ner Jährlichen Besoldung vermacht ist. Vors erste will ich möglichen Fleiß brauchen/ die Angelegenheit des Fisci wachsamlich zu beobachten. Die Ungehorsamen oder treuvergessene/ und die so eines Zwangs bedürffen/ mit aller Macht/ zu Beytragung ihrer Schuldigkeit/ anhalten: Wil mich nicht von meiner Pflicht neigen/ noch deßfals einigen Gewinn ansehen: Weder durch Gunst noch Ungunst jemanden über ziemliche Gebühr/ Recht und Billigkeit etwas ansinnen / oder Verhengen. Die Gehorsamen wie ein Vater tractiren/ und die Unterthanen Unserer allergnädigsten Herren aller Orthen/ so viel mir müglich/ wieder Beleidigung schützen/ beyden Theilen die Billigkeit wiederfahren lassen/ und keinem/ wider Recht/ etwas verwilligen/ sondern alle Verwirckungen beeifern / alle Billigkeit beobachten/ nachdem mich recht und gut zu seyn bedüncken wird. Die Unschuldigen sollen durch mich bey ihrer Unschuld gehandhabet/ und wider Gewalt beschirmet; die Schuldigen aber mit behöriger Straffe/ dem Gesetzen nach / angesehen werden. Ich wil ihnen an ihren Rechten weder in öffentlichen/ noch Privat-Contracten das geringste lassen zu nahe geschehen/ sondern alle Gerechtigkeit pflegen. Solte ich auch in Erfahrung kommen/ daß der Fiscus unrecht litte/ [oder veruntreuet würde] weil ich nicht allein in selbst eigener Person mich alles Ernstes darwider setzen/ sondern auch einen solchen Beysitzer zu mir nehmen/ und sonst ins gemein redliche Gerichts - Diener um mich halten / damit ich nicht etwan allein unsträflich handele/ hingegen die andern/ so um mich sind/ stehlen oder sonst mißhandeln. Solte aber ein solcher ungetreuer Mensch in meinen Dienst erfunden werden/ wil ich gehalten seyn/ denselben von mir zu schaffen/ und den Schaden/ so er gestifftet hat/ gut zu machen [ita interpretanda censet Erasmus Francisci in Neu-Polirten Geschicht - Kanst - und Sitten-Spiegel pag. 360. verba illa textus: SI QUIS AUTEM INVENIATUR CIRCA ME TALIS, ET QUOD FIT AB EO, ME SANARE & EUM EXPELLERE. Quamvis etiam ita possent haec exponi, wil ich mein Gewissen salviren/ und ihn von mir jagen.] Werde ich solches alles nicht halten: So straffe mich Gott in diesen und jenem Leben/ an den erschröcklichen Gericht unsers grossen Herrn/ Gottes und Heylandes JEsu Christi. Er lasse mich Theil haben mit Juda/ schlage mich mit dem Aussatz Gehasi, und mit dem Zittern Cains! Uber das will ich den Straffen / so dießfals in den Käyserlichen Rechten enthalten/ unterworffen seyn.
Kayser Carolus v. in der Peinlichen Hals - Gerichts Ordnung setzet folgende Formul.
ner Jährlichen Besoldung vermacht ist. Vors erste will ich möglichen Fleiß brauchen/ die Angelegenheit des Fisci wachsamlich zu beobachten. Die Ungehorsamen oder treuvergessene/ und die so eines Zwangs bedürffen/ mit aller Macht/ zu Beytragung ihrer Schuldigkeit/ anhalten: Wil mich nicht von meiner Pflicht neigen/ noch deßfals einigen Gewinn ansehen: Weder durch Gunst noch Ungunst jemanden über ziemliche Gebühr/ Recht und Billigkeit etwas ansinnen / oder Verhengen. Die Gehorsamen wie ein Vater tractiren/ und die Unterthanen Unserer allergnädigsten Herren aller Orthen/ so viel mir müglich/ wieder Beleidigung schützen/ beyden Theilen die Billigkeit wiederfahren lassen/ und keinem/ wider Recht/ etwas verwilligen/ sondern alle Verwirckungen beeifern / alle Billigkeit beobachten/ nachdem mich recht und gut zu seyn bedüncken wird. Die Unschuldigen sollen durch mich bey ihrer Unschuld gehandhabet/ und wider Gewalt beschirmet; die Schuldigen aber mit behöriger Straffe/ dem Gesetzen nach / angesehen werden. Ich wil ihnen an ihren Rechten weder in öffentlichen/ noch Privat-Contracten das geringste lassen zu nahe geschehen/ sondern alle Gerechtigkeit pflegen. Solte ich auch in Erfahrung kommen/ daß der Fiscus unrecht litte/ [oder veruntreuet würde] weil ich nicht allein in selbst eigener Person mich alles Ernstes darwider setzen/ sondern auch einen solchen Beysitzer zu mir nehmen/ und sonst ins gemein redliche Gerichts - Diener um mich halten / damit ich nicht etwan allein unsträflich handele/ hingegen die andern/ so um mich sind/ stehlen oder sonst mißhandeln. Solte aber ein solcher ungetreuer Mensch in meinen Dienst erfunden werden/ wil ich gehalten seyn/ denselben von mir zu schaffen/ und den Schaden/ so er gestifftet hat/ gut zu machen [ita interpretanda censet Erasmus Francisci in Neu-Polirten Geschicht - Kanst - und Sitten-Spiegel pag. 360. verba illa textus: SI QUIS AUTEM INVENIATUR CIRCA ME TALIS, ET QUOD FIT AB EO, ME SANARE & EUM EXPELLERE. Quamvis etiam ita possent haec exponi, wil ich mein Gewissen salviren/ und ihn von mir jagen.] Werde ich solches alles nicht halten: So straffe mich Gott in diesen und jenem Leben/ an den erschröcklichen Gericht unsers grossen Herrn/ Gottes und Heylandes JEsu Christi. Er lasse mich Theil haben mit Juda/ schlage mich mit dem Aussatz Gehasi, und mit dem Zittern Cains! Uber das will ich den Straffen / so dießfals in den Käyserlichen Rechten enthalten/ unterworffen seyn.
Kayser Carolus v. in der Peinlichen Hals - Gerichts Ordnung setzet folgende Formul.
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ner Jährlichen Besoldung vermacht ist. Vors erste will ich möglichen Fleiß brauchen/ die Angelegenheit des Fisci wachsamlich zu beobachten. Die Ungehorsamen oder treuvergessene/ und die so eines Zwangs bedürffen/ mit aller Macht/ zu Beytragung ihrer Schuldigkeit/ anhalten: Wil mich nicht von meiner Pflicht neigen/ noch deßfals einigen Gewinn ansehen: Weder durch Gunst noch Ungunst jemanden über ziemliche Gebühr/ Recht und Billigkeit etwas ansinnen / oder Verhengen. Die Gehorsamen wie ein Vater tractiren/ und die Unterthanen Unserer allergnädigsten Herren aller Orthen/ so viel mir müglich/ wieder Beleidigung schützen/ beyden Theilen die Billigkeit wiederfahren lassen/ und keinem/ wider Recht/ etwas verwilligen/ sondern alle Verwirckungen beeifern / alle Billigkeit beobachten/ nachdem mich recht und gut zu seyn bedüncken wird. Die Unschuldigen sollen durch mich bey ihrer Unschuld gehandhabet/ und wider Gewalt beschirmet; die Schuldigen aber mit behöriger Straffe/ dem Gesetzen nach / angesehen werden. Ich wil ihnen an ihren Rechten weder in öffentlichen/ noch Privat-Contracten das geringste lassen zu nahe geschehen/ sondern alle Gerechtigkeit pflegen. Solte ich auch in Erfahrung kommen/ daß der Fiscus unrecht litte/ [oder veruntreuet würde] weil ich nicht allein in selbst eigener Person mich alles Ernstes darwider setzen/ sondern auch einen solchen Beysitzer zu mir nehmen/ und sonst ins gemein redliche Gerichts - Diener um mich halten / damit ich nicht etwan allein unsträflich handele/ hingegen die andern/ so um mich sind/ stehlen oder sonst mißhandeln. Solte aber ein solcher ungetreuer Mensch in meinen Dienst erfunden werden/ wil ich gehalten seyn/ denselben von mir zu schaffen/ und den Schaden/ so er gestifftet hat/ gut zu machen [ita interpretanda censet Erasmus Francisci in Neu-Polirten Geschicht - Kanst - und Sitten-Spiegel pag. 360. verba illa textus: SI QUIS AUTEM INVENIATUR CIRCA ME TALIS, ET QUOD FIT AB EO, ME SANARE & EUM EXPELLERE. Quamvis etiam ita possent haec exponi, wil ich mein Gewissen salviren/ und ihn von mir jagen.] Werde ich solches alles nicht halten: So straffe mich Gott in diesen und jenem Leben/ an den erschröcklichen Gericht unsers grossen Herrn/ Gottes und Heylandes JEsu Christi. Er lasse mich Theil haben mit Juda/ schlage mich mit dem Aussatz Gehasi, und mit dem Zittern Cains! Uber das will ich den Straffen / so dießfals in den Käyserlichen Rechten enthalten/ unterworffen seyn.</p><p>Kayser Carolus v. in der Peinlichen Hals - Gerichts Ordnung setzet folgende Formul.</p></div></body></text></TEI>
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ner Jährlichen Besoldung vermacht ist. Vors erste will ich möglichen Fleiß brauchen/ die Angelegenheit des Fisci wachsamlich zu beobachten. Die Ungehorsamen oder treuvergessene/ und die so eines Zwangs bedürffen/ mit aller Macht/ zu Beytragung ihrer Schuldigkeit/ anhalten: Wil mich nicht von meiner Pflicht neigen/ noch deßfals einigen Gewinn ansehen: Weder durch Gunst noch Ungunst jemanden über ziemliche Gebühr/ Recht und Billigkeit etwas ansinnen / oder Verhengen. Die Gehorsamen wie ein Vater tractiren/ und die Unterthanen Unserer allergnädigsten Herren aller Orthen/ so viel mir müglich/ wieder Beleidigung schützen/ beyden Theilen die Billigkeit wiederfahren lassen/ und keinem/ wider Recht/ etwas verwilligen/ sondern alle Verwirckungen beeifern / alle Billigkeit beobachten/ nachdem mich recht und gut zu seyn bedüncken wird. Die Unschuldigen sollen durch mich bey ihrer Unschuld gehandhabet/ und wider Gewalt beschirmet; die Schuldigen aber mit behöriger Straffe/ dem Gesetzen nach / angesehen werden. Ich wil ihnen an ihren Rechten weder in öffentlichen/ noch Privat-Contracten das geringste lassen zu nahe geschehen/ sondern alle Gerechtigkeit pflegen. Solte ich auch in Erfahrung kommen/ daß der Fiscus unrecht litte/ [oder veruntreuet würde] weil ich nicht allein in selbst eigener Person mich alles Ernstes darwider setzen/ sondern auch einen solchen Beysitzer zu mir nehmen/ und sonst ins gemein redliche Gerichts - Diener um mich halten / damit ich nicht etwan allein unsträflich handele/ hingegen die andern/ so um mich sind/ stehlen oder sonst mißhandeln. Solte aber ein solcher ungetreuer Mensch in meinen Dienst erfunden werden/ wil ich gehalten seyn/ denselben von mir zu schaffen/ und den Schaden/ so er gestifftet hat/ gut zu machen [ita interpretanda censet Erasmus Francisci in Neu-Polirten Geschicht - Kanst - und Sitten-Spiegel pag. 360. verba illa textus: SI QUIS AUTEM INVENIATUR CIRCA ME TALIS, ET QUOD FIT AB EO, ME SANARE & EUM EXPELLERE. Quamvis etiam ita possent haec exponi, wil ich mein Gewissen salviren/ und ihn von mir jagen.] Werde ich solches alles nicht halten: So straffe mich Gott in diesen und jenem Leben/ an den erschröcklichen Gericht unsers grossen Herrn/ Gottes und Heylandes JEsu Christi. Er lasse mich Theil haben mit Juda/ schlage mich mit dem Aussatz Gehasi, und mit dem Zittern Cains! Uber das will ich den Straffen / so dießfals in den Käyserlichen Rechten enthalten/ unterworffen seyn.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/237>, abgerufen am 27.04.2024.
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