gewesen / hernachmahls aber in eine Werckstatt der Ungerechtigkeit und unmenschlichen Grausamkeit verwandelt worden. Er hat eine völlige Gewalt über vier Laster [nemlich die Ketzerey/ die Polygamiam, Zauberey und Sodomiterey] das Recht und Urtheil zusprechen/ und ist ungefehr üm das Jahr Christi 1475. als Ferdinandus der König von Castilen die Mohren oder Saracenen unter seinen Gehorsam gebracht / und sie gezwungen/ aus dem Königreich Spanien zu weichen/ oder den Christlichen Glauten anzunehmen und sich tauffen zulassen/ eingesetzet und aufgerichtet worden/ damit er auf solche Art diejenigen abstraffen möchte / welche unter den falschen Schein einer Bekehrung darinnen verbleiben würden. Und gleichwie unter diesen Vorwandt sich ihrer sehr viel in Portugal eine Zeitlang in geheim gehalten/ als ist auch die Inqvisition darinnen schärffer/ als in Spanien/ befunden worden/ weßwegen hiervon etwas mehrers zu melden. Es ist solche Inqvisition anfänglich den geistlichen Dominicanern/ welche die Franzosen Jacobinen nennen/ völlig anvertrauet worden; allein es haben sobald die Thum-Herren/ Bischöffe und Ertzbischöffe ihre Authorität/ als Richter in geistlichen Sachen/ damit sie den Dominicanern/ die schon allbereits die Freyheiten eines jedweden Kirchen-Gebiets zuschmälern sich unterstanden hatten / einige Schrancken setzen möchten/ in diesem Ketzermeister-Collegio, wie mans nennen mag/ von sich wollen verspüren und sehen lassen. Diesen folgten so balde die Könige aus Portugel selbsten nach/ mit dem Titul eines Ober-Praesidenten der Inqvisition, auf daß sie dadurch theils diesen Richter-Stuhl ein desto grösseres Ansehen geben theils aber von den mehr als verdrießlichen Bitten und Flehen der Beschuldigten/ die allezeit von Jhr. Majestät einige Gnade zuerlangen verhoffet/ befreyet würden. Nachdem Exempel der Könige/ haben sich

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[25/0041] XCVII. Wenn ein vornehmer Befehlshaber bey ihnen sterben soll/ wird ihm von Könige/ als eine sonderliche Gnade und Ehre/ verstattet/ daß er ihm selbsten das Leben nehme/ und von keines andern Hand/ als welches vor eine Schmach gehalten wird/ sterbe: Massen der König ihm alsdenn ein Schwerdt oder Strick in einen güldnen Trühlein/ so mit dem Königlichen Insiegel verschlossen / zuschicket/ nebst dem Befehl/ er solle sich hencken oder niederhauen: Darbey zugleich angedeutet wird/ solche Selbst-Erwürgung werde ihm aus besonderer Gunst zugelassen. Erasm. Francisci d. pag. 389. XCVIII. Der Richter-Stuhl der Inqvisition in Portugal ist anders nichts/ als ein geistlicher Gerichtszwang/ der zwar anfänglich nicht böße gemeint gewesen / hernachmahls aber in eine Werckstatt der Ungerechtigkeit und unmenschlichen Grausamkeit verwandelt worden. Er hat eine völlige Gewalt über vier Laster [nemlich die Ketzerey/ die Polygamiam, Zauberey und Sodomiterey] das Recht und Urtheil zusprechen/ und ist ungefehr üm das Jahr Christi 1475. als Ferdinandus der König von Castilen die Mohren oder Saracenen unter seinen Gehorsam gebracht / und sie gezwungen/ aus dem Königreich Spanien zu weichen/ oder den Christlichen Glauten anzunehmen und sich tauffen zulassen/ eingesetzet und aufgerichtet worden/ damit er auf solche Art diejenigen abstraffen möchte / welche unter den falschen Schein einer Bekehrung darinnen verbleiben würden. Und gleichwie unter diesen Vorwandt sich ihrer sehr viel in Portugal eine Zeitlang in geheim gehalten/ als ist auch die Inqvisition darinnen schärffer/ als in Spanien/ befunden worden/ weßwegen hiervon etwas mehrers zu melden. Es ist solche Inqvisition anfänglich den geistlichen Dominicanern/ welche die Franzosen Jacobinen nennen/ völlig anvertrauet worden; allein es haben sobald die Thum-Herren/ Bischöffe und Ertzbischöffe ihre Authorität/ als Richter in geistlichen Sachen/ damit sie den Dominicanern/ die schon allbereits die Freyheiten eines jedweden Kirchen-Gebiets zuschmälern sich unterstanden hatten / einige Schrancken setzen möchten/ in diesem Ketzermeister-Collegio, wie mans nennen mag/ von sich wollen verspüren und sehen lassen. Diesen folgten so balde die Könige aus Portugel selbsten nach/ mit dem Titul eines Ober-Praesidenten der Inqvisition, auf daß sie dadurch theils diesen Richter-Stuhl ein desto grösseres Ansehen geben theils aber von den mehr als verdrießlichen Bitten und Flehen der Beschuldigten/ die allezeit von Jhr. Majestät einige Gnade zuerlangen verhoffet/ befreyet würden. Nachdem Exempel der Könige/ haben sich

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/41>, abgerufen am 26.04.2024.