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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Sie binden dem Gefangenen die Hände auf den Rücken/ ziehen ihn in die Höhe / hencken ihm eiuen schweren Ba[unleserliches Material]cken an die Füsse/ auf welchen der Scharfrichter springet/ und dem Sünder die Glieder wohlaus einander recket. Unter den Füssen wird darzu ein Feuer angezündet/ dessen Hitze die Füsse/ und der Rauch das Gesichte peiniget. Sie lassen auch bißweilen oben auf den Kopf eine Platte scheren/ und drauf Tropffenweise kaltes Wasser fallen: Welches eine unerleidliche Pein seyn sol. Sie lassen auch etliche/ nach Beschaffenheit der Sachen/ in solcher Marter darzu Peitschen/ und über die Wunden mit glüeuden Eisen fahren.

Olear. im 3. Buch der Pers. Reise-Beschreibung am 277. Blat.

CXXCIII. Die Sinische Richter brauchen zweyerley Arth Peinlicher Fragen/ die Warheit zu erfahren/ wenn sie zuvor allen Fleiß und mügliche Mittel versuchet haben/ es in Güte zu erlangen. Die Erste geschicht auf den Füssen/ die Andere / auf den Händeu/ und sind beyde so schrecklich/ daß ihrer wenig gefunden werden/ die es vertragen/ und nicht bekennen/ was der Richter von ihnen verlanget. Es werden aber solche Torturen nicht gebraucht/ ohne vorhergehende Erkundigungen/ und aufs wenigste halben Beweiß der That/ oder ohne Anzeige / die zum Bericht gnugsam seyn. Die auf den Händen geschicht mit etlichen Stäblein / die sind zweyer Finger dick/ und einer Spannen lang und gedrehet/ diese bohren sie an beyden Orthen durch/ und lassen etliche Schnüre dadurch gehen / die sie durch die Löcher zusammen ziehen. Zwischen diese Stecklein legen sie der Schuldigen Finger/ und ziehen sie mit den Schnüren ie länger ie härter zusammen / biß sie die Finger aus den Gewerben drücken/ mit unerträglichen Schmertzen der Elenden/ die denn sehr und schrecklich schreyen/ und erbärmliche Seuftzer lassen.

CXXCIV. Wenn sie hiermit nicht bekennen/ und die Richter aus der Zeugen Aussagen / oder aus andern gnugsamen Anzeigungen/ sie vor schuldig erachten: so schreiten sie zu der Frage an den Füssen/ welche grausamer ist/ weder die an den Händen/ und geschicht folgender gestalt: Sie fügen mit einen eisernen Gewerbe zwey viereckichte Breter zusammen/ einer Länge/ und vier Spannen breit / an beyden Orthen durchbohret/ darnach ziehen sie eine Schnur dadurch/ und binden des Menschen Füsse zwischen die Breter/ schlagen mit einen grossen Hammer auf die Breter/ und vermehren durch die Menge der Streiche/ den Schmertzen/ daß er grösser ist/ denn der an den Händen/ wiewohl derselbe auch nicht gering. Aber diese Fra-

Sie binden dem Gefangenen die Hände auf den Rücken/ ziehen ihn in die Höhe / hencken ihm eiuen schweren Ba[unleserliches Material]cken an die Füsse/ auf welchen der Scharfrichter springet/ und dem Sünder die Glieder wohlaus einander recket. Unter den Füssen wird darzu ein Feuer angezündet/ dessen Hitze die Füsse/ und der Rauch das Gesichte peiniget. Sie lassen auch bißweilen oben auf den Kopf eine Platte scheren/ und drauf Tropffenweise kaltes Wasser fallen: Welches eine unerleidliche Pein seyn sol. Sie lassen auch etliche/ nach Beschaffenheit der Sachen/ in solcher Marter darzu Peitschen/ und über die Wunden mit glüeuden Eisen fahren.

Olear. im 3. Buch der Pers. Reise-Beschreibung am 277. Blat.

CXXCIII. Die Sinische Richter brauchen zweyerley Arth Peinlicher Fragen/ die Warheit zu erfahren/ wenn sie zuvor allen Fleiß und mügliche Mittel versuchet haben/ es in Güte zu erlangen. Die Erste geschicht auf den Füssen/ die Andere / auf den Händeu/ und sind beyde so schrecklich/ daß ihrer wenig gefunden werden/ die es vertragen/ und nicht bekennen/ was der Richter von ihnen verlanget. Es werden aber solche Torturen nicht gebraucht/ ohne vorhergehende Erkundigungen/ und aufs wenigste halben Beweiß der That/ oder ohne Anzeige / die zum Bericht gnugsam seyn. Die auf den Händen geschicht mit etlichen Stäblein / die sind zweyer Finger dick/ und einer Spannen lang und gedrehet/ diese bohren sie an beyden Orthen durch/ und lassen etliche Schnüre dadurch gehen / die sie durch die Löcher zusammen ziehen. Zwischen diese Stecklein legen sie der Schuldigen Finger/ und ziehen sie mit den Schnüren ie länger ie härter zusammen / biß sie die Finger aus den Gewerben drücken/ mit unerträglichen Schmertzen der Elenden/ die denn sehr und schrecklich schreyen/ und erbärmliche Seuftzer lassen.

CXXCIV. Wenn sie hiermit nicht bekennen/ und die Richter aus der Zeugen Aussagen / oder aus andern gnugsamen Anzeigungen/ sie vor schuldig erachten: so schreiten sie zu der Frage an den Füssen/ welche grausamer ist/ weder die an den Händen/ und geschicht folgender gestalt: Sie fügen mit einen eisernen Gewerbe zwey viereckichte Breter zusammen/ einer Länge/ und vier Spannen breit / an beyden Orthen durchbohret/ darnach ziehen sie eine Schnur dadurch/ und binden des Menschen Füsse zwischen die Breter/ schlagen mit einen grossen Hammer auf die Breter/ und vermehren durch die Menge der Streiche/ den Schmertzen/ daß er grösser ist/ denn der an den Händen/ wiewohl derselbe auch nicht gering. Aber diese Fra-

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[308/0324] Sie binden dem Gefangenen die Hände auf den Rücken/ ziehen ihn in die Höhe / hencken ihm eiuen schweren Ba_ cken an die Füsse/ auf welchen der Scharfrichter springet/ und dem Sünder die Glieder wohlaus einander recket. Unter den Füssen wird darzu ein Feuer angezündet/ dessen Hitze die Füsse/ und der Rauch das Gesichte peiniget. Sie lassen auch bißweilen oben auf den Kopf eine Platte scheren/ und drauf Tropffenweise kaltes Wasser fallen: Welches eine unerleidliche Pein seyn sol. Sie lassen auch etliche/ nach Beschaffenheit der Sachen/ in solcher Marter darzu Peitschen/ und über die Wunden mit glüeuden Eisen fahren. Olear. im 3. Buch der Pers. Reise-Beschreibung am 277. Blat. CXXCIII. Die Sinische Richter brauchen zweyerley Arth Peinlicher Fragen/ die Warheit zu erfahren/ wenn sie zuvor allen Fleiß und mügliche Mittel versuchet haben/ es in Güte zu erlangen. Die Erste geschicht auf den Füssen/ die Andere / auf den Händeu/ und sind beyde so schrecklich/ daß ihrer wenig gefunden werden/ die es vertragen/ und nicht bekennen/ was der Richter von ihnen verlanget. Es werden aber solche Torturen nicht gebraucht/ ohne vorhergehende Erkundigungen/ und aufs wenigste halben Beweiß der That/ oder ohne Anzeige / die zum Bericht gnugsam seyn. Die auf den Händen geschicht mit etlichen Stäblein / die sind zweyer Finger dick/ und einer Spannen lang und gedrehet/ diese bohren sie an beyden Orthen durch/ und lassen etliche Schnüre dadurch gehen / die sie durch die Löcher zusammen ziehen. Zwischen diese Stecklein legen sie der Schuldigen Finger/ und ziehen sie mit den Schnüren ie länger ie härter zusammen / biß sie die Finger aus den Gewerben drücken/ mit unerträglichen Schmertzen der Elenden/ die denn sehr und schrecklich schreyen/ und erbärmliche Seuftzer lassen. CXXCIV. Wenn sie hiermit nicht bekennen/ und die Richter aus der Zeugen Aussagen / oder aus andern gnugsamen Anzeigungen/ sie vor schuldig erachten: so schreiten sie zu der Frage an den Füssen/ welche grausamer ist/ weder die an den Händen/ und geschicht folgender gestalt: Sie fügen mit einen eisernen Gewerbe zwey viereckichte Breter zusammen/ einer Länge/ und vier Spannen breit / an beyden Orthen durchbohret/ darnach ziehen sie eine Schnur dadurch/ und binden des Menschen Füsse zwischen die Breter/ schlagen mit einen grossen Hammer auf die Breter/ und vermehren durch die Menge der Streiche/ den Schmertzen/ daß er grösser ist/ denn der an den Händen/ wiewohl derselbe auch nicht gering. Aber diese Fra-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/324>, abgerufen am 08.05.2024.