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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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in den weiten Gefielde ihre COMITIA SUBDIALIA gehalten / allwo von des Reichs Nothdurfft/ Recht/ Gesetzen/ Krieg und Frieden deliberiret/ auch ein jeder/ welcher eine Gnade von den Käyser verlanget / allda sich einfinden/ und seine Aufwartung thun müssen. Derjenige aber/ so ohne erlangten Verlaub/ ungehorsamlich aussen geblieben/ ist als ein ingratus Cliens, der Lehn verlustigt gewesen/ so wohl Geistlicher als Weltlicher.

Otto Frising. lib. 2. c. 12. Marquard. Freber. ab. Constit. Caroli 111. de Feud. Rittershus. lib. 1. part. Feud. cap. 1. n. 4. & lib. 2. c. 4. n. 36. & c. 5. n. 47.

XXIIX. Dergleichen Zusammenkunfften haben auch die Churfürsten gehalten/ nicht weit vom Schloß Lohn-Stein beym Rhein/ als Käyser Wenceslaus wegen seiner Undüchtigkeit des Reichs entsetzet worden/ daher noch ein Ort/ der Königs-Stuhl genannt/ zwischen Holtz und Büschen/ so seither dem da aufgewachsen/ gezeiget wird.

Henel. in otio Wratislav. cap. 24. pag. 198. Gryphiand. de Weichbild Saxon. cap. 56. num. 3. & 4.

XXXIX. Die Juden hielten ihre Gerichte in den Thoren/ davon mancherley Ursachen gegeben werden. Erstlich daß nicht allein die Bürger/ sondern auch die Land-Leute und Bauren einen desto füglichern Zutritt hätten/ und nicht benöthiget wären/ deßwegen gar in die Stadt hinein zu gehen/ sondern bey ihren Ein- und Ausgang gleich ihre Sachen fürtragen/ und nach dem sie verabschiedet / alsobald wiederum heim an ihre Arbeit reisen könten.

So hat auch durch diese Gelegenheit des Orts die Gerichts-Handlung leichtlich allen Volck kund werden können.

Uberdas werden die Richter dabey stillschweigends erinnert/ daß sie keinen die Verhör verweigern/ oder sauer machen/ sondern jedweden gern und bald für sich gestatten/ ja ihm gleichsam begegnen solten/ und die Verabscheidung möglichstes Fleisses befordern/ ohne Aufschub/ Verzögerung und Aufhaltung derselben. Zudem sind solche Oerther bequem allerhand Verspähungen/ Hinterlist und Verrätherey zu verhüten/ welche sonst leichter ihren Unterschleif finden / wenn das Gericht mitten im Lager/ oder in der Stadt gehalten wird/ da man die Umstehende so genau nicht beobachtet/ noch kennet/ wie im Thor.

Zepper in Explanat. Legum Mosaic. lib. 5. cap. 12. Erasm. Francisci in den Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. disc. 2. p. 335.

in den weiten Gefielde ihre COMITIA SUBDIALIA gehalten / allwo von des Reichs Nothdurfft/ Recht/ Gesetzen/ Krieg und Frieden deliberiret/ auch ein jeder/ welcher eine Gnade von den Käyser verlanget / allda sich einfinden/ und seine Aufwartung thun müssen. Derjenige aber/ so ohne erlangten Verlaub/ ungehorsamlich aussen geblieben/ ist als ein ingratus Cliens, der Lehn verlustigt gewesen/ so wohl Geistlicher als Weltlicher.

Otto Frising. lib. 2. c. 12. Marquard. Freber. ab. Constit. Caroli 111. de Feud. Rittershus. lib. 1. part. Feud. cap. 1. n. 4. & lib. 2. c. 4. n. 36. & c. 5. n. 47.

XXIIX. Dergleichen Zusammenkunfften haben auch die Churfürsten gehalten/ nicht weit vom Schloß Lohn-Stein beym Rhein/ als Käyser Wenceslaus wegen seiner Undüchtigkeit des Reichs entsetzet worden/ daher noch ein Ort/ der Königs-Stuhl genannt/ zwischen Holtz und Büschen/ so seither dem da aufgewachsen/ gezeiget wird.

Henel. in otio Wratislav. cap. 24. pag. 198. Gryphiand. de Weichbild Saxon. cap. 56. num. 3. & 4.

XXXIX. Die Juden hielten ihre Gerichte in den Thoren/ davon mancherley Ursachen gegeben werden. Erstlich daß nicht allein die Bürger/ sondern auch die Land-Leute und Bauren einen desto füglichern Zutritt hätten/ und nicht benöthiget wären/ deßwegen gar in die Stadt hinein zu gehen/ sondern bey ihren Ein- und Ausgang gleich ihre Sachen fürtragen/ und nach dem sie verabschiedet / alsobald wiederum heim an ihre Arbeit reisen könten.

So hat auch durch diese Gelegenheit des Orts die Gerichts-Handlung leichtlich allen Volck kund werden können.

Uberdas werden die Richter dabey stillschweigends erinnert/ daß sie keinen die Verhör verweigern/ oder sauer machen/ sondern jedweden gern und bald für sich gestatten/ ja ihm gleichsam begegnen solten/ und die Verabscheidung möglichstes Fleisses befordern/ ohne Aufschub/ Verzögerung und Aufhaltung derselben. Zudem sind solche Oerther bequem allerhand Verspähungen/ Hinterlist und Verrätherey zu verhüten/ welche sonst leichter ihren Unterschleif finden / wenn das Gericht mitten im Lager/ oder in der Stadt gehalten wird/ da man die Umstehende so genau nicht beobachtet/ noch kennet/ wie im Thor.

Zepper in Explanat. Legum Mosaic. lib. 5. cap. 12. Erasm. Francisci in den Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. disc. 2. p. 335.
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in den weiten Gefielde ihre COMITIA SUBDIALIA gehalten                     / allwo von des Reichs Nothdurfft/ Recht/ Gesetzen/ Krieg und Frieden                      deliberiret/ auch ein jeder/ welcher eine Gnade von den Käyser verlanget /                      allda sich einfinden/ und seine Aufwartung thun müssen. Derjenige aber/ so                      ohne erlangten Verlaub/ ungehorsamlich aussen geblieben/ ist als ein ingratus                      Cliens, der Lehn verlustigt gewesen/ so wohl Geistlicher als Weltlicher.</p>
        <l>Otto Frising. lib. 2. c. 12.</l>
        <l>Marquard. Freber. ab. Constit. Caroli 111. de Feud.</l>
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        <p>XXIIX. Dergleichen Zusammenkunfften haben auch die Churfürsten gehalten/ nicht                      weit vom Schloß Lohn-Stein beym Rhein/ als Käyser Wenceslaus wegen seiner                      Undüchtigkeit des Reichs entsetzet worden/ daher noch ein Ort/ der                      Königs-Stuhl genannt/ zwischen Holtz und Büschen/ so seither dem da                      aufgewachsen/ gezeiget wird.</p>
        <l>Henel. in otio Wratislav. cap. 24. pag. 198.</l>
        <l>Gryphiand. de Weichbild Saxon. cap. 56. num. 3. &amp; 4.</l>
        <p>XXXIX. Die Juden hielten ihre Gerichte in den Thoren/ davon mancherley Ursachen                      gegeben werden. Erstlich daß nicht allein die Bürger/ sondern auch die                      Land-Leute und Bauren einen desto füglichern Zutritt hätten/ und nicht                      benöthiget wären/ deßwegen gar in die Stadt hinein zu gehen/ sondern bey ihren                      Ein- und Ausgang gleich ihre Sachen fürtragen/ und nach dem sie verabschiedet /                      alsobald wiederum heim an ihre Arbeit reisen könten.</p>
        <p>So hat auch durch diese Gelegenheit des Orts die Gerichts-Handlung leichtlich                      allen Volck kund werden können.</p>
        <p>Uberdas werden die Richter dabey stillschweigends erinnert/ daß sie keinen die                      Verhör verweigern/ oder sauer machen/ sondern jedweden gern und bald für sich                      gestatten/ ja ihm gleichsam begegnen solten/ und die Verabscheidung                      möglichstes Fleisses befordern/ ohne Aufschub/ Verzögerung und Aufhaltung                      derselben. Zudem sind solche Oerther bequem allerhand Verspähungen/ Hinterlist                      und Verrätherey zu verhüten/ welche sonst leichter ihren Unterschleif finden /                      wenn das Gericht mitten im Lager/ oder in der Stadt gehalten wird/ da man die                      Umstehende so genau nicht beobachtet/ noch kennet/ wie im Thor.</p>
        <l>Zepper in Explanat. Legum Mosaic. lib. 5. cap. 12.</l>
        <l>Erasm. Francisci in den Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2.                      disc. 2. p. 335.</l>
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[8/0024] in den weiten Gefielde ihre COMITIA SUBDIALIA gehalten / allwo von des Reichs Nothdurfft/ Recht/ Gesetzen/ Krieg und Frieden deliberiret/ auch ein jeder/ welcher eine Gnade von den Käyser verlanget / allda sich einfinden/ und seine Aufwartung thun müssen. Derjenige aber/ so ohne erlangten Verlaub/ ungehorsamlich aussen geblieben/ ist als ein ingratus Cliens, der Lehn verlustigt gewesen/ so wohl Geistlicher als Weltlicher. Otto Frising. lib. 2. c. 12. Marquard. Freber. ab. Constit. Caroli 111. de Feud. Rittershus. lib. 1. part. Feud. cap. 1. n. 4. & lib. 2. c. 4. n. 36. & c. 5. n. 47. XXIIX. Dergleichen Zusammenkunfften haben auch die Churfürsten gehalten/ nicht weit vom Schloß Lohn-Stein beym Rhein/ als Käyser Wenceslaus wegen seiner Undüchtigkeit des Reichs entsetzet worden/ daher noch ein Ort/ der Königs-Stuhl genannt/ zwischen Holtz und Büschen/ so seither dem da aufgewachsen/ gezeiget wird. Henel. in otio Wratislav. cap. 24. pag. 198. Gryphiand. de Weichbild Saxon. cap. 56. num. 3. & 4. XXXIX. Die Juden hielten ihre Gerichte in den Thoren/ davon mancherley Ursachen gegeben werden. Erstlich daß nicht allein die Bürger/ sondern auch die Land-Leute und Bauren einen desto füglichern Zutritt hätten/ und nicht benöthiget wären/ deßwegen gar in die Stadt hinein zu gehen/ sondern bey ihren Ein- und Ausgang gleich ihre Sachen fürtragen/ und nach dem sie verabschiedet / alsobald wiederum heim an ihre Arbeit reisen könten. So hat auch durch diese Gelegenheit des Orts die Gerichts-Handlung leichtlich allen Volck kund werden können. Uberdas werden die Richter dabey stillschweigends erinnert/ daß sie keinen die Verhör verweigern/ oder sauer machen/ sondern jedweden gern und bald für sich gestatten/ ja ihm gleichsam begegnen solten/ und die Verabscheidung möglichstes Fleisses befordern/ ohne Aufschub/ Verzögerung und Aufhaltung derselben. Zudem sind solche Oerther bequem allerhand Verspähungen/ Hinterlist und Verrätherey zu verhüten/ welche sonst leichter ihren Unterschleif finden / wenn das Gericht mitten im Lager/ oder in der Stadt gehalten wird/ da man die Umstehende so genau nicht beobachtet/ noch kennet/ wie im Thor. Zepper in Explanat. Legum Mosaic. lib. 5. cap. 12. Erasm. Francisci in den Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. disc. 2. p. 335.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/24>, abgerufen am 23.04.2024.