Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

ner Aussage nochmahls verharret/ so wird er mit dem Strang vom Leben zum Tode bracht. V. R. W.

Und alsdenn wird auch der darauf erfolgte Executions-Befehl gelesen.

Der Scharff-Richter

redet hierauf also: Herr Land-Richter/ weil ich denn gehöret/ daß gegenwertiger armer Sünder seine Missethat nochmals gestehet/ und ich denselben anietzo vom Leben zum Tode bringen sol/ wie das Urthel vermag/ so will ich ihn auf und annehmen/ und die Straffe vollziehen.

Der Land-Richter

sagt: Dieweil dieser gegenwertige arme Sünder seine in dem eingeholten Urthel enthaltene Missethaten nochmahls allerdings geständig/ so bist du wol befugt / solchen nunmehr hinzunehmen/ und an ihm die Straffe/ wie Urthel und Recht mitbracht/ zu vollziehen/ will demnach dir solchen hiermit über geben/ und / die Straffe an ihm zu vollziehen/ anbefohlen haben.

Der Scharff-Richter

redet folgend: Herr Land-Richter! Ich bitte um ein frey sicher Geleit/ so mir etwa meine Kunst mißlingen möchte/ welches ich doch/ ob Gott wil/ nicht hoffe / damit ich meinen Eingang/ so wohl alsden Außgang haben mag.

Der Land-Richter

antwortet: Ja es soll geschehen/ und darauf sagt er zum Land-Knecht: Knecht / ruffe dem Scharff-Richter ein frey sicher Geleit aus.

Der Land-Knecht

ruffet das Geleit mit diesen Worten ab: Es wird vor diesen Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte dem Scharff-Richter/ und seinen bey sich habenden Leuten/ ein frey sicher Geleit hiermit außgeruft/ daß/ wofern ihm etwa seine Kunst mißlingen möchte/ er seinen Eingang so wohlals den Ausgang haben/ und sich niemand an ihm vergreiffen solle/ bey Leib und Lebens-Straffe.

Der Scharff-Richter

redet weiter. Herr Land-Richter! Ich bitte ihr wollet mir vergönnen/ von diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte abzutreten/ und den armen Sünder/ mir nachzufolgen/ von Rechtswegen.

Der Land-Richter

antwortet: Ja/ es sey dir vergönnet/ und fragt hierauf den 4 ten Schöppen mit diesen Worten: Herr Land-Gerichts-Schöppe! Ich frage Euch ob es an der Zeit und Stunde sey/ daß ich des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn/ Herr Friedrichs / Hertzogens zu Sachsen &c. Meines Gnädigsten

ner Aussage nochmahls verharret/ so wird er mit dem Strang vom Leben zum Tode bracht. V. R. W.

Und alsdenn wird auch der darauf erfolgte Executions-Befehl gelesen.

Der Scharff-Richter

redet hierauf also: Herr Land-Richter/ weil ich denn gehöret/ daß gegenwertiger armer Sünder seine Missethat nochmals gestehet/ und ich denselben anietzo vom Leben zum Tode bringen sol/ wie das Urthel vermag/ so will ich ihn auf und annehmen/ und die Straffe vollziehen.

Der Land-Richter

sagt: Dieweil dieser gegenwertige arme Sünder seine in dem eingeholten Urthel enthaltene Missethaten nochmahls allerdings geständig/ so bist du wol befugt / solchen nunmehr hinzunehmen/ und an ihm die Straffe/ wie Urthel und Recht mitbracht/ zu vollziehen/ will demnach dir solchen hiermit über geben/ und / die Straffe an ihm zu vollziehen/ anbefohlen haben.

Der Scharff-Richter

redet folgend: Herr Land-Richter! Ich bitte um ein frey sicher Geleit/ so mir etwa meine Kunst mißlingen möchte/ welches ich doch/ ob Gott wil/ nicht hoffe / damit ich meinen Eingang/ so wohl alsden Außgang haben mag.

Der Land-Richter

antwortet: Ja es soll geschehen/ und darauf sagt er zum Land-Knecht: Knecht / ruffe dem Scharff-Richter ein frey sicher Geleit aus.

Der Land-Knecht

ruffet das Geleit mit diesen Wortẽ ab: Es wird vor diesen Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte dem Scharff-Richter/ und seinen bey sich habenden Leuten/ ein frey sicher Geleit hiermit außgeruft/ daß/ wofern ihm etwa seine Kunst mißlingen möchte/ er seinen Eingang so wohlals den Ausgang haben/ und sich niemand an ihm vergreiffen solle/ bey Leib und Lebens-Straffe.

Der Scharff-Richter

redet weiter. Herr Land-Richter! Ich bitte ihr wollet mir vergönnen/ von diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte abzutreten/ und den armen Sünder/ mir nachzufolgen/ von Rechtswegen.

Der Land-Richter

antwortet: Ja/ es sey dir vergönnet/ und fragt hierauf den 4 ten Schöppen mit diesen Worten: Herr Land-Gerichts-Schöppe! Ich frage Euch ob es an der Zeit und Stunde sey/ daß ich des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn/ Herr Friedrichs / Hertzogens zu Sachsen &c. Meines Gnädigsten

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0185" n="169"/>
ner Aussage nochmahls verharret/ so wird er mit dem Strang vom                      Leben zum Tode bracht. V. R. W.</p>
        <p>Und alsdenn wird auch der darauf erfolgte Executions-Befehl gelesen.</p>
        <p>Der Scharff-Richter</p>
        <p>redet hierauf also: Herr Land-Richter/ weil ich denn gehöret/ daß gegenwertiger                      armer Sünder seine Missethat nochmals gestehet/ und ich denselben anietzo vom                      Leben zum Tode bringen sol/ wie das Urthel vermag/ so will ich ihn auf und                      annehmen/ und die Straffe vollziehen.</p>
        <p>Der Land-Richter</p>
        <p>sagt: Dieweil dieser gegenwertige arme Sünder seine in dem eingeholten Urthel                      enthaltene Missethaten nochmahls allerdings geständig/ so bist du wol befugt /                      solchen nunmehr hinzunehmen/ und an ihm die Straffe/ wie Urthel und Recht                      mitbracht/ zu vollziehen/ will demnach dir solchen hiermit über geben/ und /                      die Straffe an ihm zu vollziehen/ anbefohlen haben.</p>
        <p>Der Scharff-Richter</p>
        <p>redet folgend: Herr Land-Richter! Ich bitte um ein frey sicher Geleit/ so mir                      etwa meine Kunst mißlingen möchte/ welches ich doch/ ob Gott wil/ nicht hoffe                     / damit ich meinen Eingang/ so wohl alsden Außgang haben mag.</p>
        <p>Der Land-Richter</p>
        <p>antwortet: Ja es soll geschehen/ und darauf sagt er zum Land-Knecht: Knecht /                      ruffe dem Scharff-Richter ein frey sicher Geleit aus.</p>
        <p>Der Land-Knecht</p>
        <p>ruffet das Geleit mit diesen Worte&#x0303; ab: Es wird vor diesen                      Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte dem Scharff-Richter/ und seinen bey sich                      habenden Leuten/ ein frey sicher Geleit hiermit außgeruft/ daß/ wofern ihm                      etwa seine Kunst mißlingen möchte/ er seinen Eingang so wohlals den Ausgang                      haben/ und sich niemand an ihm vergreiffen solle/ bey Leib und                      Lebens-Straffe.</p>
        <p>Der Scharff-Richter</p>
        <p>redet weiter. Herr Land-Richter! Ich bitte ihr wollet mir vergönnen/ von diesen                      Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte abzutreten/ und den armen Sünder/ mir                      nachzufolgen/ von Rechtswegen.</p>
        <p>Der Land-Richter</p>
        <p>antwortet: Ja/ es sey dir vergönnet/ und fragt hierauf den 4 ten Schöppen mit                      diesen Worten: Herr Land-Gerichts-Schöppe! Ich frage Euch ob es an der Zeit und                      Stunde sey/ daß ich des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn/ Herr Friedrichs /                      Hertzogens zu Sachsen &amp;c. Meines Gnädigsten
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[169/0185] ner Aussage nochmahls verharret/ so wird er mit dem Strang vom Leben zum Tode bracht. V. R. W. Und alsdenn wird auch der darauf erfolgte Executions-Befehl gelesen. Der Scharff-Richter redet hierauf also: Herr Land-Richter/ weil ich denn gehöret/ daß gegenwertiger armer Sünder seine Missethat nochmals gestehet/ und ich denselben anietzo vom Leben zum Tode bringen sol/ wie das Urthel vermag/ so will ich ihn auf und annehmen/ und die Straffe vollziehen. Der Land-Richter sagt: Dieweil dieser gegenwertige arme Sünder seine in dem eingeholten Urthel enthaltene Missethaten nochmahls allerdings geständig/ so bist du wol befugt / solchen nunmehr hinzunehmen/ und an ihm die Straffe/ wie Urthel und Recht mitbracht/ zu vollziehen/ will demnach dir solchen hiermit über geben/ und / die Straffe an ihm zu vollziehen/ anbefohlen haben. Der Scharff-Richter redet folgend: Herr Land-Richter! Ich bitte um ein frey sicher Geleit/ so mir etwa meine Kunst mißlingen möchte/ welches ich doch/ ob Gott wil/ nicht hoffe / damit ich meinen Eingang/ so wohl alsden Außgang haben mag. Der Land-Richter antwortet: Ja es soll geschehen/ und darauf sagt er zum Land-Knecht: Knecht / ruffe dem Scharff-Richter ein frey sicher Geleit aus. Der Land-Knecht ruffet das Geleit mit diesen Wortẽ ab: Es wird vor diesen Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte dem Scharff-Richter/ und seinen bey sich habenden Leuten/ ein frey sicher Geleit hiermit außgeruft/ daß/ wofern ihm etwa seine Kunst mißlingen möchte/ er seinen Eingang so wohlals den Ausgang haben/ und sich niemand an ihm vergreiffen solle/ bey Leib und Lebens-Straffe. Der Scharff-Richter redet weiter. Herr Land-Richter! Ich bitte ihr wollet mir vergönnen/ von diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte abzutreten/ und den armen Sünder/ mir nachzufolgen/ von Rechtswegen. Der Land-Richter antwortet: Ja/ es sey dir vergönnet/ und fragt hierauf den 4 ten Schöppen mit diesen Worten: Herr Land-Gerichts-Schöppe! Ich frage Euch ob es an der Zeit und Stunde sey/ daß ich des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn/ Herr Friedrichs / Hertzogens zu Sachsen &c. Meines Gnädigsten

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/185
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/185>, abgerufen am 22.11.2024.