unrecht handeln/ und zuviel thun in Schein des Rechtens. Regiere Uns durch deinen H. Geist der Weißheit und Warheit/ daß wir dieses Menschen Thun recht erkennen/ und in deiner Furcht weißlich richten. Du hast aller Menschen Hertzen in deiner Hand / und lenckest sie wie die Wasserbäche/ wohin du wilt. Nun lencke/ biege und erweiche das Hertz dieses gegenwärtig Gefangenen/ daß er weder aus Furcht [oder Schmerzen und Pein der Tortur] über sich und andere rede und bekenne/ was nicht war/ vielweniger geschehen ist/ noch aus Trotz/ was geschehen/ leugne/ und Sünde mit Sünden häuffe/ sondern zu deines Nahmens Ehre/ und dem Gemeinen Besten die Warheit ohne Scheu einfältig uns bekenne. Wehre und steure dem Satan / daß er mit seiner List und Tücke hie nichts ausrichte/ sondern von diesen Orth weiche/ den armen Gefangenen nicht verhärte/ sondern denselben gäntzlich verlasse/ auch Uns in unsern Verrichtungen nicht irre machen noch beschädigen möge &c. &c. Erhöre uns O Gerechter GOtt/ erhöre uns/ und schaffe Recht um deines Nahmens Ehre willen/ durch JEsum Christum/ den letzten Richter / Amen.
CCXXX. Ferner führet er pag. 542. & 543. eines Richters/ Schöppen und ander Gerichts-Personen/ deßgleichen pag. 54. 9. & seqq. us[unleserliches Material] 552. eines Scharfrichters/ Büttels/ Häschers und Thurm-Meisters Gebethe zu solcher Zeit zusprechen/ an/ wiewohl Theils derselben Leider! Wenig an daß liebe Gebeth gedencken/ drum geschicht es auch mannigmahl/ daß ein und ander durch Anhauchen/ Anrühren oder auf andere Arth von solcheu Hexengeschmeiß/ durch Gottes Zulassung/ was davon bekömt/ daß er wohl sein Lebetage dran zugedencken hat. Allermaßen es jenem Scharfrichter im Bistum Costniz ergangen/ welchen eine alte Hexe/ als er sie von der Erden auf den Scheiterhauffen gesetzet / angehauchet und gesaget: Für solche deine Arbeit soltu von mir diß zu Lohne haben! Drauf er strack aussätzig worden/ und nicht lange hernach gestorben.
Sprenger, in Malleo Malefic. Tom. 1. part. 2. Quaest. 1. c. 11. Del-Rio disq. Magic. lib. 3. part. 1. q. 3 sect. 2. pag. 429.D. Gödelmann, lib. 1. de Magis & Venef. cap. 7. n. 26.Freudius, in Gewissens-Fragen von Zauberey/ Quaest. 180. n. 12. pag. 382.Walburger, de Lamiis q. 4. §. 5. pag. 35.
CCXXXI. Anno 1661. biß eine Zanberin zu Eisenach/ so man ingemein
unrecht handeln/ und zuviel thun in Schein des Rechtens. Regiere Uns durch deinen H. Geist der Weißheit und Warheit/ daß wir dieses Menschen Thun recht erkennen/ und in deiner Furcht weißlich richten. Du hast aller Menschen Hertzen in deiner Hand / und lenckest sie wie die Wasserbäche/ wohin du wilt. Nun lencke/ biege und erweiche das Hertz dieses gegenwärtig Gefangenen/ daß er weder aus Furcht [oder Schmerzen und Pein der Tortur] über sich und andere rede und bekenne/ was nicht war/ vielweniger geschehen ist/ noch aus Trotz/ was geschehen/ leugne/ und Sünde mit Sünden häuffe/ sondern zu deines Nahmens Ehre/ und dem Gemeinen Besten die Warheit ohne Scheu einfältig uns bekenne. Wehre und steure dem Satan / daß er mit seiner List und Tücke hie nichts ausrichte/ sondern von diesen Orth weiche/ den armen Gefangenen nicht verhärte/ sondern denselben gäntzlich verlasse/ auch Uns in unsern Verrichtungen nicht irre machen noch beschädigen möge &c. &c. Erhöre uns O Gerechter GOtt/ erhöre uns/ und schaffe Recht um deines Nahmens Ehre willen/ durch JEsum Christum/ den letzten Richter / Amen.
CCXXX. Ferner führet er pag. 542. & 543. eines Richters/ Schöppen und ander Gerichts-Personen/ deßgleichen pag. 54. 9. & seqq. us[unleserliches Material] 552. eines Scharfrichters/ Büttels/ Häschers und Thurm-Meisters Gebethe zu solcher Zeit zusprechen/ an/ wiewohl Theils derselben Leider! Wenig an daß liebe Gebeth gedencken/ drum geschicht es auch mannigmahl/ daß ein und ander durch Anhauchen/ Anrühren oder auf andere Arth von solcheu Hexengeschmeiß/ durch Gottes Zulassung/ was davon bekömt/ daß er wohl sein Lebetage dran zugedencken hat. Allermaßen es jenem Scharfrichter im Bistum Costniz ergangen/ welchen eine alte Hexe/ als er sie von der Erden auf den Scheiterhauffen gesetzet / angehauchet und gesaget: Für solche deine Arbeit soltu von mir diß zu Lohne haben! Drauf er strack aussätzig worden/ und nicht lange hernach gestorben.
Sprenger, in Malleo Malefic. Tom. 1. part. 2. Quaest. 1. c. 11. Del-Rio disq. Magic. lib. 3. part. 1. q. 3 sect. 2. pag. 429.D. Gödelmann, lib. 1. de Magis & Venef. cap. 7. n. 26.Freudius, in Gewissens-Fragen von Zauberey/ Quaest. 180. n. 12. pag. 382.Walburger, de Lamiis q. 4. §. 5. pag. 35.
CCXXXI. Anno 1661. biß eine Zanberin zu Eisenach/ so man ingemein
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unrecht handeln/ und zuviel thun in Schein des Rechtens. Regiere Uns durch deinen H. Geist der Weißheit und Warheit/ daß wir dieses Menschen Thun recht erkennen/ und in deiner Furcht weißlich richten. Du hast aller Menschen Hertzen in deiner Hand / und lenckest sie wie die Wasserbäche/ wohin du wilt. Nun lencke/ biege und erweiche das Hertz dieses gegenwärtig Gefangenen/ daß er weder aus Furcht [oder Schmerzen und Pein der Tortur] über sich und andere rede und bekenne/ was nicht war/ vielweniger geschehen ist/ noch aus Trotz/ was geschehen/ leugne/ und Sünde mit Sünden häuffe/ sondern zu deines Nahmens Ehre/ und dem Gemeinen Besten die Warheit ohne Scheu einfältig uns bekenne. Wehre und steure dem Satan / daß er mit seiner List und Tücke hie nichts ausrichte/ sondern von diesen Orth weiche/ den armen Gefangenen nicht verhärte/ sondern denselben gäntzlich verlasse/ auch Uns in unsern Verrichtungen nicht irre machen noch beschädigen möge &c. &c. Erhöre uns O Gerechter GOtt/ erhöre uns/ und schaffe Recht um deines Nahmens Ehre willen/ durch JEsum Christum/ den letzten Richter / Amen.</p><p>CCXXX. Ferner führet er pag. 542. & 543. eines Richters/ Schöppen und ander Gerichts-Personen/ deßgleichen pag. 54. 9. & seqq. us<gapreason="illegible"/> 552. eines Scharfrichters/ Büttels/ Häschers und Thurm-Meisters Gebethe zu solcher Zeit zusprechen/ an/ wiewohl Theils derselben Leider! Wenig an daß liebe Gebeth gedencken/ drum geschicht es auch mannigmahl/ daß ein und ander durch Anhauchen/ Anrühren oder auf andere Arth von solcheu Hexengeschmeiß/ durch Gottes Zulassung/ was davon bekömt/ daß er wohl sein Lebetage dran zugedencken hat. Allermaßen es jenem Scharfrichter im Bistum Costniz ergangen/ welchen eine alte Hexe/ als er sie von der Erden auf den Scheiterhauffen gesetzet / angehauchet und gesaget: Für solche deine Arbeit soltu von mir diß zu Lohne haben! Drauf er strack aussätzig worden/ und nicht lange hernach gestorben.</p><l>Sprenger, in Malleo Malefic. Tom. 1. part. 2. Quaest. 1. c. 11. Del-Rio disq. Magic. lib. 3. part. 1. q. 3 sect. 2. pag. 429.</l><l>D. Gödelmann, lib. 1. de Magis & Venef. cap. 7. n. 26.</l><l>Freudius, in Gewissens-Fragen von Zauberey/ Quaest. 180. n. 12. pag. 382.</l><l>Walburger, de Lamiis q. 4. §. 5. pag. 35.</l><p>CCXXXI. Anno 1661. biß eine Zanberin zu Eisenach/ so man ingemein
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unrecht handeln/ und zuviel thun in Schein des Rechtens. Regiere Uns durch deinen H. Geist der Weißheit und Warheit/ daß wir dieses Menschen Thun recht erkennen/ und in deiner Furcht weißlich richten. Du hast aller Menschen Hertzen in deiner Hand / und lenckest sie wie die Wasserbäche/ wohin du wilt. Nun lencke/ biege und erweiche das Hertz dieses gegenwärtig Gefangenen/ daß er weder aus Furcht [oder Schmerzen und Pein der Tortur] über sich und andere rede und bekenne/ was nicht war/ vielweniger geschehen ist/ noch aus Trotz/ was geschehen/ leugne/ und Sünde mit Sünden häuffe/ sondern zu deines Nahmens Ehre/ und dem Gemeinen Besten die Warheit ohne Scheu einfältig uns bekenne. Wehre und steure dem Satan / daß er mit seiner List und Tücke hie nichts ausrichte/ sondern von diesen Orth weiche/ den armen Gefangenen nicht verhärte/ sondern denselben gäntzlich verlasse/ auch Uns in unsern Verrichtungen nicht irre machen noch beschädigen möge &c. &c. Erhöre uns O Gerechter GOtt/ erhöre uns/ und schaffe Recht um deines Nahmens Ehre willen/ durch JEsum Christum/ den letzten Richter / Amen.
CCXXX. Ferner führet er pag. 542. & 543. eines Richters/ Schöppen und ander Gerichts-Personen/ deßgleichen pag. 54. 9. & seqq. us_ 552. eines Scharfrichters/ Büttels/ Häschers und Thurm-Meisters Gebethe zu solcher Zeit zusprechen/ an/ wiewohl Theils derselben Leider! Wenig an daß liebe Gebeth gedencken/ drum geschicht es auch mannigmahl/ daß ein und ander durch Anhauchen/ Anrühren oder auf andere Arth von solcheu Hexengeschmeiß/ durch Gottes Zulassung/ was davon bekömt/ daß er wohl sein Lebetage dran zugedencken hat. Allermaßen es jenem Scharfrichter im Bistum Costniz ergangen/ welchen eine alte Hexe/ als er sie von der Erden auf den Scheiterhauffen gesetzet / angehauchet und gesaget: Für solche deine Arbeit soltu von mir diß zu Lohne haben! Drauf er strack aussätzig worden/ und nicht lange hernach gestorben.
Sprenger, in Malleo Malefic. Tom. 1. part. 2. Quaest. 1. c. 11. Del-Rio disq. Magic. lib. 3. part. 1. q. 3 sect. 2. pag. 429. D. Gödelmann, lib. 1. de Magis & Venef. cap. 7. n. 26. Freudius, in Gewissens-Fragen von Zauberey/ Quaest. 180. n. 12. pag. 382. Walburger, de Lamiis q. 4. §. 5. pag. 35. CCXXXI. Anno 1661. biß eine Zanberin zu Eisenach/ so man ingemein
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/360>, abgerufen am 09.05.2024.
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