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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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ner Aussage nochmahls verharret/ so wird er mit dem Strang vom Leben zum Tode bracht. V. R. W.

Und alsdenn wird auch der darauf erfolgte Executions-Befehl gelesen.

Der Scharff-Richter

redet hierauf also: Herr Land-Richter/ weil ich denn gehöret/ daß gegenwertiger armer Sünder seine Missethat nochmals gestehet/ und ich denselben anietzo vom Leben zum Tode bringen sol/ wie das Urthel vermag/ so will ich ihn auf und annehmen/ und die Straffe vollziehen.

Der Land-Richter

sagt: Dieweil dieser gegenwertige arme Sünder seine in dem eingeholten Urthel enthaltene Missethaten nochmahls allerdings geständig/ so bist du wol befugt / solchen nunmehr hinzunehmen/ und an ihm die Straffe/ wie Urthel und Recht mitbracht/ zu vollziehen/ will demnach dir solchen hiermit über geben/ und / die Straffe an ihm zu vollziehen/ anbefohlen haben.

Der Scharff-Richter

redet folgend: Herr Land-Richter! Ich bitte um ein frey sicher Geleit/ so mir etwa meine Kunst mißlingen möchte/ welches ich doch/ ob Gott wil/ nicht hoffe / damit ich meinen Eingang/ so wohl alsden Außgang haben mag.

Der Land-Richter

antwortet: Ja es soll geschehen/ und darauf sagt er zum Land-Knecht: Knecht / ruffe dem Scharff-Richter ein frey sicher Geleit aus.

Der Land-Knecht

ruffet das Geleit mit diesen Worten ab: Es wird vor diesen Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte dem Scharff-Richter/ und seinen bey sich habenden Leuten/ ein frey sicher Geleit hiermit außgeruft/ daß/ wofern ihm etwa seine Kunst mißlingen möchte/ er seinen Eingang so wohlals den Ausgang haben/ und sich niemand an ihm vergreiffen solle/ bey Leib und Lebens-Straffe.

Der Scharff-Richter

redet weiter. Herr Land-Richter! Ich bitte ihr wollet mir vergönnen/ von diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte abzutreten/ und den armen Sünder/ mir nachzufolgen/ von Rechtswegen.

Der Land-Richter

antwortet: Ja/ es sey dir vergönnet/ und fragt hierauf den 4 ten Schöppen mit diesen Worten: Herr Land-Gerichts-Schöppe! Ich frage Euch ob es an der Zeit und Stunde sey/ daß ich des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn/ Herr Friedrichs / Hertzogens zu Sachsen &c. Meines Gnädigsten

ner Aussage nochmahls verharret/ so wird er mit dem Strang vom Leben zum Tode bracht. V. R. W.

Und alsdenn wird auch der darauf erfolgte Executions-Befehl gelesen.

Der Scharff-Richter

redet hierauf also: Herr Land-Richter/ weil ich denn gehöret/ daß gegenwertiger armer Sünder seine Missethat nochmals gestehet/ und ich denselben anietzo vom Leben zum Tode bringen sol/ wie das Urthel vermag/ so will ich ihn auf und annehmen/ und die Straffe vollziehen.

Der Land-Richter

sagt: Dieweil dieser gegenwertige arme Sünder seine in dem eingeholten Urthel enthaltene Missethaten nochmahls allerdings geständig/ so bist du wol befugt / solchen nunmehr hinzunehmen/ und an ihm die Straffe/ wie Urthel und Recht mitbracht/ zu vollziehen/ will demnach dir solchen hiermit über geben/ und / die Straffe an ihm zu vollziehen/ anbefohlen haben.

Der Scharff-Richter

redet folgend: Herr Land-Richter! Ich bitte um ein frey sicher Geleit/ so mir etwa meine Kunst mißlingen möchte/ welches ich doch/ ob Gott wil/ nicht hoffe / damit ich meinen Eingang/ so wohl alsden Außgang haben mag.

Der Land-Richter

antwortet: Ja es soll geschehen/ und darauf sagt er zum Land-Knecht: Knecht / ruffe dem Scharff-Richter ein frey sicher Geleit aus.

Der Land-Knecht

ruffet das Geleit mit diesen Wortẽ ab: Es wird vor diesen Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte dem Scharff-Richter/ und seinen bey sich habenden Leuten/ ein frey sicher Geleit hiermit außgeruft/ daß/ wofern ihm etwa seine Kunst mißlingen möchte/ er seinen Eingang so wohlals den Ausgang haben/ und sich niemand an ihm vergreiffen solle/ bey Leib und Lebens-Straffe.

Der Scharff-Richter

redet weiter. Herr Land-Richter! Ich bitte ihr wollet mir vergönnen/ von diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte abzutreten/ und den armen Sünder/ mir nachzufolgen/ von Rechtswegen.

Der Land-Richter

antwortet: Ja/ es sey dir vergönnet/ und fragt hierauf den 4 ten Schöppen mit diesen Worten: Herr Land-Gerichts-Schöppe! Ich frage Euch ob es an der Zeit und Stunde sey/ daß ich des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn/ Herr Friedrichs / Hertzogens zu Sachsen &c. Meines Gnädigsten

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ner Aussage nochmahls verharret/ so wird er mit dem Strang vom                      Leben zum Tode bracht. V. R. W.</p>
        <p>Und alsdenn wird auch der darauf erfolgte Executions-Befehl gelesen.</p>
        <p>Der Scharff-Richter</p>
        <p>redet hierauf also: Herr Land-Richter/ weil ich denn gehöret/ daß gegenwertiger                      armer Sünder seine Missethat nochmals gestehet/ und ich denselben anietzo vom                      Leben zum Tode bringen sol/ wie das Urthel vermag/ so will ich ihn auf und                      annehmen/ und die Straffe vollziehen.</p>
        <p>Der Land-Richter</p>
        <p>sagt: Dieweil dieser gegenwertige arme Sünder seine in dem eingeholten Urthel                      enthaltene Missethaten nochmahls allerdings geständig/ so bist du wol befugt /                      solchen nunmehr hinzunehmen/ und an ihm die Straffe/ wie Urthel und Recht                      mitbracht/ zu vollziehen/ will demnach dir solchen hiermit über geben/ und /                      die Straffe an ihm zu vollziehen/ anbefohlen haben.</p>
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[169/0185] ner Aussage nochmahls verharret/ so wird er mit dem Strang vom Leben zum Tode bracht. V. R. W. Und alsdenn wird auch der darauf erfolgte Executions-Befehl gelesen. Der Scharff-Richter redet hierauf also: Herr Land-Richter/ weil ich denn gehöret/ daß gegenwertiger armer Sünder seine Missethat nochmals gestehet/ und ich denselben anietzo vom Leben zum Tode bringen sol/ wie das Urthel vermag/ so will ich ihn auf und annehmen/ und die Straffe vollziehen. Der Land-Richter sagt: Dieweil dieser gegenwertige arme Sünder seine in dem eingeholten Urthel enthaltene Missethaten nochmahls allerdings geständig/ so bist du wol befugt / solchen nunmehr hinzunehmen/ und an ihm die Straffe/ wie Urthel und Recht mitbracht/ zu vollziehen/ will demnach dir solchen hiermit über geben/ und / die Straffe an ihm zu vollziehen/ anbefohlen haben. Der Scharff-Richter redet folgend: Herr Land-Richter! Ich bitte um ein frey sicher Geleit/ so mir etwa meine Kunst mißlingen möchte/ welches ich doch/ ob Gott wil/ nicht hoffe / damit ich meinen Eingang/ so wohl alsden Außgang haben mag. Der Land-Richter antwortet: Ja es soll geschehen/ und darauf sagt er zum Land-Knecht: Knecht / ruffe dem Scharff-Richter ein frey sicher Geleit aus. Der Land-Knecht ruffet das Geleit mit diesen Wortẽ ab: Es wird vor diesen Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte dem Scharff-Richter/ und seinen bey sich habenden Leuten/ ein frey sicher Geleit hiermit außgeruft/ daß/ wofern ihm etwa seine Kunst mißlingen möchte/ er seinen Eingang so wohlals den Ausgang haben/ und sich niemand an ihm vergreiffen solle/ bey Leib und Lebens-Straffe. Der Scharff-Richter redet weiter. Herr Land-Richter! Ich bitte ihr wollet mir vergönnen/ von diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte abzutreten/ und den armen Sünder/ mir nachzufolgen/ von Rechtswegen. Der Land-Richter antwortet: Ja/ es sey dir vergönnet/ und fragt hierauf den 4 ten Schöppen mit diesen Worten: Herr Land-Gerichts-Schöppe! Ich frage Euch ob es an der Zeit und Stunde sey/ daß ich des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn/ Herr Friedrichs / Hertzogens zu Sachsen &c. Meines Gnädigsten

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/185>, abgerufen am 06.05.2024.