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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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War also an den Gemählden eine Erklärung entworffen/ wes Todes eine jedwede Missethat schuldig wäre/ auch wie strenge und scharf solche Lebens-Straffe würde exeqviret.

XXI. Eben dahin hat der Römische Magistrat geziehlet/ wenn Er Ihm durch die Lictores FASCES ET SECURES, Ruthen und Beile/ als Straff-Zeichen der Delinqventen/ vortragen lassen.

XXII. Deßgleichen Basanus der Sicambrer König/ vor welchen allezeit/ wo Er gieng und stund/ jemand ein bloses Schwerdt und Strick hertragen muste: Gestalt Er dann so strenge war/ daß Er auch seinem Sohn/ wegen begangenen Ehebruchs / ungeachtet aller Vorbitte/ mit eigner Hand den Kopf abhieb/ dabey sagende: Non Ego Te, Fill, Occido, Sed Lex Patria.

Trithem. lib. 1. breviar. Hist. Franc. in VI. Rege Basano.

XXIII. Diesem kömmet fast bey die Gewonheit der Areopagiten oder Blut-Richter zu Athen/ welche so ernsthafft waren/ daß bey Leibes-Straffe keiner in Ihrer Gegenwart lachen durffte. D. Johann. Philip. Pfeiffer Antiq. Graec. Gentil. lib. 2. c. 33. pag. 287.

XXIV. Wie auch der Römer/ welche ihre Gerichte gemeiniglich unter den blossen Himmel hielten/ welches entweder darum geschahe/ daß/ wie Wesenbecius und andere davor halten/ männiglichen der Verdacht aller Furcht und Schrecken benommen/ oder/ wie Melchior Junius tom. 2. Orat. de AEdificiis publicis will / jederman vor Augen gestellet werden möchte/ daß gottlosen bösen Buben und Ubelthätern gerechte und schwere Straffen bereitet wären/ andere aber sich vor Sünden/ Schand und Lastern hüten lerneten. Oder nach des Gryphiandri Meynung / daß/ wenn der Richter mit seinen Augen hinauf gen Himmel sehe/ Er sich der Gegenwart des Höchsten GOttes erinnern/ und üm so vielmehr recht zu richten angereitzet werden möchte.

XXV. Mit welchen das Sächsische Lehn-Recht Cap. XXXV. §. 19. & LXV. übereinstimmet/ ibi: Lehn-Recht soll nicht in einem verschlossenen Ort gehalten werden.

XXVI. Es wird auch noch heut zu Tage an vielen Orten das peinliche Hals-Gericht unter blauen Himmel geheget und gehalten/ eben wie im Kriege das Stant-Recht.

XXVII. Und lieset man daß vor diesen die Teutschen Käyser/ wenn sie ihren Zug gen Rom/ der Krönung halber/ gethan/ und das gefährliche Alp-Gebirge/ und die Berner-Clusen zurück geleget/ ehe sie in jetzt gedachte Stadt ihren Einzug gehalten/ erst in der schönen Gegend bey Placenz an den Po-Fluß /

War also an den Gemählden eine Erklärung entworffen/ wes Todes eine jedwede Missethat schuldig wäre/ auch wie strenge und scharf solche Lebens-Straffe würde exeqviret.

XXI. Eben dahin hat der Römische Magistrat geziehlet/ wenn Er Ihm durch die Lictores FASCES ET SECURES, Ruthen und Beile/ als Straff-Zeichen der Delinqventen/ vortragen lassen.

XXII. Deßgleichen Basanus der Sicambrer König/ vor welchen allezeit/ wo Er gieng und stund/ jemand ein bloses Schwerdt und Strick hertragen muste: Gestalt Er dann so strenge war/ daß Er auch seinem Sohn/ wegen begangenen Ehebruchs / ungeachtet aller Vorbitte/ mit eigner Hand den Kopf abhieb/ dabey sagende: Non Ego Te, Fill, Occido, Sed Lex Patria.

Trithem. lib. 1. breviar. Hist. Franc. in VI. Rege Basano.

XXIII. Diesem kömmet fast bey die Gewonheit der Areopagiten oder Blut-Richter zu Athen/ welche so ernsthafft waren/ daß bey Leibes-Straffe keiner in Ihrer Gegenwart lachen durffte. D. Johann. Philip. Pfeiffer Antiq. Graec. Gentil. lib. 2. c. 33. pag. 287.

XXIV. Wie auch der Römer/ welche ihre Gerichte gemeiniglich unter den blossen Himmel hielten/ welches entweder darum geschahe/ daß/ wie Wesenbecius und andere davor halten/ männiglichen der Verdacht aller Furcht und Schrecken benommen/ oder/ wie Melchior Junius tom. 2. Orat. de AEdificiis publicis will / jederman vor Augen gestellet werden möchte/ daß gottlosen bösen Buben und Ubelthätern gerechte und schwere Straffen bereitet wären/ andere aber sich vor Sünden/ Schand und Lastern hüten lerneten. Oder nach des Gryphiandri Meynung / daß/ wenn der Richter mit seinen Augen hinauf gen Himmel sehe/ Er sich der Gegenwart des Höchsten GOttes erinnern/ und üm so vielmehr recht zu richten angereitzet werden möchte.

XXV. Mit welchen das Sächsische Lehn-Recht Cap. XXXV. §. 19. & LXV. übereinstimmet/ ibi: Lehn-Recht soll nicht in einem verschlossenen Ort gehalten werden.

XXVI. Es wird auch noch heut zu Tage an vielen Orten das peinliche Hals-Gericht unter blauen Himmel geheget und gehalten/ eben wie im Kriege das Stant-Recht.

XXVII. Und lieset man daß vor diesen die Teutschen Käyser/ wenn sie ihren Zug gen Rom/ der Krönung halber/ gethan/ und das gefährliche Alp-Gebirge/ und die Berner-Clusen zurück geleget/ ehe sie in jetzt gedachte Stadt ihren Einzug gehalten/ erst in der schönen Gegend bey Placenz an den Po-Fluß /

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        <p>XXIV. Wie auch der Römer/ welche ihre Gerichte gemeiniglich unter den blossen                      Himmel hielten/ welches entweder darum geschahe/ daß/ wie Wesenbecius und                      andere davor halten/ männiglichen der Verdacht aller Furcht und Schrecken                      benommen/ oder/ wie Melchior Junius tom. 2. Orat. de AEdificiis publicis will                     / jederman vor Augen gestellet werden möchte/ daß gottlosen bösen Buben und                      Ubelthätern gerechte und schwere Straffen bereitet wären/ andere aber sich vor                      Sünden/ Schand und Lastern hüten lerneten. Oder nach des Gryphiandri Meynung /                      daß/ wenn der Richter mit seinen Augen hinauf gen Himmel sehe/ Er sich der                      Gegenwart des Höchsten GOttes erinnern/ und üm so vielmehr recht zu richten                      angereitzet werden möchte.</p>
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        <p>XXVII. Und lieset man daß vor diesen die Teutschen Käyser/ wenn sie ihren Zug                      gen Rom/ der Krönung halber/ gethan/ und das gefährliche Alp-Gebirge/ und                      die Berner-Clusen zurück geleget/ ehe sie in jetzt gedachte Stadt ihren Einzug                      gehalten/ erst in der schönen Gegend bey Placenz an den Po-Fluß /
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[7/0023] War also an den Gemählden eine Erklärung entworffen/ wes Todes eine jedwede Missethat schuldig wäre/ auch wie strenge und scharf solche Lebens-Straffe würde exeqviret. XXI. Eben dahin hat der Römische Magistrat geziehlet/ wenn Er Ihm durch die Lictores FASCES ET SECURES, Ruthen und Beile/ als Straff-Zeichen der Delinqventen/ vortragen lassen. XXII. Deßgleichen Basanus der Sicambrer König/ vor welchen allezeit/ wo Er gieng und stund/ jemand ein bloses Schwerdt und Strick hertragen muste: Gestalt Er dann so strenge war/ daß Er auch seinem Sohn/ wegen begangenen Ehebruchs / ungeachtet aller Vorbitte/ mit eigner Hand den Kopf abhieb/ dabey sagende: Non Ego Te, Fill, Occido, Sed Lex Patria. Trithem. lib. 1. breviar. Hist. Franc. in VI. Rege Basano. XXIII. Diesem kömmet fast bey die Gewonheit der Areopagiten oder Blut-Richter zu Athen/ welche so ernsthafft waren/ daß bey Leibes-Straffe keiner in Ihrer Gegenwart lachen durffte. D. Johann. Philip. Pfeiffer Antiq. Graec. Gentil. lib. 2. c. 33. pag. 287. XXIV. Wie auch der Römer/ welche ihre Gerichte gemeiniglich unter den blossen Himmel hielten/ welches entweder darum geschahe/ daß/ wie Wesenbecius und andere davor halten/ männiglichen der Verdacht aller Furcht und Schrecken benommen/ oder/ wie Melchior Junius tom. 2. Orat. de AEdificiis publicis will / jederman vor Augen gestellet werden möchte/ daß gottlosen bösen Buben und Ubelthätern gerechte und schwere Straffen bereitet wären/ andere aber sich vor Sünden/ Schand und Lastern hüten lerneten. Oder nach des Gryphiandri Meynung / daß/ wenn der Richter mit seinen Augen hinauf gen Himmel sehe/ Er sich der Gegenwart des Höchsten GOttes erinnern/ und üm so vielmehr recht zu richten angereitzet werden möchte. XXV. Mit welchen das Sächsische Lehn-Recht Cap. XXXV. §. 19. & LXV. übereinstimmet/ ibi: Lehn-Recht soll nicht in einem verschlossenen Ort gehalten werden. XXVI. Es wird auch noch heut zu Tage an vielen Orten das peinliche Hals-Gericht unter blauen Himmel geheget und gehalten/ eben wie im Kriege das Stant-Recht. XXVII. Und lieset man daß vor diesen die Teutschen Käyser/ wenn sie ihren Zug gen Rom/ der Krönung halber/ gethan/ und das gefährliche Alp-Gebirge/ und die Berner-Clusen zurück geleget/ ehe sie in jetzt gedachte Stadt ihren Einzug gehalten/ erst in der schönen Gegend bey Placenz an den Po-Fluß /

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/23>, abgerufen am 24.04.2024.