Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.komm für Gericht / muß er so bald dahin gehen/ oder er ist in Gefahr/ daß er vom Volck gesteiniget werde/ welche nichts billiger halten/ als daß man vor Gericht erscheine. LXXXVIII. Betreffend den Hacqvin oder peinlichen Richter/ ist vor dessen Hause ein grosser Platz/ wo in der Erden unterschiedliche Pfähle mit grossen eisernen Haaken eingegraben stehen/ an welche sie entweder die verurtheilte Personen abwerffen/ oder nehmen ihn bey den Kopff und Füssen/ hängen ihn an solche Haaken/ und wo er darein gerathen/ da lässet man ihn hängen/ biß daß er stirbt/ ist also dem Verurtheilten am besten/ wenn er am sterblichsten Theil seines Leibes gehangen wird. LXXXIX. Dieser Hacqvin hat auch vor seinem Hause etliche Folter-Bäncke/ an denen hängen Säbel/ die Köpfe damit abzuhauen/ oder Prügel/ damit diese zu salben / welche das Leben nicht verwircket haben. Weil auch diese Stadt sehr groß/ und dahero dieser Haqvin viel zu thun/ hat er seinen zugeordneten Lieutenant/ der in einen Zelt/ gegen Al Caleba, oder des Königs Pallast/ sich aufhält/ und allda verrichtet er sein Ammt. Asiatische und Africanische Denck würdigkeiten dieser Zeit pag. 567. & 568. XC. Die Chineser haben in alle ihren Städten viele und grosse Gefängnisse/ bey welchen Lust-Gärten und Fischweiher sind/ darinnen sich die geringe Mißhändler des Tages über erlustiren können/ sind aber mit hohen Mauren und starcker Wache wohl versehen. Die so zum Tode verurtheilet/ und aber wegen fürfallender Geschäffte alsbald nicht können hingerichtet werden/ tragen des Tages eine weisse Tafel am Halse/ darauf ihr Urthel verzeichnet/ bey Nacht werden sie eingesperret/ und auf den Boden für sich liegend/ ausgestreckt/ Hände und Füsse in Stöcke geschlagen/ und eiserne Stangen/ so zu beyden Seiten mit starcken Ringen verwahret/ über sie hergezogen/ darunter sie sich nicht regen können/ und also müssen sie die die Nacht zubringen. XCI. Ehe die Richter zur Execution der Straffe schreiten/ erwegen sie das gefällete Urthel zum drittenmahl: Unterdessen wird den Gefangenen/ so auf Aschen-Hauffen niedergesetzt/ Essen und Trincken gegeben. Da nun keine Entschuldigung des Tods befunden/ wird mit Glocken geläutet/ das Geschütze abgeschossen/ und die Ubelthäter zum Tode geführet. XCII. Die Diebe werden gemeiniglich mit Ruthen ausgestrichen/ und bekommen mannigmahl bey die 200. Streiche. Etliche werden in den Häusern auf folgende Weise geschlagen. Erstlich wird der Sünder auf das Angesicht zur Erden geworffen / darnach die Hände auf den Rücken ge- kom̃ für Gericht / muß er so bald dahin gehen/ oder er ist in Gefahr/ daß er vom Volck gesteiniget werde/ welche nichts billiger halten/ als daß man vor Gericht erscheine. LXXXVIII. Betreffend den Hacqvin oder peinlichen Richter/ ist vor dessen Hause ein grosser Platz/ wo in der Erden unterschiedliche Pfähle mit grossen eisernen Haaken eingegraben stehen/ an welche sie entweder die verurtheilte Personen abwerffen/ oder nehmen ihn bey den Kopff und Füssen/ hängen ihn an solche Haaken/ und wo er darein gerathen/ da lässet man ihn hängen/ biß daß er stirbt/ ist also dem Verurtheilten am besten/ wenn er am sterblichsten Theil seines Leibes gehangen wird. LXXXIX. Dieser Hacqvin hat auch vor seinem Hause etliche Folter-Bäncke/ an denen hängen Säbel/ die Köpfe damit abzuhauen/ oder Prügel/ damit diese zu salben / welche das Leben nicht verwircket haben. Weil auch diese Stadt sehr groß/ und dahero dieser Haqvin viel zu thun/ hat er seinen zugeordneten Lieutenant/ der in einen Zelt/ gegen Al Caleba, oder des Königs Pallast/ sich aufhält/ und allda verrichtet er sein Am̃t. Asiatische und Africanische Denck würdigkeiten dieser Zeit pag. 567. & 568. XC. Die Chineser haben in alle ihren Städten viele und grosse Gefängnisse/ bey welchen Lust-Gärten und Fischweiher sind/ darinnen sich die geringe Mißhändler des Tages über erlustiren können/ sind aber mit hohen Mauren und starcker Wache wohl versehen. Die so zum Tode verurtheilet/ und aber wegen fürfallender Geschäffte alsbald nicht können hingerichtet werden/ tragen des Tages eine weisse Tafel am Halse/ darauf ihr Urthel verzeichnet/ bey Nacht werden sie eingesperret/ und auf den Boden für sich liegend/ ausgestreckt/ Hände und Füsse in Stöcke geschlagen/ und eiserne Stangen/ so zu beyden Seiten mit starcken Ringen verwahret/ über sie hergezogen/ darunter sie sich nicht regen können/ und also müssen sie die die Nacht zubringen. XCI. Ehe die Richter zur Execution der Straffe schreiten/ erwegen sie das gefällete Urthel zum drittenmahl: Unterdessen wird den Gefangenen/ so auf Aschen-Hauffen niedergesetzt/ Essen und Trincken gegeben. Da nun keine Entschuldigung des Tods befunden/ wird mit Glocken geläutet/ das Geschütze abgeschossen/ und die Ubelthäter zum Tode geführet. XCII. Die Diebe werden gemeiniglich mit Ruthen ausgestrichen/ und bekommen mannigmahl bey die 200. Streiche. Etliche werden in den Häusern auf folgende Weise geschlagen. Erstlich wird der Sünder auf das Angesicht zur Erden geworffen / darnach die Hände auf den Rücken ge- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0039" n="23"/> kom̃ für Gericht / muß er so bald dahin gehen/ oder er ist in Gefahr/ daß er vom Volck gesteiniget werde/ welche nichts billiger halten/ als daß man vor Gericht erscheine.</p> <p>LXXXVIII. Betreffend den Hacqvin oder peinlichen Richter/ ist vor dessen Hause ein grosser Platz/ wo in der Erden unterschiedliche Pfähle mit grossen eisernen Haaken eingegraben stehen/ an welche sie entweder die verurtheilte Personen abwerffen/ oder nehmen ihn bey den Kopff und Füssen/ hängen ihn an solche Haaken/ und wo er darein gerathen/ da lässet man ihn hängen/ biß daß er stirbt/ ist also dem Verurtheilten am besten/ wenn er am sterblichsten Theil seines Leibes gehangen wird.</p> <p>LXXXIX. Dieser Hacqvin hat auch vor seinem Hause etliche Folter-Bäncke/ an denen hängen Säbel/ die Köpfe damit abzuhauen/ oder Prügel/ damit diese zu salben / welche das Leben nicht verwircket haben. Weil auch diese Stadt sehr groß/ und dahero dieser Haqvin viel zu thun/ hat er seinen zugeordneten Lieutenant/ der in einen Zelt/ gegen Al Caleba, oder des Königs Pallast/ sich aufhält/ und allda verrichtet er sein Am̃t.</p> <p>Asiatische und Africanische Denck würdigkeiten dieser Zeit pag. 567. & 568.</p> <p>XC. Die Chineser haben in alle ihren Städten viele und grosse Gefängnisse/ bey welchen Lust-Gärten und Fischweiher sind/ darinnen sich die geringe Mißhändler des Tages über erlustiren können/ sind aber mit hohen Mauren und starcker Wache wohl versehen. Die so zum Tode verurtheilet/ und aber wegen fürfallender Geschäffte alsbald nicht können hingerichtet werden/ tragen des Tages eine weisse Tafel am Halse/ darauf ihr Urthel verzeichnet/ bey Nacht werden sie eingesperret/ und auf den Boden für sich liegend/ ausgestreckt/ Hände und Füsse in Stöcke geschlagen/ und eiserne Stangen/ so zu beyden Seiten mit starcken Ringen verwahret/ über sie hergezogen/ darunter sie sich nicht regen können/ und also müssen sie die die Nacht zubringen.</p> <p>XCI. Ehe die Richter zur Execution der Straffe schreiten/ erwegen sie das gefällete Urthel zum drittenmahl: Unterdessen wird den Gefangenen/ so auf Aschen-Hauffen niedergesetzt/ Essen und Trincken gegeben. Da nun keine Entschuldigung des Tods befunden/ wird mit Glocken geläutet/ das Geschütze abgeschossen/ und die Ubelthäter zum Tode geführet.</p> <p>XCII. Die Diebe werden gemeiniglich mit Ruthen ausgestrichen/ und bekommen mannigmahl bey die 200. Streiche. Etliche werden in den Häusern auf folgende Weise geschlagen. Erstlich wird der Sünder auf das Angesicht zur Erden geworffen / darnach die Hände auf den Rücken ge- </p> </div> </body> </text> </TEI> [23/0039]
kom̃ für Gericht / muß er so bald dahin gehen/ oder er ist in Gefahr/ daß er vom Volck gesteiniget werde/ welche nichts billiger halten/ als daß man vor Gericht erscheine.
LXXXVIII. Betreffend den Hacqvin oder peinlichen Richter/ ist vor dessen Hause ein grosser Platz/ wo in der Erden unterschiedliche Pfähle mit grossen eisernen Haaken eingegraben stehen/ an welche sie entweder die verurtheilte Personen abwerffen/ oder nehmen ihn bey den Kopff und Füssen/ hängen ihn an solche Haaken/ und wo er darein gerathen/ da lässet man ihn hängen/ biß daß er stirbt/ ist also dem Verurtheilten am besten/ wenn er am sterblichsten Theil seines Leibes gehangen wird.
LXXXIX. Dieser Hacqvin hat auch vor seinem Hause etliche Folter-Bäncke/ an denen hängen Säbel/ die Köpfe damit abzuhauen/ oder Prügel/ damit diese zu salben / welche das Leben nicht verwircket haben. Weil auch diese Stadt sehr groß/ und dahero dieser Haqvin viel zu thun/ hat er seinen zugeordneten Lieutenant/ der in einen Zelt/ gegen Al Caleba, oder des Königs Pallast/ sich aufhält/ und allda verrichtet er sein Am̃t.
Asiatische und Africanische Denck würdigkeiten dieser Zeit pag. 567. & 568.
XC. Die Chineser haben in alle ihren Städten viele und grosse Gefängnisse/ bey welchen Lust-Gärten und Fischweiher sind/ darinnen sich die geringe Mißhändler des Tages über erlustiren können/ sind aber mit hohen Mauren und starcker Wache wohl versehen. Die so zum Tode verurtheilet/ und aber wegen fürfallender Geschäffte alsbald nicht können hingerichtet werden/ tragen des Tages eine weisse Tafel am Halse/ darauf ihr Urthel verzeichnet/ bey Nacht werden sie eingesperret/ und auf den Boden für sich liegend/ ausgestreckt/ Hände und Füsse in Stöcke geschlagen/ und eiserne Stangen/ so zu beyden Seiten mit starcken Ringen verwahret/ über sie hergezogen/ darunter sie sich nicht regen können/ und also müssen sie die die Nacht zubringen.
XCI. Ehe die Richter zur Execution der Straffe schreiten/ erwegen sie das gefällete Urthel zum drittenmahl: Unterdessen wird den Gefangenen/ so auf Aschen-Hauffen niedergesetzt/ Essen und Trincken gegeben. Da nun keine Entschuldigung des Tods befunden/ wird mit Glocken geläutet/ das Geschütze abgeschossen/ und die Ubelthäter zum Tode geführet.
XCII. Die Diebe werden gemeiniglich mit Ruthen ausgestrichen/ und bekommen mannigmahl bey die 200. Streiche. Etliche werden in den Häusern auf folgende Weise geschlagen. Erstlich wird der Sünder auf das Angesicht zur Erden geworffen / darnach die Hände auf den Rücken ge-
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/39>, abgerufen am 16.02.2025. |