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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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XXX. Sonsten aber hatten die Juden ihr Sanhedrin oder grosse Raths-Versammlung zu Jerusalem/ welche von Moyse zu erst angeordnet / darinne waren siebentzig Beysitzer/ hat auch zu der Richter/ Könige und Hohenpriester Zeiten gewähret/ biß an die letzte Verwüstung Jerusalems. Solche Versammlung ward in den Heiligthum (wie Cunaeus aus den Rabbinen erweiset) selbsten angestellet: Allwo die siebentzig Gerichts- und Raths-Herren beydes geist- und weltliche Sachen richteten/ und diese waren von den Edelsten und Aeltesten Geschlechtern erwehlet/ galt auch weiter keine Appellation von ihnen. Was die Obrigkeiten und Richter in den andern Israelitischen Land-Städten / ja auch die Unter-Richter in der Haupt-Stadt Jerusalem selbsten nicht schlichten kunten/ das gelangte alles für dieses Ober-Gerichte.

XXXI. In ihrem Mittel waren zween/ so an Authorität und Ansehen den andern vorgiengen; deren einer das Haupt des gantzen Synedrii oder Consistorii gewesen / und von den Talmudisten der Fürst oder Fürnehmste aller Orten benamset wird. Nechst demselben war ein ander/ von Ansehen etwas geringer/ und hieß der Vater des Gerichts/ unter den andern befand sich eine durchgehende Gleichheit.

XXXII. Diese Raths- und Ober-Gerichts-Würde ward keinen/ ohne gebührliche Ceremonien und Zierligkeit ertheilet. Vor allen Dingen musten den Neu-erwehlten die Hände aufgeleget werden: Gleichwie Moyses und Josua denen siebenzig Aeltesten thaten. Nach welcher feyerlichen Handlung alsobald der Geist der Weißheit von oben herab auf sie gefallen/ und ihren Verstand erleuchtet hat / wie abermahl Cunaeus mit den Talmudisten redet. Und nachdem diese also geordiniret/ haben sie hernach andern also wiederum die Hände aufgeleget: Doch konte solcher Gebrauch nicht ausserhalb des heiligen Landes verrichtet werden.

XXXIII. Alle solche Beysitzer musten ungebrechlichen Leibes seyn: Denn der einen Mangel hatte/ war solcher Ehren-Stelle nicht fähig. Frembde und Ausländische wurden auch nicht angenommen/ sie waren dann von einer Jüdin gebohren. Ihnen lag ob das gantze Jüdische Land durchzuziehen/ die Conventen und Versammlungen des Volck zu besichtigen/ in den Städten Obrigkeiten und Beampten zusetzen: Auch die Cabala, oder Geheimnissen/ so von Hand zu Hand von Anfang her ergangen / und in stetiger Gedächtniß beybehalten/ zu authorisiren und zu deuten: Wie nicht weniger in geistlichen Dingen einige Satzungen und Gebräuche zu stifften / gewisse Weise/ Lehr/ Ordnung und Mittel an die Hand zu geben/ wie man

XXX. Sonsten aber hatten die Juden ihr Sanhedrin oder grosse Raths-Versam̃lung zu Jerusalem/ welche von Moyse zu erst angeordnet / darinne waren siebentzig Beysitzer/ hat auch zu der Richter/ Könige und Hohenpriester Zeiten gewähret/ biß an die letzte Verwüstung Jerusalems. Solche Versam̃lung ward in den Heiligthum (wie Cunaeus aus den Rabbinen erweiset) selbsten angestellet: Allwo die siebentzig Gerichts- und Raths-Herren beydes geist- und weltliche Sachen richteten/ und diese waren von den Edelsten und Aeltesten Geschlechtern erwehlet/ galt auch weiter keine Appellation von ihnen. Was die Obrigkeiten und Richter in den andern Israelitischen Land-Städten / ja auch die Unter-Richter in der Haupt-Stadt Jerusalem selbsten nicht schlichten kunten/ das gelangte alles für dieses Ober-Gerichte.

XXXI. In ihrem Mittel waren zween/ so an Authorität und Ansehen den andern vorgiengen; deren einer das Haupt des gantzen Synedrii oder Consistorii gewesen / und von den Talmudisten der Fürst oder Fürnehmste aller Orten benamset wird. Nechst demselben war ein ander/ von Ansehen etwas geringer/ und hieß der Vater des Gerichts/ unter den andern befand sich eine durchgehende Gleichheit.

XXXII. Diese Raths- und Ober-Gerichts-Würde ward keinen/ ohne gebührliche Ceremonien und Zierligkeit ertheilet. Vor allen Dingen musten den Neu-erwehlten die Hände aufgeleget werden: Gleichwie Moyses und Josua denen siebenzig Aeltesten thaten. Nach welcher feyerlichen Handlung alsobald der Geist der Weißheit von oben herab auf sie gefallen/ und ihren Verstand erleuchtet hat / wie abermahl Cunaeus mit den Talmudisten redet. Und nachdem diese also geordiniret/ haben sie hernach andern also wiederum die Hände aufgeleget: Doch konte solcher Gebrauch nicht ausserhalb des heiligen Landes verrichtet werden.

XXXIII. Alle solche Beysitzer musten ungebrechlichen Leibes seyn: Denn der einen Mangel hatte/ war solcher Ehren-Stelle nicht fähig. Frembde und Ausländische wurden auch nicht angenommen/ sie waren dann von einer Jüdin gebohren. Ihnen lag ob das gantze Jüdische Land durchzuziehen/ die Conventen und Versammlungen des Volck zu besichtigen/ in den Städten Obrigkeiten und Beampten zusetzen: Auch die Cabala, oder Geheimnissen/ so von Hand zu Hand von Anfang her ergangen / und in stetiger Gedächtniß beybehalten/ zu authorisiren und zu deuten: Wie nicht weniger in geistlichen Dingen einige Satzungen und Gebräuche zu stifften / gewisse Weise/ Lehr/ Ordnung und Mittel an die Hand zu geben/ wie man

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        <p>XXXII. Diese Raths- und Ober-Gerichts-Würde ward keinen/ ohne gebührliche                      Ceremonien und Zierligkeit ertheilet. Vor allen Dingen musten den Neu-erwehlten                      die Hände aufgeleget werden: Gleichwie Moyses und Josua denen siebenzig                      Aeltesten thaten. Nach welcher feyerlichen Handlung alsobald der Geist der                      Weißheit von oben herab auf sie gefallen/ und ihren Verstand erleuchtet hat /                      wie abermahl Cunaeus mit den Talmudisten redet. Und nachdem diese also                      geordiniret/ haben sie hernach andern also wiederum die Hände aufgeleget: Doch                      konte solcher Gebrauch nicht ausserhalb des heiligen Landes verrichtet                      werden.</p>
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[9/0025] XXX. Sonsten aber hatten die Juden ihr Sanhedrin oder grosse Raths-Versam̃lung zu Jerusalem/ welche von Moyse zu erst angeordnet / darinne waren siebentzig Beysitzer/ hat auch zu der Richter/ Könige und Hohenpriester Zeiten gewähret/ biß an die letzte Verwüstung Jerusalems. Solche Versam̃lung ward in den Heiligthum (wie Cunaeus aus den Rabbinen erweiset) selbsten angestellet: Allwo die siebentzig Gerichts- und Raths-Herren beydes geist- und weltliche Sachen richteten/ und diese waren von den Edelsten und Aeltesten Geschlechtern erwehlet/ galt auch weiter keine Appellation von ihnen. Was die Obrigkeiten und Richter in den andern Israelitischen Land-Städten / ja auch die Unter-Richter in der Haupt-Stadt Jerusalem selbsten nicht schlichten kunten/ das gelangte alles für dieses Ober-Gerichte. XXXI. In ihrem Mittel waren zween/ so an Authorität und Ansehen den andern vorgiengen; deren einer das Haupt des gantzen Synedrii oder Consistorii gewesen / und von den Talmudisten der Fürst oder Fürnehmste aller Orten benamset wird. Nechst demselben war ein ander/ von Ansehen etwas geringer/ und hieß der Vater des Gerichts/ unter den andern befand sich eine durchgehende Gleichheit. XXXII. Diese Raths- und Ober-Gerichts-Würde ward keinen/ ohne gebührliche Ceremonien und Zierligkeit ertheilet. Vor allen Dingen musten den Neu-erwehlten die Hände aufgeleget werden: Gleichwie Moyses und Josua denen siebenzig Aeltesten thaten. Nach welcher feyerlichen Handlung alsobald der Geist der Weißheit von oben herab auf sie gefallen/ und ihren Verstand erleuchtet hat / wie abermahl Cunaeus mit den Talmudisten redet. Und nachdem diese also geordiniret/ haben sie hernach andern also wiederum die Hände aufgeleget: Doch konte solcher Gebrauch nicht ausserhalb des heiligen Landes verrichtet werden. XXXIII. Alle solche Beysitzer musten ungebrechlichen Leibes seyn: Denn der einen Mangel hatte/ war solcher Ehren-Stelle nicht fähig. Frembde und Ausländische wurden auch nicht angenommen/ sie waren dann von einer Jüdin gebohren. Ihnen lag ob das gantze Jüdische Land durchzuziehen/ die Conventen und Versammlungen des Volck zu besichtigen/ in den Städten Obrigkeiten und Beampten zusetzen: Auch die Cabala, oder Geheimnissen/ so von Hand zu Hand von Anfang her ergangen / und in stetiger Gedächtniß beybehalten/ zu authorisiren und zu deuten: Wie nicht weniger in geistlichen Dingen einige Satzungen und Gebräuche zu stifften / gewisse Weise/ Lehr/ Ordnung und Mittel an die Hand zu geben/ wie man

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/25>, abgerufen am 28.03.2024.