Wie auch die Richter und Beysitzer am Keyserlichen Cammer-Gerichte.
Ordin. Cameral. 1. c. 57.
Und alle andere Richter/ wie sie nur Nahmen haben.
Adam Keller, de offic. Juridico-Polit. Lib. 1. c. 29.
Nicol. ab Ehrenbach/ Hyparcholog. c. 6. Sect. 2. n. 107. & 108.
Wie denn die remission und Erlassung sothanen Eydes ausdrücklich im Rechten verbothen ist.
XXXVIII. Die Eydes-Formul des Richters so zu Zeiten Keyser Justiniani üblich gewesen/ findet man in
Novell 8. ad sin.
welche er in Novella 102. in praefat. nennet formulam horrendissimam, und lautet auf Teusch also: Ich schwere bey dem Allmächtigen Gott und seinem eingebohrnen Sohn/ unsern HErr JEsu Christo/ und dem heiiigen Geist/ auch bey der Heiligen / Glorwürdigen Gottes-Gebährerin/ und allezeit Jungfrauen Maria/ auch bey den 4. Evangelien/ die ich in meinen Händen halte; Imgleichen bey denen heiligen Ertz-Engeln/ Michael und Gabriel/ daß ich mit reinen Gewissen unserem Herrn Justiniano, und seiner Gemahlin Theodora, in dem von ihrer Landes Väterlichen Fürsorge mir aufgetragenen und anbefohlenen Ambte getreue Dienste thun wolle. Kraft dessen nehme ich auf mich/ und gelobe hiemit/ allen Fleiß und Schweiß / mit begierlicher Lust/ ohne alle List und Gefehrde/ in dieser Verwaltung anzuwenden/ so mir von ihnen/ über ihre Regierung/ zum geneigten Wohlwesen vertrauet wird: Auch daß ich in der allerheiligsten und Catholischen Apostolischen Kirchen Gottes Gemeinschafft sey; Auch derselben iemahls zu keiner Zeit nicht wiederstreben/ nach einem andern/ so viel in meiner Macht ist/ ihr zu wiederstehen/ verstatten wolle. Ich schwere auch einen teuren Eyd/ daß ich keinen Menschen etwas/ zu erlangung dieses Ehren-Gürtels/ und besonderlicher Gunst willen/ gespendiret/ noch zu verehren verheissen: Noch künfftig ihm etwas/ aus meiner Land-Pflegeschafft/ an Geschencken zu übermachen / versprochen: Auch weder denen hohen Befehlhabern und Reichs-Officialen, noch denen/ die üm sie sind/ noch sonsten einigen Menschen das geringste senden wolle/ um dadruch eine beförderliche Stimme mir zuerwerben. Sondern wie ich den Richterlichen Gürtel durch ordentliche Benennung erlanget: Also wil ich mich auch gegen Unserer getreuen Landes-Väterlichen Ober - Herrschafft Unterthanen rein und lauter erweisen/ mich einig und allein mit dem lassen befriedigen / was mir aus der Renth-Camer/ zu ei-
Wie auch die Richter und Beysitzer am Keyserlichen Cammer-Gerichte.
Ordin. Cameral. 1. c. 57.
Und alle andere Richter/ wie sie nur Nahmen haben.
Adam Keller, de offic. Juridico-Polit. Lib. 1. c. 29.
Nicol. ab Ehrenbach/ Hyparcholog. c. 6. Sect. 2. n. 107. & 108.
Wie denn die remission und Erlassung sothanen Eydes ausdrücklich im Rechten verbothen ist.
XXXVIII. Die Eydes-Formul des Richters so zu Zeiten Keyser Justiniani üblich gewesen/ findet man in
Novell 8. ad sin.
welche er in Novella 102. in praefat. nennet formulam horrendissimam, und lautet auf Teusch also: Ich schwere bey dem Allmächtigen Gott und seinem eingebohrnen Sohn/ unsern HErr JEsu Christo/ und dem heiiigen Geist/ auch bey der Heiligen / Glorwürdigen Gottes-Gebährerin/ und allezeit Jungfrauen Maria/ auch bey den 4. Evangelien/ die ich in meinen Händen halte; Imgleichen bey denen heiligen Ertz-Engeln/ Michael und Gabriel/ daß ich mit reinen Gewissen unserem Herrn Justiniano, und seiner Gemahlin Theodora, in dem von ihrer Landes Väterlichen Fürsorge mir aufgetragenen und anbefohlenen Ambte getreue Dienste thun wolle. Kraft dessen nehme ich auf mich/ und gelobe hiemit/ allen Fleiß und Schweiß / mit begierlicher Lust/ ohne alle List und Gefehrde/ in dieser Verwaltung anzuwenden/ so mir von ihnen/ über ihre Regierung/ zum geneigten Wohlwesen vertrauet wird: Auch daß ich in der allerheiligsten und Catholischen Apostolischen Kirchen Gottes Gemeinschafft sey; Auch derselben iemahls zu keiner Zeit nicht wiederstreben/ nach einem andern/ so viel in meiner Macht ist/ ihr zu wiederstehen/ verstatten wolle. Ich schwere auch einen teuren Eyd/ daß ich keinen Menschen etwas/ zu erlangung dieses Ehren-Gürtels/ und besonderlicher Gunst willen/ gespendiret/ noch zu verehren verheissen: Noch künfftig ihm etwas/ aus meiner Land-Pflegeschafft/ an Geschencken zu übermachen / versprochen: Auch weder denen hohen Befehlhabern und Reichs-Officialen, noch denen/ die üm sie sind/ noch sonsten einigen Menschen das geringste senden wolle/ um dadruch eine beförderliche Stimme mir zuerwerben. Sondern wie ich den Richterlichen Gürtel durch ordentliche Benennung erlanget: Also wil ich mich auch gegen Unserer getreuen Landes-Väterlichen Ober - Herrschafft Unterthanen rein und lauter erweisen/ mich einig und allein mit dem lassen befriedigen / was mir aus der Renth-Camer/ zu ei-
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Wie auch die Richter und Beysitzer am Keyserlichen Cammer-Gerichte.
Ordin. Cameral. 1. c. 57.
Und alle andere Richter/ wie sie nur Nahmen haben.
Adam Keller, de offic. Juridico-Polit. Lib. 1. c. 29.
Nicol. ab Ehrenbach/ Hyparcholog. c. 6. Sect. 2. n. 107. & 108.
Wie denn die remission und Erlassung sothanen Eydes ausdrücklich im Rechten verbothen ist.
XXXVIII. Die Eydes-Formul des Richters so zu Zeiten Keyser Justiniani üblich gewesen/ findet man in
Novell 8. ad sin.
welche er in Novella 102. in praefat. nennet formulam horrendissimam, und lautet auf Teusch also: Ich schwere bey dem Allmächtigen Gott und seinem eingebohrnen Sohn/ unsern HErr JEsu Christo/ und dem heiiigen Geist/ auch bey der Heiligen / Glorwürdigen Gottes-Gebährerin/ und allezeit Jungfrauen Maria/ auch bey den 4. Evangelien/ die ich in meinen Händen halte; Imgleichen bey denen heiligen Ertz-Engeln/ Michael und Gabriel/ daß ich mit reinen Gewissen unserem Herrn Justiniano, und seiner Gemahlin Theodora, in dem von ihrer Landes Väterlichen Fürsorge mir aufgetragenen und anbefohlenen Ambte getreue Dienste thun wolle. Kraft dessen nehme ich auf mich/ und gelobe hiemit/ allen Fleiß und Schweiß / mit begierlicher Lust/ ohne alle List und Gefehrde/ in dieser Verwaltung anzuwenden/ so mir von ihnen/ über ihre Regierung/ zum geneigten Wohlwesen vertrauet wird: Auch daß ich in der allerheiligsten und Catholischen Apostolischen Kirchen Gottes Gemeinschafft sey; Auch derselben iemahls zu keiner Zeit nicht wiederstreben/ nach einem andern/ so viel in meiner Macht ist/ ihr zu wiederstehen/ verstatten wolle. Ich schwere auch einen teuren Eyd/ daß ich keinen Menschen etwas/ zu erlangung dieses Ehren-Gürtels/ und besonderlicher Gunst willen/ gespendiret/ noch zu verehren verheissen: Noch künfftig ihm etwas/ aus meiner Land-Pflegeschafft/ an Geschencken zu übermachen / versprochen: Auch weder denen hohen Befehlhabern und Reichs-Officialen, noch denen/ die üm sie sind/ noch sonsten einigen Menschen das geringste senden wolle/ um dadruch eine beförderliche Stimme mir zuerwerben. Sondern wie ich den Richterlichen Gürtel durch ordentliche Benennung erlanget: Also wil ich mich auch gegen Unserer getreuen Landes-Väterlichen Ober - Herrschafft Unterthanen rein und lauter erweisen/ mich einig und allein mit dem lassen befriedigen / was mir aus der Renth-Camer/ zu ei-
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/236>, abgerufen am 22.11.2024.
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